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Röm. Sachenrecht - VSStÖ Juridicum

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S G 12 E x c e E p t i x c e o e x c r p s p b a b p n- feste Verbindung : Bei der festen Verbindung gilt der Grundsatz: ACCESSIOCEDIT PRINCIPALI – die Nebensache folgt, was ihrrechtliches Schicksal betrifft, der Hauptsache.Der zivile Eigentümer der Hauptsache erwirbt originärEigentum an der Nebensache.Der ehemalige Eigentümer der Nebensache hat eine ACTIO INFACTUM auf Wertersatz, befindet sich die Sache bei ihm hater gegen die REI VINDICATIO des Eigentümers d Hauptsacheeine EXCEPTIO DOLI für Ersatz des Eigentumsverlustes.- lose Verbindung : Bei der losen Verbindung bleiben die ursprünglichenEigentumsverhältnisse erhalten, man kann mittels ACTIO AD EXHIBENDUM aufTrennung klagen und anschließend den Gegenstand mittels REI VINDICATIOvindizieren.b) Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück Verbunden, geschieht bei der losenVerbindung dasselbe wie bei zwei beweglichen Sachen (so).Bei der festen Verbindung hingegen (fundamentiertes Haus, verwurzelte Pflanzen) gilt derGrundsatz SUPERFICIES SOLO CEDIT – die verbundene Sache geht in das Eigentumdes Grundstückseigentümers über.Sonderfall: Bauführunga) Wenn jemand auf eigenem Grund mit fremden Material baut, hat derMaterialseigentümer folgende Ansprüche:→ einzelne Teile : kein Anspruch auf Trennung, es kann nur mittels ACTIODE TIGNO IUNCTO doppelter Wertersatz gefordert werden.→ gesamtes Haus: wurde das gesamte Haus mit fremdem Material gebaut,gibt es eine Differenzierung zwischen gutgläubigem (Wertersatz mittelsACTIO IN FACTUM) oder schlechtgläubigem (FURTUM! CONDICTIOFURTIVA, etc.) Bau.b) Wenn jemand auf fremdem Grund mit eigenem Material gebaut hat, erwirbt derGrundstückseigentümer wegen SUPERFICIES SOLO CEDIT Eigentum amBauwerk. Ist der Bauführer gutgläubig, hat er die ACTIO IN FACTUM aufWertersatz, war er schlechtgläubig, nur ein IUS TOLLENDI (Wegnahmerecht).Sonderfall: TABULA PICTAA malt auf der Tafel des B mit eigenen Farben ein Bild, die Tafel bleibt bei A.→ Grundsätzlich gilt: ACCESSIO CEDIT PRINCIPALI, somit wäre derEigentümer der Tafel auch Eigentümer der bemalten Tafel geworden.In diesem Fall entscheiden die Juristen jedoch anders, die künstlerischeArbeit des A wird höher geschätzt als das ursprüngliche Eigentum a d Tafeldes B, die bemalte Tafel steht nunmehr im Eigentum des A.B kann mittels ACTIO IN FACTUM Wertersatz für die Tafel fordern.Für euch gesammelt vom VSSTÖ <strong>Juridicum</strong>. Version 1.1 © 2013Wir weisen darauf hin, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Stoffabgrenzung handelt.Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gewährleistetwerden. Solltest du Fehler finden bzw. Anregungen haben, melde dich doch unter:facebook.com|vsstoe.jus jus@vsstoe.at jus.vsstoe-wien.at e 2 p e E p e 2 o p t r A 2

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