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QUESTIONARIO SM40 FRAGEBOGEN SM40 - Agenzia delle Entrate

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FinanzministeriumALLGEMEINE ANLEITUNGENFachstudienVORWORTDer gegenständliche Fragebogen wurde ausschließlichmit dem Zweck erarbeitet, Datenzu sammeln, welche die Ausarbeitung derFachstudien ermöglichen.Die Daten, welchedie Steuerpflichtigen in den Fragebögen angebenwerden, sind nämlich erforderlich, umdie Informationsgrundlage zu bilden, die einekorrekte Auswertung der Fachstudien erstmöglich macht. Die gelieferten Angaben werdenauch keinesfalls für die normale Feststellungstätigkeitverwendet und natürlich auchnicht anderen öffentlichen Ämtern übermittelt.Die Fachstudien erweisen sich als ein nützlichesSystem für die Einschätzung der Ertragskraftbzw. der Einkommenserzielung der einzelnenWirtschaftstätigkeiten und erfolgtdurch die systematische Datensammlung nichtnur steuerlicher Art, sondern auch von anderenAngaben, die in Zusammenhang mit derTätigkeit und ihrem wirtschaftlichen Bereichstehen. Durch dieses System, welches die Zustimmungvon allen Kategorievereinigungengefunden hat, kann die Finanzverwaltung einenneuen Weg einschlagen, der auf derTransparenz und dem Vergleich gründet. Bekanntlichwurden für die Ermittlung der Einkünftevon kleinen und mittleren Unternehmensowie von Freiberuflern verschiedenartigeMethoden angewandt: zuerst durch die Erweiterungder Buchhaltungspflicht auf einegrößere Anzahl von Subjekten, später durchdas Auferlegen immer neuer zweckdienlicherVerpflichtungen (wie zum Beispiel der Warenbegleitschein,die Kassa- und Steuerbelege)und letztendlich durch die Anwendung vonSchätzungsmitteln, wie zum Beispiel die Kongruenzkoeffizienten,die Mindeststeuer (minimumtax), die mutmaßlichen Einkommenskoeffizienten.Im Laufe der Jahre wurde man sich bewußt,daß die Steuerbehörde nur durch die Auswertungdessen, was der Unternehmer oderder Freiberufler wirklich für die Ausübung dereigenen Tätigkeit benötigt, aussagekräftigeErgebnisse erreichen kann und daß es unwirtschaftlichsei, Buchführungsverpflichtungenaufzuerlegen, welche ausschließlich demSteuerwesen zugute kommen. Unter dieseDenkweise fällt zum Beispiel auch die Abschaffungdes Warenbegleitscheines: heuteerfolgt die Steuerkontrolle bezüglich des Verkaufsdurch Lieferscheine, Ladescheine undanderer Transportunterlagen, welche sich derUnternehmer selbst für die Ausübung der eigenenTätigkeit besorgen muß.Und gerade dieser Gedankengang war derausschlaggebende Grund dafür, weshalb dieFinanzverwaltung den Weg der "Fachstudien"eingeschlagen hat: Fachstudien also, welchees ermöglichen, mittels Erhebung der "strukturellen"Merkmale der Unternehmen, dessen effektiveErtragsfähigkeit zu ermitteln und gleichzeitigdem Unternehmer als Bewertungsmittel fürdie Wirtschaftlichkeit seines Betriebes dienen.Gleich wie für den Warenbegleitschein, ist esaller Voraussicht nach zu erwarten, daß durchdie Einführung der Fachstudien andere steuerlicheformale Verpflichtungen beseitigt werden,welche derzeit eine Belastung für die Erwerbstätigendarstellen.Nach ihrer Auswertung werden die Fachstudienvon einer Kommission begutachtet, inwelcher alle Kategorievereinigungen vertretensind. Im Laufe des Jahres 1999 wurdennach Beendigung dieses Verfahrens 86 Fachstudiengenehmigt.Weitere Hinweise bezüglich Sinn und Zweckder Fachstudien für die Finanzverwaltung undfür den Steuerpflichtigen, sowie Informationenin Bezug auf die Ausarbeitung der Studiensind in den eigens vorgesehenen Posten imAnhang, der diesem Fragebogen beigelegtist, zu finden.1.STEUERPFLICHTIGE, DIE VERPFLICHTETSIND DEN <strong>FRAGEBOGEN</strong> EINZUREICHENJene Steuerpflichtigen sind zur Einreichungdes Fragebogens verpflichtet, die unabhängigvon ihrer Rechtsnatur und der angewandtenBuchhaltung in den Vordrucken "UNICO2000", Erlöse gemäß Art. 53, Absatz 1 desEinheitstextes der Einkommenssteuern (TUIR),Erlöse aus unternehmerischer Tätigkeit bzw.Entgelte aus freiberuflicher und künstlerischerTätigkeit, und zwar für einen Betrag, der zehnMilliarden Lire nicht überschreitet, erklärt haben,davon ausgeschlossen sind die Tätigkeiten,die unter Buchstabe c) angeführt sind -Abtretungen von Aktien, Beteiligungsquotenan Gesellschaften, Obligationen usw.- .Der vorliegende Fragebogen muß nur dannausgefüllt und eingereicht werden, falls die imBesteuerungszeitraum 1999 effektiv ausgeübteTätigkeit dem Kode (oder einem der Kodes),die im Titelblatt des Fragebogens angegebensind, entspricht.Die Zusammenarbeit der Steuerpflichtigen beider Abfassung des Fragebogens ist für dieSchaffung einer aussagekräftigen Informationsgrundlageausschlaggebend, da diesefür eine korrekte, wahrheitsgetreue Ausarbeitungder Fachstudien unbedingt notwendigist. Um zu vermeiden, daß die Nichteinhaltungdieser Pflicht von Seiten einiger SteuerpflichtigenUnregelmäßigkeiten in der Auswertungder Daten hervorruft, kann die Finanzwacheermächtigt werden, sich die vom Fragebogenverlangten Angaben direkt beimSteuerpflichtigen einzuholen, falls der entsprechendeFragebogen nicht innerhalb der vorgesehenenFristen eingereicht wurde bzw.auch nur um festzustellen, ob der Fragebogenwahrheitsgetreue Angaben enthält oder nicht.Erläuterungen bezüglich der Kategorien, welchezur Einreichung des Fragebogens verpflichtetsind, Hinweise zum Veröffentlichungsdatumder Vordrucke im Gesetzesanzeiger, sowie zuden Einreichefristen, können beim automatischenTelefonbeantwortungsdienst 147 800 333 eingeholtwerden bzw. im Internet des Finanzministeriumsunter der Adresse www.finanze.it, abgerufenwerden.ZUR BEACHTUNGDie Fragebögen werden den Steuerpflichtigenzugeschickt, die verpflichtetsind, diese aufgrund einer durchgeführtenDatenausarbeitung und unter Berükksichtigungder letzten verfügbaren Daten,einzureichen.In den vergangenen Jahren wurden dieFragebögen bereits einigen Kategorienvon Steuerpflichtigen zugesandt. In dieserBearbeitungsphase werden die Fragebögenzugesandt, welche sich auf dieim Anhang unter der Tabelle 1 angeführtenTätigkeiten beziehen. Steuerpflichtige,welche eine der in obengenannterTabelle aufgelisteten Tätigkeit ausführen,sind zur Einreichung des Fragebogens2verpflichtet, auch wenn sie diesen nichtper Post erhalten haben, bzw. falls sie einenFragebogen erhalten haben, dersich auf eine andere Tätigkeit beziehtund nicht mit der ausgeübten übereinstimmt.In diesen Fällen müssen sich dieSteuerpflichtigen selbst den entsprechendenFragebogen besorgen, indem sieden im Gesetzesanzeiger veröffentlichtenkopieren. Außerdem kann der Fragebogenauch aus Internet, unter der Adressedes Finanzministeriums: www.finanze.itabgerufen werden.Den Steuerpflichtigen, welche verschiedeneTätigkeiten ausüben (die jedoch derselbenEinkommenskategorie angehören), für welchejeweils die getrennte Buchführung gehaltenwurde, wird aufgrund der letzten Angaben,über die die Finanzverwaltung verfügt, nur jenerFragebogen zugesandt, welcher sich aufdie Haupttätigkeit bezieht. Die Steuerpflichtigensind verpflichtet, ausschließlich jenen Fragebogeneinzureichen, der sich auf dieHaupttätigkeit bezieht, demnach ist der Fragebogen,der sich auf die Nebentätigkeitenbezieht, nicht einzureichen.Falls die 1999 ausgeübte Haupttätigkeit nichtmit jener übereinstimmt, für welche die Finanzverwaltungden Fragebogen zugesandthat, muß der Steuerpflichtige den Fragebogeneinreichen, der sich auf die tatsächlichausgeübte Haupttätigkeit bezieht.Steuerpflichtige, welche Inhaber von Einkünftenaus einer freiberuflichen Tätigkeit und vonEinkünften aus einer unternehmerischen Tätigkeitsind, müssen getrennte Fragebögen abfassen,die sich auf die verschiedenen Einkommensartenbeziehen, dies jedoch nur fallsdie getrennt betrachteten Erlöse und Entgeltezehn Milliarden Lire nicht überschreiten.Falls sich die Übersicht der buchhalterischenAngaben im Fragebogen einer bestimmtenTätigkeit, auf eine Einkommenskategorie bezieht,die verschieden von jener ist, in welchesich der Steuerpflichtige eingestuft hat, mußvor allem festgestellt werden ob Fehler bei derKodifizierung der Tätigkeit gemacht wurden,welche durch die Verwendung des Fragebogensbezüglich der tatsächlich ausgeübtenTätigkeit beseitigt werden könnten. In diesemFragebogen (welcher vom Steuerpflichtigenselbst besorgt werden muß) ist der korrekte Kodeanzugeben und das Kästchen "Änderungendes Tätigkeitskodes" anzukreuzen. Fallsder Kode korrekt angeführt wurde und die verlangtenbuchhalterischen Angaben mit denÜbersichten, welche in der Steuererklärungausgefüllt wurden nicht übereinstimmen, istder Steuerpflichtige von der Einreichepflichtdes Fragebogens enthoben. So wurde zumBeispiel der Fragebogen bezüglich der "TierärztlichenDienste", Tätigkeitskode 85.20.0dafür ausgearbeitet, um ausschließlich vonKünstlern und Freiberuflern ausgefüllt zu werden.Daher ist ein Steuerzahler, der tierärztlicheDienste ausführt und der Erlöse aus einerunternehmerischen Tätigkeit erzielt hat, nichtverpflichtet, diesen Fragebogen einzureichen.Der Steuerpflichtige kann jedoch, wenn er esfür angebracht erachtet, den genannten Fragebogeneinreichen, wobei er die Übersichtüber die "meldeamtlichen Angaben bezüglichder Tätigkeit" (mit Ausnahme der letzten zweiZeilen) ausfüllt und das Kästchen oben rechtsankreuzt. Damit teilt er der Finanzverwaltungmit, daß er nicht zur Einreichung des Fragebogensverpflichtet ist.

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