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BSP RPO Internet 12.01.2010 - BSP Business School Berlin Potsdam

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Rahmenprüfungsordnung* (<strong>RPO</strong>)der <strong>BSP</strong> <strong>Business</strong> <strong>School</strong> <strong>Potsdam</strong> GmbH –Fachhochschule für Management und GesundheitBachelorstudiengänge„Gemäß §§ 20, 21, 22 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) in der Fassungvom 18. Dezember 2008 erlässt die <strong>BSP</strong> <strong>Business</strong> <strong>School</strong> <strong>Potsdam</strong> – Fachhochschule fürManagement und Gesundheit folgende Rahmenprüfungsordnung für Bachelorstudiengänge.* Die Anlagen der <strong>RPO</strong> sind im Hochschulsekretariat einzusehen.Stand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 1 von 13


=Inhaltsverzeichnis1. Abschnitt: Allgemeines ............................................................................................................ 3§ 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen.......................................................................................... 3§ 2 Regelstudienzeit, Einstufungsprüfung, Studienaufbau........................................................... 3§ 3 Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) ................................. 3§ 4 Praktische Studientrimester, Vorpraxis.................................................................................. 3§ 5 Bachelorprüfung.................................................................................................................... 4§ 6 Fristen................................................................................................................................... 4§ 7 Arten von Prüfungsleistungen ............................................................................................... 5§ 8 Mündliche und praktische Prüfungsleistungen ...................................................................... 5§ 9 Schriftliche Prüfungsleistungen ............................................................................................. 5§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten.................................................. 6§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß.......................................................... 6§ 12 Bestehen und Nichtbestehen .............................................................................................. 7§ 13 Wiederholung der Fachprüfungen ....................................................................................... 7§ 14 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen...................................................... 7§ 15 Prüfungsausschuss............................................................................................................. 8§ 16 Zuständigkeiten................................................................................................................... 82. Abschnitt: Bachelorarbeit ........................................................................................................ 9§ 17 Zweck der Bachelorarbeit.................................................................................................... 9§ 18 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit.............................................................. 9§ 19 Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit......................................................................... 9§ 20 Kolloquium ........................................................................................................................ 10§ 21 Zusatzfächer ..................................................................................................................... 103. Abschnitt: Bachelorprüfung................................................................................................... 11§ 22 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis ............................................................................... 11§ 23 Bachelorgrad, Bachelorurkunde und Diploma Supplement................................................ 11§ 24 Ungültigkeit der Bachelorprüfung ...................................................................................... 114. Schlussbestimmungen........................................................................................................... 12§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten ............................................................................................ 12§ 26 Bezeichnungen ................................................................................................................. 12§ 27 Bestandteile ...................................................................................................................... 13§ 28 Gleichstellungsklausel....................................................................................................... 13§ 29 Inkrafttreten....................................................................................................................... 13=Stand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 2 von 13


= 1. Abschnitt: Allgemeines§ 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen(1) Die Rahmenprüfungsordnung (<strong>RPO</strong>) gilt für die Bachelorstudiengänge1.1 Kommunikationsmanagement1.2 Wirtschaftspsychologie1.3 Mittelstandsmanagement(2) Die in den Fakultäten beschlossenen Prüfungsordnungen heißen Prüfungsordnung (PO) des jeweiligenStudienganges.(3) Die in den Fakultäten beschlossenen Studienordnungen heißen Studienordnungen des jeweiligenStudienganges. Sie regeln auf der Grundlage der Prüfungsordnungen Inhalt und Aufbau bzw. dieModularisierung der Studiengänge.§ 2 Regelstudienzeit, Einstufungsprüfung, Studienaufbau(1) Die Regelstudienzeit beträgt in den Bachelorstudiengängen im Vollzeitmodell neun Trimester.(2) Die Regelstudienzeit umfasst die theoretischen Studientrimester, die integrierten praktischenStudientrimester, die Fachprüfungen und die Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium.§ 3 Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS)(1) Zur Sicherung der internationalen Vergleichbarkeit, Anerkennung von Prüfungsleistungen undStudentenmobilität werden die Studiengänge gemäß dem European Credit Transfer System – ECTSdefiniert.(2) ECTS-Kreditpunkte bewerten erfolgreich erbrachte Prüfungsleistungen und geben Aufschluss über denerbrachten Arbeitsaufwand. Der Bachelorgrad wird in den Bachelorstudiengängen mit 180Leistungspunkten erreicht. Die Anzahl der zu vergebenden ECTS je Trimester werden in denPrüfungsordnungen des jeweiligen Studienganges aufgeführt. Gleiches gilt für die Zuordnung derLeistungspunkte auf die Module.§ 4 Praktische Studientrimester, Vorpraxis(1) In die Studiengänge sind praktische Studientrimester integriert.(2) In den praktischen Studientrimestern werden in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung derBerufspraxis abgeleistet. Während der praktischen Studientrimester werden Studierende in der Regel voneinem Professor betreut.(3) Die <strong>BSP</strong> arbeitet in allen die berufspraktische Ausbildung der Studierenden betreffenden Fragen mit denPraxisstellen zusammen.(4) Über die Ausbildung während der praktischen Studientrimester haben die Studierenden schriftlicheBerichte zu erstellen. Am Ende des praktischen Studientrimesters stellt die Praxisstelle eineBescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des berufspraktischen Studientrimesters (Anlage 1dzur Praktikumsordnung) aus, der Art und Inhalt der Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Ausbildungszeitausweist. Im Übrigen gilt die studiengangsspezifische Praktikumsordnung (Anlage 1).(5) Die Beschaffung eines Platzes für das praktische Studientrimester obliegt den Studierenden. DiePraxisstellen sind von den Studierenden vorzuschlagen und vom Dekan oder von einem von diesembeauftragten Professor zu genehmigen; in Zweifelsfällen entscheidet der Zentrale Prüfungsausschuss.(6) Die <strong>BSP</strong> richtet ein Praxisbüro für die Fakultät <strong>Business</strong> and Health ein. Dem Praxisbüro obliegt dieorganisatorische Abwicklung der praktischen Studientrimester, die Koordination der Ausbildungsinhalteund die Pflege der Beziehungen zu den Praxisstellen.Stand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 3 von 13


(7) Die Prüfungsordnungen der Studiengänge können vorsehen, dass vor Aufnahme des Studiums einVorpraktikum absolviert werden muss.§ 5 Bachelorprüfung(1) Die Bachelorprüfung besteht aus Fachprüfungen einschließlich der praktischen Studientrimester und derBachelorarbeit mit Kolloquium. In den Prüfungsordnungen der Studiengänge werden die Arten und dieAnzahl der Fachprüfungen der Bachelorprüfung festgelegt. Fachprüfungen werden in der Regelstudienbegleitend in Verbindung und in inhaltlichem Bezug mit Lehrveranstaltungen (studienbegleitendePrüfungsleistungen) abgenommen.(2) Prüfungsleistungen sind einzelne Prüfungsvorgänge in mündlicher, schriftlicher oder praktischer Form,die nach § 10 Abs. 1 benotet werden. Eine Fachprüfung besteht in der Regel aus einer Prüfungsleistung,kann sich aber auch aus mehreren Prüfungsleistungen in einem Modul zusammensetzen. Besteht eineFachprüfung aus nur einer Prüfungsleistung, sind Prüfungsleistung und Fachprüfung identisch. Bestehteine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, werden die in den einzelnen Prüfungsleistungenerreichten Noten zu einer Fachnote gemäß § 10 Abs. 2 zusammengefasst.(3) In den Prüfungsordnungen der Studiengänge werden für jeden Pflicht- und Wahlpflichtbereich die deneinzelnen Lehrveranstaltungen der Studientrimester zugeordneten Prüfungsleistungen festgelegt. Dabeikann vorgesehen werden, dass bestimmte Prüfungsvorleistungen spätestens bis zur Anmeldung zurletzten Prüfungsleistung einer Fachprüfung oder spätestens bis zur Anmeldung zur letztenPrüfungsleistung des Bachelorstudienganges erbracht werden können.(4) Die Person muss mindestens in dem Trimester vor der jeweiligen Fachprüfung an der <strong>BSP</strong>eingeschrieben gewesen sein.(5) Die Bachelorprüfung kann vorzeitig abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfungerforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.(6) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudiumangerechnet werden. Näheres regeln die Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge.§ 6 Fristen(1) Die Studierenden werden sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen und derzu absolvierenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, undebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Bachelorarbeit in den Prüfungsordnungen derStudiengänge und ergänzend in den Trimesterablaufplänen informiert. Den Studierenden werden für jedeFachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt gegeben.(2) Der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang erlöschen, wenn die Prüfungsleistungenfür die Bachelorprüfung nicht spätestens drei Trimester nach der Regelstudiendauer erbracht sind, es seidenn, die Fristüberschreitung ist nicht durch den Studierenden zu vertreten. Davon ausgenommen sindFristüberschreitungen auf Grund von Ausnahmeregelungen z.B. bei Krankheit. Diese sind zu beantragenund vom Ressort Prüfungswesen/Studienorganisation zu genehmigen.(3) Fristüberschreitungen aufgrund der Beachtung der Schutzbestimmungen entsprechend demMutterschutzgesetz sowie wegen Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit sindnicht vom Studierenden zu vertreten. Gleiches gilt als Nachteilsausgleich bei Krankheitszeiten fürbehinderte und chronisch kranke Studierende.(4) Der Anspruch auf Zulassung zu Prüfungsleistungen der Bachelorarbeit mit Kolloquium bleibt bis zueinem Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung bestehen, wenn die übrigen in der Studien- undPrüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen zum Zeitpunkt des Erlöschens der Zulassung erfülltsind.Stand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 4 von 13


§ 7 Arten von Prüfungsleistungen(1) Prüfungsleistungen bilden das Ende eines Moduls zum Nachweis des erworbenen Wissens, derFähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse. Sie werden studienbegleitend erbracht und richten sich zeitlichnach dem Abschluss des jeweiligen Moduls. Prüfungsleistungen werden benotet. Das Bestehen undNichtbestehen von Prüfungsleistungen ist in § 12 und das Wiederholen von Prüfungsleistungen in § 13geregelt.(2) Prüfungsleistungen sind schriftlicher, mündlicher und praktischer Art.(3) Macht jemand glaubhaft, dass es wegen länger andauernder Krankheit nicht möglich ist,Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird vom Vorsitzendendes Zentralen Prüfungsausschusses gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängertenBearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kanndie Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.§ 8 Mündliche und praktische Prüfungsleistungen(1) Mündliche und praktische Prüfungsleistungen sind Prüfungsgespräche, Referate, Lehrproben,Präsentation, Kolloquium und praktische Arbeiten.(2) Durch mündliche Prüfungsleistungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhängedes Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnenvermögen. Ferner soll festgestellt werden, ob sie über breites Grundlagenwissen verfügen.(3) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) odervor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt.(4) Die Dauer der mündlichen Prüfungsleistung beträgt für jede zu prüfende Person und jedes Fach in derRegel 20 Minuten, jedoch mindestens 15 und höchstens 25 Minuten.(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einemProtokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist den geprüften Personen jeweils im Anschluss an die mündlichenPrüfungsleistungen bekannt zugeben.(6) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen,sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden, es sei denn, die zuprüfende Person widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung undBekanntgabe der Prüfungsergebnisse.§ 9 Schriftliche Prüfungsleistungen(1) Schriftliche Prüfungsleistungen werden erbracht durch Klausuren, Studienarbeiten, Projektarbeiten,Berichte, Präsentationen und die Bachelorarbeit.(2) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass siein begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches Aufgabenlösen und Themen bearbeiten können. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob sie übernotwendiges Grundlagenwissen verfügen. Es können Themen zur Auswahl gestellt werden.(3) Prüfungsleistungen, die als Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeitenlehrveranstaltungsübergreifend zu erbringen sind, werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet.(4) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.(5) Klausurarbeiten dauern 90 Minuten, sofern in den Prüfungsordnungen der Studiengänge keine andereRegelung getroffen ist. Die Dauer sonstiger schriftlicher Arbeiten wird individuell durch den Lehrenden,der das Thema vergibt, festgelegt.Stand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 5 von 13


§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für dieBewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:1 = sehr gut = hervorragende Leistung;2 = gut = eine Leistung, die erheblich über dem Durchschnitt liegt;3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungenentspricht;5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungennicht mehr entspricht.Zur Differenzierung der Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht odererniedrigt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen oder wird eine Prüfungsleistung vonmehreren Prüfern bewertet, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnenPrüfungsleistungen oder Bewertungen. Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Kommaberücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.NotenspiegelBei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0bei einem Durchschnitt ab 4,1Fachnote= sehr gut;= gut;= befriedigend;= ausreichend;= nicht ausreichend.(3) Zur Förderung der internationalen Vergleichbarkeit und Transparenz werden zu jeder Fachnote CreditPoints (CP) ausgewiesen, die gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) ermittelt wurden(Entschließung des 98. Senats vom 10.02.2004 der Hochschulrektorenkonferenz, Ziffer 3).(4) In der folgenden Tabelle werden die ECTS-Noten mit ihren deutschen und englischsprachigenBewertungen dargestellt. Der nationalen absoluten Bewertung mit der deutschen Note steht im Zeugniseine abweichende relative europäische ECTS-Note gegenüber.ECTS-Noten Bewertung Grade Empfohlene NotenverteilungA hervorragend excellent die besten 10%B sehr gut very good die nächsten 25%C gut good die nächsten 30%D befriedigend satisfactory die nächsten 25%E ausreichend sufficient die nächsten 10%F nicht ausreichend fail§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn ein Prüfungstermin ohnetriftigen Grund versäumt wird oder wenn jemand nach der Anmeldung zur Prüfung ohne triftigen Grundzurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenenBearbeitungszeit erbracht wird.(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlichangezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestesverlangt werden. Wird der Grund als triftig anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereitsvorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.(3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung vonPrüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen sowie für Prüfungsleistungen betroffen ist,steht der Krankheit der Studierenden die Krankheit eines von ihnen zu versorgenden Kindes gleich.(4) Versucht jemand, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend"Stand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 6 von 13


(5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligenPrüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; indiesem Fall wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällenkann der Zentrale Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weitererPrüfungsleistungen ausschließen.(5) Die von der Entscheidung betroffene Person kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dassdie Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 vom Zentralen Prüfungsausschuss überprüft werden.Belastende Entscheidungen sind ihr unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die betroffenePerson ist aktenkundig darüber zu belehren, dass sie gegen diese Entscheidung innerhalb einer Frist vonvier Wochen schriftlich durch eingeschriebenen Brief beim Zentralen Prüfungsausschuss Einsprucheinlegen kann.§ 12 Bestehen und Nichtbestehen(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Bachelorprüfung bestanden sind.(3) Wurde eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als "ausreichend"(4,0) bewertet, so wird das der geprüften Person bekannt gegeben.(4) Wurde die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechendenNachweise sowie der Bestätigung zur Beendigung des Studienvertrages eine Bescheinigung ausgestellt,die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungenenthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.§ 13 Wiederholung der Fachprüfungen(1) Eine erstmals nicht bestandene Fachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb derRegelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde(Freiversuch). Eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Abschlussprüfung kann zurNotenverbesserung einmal wiederholt werden. Nicht bestandene Fachprüfungen können zweimalwiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung zur Notenverbesserung ist nichtzulässig.(2) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgendenTrimesters abgelegt werden. Wird die Frist für die Durchführung der Wiederholungsprüfung versäumt,erlischt der Prüfungsanspruch für die versäumte Wiederholungsprüfung, es sei denn, das Versäumnis istvon der zu prüfenden Person nicht zu vertreten.§ 14 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie aneiner Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden.(2) Studienzeiten und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werdenangerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten und Prüfungsleistungen sindgleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechendenStudiums an der <strong>BSP</strong> <strong>Business</strong> <strong>School</strong> <strong>Potsdam</strong> GmbH i.G. im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist keinschematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei derAnrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschlanderbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligtenÄquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.(3) Für Studienzeiten und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und an staatlichen oderstaatlich anerkannten Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 giltaußerdem auch für Studienzeiten und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen undOffiziershochschulen der ehemaligen DDR.Stand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 7 von 13


(4) Einschlägige praktische Studiensemester/-trimester und berufspraktische Tätigkeiten werdenangerechnet.(5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind -zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbarenNotensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung imZeugnis ist zulässig.(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung.(7) Über die Anrechnung entscheidet der Zentrale Prüfungsausschuss.§ 15 Prüfungsausschuss(1) An der <strong>BSP</strong> wird ein zentraler Prüfungsausschuss (ZPA) eingerichtet. Der ZPA besteht aus- einem aus der Gruppe der Professoren bestellten Vorsitzenden,- einem Vertreter des Vorsitzenden aus der Gruppe der Professoren,- dem Dekan,- je einem weiteren Professor eines jeden Studienganges,- einem Vertreter des Ressorts Prüfungswesen/Studienorganisation- einem studentischen Vertreter.Beratend können an Sitzungen des ZPA Vertreter des Rektorates und des zentralen Prüfungsbürosteilnehmen.(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des ZPA werden auf Vorschlag des Senats vom Rektor der <strong>BSP</strong> bestellt.Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, die der Studierenden 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginntjeweils am 1. Oktober.(4) Der ZPA trifft alle zur Durchführung der Prüfungen notwendigen Entscheidungen, soweit diese nicht denPrüfern selbst obliegen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:1. Koordination der Organisation und Durchführung der Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen;2. Koordination der einheitlichen Anwendung der Studien- und Prüfungsordnung an der <strong>BSP</strong>,3. Entscheidung über Einspruchsverfahren bei Studien- und Prüfungsangelegenheiten,4. Regelmäßiger Bericht an den Senat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiteneinschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit und die Verteilung derFach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die <strong>BSP</strong> offen zu legen.5. Anregungen zur Reform des Studienplans und der Studien- und Prüfungsordnung.(5) Dem Vorsitzenden des ZPA steht eine Eilkompetenz zu, die ihn ermächtigt, im Rahmen des laufendenGeschäfts Einzelentscheidungen zu treffen, die auf der folgenden Sitzung dem Prüfungsausschussvorzutragen und, auf dessen Wunsch, von diesem zu beraten und gesondert zu bestätigen oder zukorrigieren sind.(6) Die Mitglieder des ZPA haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungsleistungen teilzunehmen.(7) Die Mitglieder des ZPA und deren Stellvertreter unterliegen der Verschwiegenheit.(8) Zur Unterstützung des ZPA wird ein Zentrales Prüfungsbüro eingerichtet.(1) Zuständig für die Entscheidung§ 16 Zuständigkeiten1. über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 11),2. über das Bestehen und Nichtbestehen (§ 12),3. über die Bestellung der Prüfer und Beisitzer (§ 15),4. über die Anerkennung von Fristüberschreitungenist der Zentrale Prüfungsausschuss.Stand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 8 von 13


2. Abschnitt: Bachelorarbeit§ 17 Zweck der BachelorarbeitDie Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Fristein Problem aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann.§ 18 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit(1) Das Thema der Bachelorarbeit ist frühestens nach Abschluss des achten Trimesters bzw. spätestens dreiMonate nach Abschluss aller Fachprüfungen (ausgenommen der des Moduls „Bachelorarbeit mitKolloquium“) auszugeben. Ausnahmeregelungen sind möglich.(2) Die Bachelorarbeit wird von einem hauptamtlich Lehrenden betreut, soweit dieser an der <strong>BSP</strong> imjeweiligen Studiengang tätig ist bzw. im Verlauf des Studiums des Studierenden tätig war. Soll dieBachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der <strong>BSP</strong> durchgeführt werden, bedarf es hierzu derZustimmung des Vorsitzenden des Zentralen Prüfungsausschusses.(3) Die Ausgabe der Bachelorarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Zentralen Prüfungsausschusses inAbstimmung mit dem Betreuer der Bachelorarbeit. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen.Die Studierenden können Themenwünsche äußern. Auf Antrag wird vom Dekan die rechtzeitige Ausgabeder Bachelorarbeit veranlasst.(4) Die Bachelorarbeit kann nur als Einzelarbeit erbracht werden.(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt i.d.R. 3 Monate. Soweit dies zur Gewährleistunggleicher Prüfungsbedingungen oder aus Gründen, die von der zu prüfenden Person nicht zu vertretensind, erforderlich ist, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens sechs Monate verlängert werden; dieEntscheidung darüber trifft der Zentrale Prüfungsausschuss auf der Grundlage einer Stellungnahme desBetreuers. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind vom Betreuer so zubegrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit eingehalten werden kann.§ 19 Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in dreifacher Ausführung im RessortPrüfungswesen/Studienorganisation abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Beider Abgabe ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als dieangegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.(2) Die Gesamtnote für die Modulleistung Bachelorarbeit mit Kolloquium setzt sich aus zwei Teilenzusammen. Die Note für die schriftlich erbrachte Bachelorarbeit geht zu 70 % in die Gesamtnote derModulleistung ein, die Note des mündlichen Kolloquiums zu 30 %.(3) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten, von denen einer Professor sein muss. Einer derPrüfer soll der Betreuer der Bachelorarbeit sein. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel derbeiden Bewertungen.(4) Sofern die Bachelorarbeit von einem der beiden Prüfer mit nicht ausreichend bewertet wurde, ist eineweitere Begutachtung und Bewertung durch einen dritten Prüfer durchzuführen. Die abschließendeBewertung ergibt sich in diesem Fall aus dem arithmetischen Mittel aller drei Bewertungen.(5) Bei Abweichung von mehr als zwei Noten ist ebenfalls ein dritter Gutachter einzusetzen. Der dritteGutachter kann die Bewertung nur in der Bandbreite des Ergebnisses der Noten der ersten beidenGutachten ermitteln. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der drei Bewertungen.(6) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Begutachtung muss i.d.R.spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.Stand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 9 von 13


(7) Die Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend" (4,0) ist, einmal wiederholtwerden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Ausgabe eines neuen Themas ist innerhalbeiner Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich beim Vorsitzendendes Zentralen Prüfungsausschusses zu beantragen. Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt derPrüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten.§ 20 Kolloquium(1) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer die Bachelorarbeit bestanden hat.(2) Im Rahmen des Kolloquiums soll der Student seine Bachelorarbeit verteidigen. Das Kolloquiumbeschränkt sich auf Fragen aus dem Fachgebiet der Bachelorarbeit.(3) Ein nicht bestandenes Kolloquium kann einmal wiederholt werden.(4) Die Dauer des Kolloquiums beträgt 20 Minuten und darf auf maximal 30 Minuten verlängert werden.(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse des Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten undvon den Prüfern zu unterschreiben. Das Ergebnis wird dem Studenten am gleichen Tag mitgeteilt.(6) Das Gesamtmodul Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium kann nicht wiederholt werden.§ 21 ZusatzfächerStudierende können sich einer Fachprüfung in höchstens zwei weiteren als den vorgeschriebenenFächern unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Fachprüfung in diesen Fächern wird bei derFestsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen, kann aber auf Wunsch im Zeugnis aufgeführt werden.Stand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 10 von 13


3. Abschnitt: Bachelorprüfung§ 22 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis(1) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 2 aus dengewichteten Noten der Fachprüfungen entsprechend § 6 der Prüfungsordnungen der Studiengänge.(2) Über die bestandene Bachelorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen einZeugnis ausgestellt. In das Zeugnis sind die Fachnoten, das Thema der Bachelorarbeit und deren Notesowie die Gesamtnote aufzunehmen; die Noten sind mit dem nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 2ermittelten Dezimalwert als Klammerzusatz zu versehen. Gegebenenfalls sind ferner die Studienrichtungund die Studienschwerpunkte sowie - auf Antrag - das Ergebnis der Fachprüfungen in den Zusatzfächern(§ 22) und die bis zum Abschluss der Bachelorprüfung benötigte Studiendauer in das Zeugnisaufzunehmen.(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.§ 23 Bachelorgrad, Bachelorurkunde und Diploma Supplement(1) Die <strong>BSP</strong> <strong>Business</strong> <strong>School</strong> <strong>Potsdam</strong> GmbH i. G. verleiht nach bestandener Bachelorprüfungim Studiengang Kommunikationsmanagement den Bachelorgrad Bachelor of Arts, abgekürzt B.A.,im Studiengang Wirtschaftspsychologie den Bachelorgrad Bachelor of Arts, abgekürzt B.A.,im Studiengang Mittelstandsmanagement den Bachelorgrad Bachelor of Arts, abgekürzt B.A.(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis (Anlage 2) wird die Bachelorurkunde (Anlage 3) mit dem Datum desZeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades beurkundet. DieBachelorurkunde wird vom Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der <strong>BSP</strong> versehen.(3) Zur Förderung der internationalen Vergleichbarkeit des Bachelorstudiums und seines Abschlusses wirdein Diploma Supplement (Anlage 4) ausgestellt.§ 24 Ungültigkeit der Bachelorprüfung(1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nachAushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung berichtigt werden.Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für "nicht ausreichend" (5,0) und die Bachelorprüfung für nichtbestanden erklärt werden.(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfendePerson hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnissesbekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Wurde vorsätzlich zuUnrecht erwirkt, dass die Fachprüfung oder Bachelorprüfung abgelegt werden konnte, so kann dieFachprüfung oder Bachelorprüfung für "nicht ausreichend" (5,0) und die Bachelorprüfung für nichtbestanden erklärt werden.(3) Vor einer Entscheidung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigenZeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschungfür nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einerFrist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.Stand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 11 von 13


4. Schlussbestimmungen§ 25 Einsicht in die PrüfungsaktenDer Prüfling hat Anspruch auf Akteneinsicht innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe desPrüfungsergebnisses. Der geprüften Person wird auf schriftlichen Antrag in angemessener Form Einsichtin ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokollegewährt. Die Einsicht erfolgt in den Räumen der <strong>BSP</strong> <strong>Business</strong> <strong>School</strong> <strong>Potsdam</strong> GmbH i. G., zu einemvon der <strong>BSP</strong> <strong>Business</strong> <strong>School</strong> <strong>Potsdam</strong> GmbH i. G. festgelegten Termin und unter Aufsicht der <strong>BSP</strong><strong>Business</strong> <strong>School</strong> <strong>Potsdam</strong> GmbH i. G..§ 26 Bezeichnungen(1) Für die Lehrveranstaltungen werden folgende Abkürzungen verwendet:V: VorlesungÜ: ÜbungS: Seminar(2) Für die Prüfungsleistungen werden folgende Abkürzungen verwendet:KLSMPRPRABARREFSTAPRÄSPJLPBERKOL- Klausur- Mündliche Prüfung- Praktische Arbeit- Bachelorarbeit- Referat- Studienarbeit- Präsentation- Projekt- Lehrprobe- Bericht- Kolloquium(3) Sonstige Abkürzungen<strong>BSP</strong>Wo.Min.CPECTS<strong>RPO</strong>POZPA- <strong>BSP</strong> <strong>Business</strong> <strong>School</strong> <strong>Potsdam</strong> GmbH i.G. – Fachhochschule für Management undGesundheit- Wochen- Minuten- Credit Point- European Credit Transfer System- Rahmenprüfungsordnung- Prüfungsordnung- zentraler PrüfungsausschussStand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 12 von 13


Bestandteile der Rahmenprüfungsordnung sind:§ 27 Bestandteile- Anlage 1 Praktikumsordnung- Anlage 1a Rahmenvereinbarung mit Unternehmen/Einrichtungen über dieDurchführung des Praktikum- Anlage 1b Praktikantenvertrag mit Angaben zur Praktikumseinrichtung- Anlage 1c Angaben über das Unternehmen- Anlage 1d Erklärung der Praktikumstelle über die erfolgreiche Absolvierung desberufspraktischen Studientrimesters- Anlage 2 Zeugnis- Anlage 3 Bachelorurkunde- Anlage 4 Diploma Supplement§ 28 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen nach dieser Ordnung gelten jeweils in der männlichen undweiblichen Form.§ 29 InkrafttretenDiese Rahmenprüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.===Prof. Dr. Herbert FitzekProrektor<strong>BSP</strong> <strong>Business</strong> <strong>School</strong> <strong>Potsdam</strong> –Fachhochschule für Management und GesundheitStand: <strong>12.01.2010</strong> Seite 13 von 13

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