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Gewählt – was nun? Eine kleine Gebrauchsanleitung - FMSG

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Oktober 2006 Seite 1Gewählt - <strong>was</strong> <strong>nun</strong>?<strong>Eine</strong> <strong>kleine</strong> <strong>Gebrauchsanleitung</strong> für Elternvertreterinnen und Elternvertreter vom LandeselternbeiratRheinland-PfalzElternvertreter sein bedeutet ...?Für Eltern ist der Umgang mit Gesetzen, Verord<strong>nun</strong>gen undRichtlinien oft ungewohnt und schwierig. Diese Formalien sindaber die Spielregeln, nach denen das Miteinander auch in derSchule funktioniert. Und sie sind für alle Beteiligten verbindlich.Wir wollen hier versuchen, Ihnen das nötige Rüstzeug für dieschulische Elternarbeit an die Hand zu geben und Sie ausdrücklichermutigen, Aufgaben für die Schulgemeinschaft zu übernehmen.Engagement in Elternvertretungen ist kein Krisenmanagement.Vielmehr bietet sich dabei die Möglichkeit, Bewährtes zu pflege<strong>nun</strong>d gute Ansätze weiterzuführen, Verbesserungsbedürftigesaufzuzeigen und an Veränderungen mitzuarbeiten.Zur Elternvertreterin oder zum Elternvertreter gewählt wordenzu sein heißt nicht, dass in eine Zeile der Statistik <strong>nun</strong> ein Nameeingesetzt werden kann. „Lassen Sie sich ruhig wählen, es istkaum Arbeit, denn bei uns ist alles in Ord<strong>nun</strong>g“, ist kein angemessenerAufruf in einer Wahlversammlung. Denn ElternvertreterInzu sein ist Arbeit, selbst wenn wirklich alles in Ord<strong>nun</strong>gist.Wir haben Ihnen hier einige Hinweise und Antworten auf häufiggestellte Fragen rund um das Ehrenamt „ElternvertreterIn“zusammengetragen und hoffen, dass sie Ihnen Ihre Aufgabe erleichtern.Ebenen der ElternvertretungDie verschiedenen Ebenen der Elternvertretung sind im Schulgesetz(SchulG) verankert (§ 38 Abs. 2 SchulG):Die Klassenelternversammlung - KEV - (§ 39 SchulG), der Schulelternbeirat- SEB - (§ 40 SchulG), der Regionalelternbeirat -REB - (§ 43 SchulG) und der Landeselternbeirat - LEB -(§ 45 SchulG). Die gewählten ElternvertreterInnen üben ein öffentlichesEhrenamt aus. Sie sind während der Ausübung ihresAmtes in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Körperschädenversichert.Jede Ebene der Elternvertretung hat eigene, wichtige Aufgaben.Unerlässlich ist jedoch eine enge Zusammenarbeit und Verzah<strong>nun</strong>gder einzelnen Gremien.Beachten Sie dabei bitte: Das Gesetz geht davon aus, dass dieGremien, also die Klassenelternversammlung bzw. die Elternbeiräteauf Schul-, Bezirks- und Landesebene als Gemeinschaftendie Vertretung sind. Die Wahl einer Vorsitzenden oder einesVorsitzenden entbindet die einzelnen Mitglieder des Gremiumsnicht von der Verpflichtung zu persönlichem Engagement.Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichenBehandlung bedürfen, haben die VertreterInnen der Elternauch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren.Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten undVorgänge (§ 49 Abs. 6 SchulG). Darüber hinaus können die Klassenelternversammlungund der SEB beschließen, dass Beratungsgegenständevertraulich zu behandeln sind.Wie werde ich gewählt?Klassenelternversammlung (§ 39 SchulG)Innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn wählt dieKlassenelternversammlung (KEV) aus ihrer Mitte (nach einer Kennenlern-und Vorstellungsrunde, bzw. im Anschluss an den Berichtdes bisherigen Amtsinhabers) eine Klassenelternsprecherinoder einen Klassenelternsprecher und dessen StellvertreterI<strong>nun</strong>d zwar in zwei getrennten Wahlgängen. Die KEV ist beschlussfähig,wenn mindestens fünf wahlberechtigte Eltern anwesendsind. Vor der Wahl stimmt die Versammlung darüberab, ob die Amtszeit ein oder zwei Jahre betragen soll. Die Abstimmungenerfolgen nur dann offen, d.h. durch Handzeichen,wenn keiner der Wahlberechtigten geheime Abstimmungwünscht. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhaltenhat. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter (WahlleiterIn)teilt allen Wahlberechtigten Namen und Anschrift der Gewähltenmit. Eltern haben bei allen Abstimmungen in der Klassenelternversammlungfür jedes Kind zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteilvorhanden oder anwesend, stehen ihm beide Stimmenzu. VertreterInnen von Heimen oder Internaten, die mit der Erziehungund Pflege mehrerer Kinder in der Klasse beauftragt sind,können in der KEV nicht mehr als vier Stimmen führen(§ 39 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SchulG).Die Abwahl einer Elternsprecherin oder eines Elternsprechers istzulässig (§ 49 Abs. 3 SchulG).Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher istdie Vertretung aller Eltern einer Klasse. Sie oder er vertritt dieKlassenelternversammlung gegenüber der Klassenleiterin oderdem Klassenleiter, den weiteren LehrerInnen der Klasse und derSchulleiterin oder dem Schulleiter (§ 39 Abs. 3 SchulG).Elternabende - Sitzungen der KEVDie Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher lädtnach Bedarf zu den Sitzungen der KEV (Elternabend) ein undleitet sie. Außer der Wahlversammlung ist mindestens eine Sitzungim Schuljahr vorgeschrieben. Auf Antrag der Klassenleiterinoder des Klassenleiters oder auf Antrag von mindestens fünfMitgliedern der KEV ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzunganzuberaumen. Bei <strong>kleine</strong>n Klassen von bis zu zwölf Schülern istein solcher Antrag von mindestens drei Eltern zu stellen.Das heißt in der Praxis: die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecherspricht einen Termin und den Sitzungsort mitder Klassenleiterin oder dem Klassenleiter ab (aber nicht notwendigerweiseden geplanten Inhalt) und fragt, welche Themen derLehrkräfte in die Tagesord<strong>nun</strong>g aufzunehmen sind. Die Tagesord<strong>nun</strong>gspunkteder KEV sollen jeweils die ganze Klasse undnicht einzelne SchülerInnen betreffen. Dann schreibt sie oder ereine Einladung, vielleicht mit Empfangsbestätigung, gibt sie andie Schule, wo sie vervielfältigt und von der Klassenleiterin oderdem Klassenleiter an die Kinder verteilt wird. Die Einladungsfristbeträgt zwei Wochen (vom Austeilen an gerechnet). Wennes aber eilig ist, kann auch mündlich und ohne Frist eingeladenwerden.Sitzungsort ist grundsätzlich die Schule, die KEV kann aber auchandere Orte bestimmen.


An den Sitzungen der KEV nimmt grundsätzlich die Klassenleiterinoder der Klassenleiter teil. Die Schulleiterin oder der Schulleiter,die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher unddie übrigen Lehrer der Klasse können teilnehmen.In besonderen Fällen kann eine KEV auch ohne VertreterInnender Schule stattfinden (§ 49 Abs. 5 SchulG). Der Termin der Sitzungmuss aber auch dann allen oben Genannten mitgeteilt werden.Lehrkräfte der Klasse, die eingeladen werden, haben teilzunehmen(§ 39 Abs. 5 SchulG). Deshalb ist anzuraten, FachlehrerInnennur bei konkreten Anliegen und nach Absprache zu bestimmtenTOP´s ausdrücklich einzuladen. <strong>Eine</strong> empfehlenswerteMöglichkeit, die im Alltag den Belangen der Beteiligten fast immergerecht wird, ist es, der Schulleiterin oder dem Schulleiter,der Schulelternsprecherin oder dem Schulelternsprecher und allenLehrerInnen der Klasse eine Einladung zur Kenntnisnahmezustellen zu lassen. So kann jeder, der ein Anliegen an die Elternder Klasse hat, die Gelegenheit dieses Elternabends nützen, aberniemand wird ohne Notwendigkeit zeitlich beansprucht.Neben diesen, unmittelbar mit der Schule verbundenen Personen,kann die Elternsprecherin oder der Elternsprecher auchGäste, z.B. ReferentInnen zu besonderen Themen, einladen. DieZustimmung oder eine förmliche Genehmigung von KlassenoderSchulleiterIn sind dafür nicht erforderlich.Für eine angenehme, offene Gesprächsatmosphäre ist es wichtig,eine Sitzord<strong>nun</strong>g vorzubereiten, bei der sich die GesprächspartnerInnenansehen können, d.h. eine kreis- oder hufeisenförmigebzw. viereckige Anord<strong>nun</strong>g der Stühle.Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher (KES)leitet die Sitzungen. Sie/er eröffnet die Sitzung und bestellt ggf.eine Protokollführerin oder einen Protokollführer (dies kann jenach Thema sinnvoll sein). Sie/er lässt eine Anwesenheitslisteumlaufen, begrüßt Mitglieder und Gäste und stellt die Beschlussfähigkeitfest. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens fünf- bei Klassen von bis zu zwölf SchülerInnen mindestens drei -Stimmberechtigten gegeben. Dann lässt der KES über die in derEinladung vorgeschlagene Tagesord<strong>nun</strong>g beschließen, bzw. ändertoder ergänzt sie auf Wunsch der Mitglieder (Mehrheitsbeschluss).Sie/er ruft die einzelnen Punkte der Tagesord<strong>nun</strong>g auf,erteilt den TeilnehmerInnen das Wort. Um die Reihenfolge derWortmeldungen zu überblicken, sollte hier z.B. die Stellvertreterinoder der Stellvertreter Hilfestellung leisten. Abstimmungenerfolgen jeweils offen, d.h. durch Handzeichen, sofern nicht geheimeAbstimmung mehrheitlich beschlossen wird (§ 49 Abs. 2Satz 2 SchulG) - geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.Beschlüsse sollten immer schriftlich festgehalten werden undallen Eltern der Klasse, auch den nicht anwesenden, mitgeteiltwerden. Wenn alle Punkte der Tagesord<strong>nun</strong>g abgehandelt sind,fasst die/der KES die Ergebnisse kurz zusammen und schließtdie Versammlung oder leitet vielleicht zum gemütlichen Teil über.KlassenkonferenzDie Klassenelternversammlung kann die Einberufung der Klassenkonferenz(alle LehrerInnen der Klasse) verlangen (§ 27 Abs.7 SchulG). Falls die KEV von dieser Möglichkeit Gebrauch machenmöchte, muss das konkrete Anliegen an die Klassenkonferenzdurch Vorlage einer Tagesord<strong>nun</strong>g formuliert werden. KEVund Klassenkonferenz stimmen sich ab, in welcher Weise dervon den Eltern gewünschte Tagesord<strong>nun</strong>gspunkt vorgetrage<strong>nun</strong>d behandelt wird. Es ist ratsam abzuwägen, ob nicht der zurKlärung einer Frage erforderliche Personenkreis verpflichtendgemäß § 39 Abs. 5 SchulG zu einem Elternabend eingeladen werdenkann, oder ein Gespräch in <strong>kleine</strong>rer Runde (z.B. KES, StellvertreterInne<strong>nun</strong>d betroffene LehrerInnen) einen möglichen Lösungswegdarstellt.Sofern in der Klasse ein Problem auftritt, sollten Sie immer überlegen,ob nicht zunächst ein Gespräch im <strong>kleine</strong>ren Kreis angezeigtwäre. Dieser Kreis kann u.U. um SchulelternsprecherIn,betroffene Eltern/SchülerInnen, KlassenleiterInnen, SchulleiterInbzw. SchulrätIn erweitert werden. Selbst wenn solche Rundenet<strong>was</strong> größer werden, haben sie nicht den möglicherweiseschädlichen „Tribunal-Charakter“, den im Konfliktfall eine offizielleSitzung der KEV haben kann. Wer et<strong>was</strong> verändern will,darf sein Gegenüber keinesfalls bloßstellen. Gesichtsverlustemüssen vermieden werden und Kritik darf nicht zur Anklageausarten.Es kommt vor, dass KlassenelternsprecherInnen von einzelnenEltern aufgefordert werden, sich für ihre Interessen einzusetzen,sich aber dann von diesen oder von der KEV im Stich gelassenfühlen, wenn sie die geforderten Schritte in die Wege geleitethaben. Informieren Sie sich also genau über Sachverhalte undUmstände, sowie über die Sichtweise aller Betroffenen. Sie solltenselbst überzeugt sein von dem, <strong>was</strong> Sie tun. Deshalb kann esvorkommen, dass Sie als KES einmal nicht die Mei<strong>nun</strong>g vonmanchen Miteltern teilen. ElternvertreterInnen sollen dazu beitragen,bestmögliche Lösungen im Interesse der ganzen Klasseherbeizuführen und nicht in erster Linie den Willen einzelnerEltern durchzusetzen.Weitere Aufgaben der KEVAn Schulen mit mehr als acht Klassen wählt die KEV im Anschlussan die Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechersund dessen StellvertreterIn in einem Wahlgangzwei weitere WahlvertreterInnen (§ 7 Schulwahlord<strong>nun</strong>g -SchulWO). Für die Wahl des Schulelternbeirates (SEB) stellt jedeKlasse also vier WahlvertreterInnen: den KES, dessen StellvertreterI<strong>nun</strong>d zwei weitere WahlvertreterInnen. Diese haben keineStellvertreterInnen. Der SEB-Wahltermin sollte deshalb amWahlabend der KEV schon bekannt sein, so dass sich keiner wählenlässt, der bei der SEB-Wahl verhindert ist. Diese WahlvertreterInnen(die aktiv Wahlberechtigten) wählen den SEB aus derMitte aller (passiv) Wahlberechtigten, das sind die Eltern derminderjährigen SchülerInnen einer Schule (§ 9 SchulWO); für denSEB wählbar sind also nicht nur die WahlvertreterInnen. Die SEB-Wahl findet alle zwei Jahre innerhalb von acht Wochen nachUnterrichtsbeginn statt.Schulelternbeirat (SEB)SchulelternsprecherIn (§ 40 SchulG)Für je 50 minderjährige SchülerInnen einer Schule werden einMitglied und eine Stellvertretin oder ein Stellvertreter, mindestensaber drei und höchstens 20 Mitglieder und ebenso vieleStellvertreterInnen gewählt. Die Amtszeit des SEB beginnt mitder Wahl, beträgt zwei Jahre und endet mit der Wahl des neuenSEB. Aktiv wahlberechtigt sind bei Schulen bis einschließlich achtKlassen alle Eltern (Urwahl), bei größeren Schulen je vier WahlvertreterInnenpro Klasse und zwar der KES, seine Stellvertreterinoder sein Stellvertreter und zwei weitere WahlvertreterInnen(SchulWO). Wählbar sind alle Eltern, die ein minderjähriges Kindan der Schule haben.Gehört an einer Schule mit einem Ausländeranteil von mindestens10% keine Vertreterin oder kein Vertreter der Eltern derausländischen SchülerInnen dem SEB an, so können diese Elterneine zusätzliche Elternvertreterin oder einen zusätzlichen Elternvertreterfür die ausländischen SchülerInnen wählen. Diese oderdieser gehört dem SEB mit beratender Stimme an.


Oktober 2006 Seite 2/3Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeitder Schule zu fördern und mitzugestalten. DerSchulelternbeirat soll die Schule beraten, ihr Anregungen gebe<strong>nun</strong>d Vorschläge unterbreiten (§ 40 Abs. 1 SchulG).Dies bedeutet, dass in der Schule eine Reihe von Entscheidungennicht getroffen werden können, ohne dass der SEB darüber informiertund ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern,bzw. der SEB seine Zustimmung gegeben hat. Bei der Fülle vonAufgaben und Möglichkeiten ist es ratsam einzelne Ausschüssezu bilden. Sprechen Sie sich also mit Ihren MitstreiterInnen ab,verteilen Sie die Arbeit.Für die Dauer seiner zweijährigen Amtszeit wählt der SEB ausseiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eineStellvertreterin oder einen Stellvertreter. Diese Wahl findet - jenach Entscheidung der SEB-Mitglieder - entweder noch am Wahlabendunmittelbar nach der Wahl des SEB statt, oder innerhalbvon zehn Wochen nach Unterrichtsbeginn in einer konstituierendenSitzung, zu der die Schulleiterin oder der Schulleiter einlädt.Im Anschluss an die Wahl der Schulelternsprecherin oder desSchulelternsprechers und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters,sind - aus der Mitte der Eltern der Schule - die ElternvertreterInnenfür den Schulausschuss und den Schulbuchausschusszu wählen. Die Anzahl der ElternvertreterInnen imSchulausschuss(ein bis drei VertreterInnen) hängt von der Größeder Schule ab. Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecherist kraft Amtes Mitglied im Schulausschuss, die weiterenVertreterInnen der Eltern und alle StellvertreterInnen werdenin einem Wahlgang gewählt.Für den Schulbuchausschuss werden drei Mitglieder und dreiStellvertreterInnen in einem Wahlgang gewählt.Sitzungen des SEBDie Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher lädt nachBedarf zu den Sitzungen des SEB ein. Im Schuljahr finden mindestenszwei Sitzungen statt. Auf Antrag der Schulleiterin oderdes Schulleiters oder eines Drittels der Mitglieder des SEB ist innerhalbvon drei Wochen eine Sitzung anzuberaumen. Sitzungsortist die Schule, wenn nicht der SEB einen anderen Ort bestimmt.Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher stimmteinen Termin und den Sitzungsort - aber nicht notwendigerweisedie geplanten Themen - mit der Schulleiterin oder dem Schulleiterab und fügt dessen Beiträge in die Tagesord<strong>nun</strong>g ein. Injeder Tagesord<strong>nun</strong>g sollte es eine Reihe feststehender, immer wiederkehrenderPunkte geben wie Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit,Beschluss über die Tagesord<strong>nun</strong>g, Genehmigungdes letzten Protokolls, Berichte zum Stand früherbesprochener bzw. beschlossener Punkte, Berichte der Mitgliederdes Schulausschusses über Konferenzteilnahme, Berichte ausweiteren SEB-Ausschüssen, Verschiedenes etc.Dann schreibt die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprechereine Einladung mit der geplanten Tagesord<strong>nun</strong>g, gibt sie inder Schule ab, wo sie vervielfältigt und (i.d.R. von den KlassenleiterInnenan die Kinder der SEB-Mitglieder) verteilt wird. DieEinladungsfrist beträgt zwei Wochen von der Verteilung an, kannin dringenden Fällen aber entfallen. Ein Mitglied, das zum Sitzungsterminverhindert ist, ist verpflichtet selbst dafür zu sorgen,dass eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter an der Sitzungteilnimmt. Im Vertretungsfall werden die StellvertreterInnenin der Reihenfolge ihrer Wahl eingeladen.Grundsätzlich nimmt an den Sitzungen des SEB die Schulleiterinoder der Schulleiter teil. In besonderen Fällen kann der SEB auchohne die Schulleiterin oder den Schulleiter tagen (§ 49 Abs. 5SchulG).In jeder Sitzung des SEB wird ein Protokoll angefertigt, welchesdie Beschlüsse sowie wichtige Informationen für Miteltern enthaltensoll. Entweder wählt der SEB dazu eine ständige Schriftführerinoder einen ständigen Schriftführer oder die Mitgliedererledigen diese Arbeit reihum. Damit die Eltern der Schule wissen,woran der SEB arbeitet, empfiehlt es sich, allen SEB-StellvertreterInne<strong>nun</strong>d den KlassenelternsprecherInnen diese Sitzungsprotokolleoder Teile davon, soweit nicht vertraulich, zuzustellen.Auch in diesem Fall muss die Schule die Vervielfältigung undVerteilung übernehmen.Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher kann zuden Sitzungen Gäste einladen. Es bedarf dazu keiner Genehmigungdurch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Gäste könnenz.B. ReferentInnen zu bestimmten Themen sein, aber auch SchülervertreterInnen,VertreterInnen des Lehrerkollegiums, derSchulaufsichtsbehörde oder anderer Elterngremien wie ElternvertreterInnenbenachbarter Schulen und VertreterInnen vonRegional- oder Landeselternbeirat.Die Mitglieder des SEB bekleiden ein öffentliches Ehrenamt. Siesind damit in Ausübung ihrer Tätigkeit gegen Körperschäde<strong>nun</strong>fallversichert und haben Anspruch auf Freistellung von derArbeit. Der Schulträger muss für die Sachkosten des SEB aufkommen.In welcher Form dies geschieht, müssen Sie bei IhremSchulträger erfragen. Kopien im Zusammenhang mit der SEB-Arbeit können Sie in der Schule machen, Post des SEB könnenSie über die Schule versenden, Telefongespräche von der Schuleaus führen, etc. Post an den SEB muss die Schule ungeöffnet aushändigen.Es empfiehlt sich einen SEB-Briefkasten einzurichten,über den auch die weiteren Eltern der Schule ihre Anliegen anden SEB richten können.Formen der Mitwirkung des SEBDas Schulgesetz sieht drei Formen der Mitwirkung des SEBvor: Anhören - Benehmen - Einvernehmen.Anhören (§ 40 Abs. 4 SchulG) bedeutet, dass der SEB von derSchulleiterin oder vom Schulleiter zu bestimmten Themen informiertwerden muss und sich dazu äußern kann, aber eine eventuelleGegenposition keine Auswirkung haben muss. <strong>Eine</strong> Reiheschulischer Entscheidungen bedürfen des Benehmens mit demSEB (§ 40 Abs. 5 SchulG). Das ist ein qualifiziertes Anhören mitanschließender Erörterung der Pro- und Contraargumente. DerZustimmung des SEB bedürfen die unter § 40 Abs. 6 SchulG aufgezähltenEinzeltatbestände; sie können gegen das Votum desSEB nicht ohne weiteres umgesetzt werden. Wird Einvernehmennicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oderder SEB die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen.Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.Lesen Sie dies im Gesetz unbedingt nach, denn hier tragen SieVerantwortung. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Sie sind schließlichkeine Schulverwaltungsfachleute und können daher erwarten,dass Sie detaillierte und für Nichtfachleute verständlicheErklärungen erhalten, wenn von Ihrer Zustimmung wesentlicheschulische Entscheidungen abhängen. Meistens sind mehrere Lösungenvorstellbar. Fragen Sie im konkreten Fall nach Alternativen,bestehen Sie auf eine angemessene Beratungsfrist und lassenSie sich nicht zur Abstimmung drängen!Soweit die Schule Grundsätze für bestimmte Bereiche aufstellt,z. B. Grundsätze für die Durchführung außerunterrichtlicherschulischer Veranstaltungen oder Grundsätze für die Durchführungvon Schulfahrten) muss der SEB hierzu sein Benehmen erklärenoder zustimmen. Näheres ergibt sich aus § 40 Abs. 5 Nr. 6,7, 8 und 9 sowie Abs. 6 Nr. 2, 3, 4 und 5 SchulG. Die Vorstellungender Elternvertretung und der Schule müssen also auch hieraufeinander abgestimmt werden.


Oktober 2006 Seite 4Darüber hinaus sollte sich der SEB in jedem Fall mit einer Reihevon Standard-Themen befassen, damit er in diesen Bereichen aufdem neuesten Stand der Dinge ist und seine Aufgabe, die Erziehungs-und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten,erfüllen kann. Dazu gehören u.a folgende Fragestellungen:.Wie viele Anmeldungen hat die Schule? Wie viele Klassenwerden gebildet und nach welchen Kriterien erfolgt die Klassenbildung?Werden im laufenden Betrieb Zusammenlegungen oderNeubildungen von Klassen erforderlich? Werden diese Änderungenschülergerecht durchgeführt? Wie viele Lehrerstunden stehender Schule rechnerisch zu, wie viele erhält sie tatsächlich? Istdie Stundentafel erfüllt? Wie werden Überschüsse oder Mangelverteilt? Wie wird die Vergleichbarkeit von Leistungsanforderungeninnerhalb einer Jahrgangsstufe sichergestellt? - Zu diesenFragen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter dem SEB zurAuskunft verpflichtet.Viele weitere Bereiche, mit denen sich der SEB gemäß seinemgesetzlichen Auftrag beschäftigen muss, stehen in § 40 SchulG.Lesen Sie dort unbedingt nach!Die Schulleitung ist verpflichtet, dem SEB die wichtigsten Gesetzes-und Verord<strong>nun</strong>gstexte zur Verfügung zu stellen. Dazu gehöre<strong>nun</strong>bedingt das Schulgesetz, die Schulord<strong>nun</strong>g, die Dienstord<strong>nun</strong>g,die Konferenzord<strong>nun</strong>g und die Schulwahlord<strong>nun</strong>g.Darüber hinaus sollte der SEB jeweils über neue Erlasse und Verfügungeninformiert werden. Diese Informationen sollte der SEBdann an die übrigen ElternvertreterInnen weitergeben.Die SEB-Mitglieder von Gymnasien und Gesamtschulen könnenan den mündlichen Abiturprüfungen teilnehmen, sofern die Prüflingezustimmen. Die Beratungen über die Noten - wie auch Zeugnis-und Versetzungskonferenzen -, finden immer ohne ElternvertreterInnenstatt. Die Verschwiegenheit muss gegenüber derSchulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich erklärt werden(§§ 5, 6 AbiPrO).Schulausschuss (§ 48 SchulG)Der Schulausschuss besteht aus SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen.Je nach Schulgröße gehören ihm ein bis drei VertreterInnenaus jeder Gruppe an. VorsitzendeR mit beratender Stimmeist die Schulleiterin oder der Schulleiter. SEB-SprecherIn undSchülersprecherIn sind kraft Amtes Mitglieder, die übrigen werdenjeweils von ihren Gruppen, der Klassensprecherversammlung,dem SEB und der Gesamtkonferenz gewählt.Der Schulausschuss muss angehört werden, wenn die Schule erweitertoder geschlossen wird bzw. nur eingeschränkt ihren Betriebweiterführen soll, bei Namensänderungen der Schule, beider Einbeziehung der Schule in Schulversuche, bei der Androhungdes Ausschlusses oder beim Ausschluss einer Schülerin odereines Schülers sowie bei Widerspruch gegen Entscheidungen derSchule auf Antrag des Widerspruchführers.Im Benehmen mit dem Schulausschuss ist die Schulleiterin oderder Schulleiter zu bestellen. Hierbei erhöht sich die Zahl der LehrervertreterInnenauf das Doppelte (erweiterter Schulausschuss),es sei denn, es besteht bereits Parität zwischen LehrerInnen undallen anderen Mitgliedern des Schulausschusses, wie etwa beiGrundschulen.Die Hausord<strong>nun</strong>g der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschussaufzustellen.<strong>Eine</strong> weitere wichtige Aufgabe für die elterlichen Mitglieder imSchulausschuss ist die Teilnahme - mit beratender Stimme - anallen Arten von Lehrerkonferenzen, mit Ausnahme von Zeugnis-und Versetzungskonferenzen (§ 27 Abs. 4 SchulG). Wichtigist auch die Schlichtungskompetenz des Schulausschusses nach§ 48 Abs. 2 Satz 6 SchulG.Schulträgerausschuss (§ 90 SchulG)Während das Land für die LehrerInnen und die pädagogische<strong>nun</strong>d technischen Fachkräfte und deren Bezahlung zuständig ist,fallen alle übrigen Bereiche der Schule, insbesondere Gebäudeund Ausstattung, in die Zuständigkeit des Schulträgers(§ 76 SchulG). Das kann, je nach Schulart, die Gemeinde, Verbandsgemeinde,der Kreis oder die kreisfreie Stadt sein. Dort gibtes jeweils Schulträgerausschüsse, die die Belange der Schulen berate<strong>nun</strong>d darüber beschließen. Den Schulträgerausschüssen sollenimmer auch VertreterInnen der Eltern angehören. Stellen Siefest, wer dort für Ihre Schule tätig ist, damit Sie ggf. Ihre Anliegendort vortragen können.Schulaufsicht (§ 96 SchulG)Fragen Sie in Ihrer Schule nach der für Sie zuständigen Schulaufsichtsbeamtinoder Schulaufsichtsbeamten bei der ADD. Sie oderer ist nicht nur im Konfliktfall eine Ansprechpartnerin oder einAnsprechpartner.Regionalelternbeirat (§§ 43, 44 SchulG)Der Regionalelternbeirat (REB) vertritt die Eltern des Regierungsbezirksgegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und derÖffentlichkeit. Er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Schulelternbeiräte.Ermöglichen Sie deshalb einen regen Informationsaustausch.Berichten Sie Ihren REB-Mitgliedern von Ihrer Arbeitvor Ort, fragen Sie diese, wenn Sie Rat, Informationen oder Unterstützungsuchen. Es gibt in jedem der drei Schulaufsichtsbereicheder Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trierund der Außenstellen Koblenz und Neustadt einen eigenen Regionalelternbeirat.Landeselternbeirat (§§ 45, 46 SchulG)Der Landeselternbeirat (LEB) vertritt die Eltern des Landes inschulischen Fragen von allgemeiner Bedeutung gegenüber denSchulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er berätdas Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend (MBFJ) in grundsätzlichenFragen, die für das Schulwesen von allgemeiner Bedeutungsind. VertreterInnen aller Schularten aus allen drei Regierungsbezirkenarbeiten im LEB zusammen und nehmen dieMitwirkungsrechte der Eltern wahr. Der LEB informiert die Schulelternbeiratsmitgliederaller Schulen des Landes regelmäßig übersein Mitteilungsblatt „Elternarbeit in Rheinland-Pfalz“, das kostenlosan alle Schulen ausgeliefert wird. Fragen Sie Ihre Schulleiterinoder Ihren Schulleiter danach. Im Internet finden Sie denLEB unter http://leb.bildung.rp.de.BundeselternratDer Bundeselternrat ist die Arbeitsgemeinschaft der Landeselternvertretungender 16 Bundesländer. Er vertritt die Eltern aufBundesebene z.B. gegenüber der Kultusministerkonferenz undden Bundesministerien. Er fördert den Informations- und Erfahrungsaustauschzwischen den Mitgliedsverbänden.Dieter Dornbusch

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