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Fachbereichstag Soziale Arbeit - DBSH Deutscher Berufsverband ...

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<strong>Berufsverband</strong> für Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Heilpädagogik e.V. (<strong>DBSH</strong>)<strong>Fachbereichstag</strong> <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong>Verfahrensordnung zur Verleihung des Förderpreises des Deutschen <strong>Berufsverband</strong>esfür Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Heilpädagogik e.V. (<strong>DBSH</strong>) und des<strong>Fachbereichstag</strong>es <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong>Der Deutsche <strong>Berufsverband</strong> für Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Heilpädagogik e.V. (<strong>DBSH</strong>) und der<strong>Fachbereichstag</strong> <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> verleihen - vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Mittel - aneine Absolventin/ einen Absolventen der Fachbereiche Sozialwesen, Sozialarbeit, Sozialpädagogik oderHeilpädagogik in der Bundesrepublik Deutschland einen jährlichen Förderpreis nach folgenderVerfahrensordnung:§ 1 TeilnahmeberechtigungAn dem Auswahlverfahren zur Verleihung des Förderpreises des <strong>DBSH</strong> und des <strong>Fachbereichstag</strong>es kanngrundsätzlich auf Vorschlag einer Hochschule jede Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Heilpädagoginund jeder Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Heilpädagoge beteiligt werden, die/der im jeweiligen Kalenderjahr, in dem sie/er zum Vorschlag gebrachtwerden, ihr/sein Studium an einem Fachbereich des Sozialwesen, der Sozialarbeit, der Sozialpädagogikoder der Heilpädagogik in der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgeschlossen hat.§ 2 AntragDie Beteiligung am Auswahlverfahren setzt die Vorlage der Diplomarbeit und einen schriftlichen Antragder Erstprüferin oder des Erstprüfers der Diplomarbeit voraus. Dem Antrag ist eine Würdigung der<strong>Arbeit</strong> und eine Vorschlagsbegründung beizufügen.Der Antrag ist an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des <strong>Fachbereichstag</strong>es <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> bis spätestens31. Dezember des Jahres zu richten, in dem die Kandidatin/der Kandidat die Diplomprüfung abgelegt hat.§ 3 EntscheidungsgremiumDer Vorstand des Deutschen <strong>Berufsverband</strong>es für Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Heilpädagogik e. V.und der Vorstand des <strong>Fachbereichstag</strong>es entsenden je zwei Vertreter aus den Vorständen in dasEntscheidungsgremium, das abschließend und unanfechtbar über die eingereichten Vorschläge entscheidet.Bei Stimmengleichheit wird das Urteil der/des Vorsitzenden des Deutschen <strong>Berufsverband</strong>es fürSozialarbeit, Sozialpädagogik und Heilpädagogik e.V. oder der/des Vorsitzenden des <strong>Fachbereichstag</strong>s inwechselnder Reihenfolge (beginnend mit dem <strong>DBSH</strong>) eingeholt , deren/dessen Stimme den Ausschlaggibt.§ 4 EntscheidungsfindungDer Vorschlag des Entscheidungsgremiums für die zu prämierende <strong>Arbeit</strong> muß bis zum 31.3. des folgendenJahres mit einer schriftlichen Begründung der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des <strong>Berufsverband</strong>es(<strong>DBSH</strong>) zugeleitet werden.§ 5 AuswahlkriterienDie zu prämierende Diplomarbeit soll sich auszeichnen:


- 2 -a) durch Lösungen aufzeigende Bearbeitung einer Problemstellung aus <strong>Arbeit</strong>sfeldern der <strong>Soziale</strong>n<strong>Arbeit</strong>b) oder durch eine Erarbeitung berufsrelevanter Fragestellungen, die für die Berufsbilder in der <strong>Soziale</strong>n<strong>Arbeit</strong> oder Heilpädagogik von Bedeutung sind.c) durch besondere Originalität und KreativitätDas im § 3 angeführte Entscheidungsgremium kann für das Verleihungsjahr Schwerpunktthemenbenennen.§ 6 FörderpreisAls Bestätigung der Auszeichnung werden eine Urkunde und ein Geldpreis verliehen. Der Geldpreis wirdje zur Hälfte vom <strong>Berufsverband</strong> (<strong>DBSH</strong>) und dem Fachbreichstag <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> zur Verfügung gestellt,wobei die Vollversammlung des <strong>Fachbereichstag</strong>es die Höhe seines Anteils bestätigen muß. Die Höhedes Förderpreises wird jährlich festgelegt. Bei Vorliegen mehrerer gleichwertiger <strong>Arbeit</strong>en kann der Preisgeteilt werden.§ 7 Zeitpunkt der VerleihungDer Preis wird jeweils auf der ersten <strong>DBSH</strong>-Bundesfachtagung nach der Benennung der Preisträgerin/desPreisträgers verliehen.§ 8 Form der VerleihungDie Würdigung der <strong>Arbeit</strong> durch das Auswahlgremium ist dabei - zumindest zusammenfassend - vorzutragen.Der Preisträgerin/dem Preisträger werden anschließend eine Urkunde und der Geldpreis vergeben.§ 9 AusschlussfristWerden die vorher genannten Fristen, gleich aus welchen Gründen, nicht eingehalten, so wird für dasentsprechende Jahr kein Förderpreis verliehen.§ 10 KündigungJeder Preisspender kann zum Ende eines Jahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist seine Mitwirkung beider Verleihung des Förderpreises aufkündigen.§ 11 InkrafttretenDiese Ordnung tritt nach Beschlussfassung des <strong>Fachbereichstag</strong> <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> vom 3.6./4.6.99 und desHauptvorstands des Deutschen <strong>Berufsverband</strong>es für Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Heilpädagogikvom 5.3./6.3.99 in Kraft.

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