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DER BEZIRKSVERBAND - Zahnärztlicher Bezirksverband Oberbayern

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F O R U MKommentar zur Ausarbeitung derBundeszahnärztekammer (BZÄK) zum ThemaKnochenmanagement vom 13.08.2013Zunächst die Leistungsbeschreibungender relevanten Gebührenpositionenin GOZ und GOÄ:GOZ 4110: „Auffüllen von parodontalenKnochendefekten mit Aufbaumaterial(Knochen- und /oder Knochenersatzmaterial)auch Einbringen von Proteinen zurregenerativen Behandlung parodontalerDefekte, gegebenenfalls einschließlichMaterialentnahme im Aufbaugebiet, jeZahn oder Parodontium oder Implantat“mit 180 Punkten.Die Leistung nach der Nummer 4110 istauch im Rahmen einer chirurgischenBehandlung berechnungsfähig.Die Kosten eines einmal verwendbarenKnochenkollektors oder -schabers sindgesondert berechnungsfähig.Begründung des BMG zu GOZ 4110:Die Leistung nach Nummer 4110beschreibt das Auffüllen von parodontalenKnochendefekten mit Aufbaumaterial,das aus Knochen oder Knochenersatzmaterialbestehen und ggf. auchregenerativ wirksame Proteine enthaltenkann. Die Leistung beinhaltet auch diefakultative Entnahme von Material imAufbaugebiet. Werden neben einer Entnahmevon Material (z.B. Knochenmaterial)im Aufbaugebiet auch regenerativwirkende Proteine eingebracht, so kannein sich im Einzelfall ergebender erhöhterZeitbedarf bei der Bemessung des Honorarsinnerhalb des Gebührenrahmensberücksichtigt werden.Die Leistung nach Nummer 4110 ist mitder Leistung nach Nummer 4138 kombinierbar,die die zusätzliche Verwendungeiner Membran – bezogen auf dieBehandlung eines Zahnes oder Implantates– zur Behandlung eines Knochendefektesabbildet. Die Leistungen nach denNummern 4110 und 4138 können auchim Rahmen von chirurgischen Behandlungenindiziert sein und sind dann auchnach den genannten Nummern berechnungsfähig.GOZ 4133: „Gewinnung und Transplantationvon Bindegewebe einschließlichVersorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum“mit 880 Punkten.Begründung des BMG zu GOZ 4133:Die neu in das Gebührenverzeichnis eingefügteLeistung nach Nummer 4133 bildetdie Gewinnung und Transplantationvon Bindegewebe ab und bein-haltetauch die ggf. notwendige Versorgungder Entnahmestelle. Die Berechnung dieserLeistung erfolgt je Zahnzwischenraum.GOZ 9090: „Knochengewinnung, (z.B.Knochenkollektor oder Knochenschaber)Knochenaufbereitung und – implantation,auch zur Weichteilunterfütterung“mit 400 Punkten.Die Kosten eines einmal verwendbarenKnochenkollektors oder -schabers sindgesondert berechnungsfähig.Begründung des BMG zu der Leistungnach Nummer 9090:Die Leistung nach Nummer 9090beschreibt die Knochengewinnung und-aufbereitung und -implantation imZusammenhang mit einer lmplantateinbringung...GOZ 9100: „Aufbau des Alveolarfortsatzesdurch Augmentation ohne zusätzlicheStabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfteoder Frontzahnbereich.Mit der Leistung nach Nummer 9100 sindfolgende Leistungen abgegolten:Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes,ggf. Entnahme von Knocheninnerhalb des Aufbaugebietes, Einbringungvon Aufbaumaterial (Knochenund/oder Knochenersatzmaterial) undWundverschluss mit vollständigerSchleimhautabdeckung, ggf. einschließlichEinbringung und Fixierung resorbierbareroder nicht resorbierbarer Barrieren.1. Die Leistung nach Nummer 9100 istfür die Glättung des Alveolarfortsatzesim Bereich des lmplantatbettes nichtberechnungsfähig.2. Neben der Leistung nach Nummer9100 sind die Leistungen nach derNummer 9130 nichtberechnungsfähig.3. Wird die Leistung nachNummer 9100 in derselbenKieferhälfte nebender Leistung nach Nummer9110 erbracht, istdie Hälfte der Gebühr derNummer 9100 berechnungsfähig.4. Wird die Leistung nachNummer 9100 in derselbenKieferhälfte nebender Leistung nach Nummer9120 erbracht, istein Drittel der Gebühr Dr. Peter Klotzder Nummer 9100berechnungsfähig.“ mit 2694 Punkten.Begründung des BMG zu der Leistungnach Nummer 9100:Die Leistung nach Nummer 9100 ist alsKomplexleistung ausgestaltet undbeschreibt die Augmentation des Alveolarfortsatzesals vorbereitende oderbegleitende Maßnahme für eine lmplantateinbringung…GOZ 9140: „Intraorale Entnahme vonKnochen außerhalb des Aufbaugebietesggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterialsund/oder der Aufnahmeregioneinschließlich der notwendigenVersorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfteoder Frontzahnbereich“ mit 650Punkten.Bei Entnahme von einem oder mehrerenKnochenblöcken ist das Doppelte derGebühr nach Nummer 9140 berechnungsfähig.Von einem Knochenblock imSinne dieser Abrechnungsbestimmungist auszugehen, wenn dieser bei derImplantation eigenständig fixiert werdenmuss.Begründung des BMG zu der Leistungnach Nummer 9140:Die Leistung nach Nummer 9140 beinhaltetdie intraorale Entnahme von Knochenz.B. am Kinn oder im Unterkieferretromolar. Die extraorale Entnahme von10-2013 I <strong>DER</strong> <strong>BEZIRKSVERBAND</strong> 11

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