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GNotKG - Dr. Thomas Diehn, LL.M.

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WWW. GNOTK G.DEGerichts- und NotarkostengesetzAbschnitt 3Verwahrung von Geld, Wertpapieren und KostbarkeitenVorbemerkung 2.5.3:(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert.(2) § 35 Abs. 2 <strong>GNotKG</strong> und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden.25300Verwahrung von Geldbeträgen:je Auszahlung ...............................................................................................................................Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.25301Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung..........................................Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten.1,0- soweit der Betrag13 Mio. € übersteigt: 0,1 %des Auszahlungsbetrags1,0- soweit der Wert13 Mio. € übersteigt:0,1 % des WertsHauptabschnitt 6Zusatzgebühren26000Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, anSonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen außerhalb der Zeit von 8bis 18 Uhr vorgenommen werden...................................................................................................(1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.(2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes bestimmt ist.26001Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehungeines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einerfremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache....................................Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 des Beurkundungsgesetzes abgegolten.Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars26002vorgenommen:Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die Gebühr 26003entsteht ........................................................................................................................................(1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die einzelnenGeschäfte unter Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemessen zu verteilen.(2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in der Person eines Beteiligtenliegenden Grund nicht vorgenommen wird.(3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben.Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars26003vorgenommen und betrifft ausschließlich1. die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen,2. die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur Registrierung im ZentralenVorsorgeregister geeignet ist,3. die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1897 Abs. 4 BGB oder4. eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung oder derenAbbruch:Zusatzgebühr................................................................................................................................Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 der Anmerkungzu 26002 entsprechend.in Höhe von 30 %der für das Verfahrenoder das Geschäft zuerhebenden Gebühr- höchstens 30,00 €in Höhe von 30 %der für das Beurkundungsverfahren,für eine Beglaubigungoder Bescheinigungzu erhebenden Gebühr50,00 €50,00 €26 Redaktion: <strong>Dr</strong>. <strong>Thomas</strong> <strong>Diehn</strong>, Hamburg

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