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Merkblatt Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen

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UNTERNEHMERVERBAND DEUTSCHES HANDWERKM e r k b l a t t<strong>Ar<strong>bei</strong>tsrechtliche</strong> <strong>Fragen</strong><strong>bei</strong> <strong>Naturkatastrophen</strong>Abteilung:Ar<strong>bei</strong>tsmarkt, Tarifpolitik und Ar<strong>bei</strong>tsrechtBerlin, Juni 2013


- 2 -I N H A L T S V E R Z E I C H N I SI. Allgemeines .................................................................................................................... 3II. Folgen von Ar<strong>bei</strong>tsausfällen ............................................................................................ 31. Tätigkeiten im Rahmen des Katastrophenschutzes .................................................. 3a) Organisation des Katastrophenschutzes ........................................................... 3b) Freistellungs- und Vergütungsanspruch ............................................................ 32. Sonstige Hilfeleistungen des Ar<strong>bei</strong>tnehmers ............................................................ 43. Wegerisiko ............................................................................................................. 54. Betriebsrisiko ......................................................................................................... 5III. Vertragliche Nebenpflichten ............................................................................................ 51. Weisungsrecht ....................................................................................................... 52. Schutzpflichten des Ar<strong>bei</strong>tsgebers .......................................................................... 6


- 3 -I. AllgemeinesImmer wieder stellen sich im Rahmen von <strong>Naturkatastrophen</strong>, etwa <strong>bei</strong> demSturmtief "Kyrill" am Jahresanfang 2007 und zuletzt <strong>bei</strong> der Flutkatastrophe imMai/Juni 2013, ar<strong>bei</strong>tsrechtliche <strong>Fragen</strong> im Zusammenhang mit Freistellungs- undVergütungsansprüchen der Ar<strong>bei</strong>tnehmer. Dies gilt insbesondere für die zahlreichenehrenamtlichen Helfer im Katastrophenschutz. <strong>Fragen</strong> stellen sich aber auch<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsausfall wegen zerstörter Betriebe, unpassierbarer Straßen und Verhinderungdes Ar<strong>bei</strong>tnehmers wegen Schäden bzw. notwendiger Sicherungsmaßnahmenam eigenen Haus.II.Folgen von Ar<strong>bei</strong>tsausfällen1. Tätigkeiten im Rahmen des Katastrophenschutzesa) Organisation des KatastrophenschutzesDer Katastrophenschutz ist Angelegenheit der Bundesländer und durch die Katastrophenschutz-,Feuerwehr- und Brandschutzgesetze geregelt. In diesem Rahmenregeln die Bundesländer auch den konkreten Einsatz von Einrichtungen, dieAufgaben des Katastrophenschutzes wahrnehmen und eigentlich dem Bund unterstehen,wie das Technische Hilfswerk (THW) und die Bundespolizei (vormalsBundesgrenzschutz). Freiwillige Feuerwehren, Technisches Hilfswerk und privateHilfsorganisationen nutzen ehrenamtlicher Helfer, freiwillige Helfer und Verpflichtete.Für sie gelten weitgehend dieselben Regeln.b) Freistellungs- und VergütungsanspruchFinden Einsätze im Katastrophenschutz während der Ar<strong>bei</strong>tszeit statt, haben diebetroffenen Ar<strong>bei</strong>tnehmer gegenüber ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber in der Regel einen Anspruchauf Freistellung. Das gilt unabhängig davon, welcher Organisation sie angehören.Nach § 3 Abs. 1 S. 2 THW-Helferrechtsgesetz (THW-G) ist der Ar<strong>bei</strong>tnehmer unterFortzahlung des Ar<strong>bei</strong>tsentgelts freizustellen. Dem Ar<strong>bei</strong>tgeber steht aber gemäߧ 3 Abs. 2 THW-G ein Erstattungsanspruch zu, wenn die Ar<strong>bei</strong>t aufgrund derTätigkeit <strong>bei</strong>m THW für die Dauer von mehr als zwei Stunden am Tag oder fürmehr als sieben Stunden in zwei Wochen ausfällt. Der Erstattungsumfang umfasstdas weitergewährte Ar<strong>bei</strong>tsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Beträgezur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Ar<strong>bei</strong>t sowie zur betrieblichenAltersvorsorge. Erkrankt der Ar<strong>bei</strong>tnehmer aufgrund seiner Tätigkeit <strong>bei</strong>mTHW, kann der Ar<strong>bei</strong>tgeber, der zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtetist, das fortbezahlte Ar<strong>bei</strong>tsentgelt ersetzt verlangen, § 3 Abs. 2 S. 2 THW-G.Die Freistellungs- und Vergütungsansprüche nach dem THW-G gelten auch fürdie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Im Übrigen darf dem Beschäftigtenaufgrund seiner Tätigkeit <strong>bei</strong>m THW kein Nachteil im Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis,in der Sozial- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung sowie in der betrieblichen


- 4 -Altersversorgung erwachsen, er darf also nicht schlechter gestellt werden, vgl. § 3Abs. 1 THW-G.Nach den Feuerwehrgesetzen der Länder sind Ar<strong>bei</strong>tnehmer während des Feuerwehrdienstesund für eine angemessene Zeit danach von ihrer Ar<strong>bei</strong>tspflichtbefreit. Soweit möglich hat der Ar<strong>bei</strong>tnehmer seine Abwesenheit dem Ar<strong>bei</strong>tgebermitzuteilen. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat in der Regel – abhängig vom jeweiligen Bundesland– das Entgelt für die Dauer der Freistellung fortzuzahlen. In diesem Fallsehen die Landesgesetze einen Erstattungsanspruch des Ar<strong>bei</strong>tgebers gegen dieGemeinde vor. Das gilt auch für den Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,wenn die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit des Ar<strong>bei</strong>tnehmers auf den Feuerwehrdienst zurückzuführenist.Nach der Rechtsprechung des Bundesar<strong>bei</strong>tsgerichts (Urteil vom 10. Mai 2005 –9 AZR 251/04) besteht eine Pflicht des Ar<strong>bei</strong>tgebers zur Nachgewährung vonErholungsurlaub, wenn der Ar<strong>bei</strong>tnehmer während seines Urlaubs ehrenamtlichfür das THW Hilfe leistet. Andernfalls würde es gegen das Benachteiligungsverbotaus § 3 Abs. 1 S. 1 THW-G verstoßen, wenn der Ar<strong>bei</strong>tgeber den Urlaubsanspruchals erfüllt ansehen könnte, obwohl der Ar<strong>bei</strong>tnehmer während seinesErholungsurlaubs zum Dienst für das THW herangezogen wurde. Für die Zeit derHelfertätigkeit während des Urlaubs hat der Ar<strong>bei</strong>tgeber ebenfalls einen Erstattungsanspruchnach § 3 Abs. 2 THW-G. Entsprechendes gilt für sonstige ehrenamtlicheHelfer.2. Sonstige Hilfeleistungen des Ar<strong>bei</strong>tnehmersDer nicht im Katastrophenschutz tätige Ar<strong>bei</strong>tnehmer kann für Hilfeleistungen einenAnspruch auf bezahlte Freistellung gemäß § 616 BGB haben. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmermuss aus persönlichen Gründen an der Erbringung der Ar<strong>bei</strong>tsleistunggehindert sein. Hierzu zählt nicht nur die faktisch unmögliche Leistung der Ar<strong>bei</strong>t.Die Regelung des § 616 BGB erfasst vielmehr auch die Fälle, in denen dem Ar<strong>bei</strong>tnehmerdie Ar<strong>bei</strong>t aus übergeordneten rechtlichen und sittlichen Gründennicht zumutbar wäre. Sind <strong>bei</strong>spielsweise Haus und Familie des Ar<strong>bei</strong>tnehmersvon einem Sturm betroffen, so wäre der Ar<strong>bei</strong>tnehmer aus sittlichen Gründen ander Ar<strong>bei</strong>tsleistung gehindert. Der Verhinderungsgrund muss ferner in der Persondes Ar<strong>bei</strong>tnehmers liegen. Hierzu sind auch persönliche Unglücksfälle des Ar<strong>bei</strong>tnehmerszu zählen. Wurde etwa das Haus des Ar<strong>bei</strong>tnehmers vom Sturm beschädigt,so ist ein Anspruch nach § 616 BGB zu bejahen.Die selbstlose Hilfe für einen Dritten kann dagegen kein eigener, persönlicher Unglücksfalldes Ar<strong>bei</strong>tnehmers sein, so dass dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer in diesen Fällenkein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB zusteht.


- 5 -3. WegerisikoDer Ar<strong>bei</strong>tnehmer, der wegen einer Naturkatastrophe seine Ar<strong>bei</strong>tsstelle nichterreichen kann, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB.Es handelt sich nicht um einen in der Person des Ar<strong>bei</strong>tnehmers liegendenGrund, sondern um ein objektives Hindernis, das für mehrere Ar<strong>bei</strong>tnehmergleichzeitig besteht (BAG, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 134/80). DerAr<strong>bei</strong>tnehmer trägt insoweit das Wegerisiko.4. BetriebsrisikoDer Ar<strong>bei</strong>tgeber, der den ar<strong>bei</strong>tsfähigen und -willigen Ar<strong>bei</strong>tnehmer bspw. wegenbeschädigter Betriebsanlagen nicht beschäftigen kann, gerät gemäß § 615 BGBin Annahmeverzug und ist grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütungverpflichtet. Dass hier der Ar<strong>bei</strong>tgeber den Ar<strong>bei</strong>tnehmer aufgrund höherer Gewaltnicht beschäftigen kann, ist unerheblich, da der Anspruch nach § 615 BGB keinVerschulden des Ar<strong>bei</strong>tgebers voraussetzt. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat insofern dasBetriebsrisiko zu tragen (§ 615 S. 3 BGB).Zu beachten sind aber abweichende tarifvertragliche Regelungen, die zum Teildie Entgeltfortzahlungspflicht im Falle höherer Gewalt zeitlich und/oder in der Höhebeschränken. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist aufgrund § 615 S. 3 BGB ebenso entgeltfortzahlungspflichtig,wenn nicht er, sondern sein Zulieferbetrieb von Sturmschädenunmittelbar betroffen ist, und er mangels Zulieferung seine Ar<strong>bei</strong>tnehmer nichtbeschäftigen kann.Möglicherweise besteht aber ein Anspruch auf Gewährung von Kurzar<strong>bei</strong>tergeldgegenüber der Bundesagentur für Ar<strong>bei</strong>t gemäß §§ 95 ff SGB III, was die wirksameAnordnung von Kurzar<strong>bei</strong>t gegenüber den Ar<strong>bei</strong>tnehmern voraussetzt. Dieskann im Einverständnis mit den Ar<strong>bei</strong>tnehmern oder <strong>bei</strong> einer entsprechendenErmächtigung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung der Fall sein.III.Vertragliche Nebenpflichten1. WeisungsrechtIst der Betrieb von einer Naturkatastrophe betroffen, kann der Ar<strong>bei</strong>tgeber seineAr<strong>bei</strong>tnehmer zu nicht vertraglich vereinbarten Ar<strong>bei</strong>ten anweisen und über diegeregelte Ar<strong>bei</strong>tszeit hinaus beschäftigen.Zwar kann der Ar<strong>bei</strong>tgeber dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer grundsätzlich keine geringer wertigenAr<strong>bei</strong>ten zuweisen, als im Ar<strong>bei</strong>tsvertrag vereinbart sind. Bei Notar<strong>bei</strong>ten,also Ar<strong>bei</strong>ten, die der Abwendung von Gefahren für den Betrieb dienen, ist diesaber ausnahmsweise möglich. Dies folgt aus der ar<strong>bei</strong>tsvertraglichen Treuepflichtdes Ar<strong>bei</strong>tnehmers.


- 6 -Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann den Umfang der Ar<strong>bei</strong>tszeit kraft seines Weisungsrechtsgrundsätzlich ebenfalls nicht einseitig bestimmen, da dieser Aspekt zum Kernbestanddes Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses gehört. Hiervon kann in Notfällen abgewichenwerden, da den Ar<strong>bei</strong>tnehmer aus § 242 BGB die Pflicht zur Schadensabwendungtrifft. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Juni 2001 - 3 Sa 224/01).§ 14 ArbZG erlaubt ausdrücklich, dass in Notfällen von den Ar<strong>bei</strong>tszeitgrenzenabgewichen werden kann. In Betrieben mit Betriebsrat ist das Mitbestimmungsrechtnach § 87 Abs.1 Nrn. 2, 3 BetrVG in solchen Notfällen eingeschränkt. SindSchäden, z.B. durch einen Sturm, zu befürchten, muss dem Ar<strong>bei</strong>tgeber eine vorläufigeeinseitige Regelung möglich sein. Nur durch die sofortige Ergreifung vonAbwehrmaßnahmen können Betriebsschäden ganz, jedenfalls aber zum Großteil,vermieden werden. Allerdings hat der Ar<strong>bei</strong>tgeber die Beteiligung des Betriebsratsdann unverzüglich nachzuholen.Anders kann die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn der Ar<strong>bei</strong>tgeber bereits eingetreteneSchäden durch Aufräumar<strong>bei</strong>ten beseitigen will und hierfür Überstundenanordnet. Wenn die Schäden bereits eingetreten sind und sich die Aufräumar<strong>bei</strong>tenüber einen längeren Zeitraum erstrecken werden, können diese Ar<strong>bei</strong>ten– im Gegensatz zum Notfall – nicht mehr als unaufschiebbar bezeichnet werden.Eine gewisse Verzögerung wird dem Ar<strong>bei</strong>tgeber daher zumutbar sein. In einemsolchen bloßen Eilfall bleibt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Gegensatzzum Notfall daher bestehen, so dass der Ar<strong>bei</strong>tgeber die Verteilung derAr<strong>bei</strong>tszeitlage nicht einseitig bestimmen kann. Unter einem Notfall kann in Abgrenzunggegenüber dem Eilfall jedenfalls nur eine plötzliche, nicht voraussehbargewesene und schwerwiegende Situation verstanden werden, die zur Verhinderungnicht wiedergutzumachender Schäden zu unaufschiebbaren Maßnahmenzwingt; es muss also eine Extremsituation vorliegen (vgl. BAG, Beschluss vom2. März 1982 - 1 ABR 74/79). Den Ar<strong>bei</strong>tgebern in unwettergefährdeten Gebietenist daher zu empfehlen, durch Betriebsvereinbarung vorab allgemein festzulegen,wie sich Überstunden aufgrund von Not- und/oder Eilfällen verteilen sollen.Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer hat dem Ar<strong>bei</strong>tgeber durch den Sturm eingetretene Schädenam Betrieb anzuzeigen. Andernfalls verletzt er seine Schutzpflichten aus dem Ar<strong>bei</strong>tsvertragund macht sich so nach § 280 Abs. 1 BGB für die Schäden, die aufgrundder fehlenden Anzeige eintreten, ersatzpflichtig. Allerdings gelten auch hierdie allgemeinen Grundsätze der privilegierten Ar<strong>bei</strong>tnehmerhaftung.2. Schutzpflichten des Ar<strong>bei</strong>tsgebersDer Ar<strong>bei</strong>tgeber ist aufgrund angekündigter Unwetter grundsätzlich nicht verpflichtet,den Ar<strong>bei</strong>tnehmer - weder bezahlt noch unbezahlt - von der Ar<strong>bei</strong>t freizustellen,damit dieser zu Hause Vorrichtungen gegen das Unwetter treffen kann. Es istdas allgemeine Lebensrisiko des Ar<strong>bei</strong>tnehmers, rechtzeitig Vorsorge zu treffen.Im Falle einer Schädigung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers wegen eines Unwetters auf demWeg zur Ar<strong>bei</strong>t oder von der Ar<strong>bei</strong>t nach Hause handelt es sich um einenWegeunfall, der durch die Unfallversicherung abgedeckt ist. Gleiches gilt fürUnfälle auf dienstlich veranlassten Fahrten des Ar<strong>bei</strong>tnehmers.Kommt der Ar<strong>bei</strong>tnehmer auf sonstigen Wegen im Unwetter zu schaden, also aufUmwegen vom Betrieb oder nach Hause, verwirklicht sich das allgemeine


- 7 -Lebensrisiko. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer hat den Schaden selbst zu tragen. Ar<strong>bei</strong>tgeberoder Unfallversicherung haften nicht.Durch Unwetter können auch Sachen des Ar<strong>bei</strong>tnehmers, die er zum Betrieb mitgebrachthatte, beschädigt werden. Hat etwa der Ar<strong>bei</strong>tnehmer seinen Pkw aufdem Betriebsparkplatz abgestellt und wird dieser dort aufgrund des Unwettersbeschädigt, so ist der Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht schadensersatzpflichtig. Eine Schadensersatzpflichtnach § 280 Abs. 1 BGB würde die schuldhafte Verletzung der Obhutspflichtenvoraussetzen. Ein Verschulden ist aber im Falle eines Unwetters alshöhere Gewalt regelmäßig nicht gegeben (anders wäre die Lage zu beurteilen,wenn der Ar<strong>bei</strong>tgeber trotz Kenntnis von der Gefahr keine ihm möglichen Vorkehrmaßnahmenergreift).Schadensersatzpflichtig ist der Ar<strong>bei</strong>tgeber, wenn der Ar<strong>bei</strong>tnehmer seinen eigenenPkw zur Verrichtung der Ar<strong>bei</strong>t einsetzt und es da<strong>bei</strong> aufgrund des Sturmsoder der Flut zu einem Sachschaden kommt (z.B. der Ar<strong>bei</strong>tgeber weist den Ar<strong>bei</strong>tnehmeran, mit dem Pkw Kurierfahrten zu erledigen). Hier trifft den Ar<strong>bei</strong>tgebereine verschuldensunabhängige Haftung nach § 670 BGB analog. Entscheidendfür diese verschuldensunabhängige Haftung ist, dass die ar<strong>bei</strong>tnehmereigeneSache im Betätigungsbereich des Ar<strong>bei</strong>tgebers eingesetzt wird. Das ist dannder Fall, wenn ohne Einsatz der ar<strong>bei</strong>tnehmereigenen Sache der Ar<strong>bei</strong>tgeber eineeigene einsetzen müsste.

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