A M T L I C H E M I T T E I L U N G E NWichtige Auszüge aus dem JArbSchGWir bitten Sie höflichst auf dasJArbSchG zu achten, sollte IhreAuszubildende noch nichtvolljährig sein.Anbei ein paar sehr wichtige Paragraphen:§ 8 Dauer der Arbeitszeit(1) Jugendliche dürfen nicht mehr alsacht Stunden täglich und nicht mehr als40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagenan Werktagen nicht gearbeitet wird,damit die Beschäftigten eine längerezusammenhängende Freizeit haben, sodarf die ausfallende Arbeitszeit auf dieWerktage von fünf zusammenhängenden,die Ausfalltage einschließendenWochen nur dergestalt verteilt werden,daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnittdieser fünf Wochen 40 Stundennicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeitdarf hierbei achteinhalb Stundennicht überschreiten.(2a) Wenn an einzelnen Werktagen dieArbeitszeit auf weniger als acht Stundenverkürzt ist, können Jugendliche an denübrigen Werktagen derselben Wocheachteinhalb Stunden beschäftigt werden.(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendlicheüber 16 Jahre während der Erntezeitnicht mehr als neun Stunden täglich undnicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwochebeschäftigt werden.§ 9 Berufsschule(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichenfür die Teilnahme am Berufsschulunterrichtfreizustellen. Er darf den Jugendlichennicht beschäftigen• vor einem vor 9 Uhr beginnendenUnterricht; dies gilt auch für Personen,die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtigsind,• an einem Berufsschultag mit mehr alsfünf Unterrichtsstunden von mindestensje 45 Minuten, einmal in der Woche,• in Berufsschulwochen mit einem planmäßigenBlockunterricht von mindestens25 Stunden an mindestens fünfTagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungenbis zu zweiStunden wöchentlich sind zulässig.(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet• Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mitacht Stunden,• Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3mit 40 Stunden,• im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlichder Pausen.(3) Ein Entgeltausfall darf durch denBesuch der Berufsschule nicht eintreten.(4) (weggefallen)§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume(1) Jugendlichen müssen im Voraus feststehendeRuhepausen von angemessenerDauer gewährt werden. Die Ruhepausenmüssen mindestens betragen• 30 Minuten bei einer Arbeitszeit vonmehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,• 60 Minuten bei einer Arbeitszeit vonmehr als sechs Stunden.Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechungvon mindestens 15 Minuten.(2) Die Ruhepausen müssen in angemessenerzeitlicher Lage gewährt werden, frühestenseine Stunde nach Beginn und spätestenseine Stunde vor Ende derArbeitszeit. Länger als viereinhalb Stundenhintereinander dürfen Jugendliche nichtohne Ruhepause beschäftigt werden.(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausenin Arbeitsräumen darf denJugendlichen nur gestattet werden,wenn die Arbeit in diesen Räumen währenddieser Zeit eingestellt ist und auchsonst die notwendige Erholung nichtbeeinträchtigt wird.(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbauunter Tage.§ 15 Fünf-Tage-WocheJugendliche dürfen nur an fünf Tagen inder Woche beschäftigt werden. Die beidenwöchentlichen Ruhetage sollen nachMöglichkeit aufeinander folgen.§ 16 Samstagsruhe und§ 17 Sonntagsruhe(1) An Samstagen dürfen Jugendlichenicht beschäftigt werden.(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicheran Samstagen nur• in Krankenanstalten sowie in Alten-,Pflege- und Kinderheimen,• in offenen Verkaufsstellen, in Betriebenmit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereienund Konditoreien, im Friseurhandwerkund im Marktverkehr,• im Verkehrswesen,• in der Landwirtschaft und Tierhaltung,• im Familienhaushalt,• im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,• bei Musikaufführungen, Theatervorstellungenund anderen Aufführungen,bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunkund Fernsehen), auf Ton- und Bildträgersowie bei Film- und Fotoaufnahmen,• bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,• beim Sport,• im ärztlichen Notdienst,• in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.Mindestens zwei Samstage im Monat sollenbeschäftigungsfrei bleiben.(3) Werden Jugendliche am Samstagbeschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einemanderen berufsschulfreien Arbeitstagderselben Woche sicherzustellen. InBetrieben mit einem Betriebsruhetag inder Woche kann die Freistellung auch andiesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichenan diesem Tag keinen Berufsschulunterrichthaben.(4) Können Jugendliche in den Fällen desAbsatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht achtStunden beschäftigt werden, kann derUnterschied zwischen der tatsächlichenund der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigenArbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichenwerden, an dem die Jugendlichennach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.§ 19 Urlaub(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen fürjedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaubzu gewähren.(2) Der Urlaub beträgt jährlich• mindestens 30 Werktage, wenn derJugendliche zu Beginn des Kalenderjahrsnoch nicht 16 Jahre alt ist,• mindestens 27 Werktage, wenn derJugendliche zu Beginn des Kalenderjahrsnoch nicht 17 Jahre alt ist,• mindestens 25 Werktage, wenn derJugendliche zu Beginn des Kalenderjahrsnoch nicht 18 Jahre alt ist.40 <strong>DER</strong> <strong>BEZIRKSVERBAND</strong> I 10-2013
Jugendliche, die im Bergbau unter Tagebeschäftigt werden, erhalten in jederAltersgruppe einen zusätzlichen Urlaubvon drei Werktagen.(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in derZeit der Berufsschulferien gegeben werden.Soweit er nicht in den Berufsschulferiengegeben wird, ist für jeden Berufsschultag,an dem die Berufsschulewährend des Urlaubs besucht wird, einweiterer Urlaubstag zu gewähren.(4) Im Übrigen gelten für den Urlaub derJugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und§ 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes.Der Auftraggeber oder Zwischenmeisterhat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichenHeimarbeitern für jedes Kalenderjahreinen bezahlten Erholungsurlaubentsprechend Absatz 2 zu gewähren; dasUrlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiterbeträgt bei einem Urlaub von 30Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einemUrlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundertund bei einem Urlaub von 25 Werktagen9,5 vom Hundert.§ 32 Erstuntersuchung(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufslebeneintritt, darf nur beschäftigt werden,wenn• er innerhalb der letzten vierzehn Monatevon einem Arzt untersucht wordenist (Erstuntersuchung) und• dem Arbeitgeber eine von diesem Arztausgestellte Bescheinigung vorliegt.(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügigeoder eine nicht länger als zweiMonate dauernde Beschäftigung mitleichten Arbeiten, von denen keinegesundheitlichen Nachteile für denJugendlichen zu befürchten sind.§ 33 Erste Nachuntersuchung(1) Ein Jahr nach Aufnahme der erstenBeschäftigung hat sich der Arbeitgeberdie Bescheinigung eines Arztes darübervorlegen zu lassen, daß der Jugendlichenachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung).Die Nachuntersuchungdarf nicht länger als drei Monate zurückliegen.Der Arbeitgeber soll den Jugendlichenneun Monate nach Aufnahme derersten Beschäftigung nachdrücklich aufden Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendlicheihm die ärztliche Bescheinigung nachSatz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihnauffordern, die Nachuntersuchung bisdahin durchführen zu lassen.(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigungnicht nach Ablauf eines Jahres vor,hat ihn der Arbeitgeber innerhalb einesMonats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbotnach Absatz 3 schriftlichaufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibenshat der Arbeitgeberdem Personensorgeberechtigten unddem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von14 Monaten nach Aufnahme der erstenBeschäftigung nicht weiterbeschäftigtwerden, solange er die Bescheinigungnicht vorgelegt hat.Verstöße gegen das JArbSchGsind Ordnungswidrigkeitenund können, je nach Vergehen,geahndet werden, siehehierzu:§ 58 Bußgeld- und Strafvorschriften§ 59 BußgeldvorschriftenAuszug aus demArbeitszeitgesetz:§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einenAbdruck dieses Gesetzes, der auf Grunddieses Gesetzes erlassenen, für denBetrieb geltenden Rechtsverordnungenund der für den Betrieb geltenden Tarifverträgeund Betriebs- oder Dienstvereinbarungenim Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3,§§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelleim Betrieb zur Einsichtnahme auszulegenoder auszuhängen.(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieüber die werktägliche Arbeitszeit des § 3Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit derArbeitnehmer aufzuzeichnen und einVerzeichnis der Arbeitnehmer zu führen,die in eine Verlängerung der Arbeitszeitgemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. DieNachweise sind mindestens zwei Jahreaufzubewahren.Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wirIhnen gerne zur Verfügung, gerne perTelefon, Fax oder E-Mail.Claudia FiesTel: 089 – 79 35 58 82Fax: 089 – 81 88 87 40E-Mail: cfies@zbvobb.deA M T L I C H E M I T T E I L U N G E NWeihnachtsspenden2013des Hilfsfonds derBayerischen LandeszahnärztekammerSehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,auch dieses Jahr besteht die Möglichkeitbedürftigen Kolleginnen und Kollegen,sowie Zahnartwitwen einen Geldbetragaus dem Hilfsfond der BLZK zukommenzu lassen.Hierzu benötigt der ZBV <strong>Oberbayern</strong>Information über bedürftige Personen diefür die Weihnachtsspende in Fragekämen.Wir bitten Sie sich mit uns im September2013, z. Hd. Frau Claudia Fies –cfies@zbvobb.de oder Tel. 089-79 35 58 82 in Verbindung zu setzen, umAngaben zu den in Frage kommendenPersonen aufzunehmen.10-2013 I <strong>DER</strong> <strong>BEZIRKSVERBAND</strong> 41