§ 19RegisterführungDer Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, eintopographisches Grabregister (2-fach), ein chronologisches Bestattungs-Register derBestatteten sowie ein Inventarverzeichnis.V. Gestaltung der Grabstätten§ 20Allgemeine GestaltungsgrundsätzeJede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofzweck,die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seinerGesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.Vl. Grabmale und bauliche Anlagen§ 21Zustimmungserfordernis1. Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichenZustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderungdes Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigtenoder seinen Bevollmächtigten zu stellen.2. Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:a) Grabmalentwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Rückansicht im Maßstab 1:10unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung.b) Wortlaut der Inschrift, Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symboleunter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung,2-3 Buchstaben in Originalgröße (Maßstab 1:1). In besonderen Fällen kanndie Vorlage eines Modells 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicherGröße auf der Grabstätte verlangt werden.3. Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen,Einfriedigungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigenschriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.§ 22Grabmale auf Wahlgrabstätten1. Für Grabmale soll nur Naturstein verwendet werden.2. Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt 12 cm. Der Friedhofsträger kannweitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdübelung) verlangen, wenndies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. LiegendeGrabmale müssen mindestens 12 cm stark sein.3. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.§ 23Prüfung durch den Friedhofsträger1. Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind dem Friedhofsträger bei der Anlieferungund vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen.2. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und istsie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmalsverweigern oder dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderungoder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalenkann der Kirchengemeinderat nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderungoder Beseitigung des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.§ 24Fundamentierung und BefestigungDie Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regelndes Handwerks in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zubefestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim öffnen benachbarterGräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulicheAnlagen entsprechend.Seite 15 von 21Seite 16 von 21
§ 25Unterhaltung1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden,die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.2. Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht diesnicht, so kann der Friedhofsträger die Anlage auf Kosten des Verantwortlicheninstandsetzen oder beseitigen lassen. wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhältder verantwortliche vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nichtohne weiteres zu ermitteln, so ist er hierauf durch ein Schild auf der Grabstätteoder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.3. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderungan den Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeigneteMaßnahmen durchzuführen. Der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung,die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustandzu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigenArbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehendenKosten hat der Verantwortliche zu tragen.§ 26Entfernung1. Grabmale dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmungdes Friedhofsträgere entfernt werden.2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen, soweit es sichnicht um Grabmale nach § 27 handelt. Sind die Grabmale nicht innerhalb vondrei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts entfernt, fallensie entschädigungslos in die Verfügungsgewallt des Friedhofsträgers. SofernGrabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger abgeräumtwerden, kann der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogenwerden.§ 27Künstlerisch oder historisch wertvolle GrabmaleKünstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart desFriedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenenZeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderenSchutz des Friedhofsträgers.VII. Anlage und Pflege der Grabstätten§ 28Allgemeines1. Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfungund christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.2. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege einschließlich der Wegabgrenzung (vorderer,bzw. seitlicher o. hinterer Harkstreifen, ca. 20 cm) ist der jeweilige Nutzungsberechtigteverpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder den Friedhofsträger oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damitbeauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.3. Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach demErwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Die gärtnerische Erstanlegung und jedespätere wesentliche Veränderung bedürfen der vorherigen Zustimmung desFriedhofsträgers. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträgerdie Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangabenverlangen.4. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarteGrabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Der Friedhofsträgerist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behinderndeHecken, Bäume und Sträucher kostenpflichtig zu beschneiden oder zu beseitigen.Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und anden dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.5. Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb derGrabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.6. Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und ist kein Nutzungsberechtigtervorhanden oder kein Angehöriger zur Übernahme des Nutzungsrechtebereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegungund Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit vondemjenigen verlangen, der die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattungnach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.§ 29Grabpflege, Grabschmuck1. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowiechemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen istnicht gestattet.2. Die Verwendung von Kiesel, Vliesstoff sowie Grabschmuck aus Kunststoff istnicht gestattet. Dies gilt auch für Einfassungen aus Kunststoff an oder auf Grabstätten.Verpackungsmaterialen jeglicher Art werden nicht entsorgt, sie sind wieder mitzu nehmen.Seite 17 von 21Seite 18 von 21