Merkblatt Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen
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- 4 -Altersversorgung erwachsen, er darf also nicht schlechter gestellt werden, vgl. § 3Abs. 1 THW-G.Nach den Feuerwehrgesetzen der Länder sind Ar<strong>bei</strong>tnehmer während des Feuerwehrdienstesund für eine angemessene Zeit danach von ihrer Ar<strong>bei</strong>tspflichtbefreit. Soweit möglich hat der Ar<strong>bei</strong>tnehmer seine Abwesenheit dem Ar<strong>bei</strong>tgebermitzuteilen. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat in der Regel – abhängig vom jeweiligen Bundesland– das Entgelt für die Dauer der Freistellung fortzuzahlen. In diesem Fallsehen die Landesgesetze einen Erstattungsanspruch des Ar<strong>bei</strong>tgebers gegen dieGemeinde vor. Das gilt auch für den Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,wenn die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit des Ar<strong>bei</strong>tnehmers auf den Feuerwehrdienst zurückzuführenist.Nach der Rechtsprechung des Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichts (Urteil vom 10. Mai 2005 –9 AZR 251/04) besteht eine Pflicht des Ar<strong>bei</strong>tgebers zur Nachgewährung vonErholungsurlaub, wenn der Ar<strong>bei</strong>tnehmer während seines Urlaubs ehrenamtlichfür das THW Hilfe leistet. Andernfalls würde es gegen das Benachteiligungsverbotaus § 3 Abs. 1 S. 1 THW-G verstoßen, wenn der Ar<strong>bei</strong>tgeber den Urlaubsanspruchals erfüllt ansehen könnte, obwohl der Ar<strong>bei</strong>tnehmer während seinesErholungsurlaubs zum Dienst für das THW herangezogen wurde. Für die Zeit derHelfertätigkeit während des Urlaubs hat der Ar<strong>bei</strong>tgeber ebenfalls einen Erstattungsanspruchnach § 3 Abs. 2 THW-G. Entsprechendes gilt für sonstige ehrenamtlicheHelfer.2. Sonstige Hilfeleistungen des Ar<strong>bei</strong>tnehmersDer nicht im Katastrophenschutz tätige Ar<strong>bei</strong>tnehmer kann für Hilfeleistungen einenAnspruch auf bezahlte Freistellung gemäß § 616 BGB haben. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmermuss aus persönlichen Gründen an der Erbringung der Ar<strong>bei</strong>tsleistunggehindert sein. Hierzu zählt nicht nur die faktisch unmögliche Leistung der Ar<strong>bei</strong>t.Die Regelung des § 616 BGB erfasst vielmehr auch die Fälle, in denen dem Ar<strong>bei</strong>tnehmerdie Ar<strong>bei</strong>t aus übergeordneten rechtlichen und sittlichen Gründennicht zumutbar wäre. Sind <strong>bei</strong>spielsweise Haus und Familie des Ar<strong>bei</strong>tnehmersvon einem Sturm betroffen, so wäre der Ar<strong>bei</strong>tnehmer aus sittlichen Gründen ander Ar<strong>bei</strong>tsleistung gehindert. Der Verhinderungsgrund muss ferner in der Persondes Ar<strong>bei</strong>tnehmers liegen. Hierzu sind auch persönliche Unglücksfälle des Ar<strong>bei</strong>tnehmerszu zählen. Wurde etwa das Haus des Ar<strong>bei</strong>tnehmers vom Sturm beschädigt,so ist ein Anspruch nach § 616 BGB zu bejahen.Die selbstlose Hilfe für einen Dritten kann dagegen kein eigener, persönlicher Unglücksfalldes Ar<strong>bei</strong>tnehmers sein, so dass dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer in diesen Fällenkein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB zusteht.