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Pictet CH Institutional - Swiss Fund Data

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des Gesamtvermögens des Fonds in Anteilen von Schweizer kollektiven Kapitalanlagen der Kategorie„Immobilienfonds“ anlegen, die von ihr selber oder ihren Tochtergesellschaften verwaltet werden.10. Die Fondsleitung darf pro Teilvermögen keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% derStimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung einesEmittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen.11. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosenBeteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittentensowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben.Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag derSchuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagennicht berechnen lässt.12. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten undGeldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECDoder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder einMitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.13. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 20% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oderGeldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECDoder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder einMitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenanntenEffekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 60% nach Ziff. 3 ausserBetracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vorliegenden Limite von 35% nichtkumuliert werden.14. Die in Ziff. 3 oben erwähnte Grenze von 20% ist auf 100% angehoben, wenn die Effekten oderGeldmarktinstrumente von einem OECD-Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECDoder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder einMitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss dasTeilvermögen Effekten oder Geldmarktanlagen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen enthalten;bis höchstens 30% des gesamten Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarktinstrumenten derselbenEmission angelegt werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei derAnwendung der Grenze von 75% nach Ziff. 3 ausser Betracht.Die vorstehend zugelassenen Emittenten bzw. Garanten sind im Merkblatt aufgeführt.IVBerechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen§ 16. Berechnung des Nettoinventarwertes1. Der Nettoinventarwert eines Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zumVerkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oderzurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens berechnet. AnTagen, an welchen die Börsen oder Märkte der Hauptanlageländer der jeweiligen Teilvermögen geschlossensind (z.B. Bank- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung des Nettoinventarwertes des entsprechendenTeilvermögens statt. Die Fondsleitung kann jedoch auch an Tagen, an welchen keine Anteile gekauftoder verkauft werden, den Nettoinventarwert eines Anteils („nicht handelbarer NIW“) berechnen,z.B., wenn der letzte Kalendertag eines Monats auf einen Samstag oder einen Sonn- oder Feiertagentfällt; solche nicht handelbare NIWs können veröffentlicht werden, dürfen aber nur fürPerformance-Berechnungen und -Statistiken (insbesondere zwecks Vergleich mit dem Referenzindex)oder für Kommissionsberechnungen, auf keinen Fall aber als Basis für Zeichnungs- und27

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