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Pictet CH Institutional - Swiss Fund Data

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) Die Fondsleitung kann zudem höchstens ein Drittel der Gesamtvermögen der Teilvermögen investierenin:ba) Beteiligungspapiere und Wertrechte (Aktien, Genussscheine, Anteilscheine, Partizipationsscheineund Ähnliches), die nicht im von der Fondsleitung gewählten Referenzindex enthalten sind;bb) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen des Geldmarktes;bc) Derivate (inkl. Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen.8) <strong>Pictet</strong> <strong>CH</strong> <strong>Institutional</strong> – <strong>Swiss</strong> Equities Trackera) Für diesen Teilvermögen mit der gleichen Obligationengewichtung wie der Referenzindex investiert dieFondsleitung mindestens zwei Drittel des Gesamtvermögens des Teilvermögens in:aa) Beteiligungspapiere und Wertrechte (Aktien, Genussscheine, Anteilscheine, Partizipationsscheineund Ähnliches) an Unternehmen, die im von der Fondsleitung gewählten Referenzindex enthaltensind;ab) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen.b) Die Fondsleitung kann zudem höchstens ein Drittel des Gesamtvermögens des Teilvermögensinvestieren in:ba) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen des Geldmarktes;bb) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen.9) <strong>Pictet</strong> <strong>CH</strong> <strong>Institutional</strong> - World Equitiesa) Für diesen Teilvermögen, dessen Referenzindex die Entwicklung der internationalen Aktienmärktewiderspiegelt, investiert die Fondsleitung mindestens zwei Drittel des Gesamtvermögens desTeilvermögens in:aa) Beteiligungspapiere und Wertrechte (Aktien, Genussscheine, Anteilscheine,Partizipationsscheine und Ähnliches) an Unternehmen, die im von der Fondsleitung gewähltenReferenzindex enthalten sind;ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen oder Teiledavon gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens anlegen;ac) Derivate (inkl. Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen.Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab} vorstehend stellt die Fondsleitung sicher,dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa)vorstehend investiert sind.b) Die Fondsleitung kann zudem höchstens ein Drittel des Gesamtvermögens des Teilvermögens investierenin:ba) Beteiligungspapiere und Wertrechte (Aktien, Genussscheine, Anteilscheine, Partizipationsscheine undÄhnliches), die nicht im von der Fondsleitung gewählten Referenzindex enthalten sind;bb) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen des Geldmarktes;bc) Derivate (inkl. Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen.16

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