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DER BEZIRKSVERBAND - Zahnärztlicher Bezirksverband Oberbayern

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Jugendliche, die im Bergbau unter Tagebeschäftigt werden, erhalten in jederAltersgruppe einen zusätzlichen Urlaubvon drei Werktagen.(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in derZeit der Berufsschulferien gegeben werden.Soweit er nicht in den Berufsschulferiengegeben wird, ist für jeden Berufsschultag,an dem die Berufsschulewährend des Urlaubs besucht wird, einweiterer Urlaubstag zu gewähren.(4) Im Übrigen gelten für den Urlaub derJugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und§ 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes.Der Auftraggeber oder Zwischenmeisterhat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichenHeimarbeitern für jedes Kalenderjahreinen bezahlten Erholungsurlaubentsprechend Absatz 2 zu gewähren; dasUrlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiterbeträgt bei einem Urlaub von 30Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einemUrlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundertund bei einem Urlaub von 25 Werktagen9,5 vom Hundert.§ 32 Erstuntersuchung(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufslebeneintritt, darf nur beschäftigt werden,wenn• er innerhalb der letzten vierzehn Monatevon einem Arzt untersucht wordenist (Erstuntersuchung) und• dem Arbeitgeber eine von diesem Arztausgestellte Bescheinigung vorliegt.(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügigeoder eine nicht länger als zweiMonate dauernde Beschäftigung mitleichten Arbeiten, von denen keinegesundheitlichen Nachteile für denJugendlichen zu befürchten sind.§ 33 Erste Nachuntersuchung(1) Ein Jahr nach Aufnahme der erstenBeschäftigung hat sich der Arbeitgeberdie Bescheinigung eines Arztes darübervorlegen zu lassen, daß der Jugendlichenachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung).Die Nachuntersuchungdarf nicht länger als drei Monate zurückliegen.Der Arbeitgeber soll den Jugendlichenneun Monate nach Aufnahme derersten Beschäftigung nachdrücklich aufden Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendlicheihm die ärztliche Bescheinigung nachSatz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihnauffordern, die Nachuntersuchung bisdahin durchführen zu lassen.(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigungnicht nach Ablauf eines Jahres vor,hat ihn der Arbeitgeber innerhalb einesMonats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbotnach Absatz 3 schriftlichaufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibenshat der Arbeitgeberdem Personensorgeberechtigten unddem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von14 Monaten nach Aufnahme der erstenBeschäftigung nicht weiterbeschäftigtwerden, solange er die Bescheinigungnicht vorgelegt hat.Verstöße gegen das JArbSchGsind Ordnungswidrigkeitenund können, je nach Vergehen,geahndet werden, siehehierzu:§ 58 Bußgeld- und Strafvorschriften§ 59 BußgeldvorschriftenAuszug aus demArbeitszeitgesetz:§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einenAbdruck dieses Gesetzes, der auf Grunddieses Gesetzes erlassenen, für denBetrieb geltenden Rechtsverordnungenund der für den Betrieb geltenden Tarifverträgeund Betriebs- oder Dienstvereinbarungenim Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3,§§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelleim Betrieb zur Einsichtnahme auszulegenoder auszuhängen.(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieüber die werktägliche Arbeitszeit des § 3Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit derArbeitnehmer aufzuzeichnen und einVerzeichnis der Arbeitnehmer zu führen,die in eine Verlängerung der Arbeitszeitgemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. DieNachweise sind mindestens zwei Jahreaufzubewahren.Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wirIhnen gerne zur Verfügung, gerne perTelefon, Fax oder E-Mail.Claudia FiesTel: 089 – 79 35 58 82Fax: 089 – 81 88 87 40E-Mail: cfies@zbvobb.deA M T L I C H E M I T T E I L U N G E NWeihnachtsspenden2013des Hilfsfonds derBayerischen LandeszahnärztekammerSehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,auch dieses Jahr besteht die Möglichkeitbedürftigen Kolleginnen und Kollegen,sowie Zahnartwitwen einen Geldbetragaus dem Hilfsfond der BLZK zukommenzu lassen.Hierzu benötigt der ZBV <strong>Oberbayern</strong>Information über bedürftige Personen diefür die Weihnachtsspende in Fragekämen.Wir bitten Sie sich mit uns im September2013, z. Hd. Frau Claudia Fies –cfies@zbvobb.de oder Tel. 089-79 35 58 82 in Verbindung zu setzen, umAngaben zu den in Frage kommendenPersonen aufzunehmen.10-2013 I <strong>DER</strong> <strong>BEZIRKSVERBAND</strong> 41

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