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Röm. Sachenrecht - VSStÖ Juridicum

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S G 12 E x c e E p t i x c e o e x c r p s p b a b p nPfandrecht<strong>Sachenrecht</strong>PrüfenSchuldrechtPrüfenDefinitionVorraussetzungenAblauf besitzloser Pfandsachen:PignusRealkontrakt1. Conventio2. Datio1. Pfandabrede (conventio pignoris)2. Pfandgläubiger kann mit actio pigneraticia in rem gegen Pfandbesteller (auf Herausgabe)Klagen, gegen Dritte mit vindicatio pignoris auf Herausgabe3. Wenn dann eine Übergabe (DATIO) geschiet wird der PIGNUS = Pfandrealvertrag perfekt(Schuldrechtlichervertrag)Dem Pfandgläubiger steht die Klage Actio pigneraticia in personam contraria zur Hingabe einerneuen Pfandsache wenn kein Pfandrecht vermittelt wurde zu.Nach erlischen der Schuld Klage für den Schuldner: actio pigneraticia in personam directa auf1.Rückgabe und 2. SuperfluumFalllösungsschema:Schuldner (S) nicht Eigentümer - verpfändet Gläubiger (G) eine Sache besitzlos1. Pfandrecht ist das Beschränkte dingliche Recht an einer fremden Sache sich bei Fälligkeitund Nichterfüllung der gesicherten Schuld aus der Sache zu befriedigen2. Voraussetzung für das Pfandrecht sind die Pfandabrede Conventio Pignoris, die DinglicheBerechtigung an der Sache od. Zumindest Verfügungsbefugt (NEMO PLUS IURISTRANSFERRE POTEST QUAM IPSE HABET) und die Forderung muss bestehen(AKZESSORITÄT)3. Das Pfandrecht scheitert an der dinglichen Berechtigung des Pfandbestellers4. Kein Pfandrecht Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet5. Der Pfandgläubiger hat keine Actio pigneratia in rem da6. Pignus (Pfandrealvertrag) kommt nicht zustande weil die dafür notwendige DATIO fehltFür euch gesammelt vom VSSTÖ <strong>Juridicum</strong>. Version 1.1 © 2013Wir weisen darauf hin, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Stoffabgrenzung handelt.Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gewährleistetwerden. Solltest du Fehler finden bzw. Anregungen haben, melde dich doch unter:facebook.com|vsstoe.jus jus@vsstoe.at jus.vsstoe-wien.at e 2 p e E p e 2 o p t r A 2

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