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Siegmann Zusammenarbeit.pdf

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§ 22 SGB VIISicherheitsbeauftragte(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei derDurchführung der Maßnahmen zur Verhütung vonArbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen,insbesondere sich von dem Vorhandensein und derordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenenSchutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zuüberzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für dieVersicherten aufmerksam zu machen.<strong>Siegmann</strong> et al., DGAUM, Bregenz 2013

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