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Friedhofssatzung Schwesing - Kirchenkreis Nordfriesland

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§ 30Vernachlässigung1. Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist derVerantwortliche (§ 28 Abs. 2) zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenenFrist schriftlich aufzufordern. Ist der Verantwortliche nicht bekanntoder nicht zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte.Wird die Aufforderung nicht befolgt kann der Friedhofsträger stattdessendie Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassenoder das Nutzungerecht ohne Entschädigung einziehen.2. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmalschriftlich aufzufordern. die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ister nicht bekannt oder zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachungsowie ein erneuter, auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zuerfolgen. Der Verantwortliche ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachungauf die ihn treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksamzu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass dasGrabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewaltder Kirchengemeinde fallen.3. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oderAschen deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettetwerden.4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird dieAufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nichtohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.Die Kirchengemeinde ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten MaterialsverpflichtetVIII. Leichenhalle und Trauerfeiern§ 31Benutzung der Leichenhalle1. Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Siedarf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung ihres Beauftragtenbetreten werden.2. Sofern keine gesundheitstaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, könnendie Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder derBestattung endgültig zu schließen.3. Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werdennach Möglichkeit in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt. Der Zu-tritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das öffnen des Sarges bedürfen der vorherigenZustimmung des Amtsarztes.§ 32Trauerfeiern1. Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christlicheEmpfinden nicht verletzen2. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder aneiner anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.3. Für die Trauerfeier steht die Kirche sowie die Leichenhalle zur Verfügung. DerKirchengemeinderat kann die Benutzung auf Glieder einer Religionsgemeinschaft,die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oderHamburg angehören, beschränken.4. Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn derVerstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand derLeiche dies nicht zulässt.IX. Haftung und Gebühren§ 33Haftung1. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm errichteteGrabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht trittjedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahrdie im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.2. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durchfremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.§ 34GebührenFür die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebührennach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.Seite 19 von 21Seite 20 von 21

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