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GNotKG - Dr. Thomas Diehn, LL.M.

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WWW. GNOTK G.DEschließlich des sich daraus ergebenden Rangs für das beantragteRecht (Rangbescheinigung) ist der Wert des beantragten Rechts.§ 123 Gründungsprüfung1 Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 desAktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. 2 Der Geschäftswertbeträgt höchstens 10 Millionen Euro.§ 124 Verwahrung1 Der Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbeträgen bestimmtsich nach der Höhe des jeweils ausgezahlten Betrags. 2 Bei der Entgegennahmevon Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung istGeschäftswert der Wert der Wertpapiere oder Kostbarkeiten.Abschnitt 5Gebührenvereinbarung§ 125 Verbot der GebührenvereinbarungVereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweitsich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.§ 126 Öffentlich-rechtlicher Vertrag(1) 1 Für die Tätigkeit des Notars als Mediator oder Schlichter istdurch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung in Geld zuvereinbaren. 2 Dasselbe gilt für notarielle Amtstätigkeiten, für die indiesem Gesetz keine Gebühr bestimmt ist und die nicht mit anderengebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängen. 3 Die Gegenleistungmuss unter Berücksichtigung aller Umstände des Geschäfts,insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit, angemessen sein.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Auslagen nach dengesetzlichen Bestimmungen erhoben.(2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.(3) 1 Die §§ 19, 88 bis 90 gelten entsprechend. 2 Der vollstreckbarenAusfertigung der Kostenberechnung ist eine beglaubigte Kopie oder einbeglaubigter Ausdruck des öffentlich-rechtlichen Vertrags beizufügen.Abschnitt 6Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen§ 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung(1) 1 Gegen die Kostenberechnung ( § 19), einschließlich der Verzinsungspflicht( § 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung desZurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklauselkann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk derNotar den Amtssitz hat, beantragt werden. 2 Antragsberechtigt istder Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notargegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.(2) 1 Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in demdie vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist,können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden.2 Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründenberuhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigungentstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltendgemacht werden.§ 128 Verfahren(1) 1 Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzteDienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. 2 Betrifft derAntrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92Absatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines öffentlichrechtlichenVertrags, soll das Gericht ein Gutachten des Vorstandsder Notarkammer einholen. 3 Ist eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnungerrichtet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer.4 Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.(2) 1 Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom Notar bestimmteGebühr nicht der Vorschrift des § 92 Absatz 1, setzt das Gericht dieGebühr fest. 2 Liegt ein zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vorund entspricht die vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschriftdes § 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemessene Gegenleistungfest.GERIC HTS - UND NOTARK OSTENGESETZ(3) Das Gericht kann die Entscheidung über den Antrag durchBeschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichterübertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeitentatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzlicheBedeutung hat.§ 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksichtauf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet dieRechtsbeschwerde statt.§ 130 Gemeinsame Vorschriften(1) 1 Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerdeund die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.2 Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder vonAmts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen;ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidetder Vorsitzende des Gerichts.(2) 1 Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedemFall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen,Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. 2 Die hierauf ergehendengerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhungder Kostenberechnung lauten. 3 Gerichtskosten hat der Notarin diesen Verfahren nicht zu tragen.4 Außergerichtliche Kostenanderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragenhätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.(3) 1 Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzesüber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. 2 § 10 Absatz 4 desGesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheitender freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nichtanzuwenden.§ 131 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör1 Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachenund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über dieAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sindanzuwenden. 2 § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren inFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitist auf den Notar nicht anzuwenden.Kapitel 4Schluss-und Übergangsvorschriften§ 132 Verhältnis zu anderen GesetzenArtikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.§ 133 Bekanntmachung von Neufassungen1 Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen denWortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblattbekannt machen.2 Die Bekanntmachung muss auf dieseVorschrift Bezug nehmen und angeben1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigenWortlauts im Bundesgesetzblatt sowie3. das Inkrafttreten der Änderungen.§ 134 Übergangsvorschrift(1) 1 In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderunganhängig geworden oder eingeleitet worden sind,werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2 Dies gilt nichtim Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einerGesetzesänderung eingelegt worden ist. 3 Die Sätze 1 und 2 geltenauch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetzverweist. 4 In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden,und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden,gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderungfällig geworden sind, das bisherige Recht.16 Redaktion: <strong>Dr</strong>. <strong>Thomas</strong> <strong>Diehn</strong>, Hamburg

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