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Satzung des Vereins Gemeinsam leben, gemeinsam lernen – Olpe ...

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1 <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>Gemeinsam</strong> <strong>leben</strong>, <strong>gemeinsam</strong> <strong>lernen</strong> – <strong>Olpe</strong> plusPräambel„Ein Einzelner hilft nicht, sondern wer sich mit Vielen zur rechten Stundevereinigt.“ (Johann Wolfgang Goethe)Am 11. September 2010 wurde im Kreishaus <strong>Olpe</strong> eine Initiative für<strong>gemeinsam</strong>es Leben und <strong>gemeinsam</strong>es Lernen von Menschen mit und ohneBehinderungen in der hiesigen Region gegründet. Unter den 31 GründerInnenfinden sich Eltern von Kindern mit Behinderungen, SelbstvertreterInnen,Allgemein- und FörderschullehrerInnen, ErzieherInnen, SozialpädagogInnen,StudentInnen und andere interessierte BürgerInnen. Diese vielfältigenPerspektiven lassen uns über die eigenen Tellerränder schauen und sind für die<strong>gemeinsam</strong>e Arbeit enorm wertvoll. Die Initiative wurde am 30. Oktober 2010in <strong>Olpe</strong> in den Verein <strong>Gemeinsam</strong> <strong>leben</strong>, <strong>gemeinsam</strong> <strong>lernen</strong> – <strong>Olpe</strong> plusumgewandelt. Dieser steht allen an Inklusion Interessierten Menschen undOrganisationen offen.Der Text der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mitBehinderungen ist Leitidee und Arbeitsauftrag <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> zugleich – derEinsatz für die Umsetzung der hier beschriebenen Rechte ist die Grundlageseiner Arbeit. Die UN-Konvention wurde von Deutschland im März 2009ratifiziert und muss somit nun auch in gelten<strong>des</strong> deutsches Rechtumgewandelt werden. Ziel <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> ist es, mit dem starken Rückenwind derUN-Konvention die Inklusion von Menschen mit einer Behinderung in unsererRegion in verschiedenen Lebensbereichen voranzutreiben und umzusetzen.So möchte der Verein seinen Beitrag zur Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft leisten: einer Gesellschaft, in derjeder Mensch in seiner Individualität akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, in vollem Umfang, in allenLebensbereichen, gleichberechtigt mit anderen teilzuhaben; einer Gesellschaft, die die Verschiedenheit (Heterogenität)von Menschen als bereichernde Vielfalt versteht und versucht, diese aktiv zu nutzen.Die UN-Konvention erhebt die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zumMenschenrecht. Als Verein möchten wir hier und jetzt die Chance nutzen, dieses Menschenrecht in <strong>gemeinsam</strong>erVerantwortung und in Zusammenarbeit mit Politik, Verwaltung, Vereinen, Institutionen, Einrichtungen und vor allemmit den Menschen in der Region in die Tat umzusetzen. Dabei verstehen wir Inklusion als Prozess, nicht als Ergebnis.Inklusion ist eine Leitidee, an der wir uns konsequent orientieren und an die wir uns kontinuierlich annähern.Ein Schwerpunkt der Arbeit <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> soll dabei die konkrete Umsetzung <strong>des</strong> Artikels 24 (Bildung) der UN-Konventionüber die Rechte von Menschen mit Behinderungen sein: das <strong>gemeinsam</strong>e Leben und Lernen von Kindern undJugendlichen mit Behinderungen in einem inklusiven Bildungssystem, d.h. in allgemeinen Kindergärten undallgemeinen Schulen (in Grundschulen, als auch in allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen). Hierverbringen Kinder und Jugendliche den Großteil ihrer Zeit – hier machen sie die wirksamsten Erfahrungen im Umgangmiteinander – hier schließen sie Freundschaften. Nur auf diesem Weg <strong>lernen</strong> sich Menschen mit und ohne Behinderungwirklich kennen, können Vorurteile abbauen und sich in ihren Unterschieden und ihrer Vielfalt wertschätzen <strong>lernen</strong>.Nur wenn Kindern und Jugendlichen mit Behinderung das <strong>gemeinsam</strong>e Leben und Lernen mit Kindern undJugendlichen ohne Behinderung möglich ist, haben sie eine wirkliche Chance auf dauerhaftes und wirkliches Dabeiseinin der Gesellschaft. Nur Inklusion im Bildungsbereich kann eine Isolation behinderter Menschen im Erwachsenenalterwirkungsvoll verhindern. Über die Erfahrungen im <strong>gemeinsam</strong>en Zusammen<strong>leben</strong> und Zusammen<strong>lernen</strong> inKindergärten und Schulen wird gleichzeitig der Grundstein gelegt, Unsicherheiten, Irritationen und Vorurteile imUmgang mit Menschen mit Behinderungen auf Seiten der nicht behinderten Menschen abzubauen und so dieGesellschaft langfristig zu einer wirksamen Inklusion von Menschen mit Behinderung zu befähigen.


2 <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>Gemeinsam</strong> <strong>leben</strong>, <strong>gemeinsam</strong> <strong>lernen</strong> – <strong>Olpe</strong> plusLeitlinien unseres <strong>Vereins</strong>Orientierung am MenschenWir stellen das Wohl und die Bedürfnisse der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen mitBehinderung und deren Angehöriger bei unserer Arbeit in den Mittelpunkt. Alle Projekte undVeranstaltungen orientieren sich am Leitgedanken der Inklusion, alle persönlichen Beratungenorientieren sich darüber hinaus immer am Wohl der / <strong>des</strong> Einzelnen.Positiv denken – Visionen entwickeln und umsetzenWir orientieren uns an der Vision der Inklusion – die inklusive Gesellschaft ist unser Ziel. Dabeitreten wir allen Aufgaben und Problemen lösungsorientiert gegenüber. Wir sehen in jedemProblem auch eine Chance. Mit positivem Denken begegnen wir unseren Aufgaben,Gesprächspartnern und Kritikern. Wir setzen Ideen und Ziele im Hinblick auf Inklusion inkonkretes Handeln um.Außenwirkung und BewusstseinsbildungIn unserem Eintreten für eine inklusive Gesellschaft sind wir Vorbild und wir wirken offen undaktiv nach außen. Bewusstseinsbildung ist dabei eine unserer wichtigsten Aufgaben.Bewusstseinsbildung u. a. für …• … die UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen und die darausentstandenen Rechte für Menschen mit Behinderung;• … für die Pflichten von Politik, Verwaltung, Trägern und Einrichtungen in Bezug auf diekonkrete Umsetzung der UN-Konvention;• … für die besonderen Chancen <strong>des</strong> Konzepts der Inklusion im Hinblick auf Partizipationaller Menschen, höhere Bildungsgerechtigkeit und somit eine gerechtere und<strong>leben</strong>swertere Gesellschaft …Kommunikations- und KonfliktkulturKommunikation innerhalb <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> und nach außen ist notwendig, um unsere <strong>Vereins</strong>ziele zuverwirklichen. Eine gute Kommunikation unter den Mitgliedern fördert den Zusammenhalt imVerein. Daher halten wir die Kommunikationswege ein. Auch die gute Kommunikation mitFörderern, Spendern und anderen Außenstehenden und Ansprechpartnern ist zur Umsetzungunserer <strong>Vereins</strong>ziele unentbehrlich. Gelungene Kommunikation ist eine fortwährende Aufgabe.Darüber hinaus ist uns eine konstruktive Konfliktkultur innerhalb <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> wichtig. Konstruktivausgetragene Konflikte führen zu besseren Lösungen. Wir sprechen Unangenehmes undKonflikte zeitnah und offen an. Dabei sind wir klar und bestimmt in der Sache und gleichzeitigrespektvoll gegenüber unseren Gesprächspartnern.


3 <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>Gemeinsam</strong> <strong>leben</strong>, <strong>gemeinsam</strong> <strong>lernen</strong> – <strong>Olpe</strong> plus§1: Name und Sitz <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>, Geschäftsjahr(1) Der Verein führt den Namen <strong>Gemeinsam</strong> <strong>leben</strong>, <strong>gemeinsam</strong> <strong>lernen</strong> – <strong>Olpe</strong> plus und wird im Folgenden„Verein“ genannt. Er soll in das <strong>Vereins</strong>register eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz„e.V.“.(2) Der Sitz <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> befindet sich in 57462 <strong>Olpe</strong>.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2: <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong> Abschnittes„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.(2) Der Zweck <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> ist die Jugendpflege und Jugendfürsorge, insbesondere durch das Bemühen umIntegration bzw. Inklusion von behinderten Kindern und Jugendlichen. Der Verein fördert darüber hinausmit seiner Arbeit das <strong>gemeinsam</strong>e Leben und Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen in allenLebensbereichen. Er betreibt dazu insbesondere Informationsarbeit und wirkt auf die Schaffung günstigerRahmenbedingungen für <strong>gemeinsam</strong>es Leben und Lernen hin. Der Verein ist parteipolitisch unabhängigtätig.(3) Mittel zur Erreichung <strong>des</strong> Zwecks sind insbesondere die jährlichen Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spendenund Zuwendungen, sowie Erlöse aus Veranstaltungen.§ 3: Selbstlosigkeit(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(2) Mittel <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>.(3) Alle Inhaber von <strong>Vereins</strong>ämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können <strong>Vereins</strong>ämter imRahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages odergegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidungüber eine entgeltliche <strong>Vereins</strong>tätigkeit trifft der Vorstand <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>. Gleiches gilt für den Vertragsinhaltund die Vertragsbeendigung.(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> keineAnteile aus dem <strong>Vereins</strong>vermögen.(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(6) Alle Kosten für die Verwaltung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>, sowie für vom Verein organisierte Veranstaltungen sind aufein Minimum zu beschränken, müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der <strong>Vereins</strong>führung stehenund dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


4 <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>Gemeinsam</strong> <strong>leben</strong>, <strong>gemeinsam</strong> <strong>lernen</strong> – <strong>Olpe</strong> plus§ 4: Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Anstalten und Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichenund privaten Rechts werden, die die Ziele <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> gemäß § 2 unterstützen.(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den <strong>Vereins</strong>zweck – auch in der Öffentlichkeit – inordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.(3) Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zustellen.(4) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.§ 5: Beginn der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichenAufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.(2) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod <strong>des</strong> Mitglieds.(4) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftlicheErklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.(5) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied ingrobem Maße gegen die <strong>Satzung</strong>, den <strong>Satzung</strong>szweck oder die <strong>Vereins</strong>interessen verstößt oder mit demJahresbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidetder Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei WochenGelegenheit zu geben, sich vor dem <strong>Vereins</strong>ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern (schriftlichoder mündlich). Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlungeingelegt werden.(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus demMitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungenist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> auf rückständige Beitragsforderungen bleibthiervon unberührt.§ 6: Mitgliedsbeiträge(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.(2) Der Beitrag wird im Voraus fällig zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres bzw. bei Eintritt in den Verein.(3) Es handelt sich um einen Jahresbeitrag, d. h. bei Austritt während <strong>des</strong> Kalenderjahres wird kein Anteilerstattet.§ 7: Organe <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>Organe <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand. Ein Beirat kann gegründet werden.


5 <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>Gemeinsam</strong> <strong>leben</strong>, <strong>gemeinsam</strong> <strong>lernen</strong> – <strong>Olpe</strong> plus(1) Der Vorstand besteht aus:dem / der Vorsitzenden,§ 8: Vorstanddem / der stellvertretenden Vorsitzenden unddem / der <strong>Vereins</strong>kassierer/indem / der Schriftführer/in sowie bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen.(2) Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Kassierer/in bilden den Vorstand nach § 26 BGB.(3) Jeweils zwei Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> nach § 26 BGB sind <strong>gemeinsam</strong> zur Vertretung berechtigt, wovoneines die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss.(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.Je<strong>des</strong> Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in gesondertem Wahlgang bestimmt. Diejeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihreNachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.(6) Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Verein stelltdie Vorstandsmitglieder bei leichter Fahrlässigkeit von der Haftung gegenüber dem Verein und Drittenfrei.§ 9: Aufgaben und Beschlussfassung <strong>des</strong> Vorstands(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>. Er hat vor allem die Aufgaben:Vorbereitung der MitgliederversammlungEinberufung der MitgliederversammlungAufstellung der Tagesordnung Ausführung der Beschlüsse(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei<strong>des</strong>sen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufenwerden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarfes nicht.(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens die Hälfte <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, darunter der Vorsitzendeoder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.(4) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; beiStimmengleichheit entscheidet die Stimme <strong>des</strong> Vorsitzenden.(5) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.(6) <strong>Satzung</strong>sänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangtwerden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.(7) Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen und vom Protokollführer und Sitzungsleiter zuunterschreiben. Sitzungen <strong>des</strong> Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sindöffentlich.(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


6 <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>Gemeinsam</strong> <strong>leben</strong>, <strong>gemeinsam</strong> <strong>lernen</strong> – <strong>Olpe</strong> plus§ 10: Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist min<strong>des</strong>tens einmal jährlich einzuberufen.(2) Im Rahmen der Mitgliederversammlung legt der Vorstand unter anderem Rechenschaft ab über dasvergangene Geschäftsjahr.(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im<strong>Vereins</strong>interesse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichenAntrag von min<strong>des</strong>tens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragtwird.(4) Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Min<strong>des</strong>tfrist von zehn Tagenschriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.Die Geschäftsordnung ist auch gewahrt, wenn die Einberufung per Telefax oder elektronisch erfolgt.Anträge zur Tagesordnung sind min<strong>des</strong>tens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich anden Vorstand zu stellen.(5) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen,stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. BeiStimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.(6) Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl dererschienenen Mitglieder beschlussfähig.(7) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.(8) Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von min<strong>des</strong>tenseinem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.(9) Änderungen <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>zwecks oder der <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>(außer den in §9, Satz 5 genanntenGründen) bedürfen einer Mehrheit von min<strong>des</strong>tens zwei Drittel der in der Mitgliederversammlungerschienenen Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zurMitgliederversammlung gefasst werden.(10) Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zuführen, das vomVersammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.§ 11: Kassenprüfung(1) Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zuwählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchungund die Mittelverwendung zu überprüfen sowie min<strong>des</strong>tens einmal jährlich den Kassenbestand <strong>des</strong>abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit dervom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen haben in der Mitgliederversammlung auchdie <strong>Vereins</strong>mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


7 <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>Gemeinsam</strong> <strong>leben</strong>, <strong>gemeinsam</strong> <strong>lernen</strong> – <strong>Olpe</strong> plus§ 12: Auflösung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>(1) Die Auflösung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlungerschienenen Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zurMitgliederversammlung gefasst werden.(2) Bei Auflösung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>einem gemeinnützigen Verein in der Region <strong>Olpe</strong> und Umgebung zu, <strong>des</strong>sen Zielsetzung im Bereich derBehindertenhilfe liegt. Dieser Verein wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlungbestimmt. Für Beschlüsse über die Verwendung <strong>des</strong> verbleibenden Restvermögens ist zuvor dieStellungnahme <strong>des</strong> Finanzamts einzuholen.§ 13: Gerichtsstand / Erfüllungsort(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist <strong>Olpe</strong>.(2) Das Gründungsprotokoll und die <strong>Satzung</strong> müssen vom Vorstand an das Amtsgericht weitergegebenwerden, nachdem die <strong>Satzung</strong> von min<strong>des</strong>tens sieben Mitgliedern unterzeichnet worden ist. Der Antragist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.(3) Vorstehender <strong>Satzung</strong>sinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 30.10.2010 beschlossen.Datum der Errichtung: 30.10.2010


8 <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>Gemeinsam</strong> <strong>leben</strong>, <strong>gemeinsam</strong> <strong>lernen</strong> – <strong>Olpe</strong> plusAnhang zur <strong>Satzung</strong>Artikel 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen: Bildung(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Rechtohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten dieVertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und <strong>leben</strong>slanges Lernen mit dem Ziel,a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl <strong>des</strong> Menschen vollzur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichenVielfalt zu stärken;b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen undkörperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;c) Menschen mit Behinderungen zur wirksamen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dassa) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystemausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichenund obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie <strong>leben</strong>, Zugang zueinem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulenhaben;c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse <strong>des</strong> Einzelnen getroffen werden;d) Menschen mit Behinderungen innerhalb <strong>des</strong> allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützunggeleistet wird, um ihre wirksame Bildung zu ermöglichen;e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Inklusion wirksame individuell angepassteUnterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet,angeboten werden.(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, <strong>leben</strong>spraktische Fertigkeiten und sozialeKompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder derGemeinschaft zu fördern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderema) fördern sie das Er<strong>lernen</strong> von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln undFormaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützungdurch andere Menschen mit Behinderungen den peersupport und das Mentoring;b) ermöglichen sie das Er<strong>lernen</strong> der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der gehörlosenMenschen;c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in denSprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am bestengeeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklunggestattet.(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zurEinstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschriftausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen <strong>des</strong>Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung <strong>des</strong> Bewusstseins für Behinderungen und dieVerwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowiepädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung undgleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner tertiärer Bildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und<strong>leben</strong>slangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mitBehinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.Aus: Schattenübersetzung <strong>des</strong> NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. Korrigierte Fassungderzwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmtenÜbersetzung <strong>des</strong> Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

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