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14 <strong>VdL</strong>-RL 11 / Juni 2011 - „Verbraucherprodukte“ <strong>VdL</strong>-RL 11 / Juni 2011 - „Verbraucherprodukte“ 15Wichtig für die Verlässlichkeit einer Messung ist ihre Genauigkeit, die vor allem entsprechendeMessreihen gewährleisten. Bei je<strong>der</strong> Messung gibt es – technisch bedingt– eine bestimmte Unsicherheit. Problematisch werden Messungen dann, wenndie Messergebnisse eines Tests nicht eindeutig oberhalb <strong>der</strong> verfahrensbedingtenNachweisgrenze liegen. Ein beson<strong>der</strong>es Problem <strong>der</strong> Umweltanalytik liegt heutedarin, dass einige Stoffe ubiquitär sind, also als eine Art Grundbelastung überall vorkommenund Messungen unter Umständen verfälschen können.Daher bedürfen die rein messtechnischen Ergebnisse und Dokumentationen stetseiner interpretativen Betrachtung, die den Bezug <strong>zum</strong> jeweiligen Kontext herstellen –auch was das Zusammenwirken verschiedener Stoffe als eventuelle Wirkungsgemeinschaftbetrifft.Die Festsetzung von extrem niedrigen Grenzwerten steigert den Aufwand für die Entwicklungund die Herstellung technischer Produkte dramatisch. Dem steht meist keinwirklicher Gewinn an Produktsicherheit gegenüber.Die beigefügten Tabellen beschreiben den von Fachleuten anerkannten Stand <strong>der</strong>Technik für ökologisch optimierte, gebrauchstaugliche Bautenanstrichstoffe für dieAnwendung durch Selbststreicher (DIY) im Innenraum.Tabelle 1: Grenzwerte für Innendispersionsfarben, SilikatundDispersionssilikatfarbenGeltungsbereich: Innendispersionsfarben (DIN EN 13300);Silikat- und Dispersionssilikatfarben (DIN18363)Stoffklasse // Inhaltsstoff Grenzwert BemerkungenEinsatzstoffe mit <strong>der</strong> Kennzeichnung: T, T+ werden nicht verwendet Generelles Ausschlusskriterium(R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39, R45,R46, R48, R49, R60, R61 bzw. H330, H331,H311, H301; H310, H300, H370, H350,H340,H373, H372, H350i, H360F, H360D)Schwermetalle(z.B. aus anorganischen Pigmenten/Füllstoffen)Grenzwerte aus Richtlinie 2009/48/EG inmg/kg:As: 47Sb: 560Cd: 23Cr(III): 460Cr(VI): 0,2Hg: 94Pb: 160Organozinnverbindungen: 12Verbindungen, die As, Pb, Cd, Cr(VI), Hgenthalten und Sn-organische Verbindungendürfen nicht zugesetzt werden.Bezug: Richtlinie 2009/48/EGFlüchtige organische Verbindungen (VOC) 1 g/Liter für die Summe aller flüchtigen Verbindungenmit Siedepunkt < 250°C/1013 hPa;Bezug: <strong>VdL</strong> Richtlinie 01Bindemittelmonomere500 ppmGebindekonserviererIdentifizierte und notifizierte Biozide nachRichtlinie 98/8 EG, Produktgruppe 6GenerellTitandioxid/Silberchlorid2-Methyl-2(H)-isothiazol-3-on/1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on im Verhältnis 1:15-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on /2-Methyl-4-isothiazolin-3-on im Verhältnis 3:13-Jod-2-propinyl-butylcarbamat1,2- Benzisothiazol-3(2H)-on2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol (BNPD)BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3)BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3)BNPD1) + CIT/MIT (3:1)3)MIT/BIT2) (1:1) + CIT/MIT (3:1) 3)MIT/BIT2) (1:1) + CIT/MIT (3:1) 3)1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (DBDCB)BIT4) + CIT/MIT (3:1) 3)BNPD1) + MIT/BIT2) (1:1)- Formaldehyd/-abspalterPigmenteDurch den Hersteller zugesetzte beliebigeKombinationen sind erlaubt bis zu einerGesamtmenge von 250 ppm≤ 100 ppm bezogen aufSilberchlorid≤ 200 ppm≤ 15 ppmPrüfkammermessung nicht relevant, sofernin-can (in <strong>der</strong> flüssigen Farbe) die aufgeführtenGrenzwerte eingehalten werden≤ 80 ppm≤ 200 ppm≤ 200 ppm≤ 130 ppm + ≤ 15 ppm≤ 150 ppm + ≤ 10 ppm≤ 170 ppm + ≤ 5 ppm≤ 150 ppm + ≤ 12,5 ppm≤ 125 ppm + ≤ 15 ppm≤ 500 ppm≤ 150 ppm + ≤ 12,5 ppm≤ 120 ppm + ≤ 75 ppm≤0,01 % (≤ 100 ppm) Bezug: <strong>VdL</strong>-Richtlinie 01;Bestimmung nach <strong>VdL</strong>-RiLi 03- TiO 2nach 2011/45/EG- organischePigmenteHalogenorganische VerbindungenWeichmacherAPEOskein Zusatz von reaktionsfähigen halogenhaltigenInhaltsstoffen(s. Bemerkungen);Ausnahme: CITkein Zusatz von WeichmachernKonzentration < 1 g/Literkein Zusatz von APEOOrganische und halogenhaltige Pigmentesind im Gegensatz zu organischen undhalogenhaltigen Farbstoffen ungefährlich,da sie äußerst reaktionsträge sind.- Definition Weichmacher:<strong>VdL</strong> Richtlinie 01

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