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Friedhofssatzung Schwesing - Kirchenkreis Nordfriesland

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§ 19RegisterführungDer Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, eintopographisches Grabregister (2-fach), ein chronologisches Bestattungs-Register derBestatteten sowie ein Inventarverzeichnis.V. Gestaltung der Grabstätten§ 20Allgemeine GestaltungsgrundsätzeJede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofzweck,die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seinerGesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.Vl. Grabmale und bauliche Anlagen§ 21Zustimmungserfordernis1. Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichenZustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderungdes Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigtenoder seinen Bevollmächtigten zu stellen.2. Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:a) Grabmalentwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Rückansicht im Maßstab 1:10unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung.b) Wortlaut der Inschrift, Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symboleunter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung,2-3 Buchstaben in Originalgröße (Maßstab 1:1). In besonderen Fällen kanndie Vorlage eines Modells 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicherGröße auf der Grabstätte verlangt werden.3. Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen,Einfriedigungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigenschriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.§ 22Grabmale auf Wahlgrabstätten1. Für Grabmale soll nur Naturstein verwendet werden.2. Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt 12 cm. Der Friedhofsträger kannweitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdübelung) verlangen, wenndies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. LiegendeGrabmale müssen mindestens 12 cm stark sein.3. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.§ 23Prüfung durch den Friedhofsträger1. Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind dem Friedhofsträger bei der Anlieferungund vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen.2. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und istsie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmalsverweigern oder dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderungoder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalenkann der Kirchengemeinderat nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderungoder Beseitigung des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.§ 24Fundamentierung und BefestigungDie Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regelndes Handwerks in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zubefestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim öffnen benachbarterGräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulicheAnlagen entsprechend.Seite 15 von 21Seite 16 von 21

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