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Merkblatt Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen

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- 6 -Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann den Umfang der Ar<strong>bei</strong>tszeit kraft seines Weisungsrechtsgrundsätzlich ebenfalls nicht einseitig bestimmen, da dieser Aspekt zum Kernbestanddes Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses gehört. Hiervon kann in Notfällen abgewichenwerden, da den Ar<strong>bei</strong>tnehmer aus § 242 BGB die Pflicht zur Schadensabwendungtrifft. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Juni 2001 - 3 Sa 224/01).§ 14 ArbZG erlaubt ausdrücklich, dass in Notfällen von den Ar<strong>bei</strong>tszeitgrenzenabgewichen werden kann. In Betrieben mit Betriebsrat ist das Mitbestimmungsrechtnach § 87 Abs.1 Nrn. 2, 3 BetrVG in solchen Notfällen eingeschränkt. SindSchäden, z.B. durch einen Sturm, zu befürchten, muss dem Ar<strong>bei</strong>tgeber eine vorläufigeeinseitige Regelung möglich sein. Nur durch die sofortige Ergreifung vonAbwehrmaßnahmen können Betriebsschäden ganz, jedenfalls aber zum Großteil,vermieden werden. Allerdings hat der Ar<strong>bei</strong>tgeber die Beteiligung des Betriebsratsdann unverzüglich nachzuholen.Anders kann die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn der Ar<strong>bei</strong>tgeber bereits eingetreteneSchäden durch Aufräumar<strong>bei</strong>ten beseitigen will und hierfür Überstundenanordnet. Wenn die Schäden bereits eingetreten sind und sich die Aufräumar<strong>bei</strong>tenüber einen längeren Zeitraum erstrecken werden, können diese Ar<strong>bei</strong>ten– im Gegensatz zum Notfall – nicht mehr als unaufschiebbar bezeichnet werden.Eine gewisse Verzögerung wird dem Ar<strong>bei</strong>tgeber daher zumutbar sein. In einemsolchen bloßen Eilfall bleibt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Gegensatzzum Notfall daher bestehen, so dass der Ar<strong>bei</strong>tgeber die Verteilung derAr<strong>bei</strong>tszeitlage nicht einseitig bestimmen kann. Unter einem Notfall kann in Abgrenzunggegenüber dem Eilfall jedenfalls nur eine plötzliche, nicht voraussehbargewesene und schwerwiegende Situation verstanden werden, die zur Verhinderungnicht wiedergutzumachender Schäden zu unaufschiebbaren Maßnahmenzwingt; es muss also eine Extremsituation vorliegen (vgl. BAG, Beschluss vom2. März 1982 - 1 ABR 74/79). Den Ar<strong>bei</strong>tgebern in unwettergefährdeten Gebietenist daher zu empfehlen, durch Betriebsvereinbarung vorab allgemein festzulegen,wie sich Überstunden aufgrund von Not- und/oder Eilfällen verteilen sollen.Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer hat dem Ar<strong>bei</strong>tgeber durch den Sturm eingetretene Schädenam Betrieb anzuzeigen. Andernfalls verletzt er seine Schutzpflichten aus dem Ar<strong>bei</strong>tsvertragund macht sich so nach § 280 Abs. 1 BGB für die Schäden, die aufgrundder fehlenden Anzeige eintreten, ersatzpflichtig. Allerdings gelten auch hierdie allgemeinen Grundsätze der privilegierten Ar<strong>bei</strong>tnehmerhaftung.2. Schutzpflichten des Ar<strong>bei</strong>tsgebersDer Ar<strong>bei</strong>tgeber ist aufgrund angekündigter Unwetter grundsätzlich nicht verpflichtet,den Ar<strong>bei</strong>tnehmer - weder bezahlt noch unbezahlt - von der Ar<strong>bei</strong>t freizustellen,damit dieser zu Hause Vorrichtungen gegen das Unwetter treffen kann. Es istdas allgemeine Lebensrisiko des Ar<strong>bei</strong>tnehmers, rechtzeitig Vorsorge zu treffen.Im Falle einer Schädigung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers wegen eines Unwetters auf demWeg zur Ar<strong>bei</strong>t oder von der Ar<strong>bei</strong>t nach Hause handelt es sich um einenWegeunfall, der durch die Unfallversicherung abgedeckt ist. Gleiches gilt fürUnfälle auf dienstlich veranlassten Fahrten des Ar<strong>bei</strong>tnehmers.Kommt der Ar<strong>bei</strong>tnehmer auf sonstigen Wegen im Unwetter zu schaden, also aufUmwegen vom Betrieb oder nach Hause, verwirklicht sich das allgemeine

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