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Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Rückstellungen

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<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Gesetzliche Regelungen <strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong> in derSteuerbilanz• § 249 HGB(1) <strong>Rückstellungen</strong> sind für ungewisse Verbindlichkeiten und fürdrohende Verluste aus schwebenden Geschäften <strong>zu</strong> bilden.Ferner sind <strong>Rückstellungen</strong> <strong>zu</strong> bilden für1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen fürInstandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalbvon drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die imfolgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungerbracht werden.(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen<strong>Rückstellungen</strong> nicht gebildet werden. <strong>Rückstellungen</strong> dürfen nuraufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

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