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oberlandesgericht düsseldorf beschluss - Oeffentliche Auftraege

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13beR 2002,131- „Lombardini“) zur Prüfung der Auskömmlichkeit der Angebote nach§ 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A. Eine Prüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A hat die Antragsgegnerinmit der zwingend für den Bieter vorzusehenden Möglichkeit zur Erläuterungder Richtleistungen nicht vorgenommen.Mit einer teilweisen Wiederholung des Vergabeverfahrens erhält die Antragsgegnerinaußerdem Gelegenheit zu prüfen, ob der beabsichtigte Abschluss eines unbefristetenVertrages vergaberechtlich zu beanstanden ist.3. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg, soweit sie sich auchgegen die Kostengrundentscheidung der Vergabekammer im Beschluss vom 11.August 2005 richtet. Die auf § 128 Abs. 3 und 4 GWB gestützte Kostengrundentscheidungder Vergabekammer, nach der die Antragsgegnerin die Kosten desVergabeverfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin in vollemUmfang zu tragen hat, ist zu beanstanden, da die Antragstellerin mit ihremNachprüfungsantrag das Ziel verfolgt hat, den Zuschlag auf ihr Angebot zu erhalten.Die in § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 GWB geregelten Kostenfolgenknüpfen ausschließlich an den formellen Erfolg oder Misserfolg des Nachprüfungsantragsan. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag in vollem Umfangstattgegeben. Der Nachprüfungsantrag war aber teilweise zurückzuweisen,weil ausweislich des Protokolls vom 28. Juli 2005 (vgl. Bl. 142 Vergabekammerakte)die Antragstellerin ihr auf Zuschlagserteilung gerichtetes Begehren der neuenSach- und Rechtslage nicht angepasst, sondern weiterhin die Erteilung des Zuschlagsauf ihr Angebot beantragt hatte. Zwar war die Vergabekammer an denAntrag der Antragstellerin nicht gebunden (§ 114 Abs. 1 Satz 2 GWB) und konntedaher – dies war im Übrigen als Minus von dem weitergehenden Antrag auf Zuschlagserteilungumfasst - die Wiederholung der Angebotswertung anordnen. Dieshätte allerdings auch zur teilweisen Zurückweisung des Nachprüfungs- bzw.Sachantrags führen müssen. Im Umfang der Zurückweisung waren die Kosten desNachprüfungsverfahrens zur Hälfte der Antragstellerin aufzuerlegen und anzuordnen,dass die Erstattung ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten in erster Instanzunterbleibt.

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