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10 Über die gesetzliche Verantwortung in Sachen Medikation

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Es sei zum ersten daran er<strong>in</strong>nert, dass <strong>die</strong> Pfleger im Gesundheitswesen verpflichtet s<strong>in</strong>d, sichstrengstens an <strong>die</strong> <strong>gesetzliche</strong>n Bestimmungen zu halten, welche ihre Kompetenzen undZuständigkeiten genauestens def<strong>in</strong>ieren. Wenn auch das Verabreichen von Medikamenten <strong>in</strong> dessenZuständigkeitsbereich h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>fällt, so müssen <strong>die</strong>se Medikamente jedoch vorerst durch e<strong>in</strong>en Arztverschrieben worden se<strong>in</strong>. Der Arzt ist vom Gesetz her alle<strong>in</strong> zuständig um <strong>die</strong>s zu tun da es sich hier ume<strong>in</strong> mediz<strong>in</strong>isches Verfahren (acte médical) handelt welches ausschlieβlich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Kompetenzbereichfällt. Demzufolge, wenn der Pfleger auf guten Glauben h<strong>in</strong> und ohne e<strong>in</strong>e vom Arzt vorliegendeVerschreibung e<strong>in</strong> Medikament, welches ihm e<strong>in</strong> Dritter vorlegt, verabreicht, droht <strong>die</strong>ser sich derillegalen Ausübung der Mediz<strong>in</strong> strafrechtlich schuldig zu machen. Bedarf <strong>die</strong> <strong>Medikation</strong> ke<strong>in</strong>erärztlichen Verschreibung besteht <strong>die</strong>ses Risiko nicht.Verschreibt e<strong>in</strong> Arzt e<strong>in</strong>em Patienten e<strong>in</strong> Medikament tut er <strong>die</strong>s unter Berücksichtigung desseneventueller Allergien und/oder Unverträglichkeiten <strong>die</strong> er genauestens kennt. Erhält nun der Pfleger e<strong>in</strong>Medikament von irgende<strong>in</strong>em Dritten kann er nicht wissen, <strong>in</strong>wiefern <strong>die</strong>ser Dritte auf eigene Initiativehandelt, im Unwissen über jegliche Allergien oder Unverträglichkeiten des Patienten, oder nachBeratung e<strong>in</strong>es Arztes. Sagt <strong>die</strong>ser Dritte er würde auf Verschreibung e<strong>in</strong>es Arztes <strong>die</strong>ses Medikamentbr<strong>in</strong>gen sollte der Pfleger dennoch vorsichtig se<strong>in</strong> und nachfragen, ob es sich hier um den üblichbehandelnden Arzt des Patienten handelt oder um e<strong>in</strong>en Arzt, der den Patienten und dessenVergangenheit sowie <strong>die</strong> Medikamente, <strong>die</strong> er schon verabreicht bekommt, vielleicht nicht so gut kennt.Unterlässt der Pfleger <strong>die</strong>se Nachfragen riskiert er im Falle e<strong>in</strong>es Schadens durch se<strong>in</strong>e Fahrlässigkeit zur<strong>Verantwortung</strong> gezogen zu werden.Die Ausrede, das Medikament wäre ihm doch durch jemand anders zwecks Weiterverabreichungübergeben worden wird der Richter dem Pfleger wohl kaum für gut halten. Die Pfleger sollten sich sehrwohl bewuβt se<strong>in</strong>, daβ ihr Stand nicht der e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>fachen Handlangers der Ärzte, Apotheker odersonstiger Dritter ist sondern der e<strong>in</strong>er qualifizierten Profession mit e<strong>in</strong>em gesetzlich festgelegtenZuständigkeitsbereich sowie der daran hängenden <strong>Verantwortung</strong>en. Aufmerksamkeit und Initiativeerwarten sich sowohl <strong>die</strong> Pflegebedürftigen als auch <strong>die</strong> Richter vielmehr als gefügiges Kopfnicken.Sollte dem Pfleger nun trotz aller Vorsichtsmaβnahmen dennoch e<strong>in</strong>en Fehler unterlaufen, welcher demPatienten e<strong>in</strong>en Schaden zufügt muss er zivilrechtlich das Opfer für <strong>die</strong>sen Schaden entschädigen. Diesfällt jedoch meistens auf den Arbeitgeber des Pflegers zu welcher laut den Bestimmungen des Code Civilsowie des Code du Travail <strong>die</strong> <strong>Verantwortung</strong> für se<strong>in</strong> Unternehmen und <strong>die</strong> Schäden, <strong>die</strong> se<strong>in</strong>eAngestellten verursachen, trägt. Nur im Falle e<strong>in</strong>es schwerwiegenden Fehlers hat der Arbeitgeber <strong>die</strong>Möglichkeit, Rekurs gegen se<strong>in</strong>en Angestellten zu nehmen und <strong>die</strong> Rückerstattung des von ihmausgeglichenen Schadens zu beantragen.Strafrechtlich gesehen bleibt der Pfleger jedoch alle<strong>in</strong> dem Gesetz gegenüber verantwortlich da <strong>die</strong>seArt von <strong>Verantwortung</strong> nicht vom Arbeitgeber übernommen wird. Hier droht dem Pfleger e<strong>in</strong>eStrafanzeige wegen willentlicher oder unwillentlicher Körperverletzung, Vergiftung oder fahrlässigerTötung da <strong>die</strong> Folgen e<strong>in</strong>er falschen Verabreichung e<strong>in</strong>es Medikamentes meistens e<strong>in</strong>en körperlichenSchaden mit sich br<strong>in</strong>gen.In der Praxis haben <strong>die</strong> Pfleger hier <strong>in</strong> Luxemburg jedoch derzeit ke<strong>in</strong>en Grund zur Sorge. DieRechtsprechung der letzten hundert Jahre hier zu Lande berichtet kaum über Streitfälle bei denen <strong>die</strong><strong>Verantwortung</strong> Pfleger <strong>in</strong> <strong>Sachen</strong> Verabreichung von Medikamenten <strong>in</strong> Frage gestellt wurde. Dennochsollte man <strong>die</strong>sen Zustand nicht überbewerten. Anlässlich e<strong>in</strong>er Konferenz über hiesiges Thema, anwelcher der Unterzeichner vortrug, berichtete <strong>die</strong> Direktor<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Krankenhauses aus Lyon, daβ <strong>die</strong>offizielle Zahl der Todesfälle <strong>in</strong> Frankreich durch falsche <strong>Medikation</strong> bei 80.000 liegen würde. DieDunkelzahl, <strong>die</strong> der Realität wohl näher käme, schätze man auf das Doppelte.Pierrot SchiltzRechtsanwalt <strong>in</strong> der Kanzlei Penn<strong>in</strong>g-Schiltz-Wurth

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