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Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Rückstellungen

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<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Gesetzliche Regelungen <strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong> in derSteuerbilanz• § 249 HGB(1) <strong>Rückstellungen</strong> sind für ungewisse Verbindlichkeiten und fürdrohende Verluste aus schwebenden Geschäften <strong>zu</strong> bilden.Ferner sind <strong>Rückstellungen</strong> <strong>zu</strong> bilden für1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen fürInstandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalbvon drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die imfolgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungerbracht werden.(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen<strong>Rückstellungen</strong> nicht gebildet werden. <strong>Rückstellungen</strong> dürfen nuraufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Gesetzliche Regelungen <strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong> in derSteuerbilanz• <strong>Rückstellungen</strong> in der SteuerbilanzGrundsatz: MaßgeblichkeitAbweichungenAnsatzverbote (§ 5 Abs. 2a – 4b EStG)Eigenständige Bewertung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG)


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>„Gekaufte“ Drohverlustrückstellung• SachverhaltKlägerinMedien-GeschäftsbereichMGmbHAnmietungmit VerlustKaufpreis 3 Mio. DMFreistellung/Übernahme vonVerpflichtung aus MietvertragDrohverlustrückstellung0,8 Mio. DMGewinn des Erwerbers aus Auflösung derDrohverlustrückstellung?<strong>BFH</strong>-Urteil vom 16.12.2009 I R 102/08, DStR 2010, 265


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>„Gekaufte“ Drohverlustrückstellung• LeitsatzBetriebliche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußereraufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für drohendeVerluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanznicht bilanziert worden sind, sind bei demjenigen Erwerber,der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbsgegen Schuldfreistellung übernommen hat, keinemPassivierungsverbot unterworfen, sondern als ungewisseVerbindlichkeit aus<strong>zu</strong>weisen und von ihm auch an dennachfolgenden Bilanzstichtagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG1997 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höherenTeilwert <strong>zu</strong> bewerten.


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>„Gekaufte“ Drohverlustrückstellung• Rückstellung für drohende Verluste ausschwebenden GeschäftenDurchbrechung des Grundsatzes, dass schwebendeGeschäfte nicht bilanziert werdenVerlusterwartung bei Dauerrechtsverhältnis, wenn Wert derGegenleistung dauerhaft unter Wert der Leistung sinkt


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>„Gekaufte“ Drohverlustrückstellung• „Umwandlung“ eines drohenden Verlusts in eineVerbindlichkeit durch Verkauf?Zivilrechtslage im Urteilsfall unklarBei reiner Freistellung von Verpflichtungen ausMietverhältnis keine Verbindlichkeitsrückstellung durchErwerber wegen Zusammenhangs mit künftigen ErträgenBei Schuldübernahme wird Erwerber Vertragspartner desVerlustgeschäfts und hat selbst Drohverlustrückstellungaus<strong>zu</strong>weisen


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>„Gekaufte“ Drohverlustrückstellung• Steuerbilanz des Erwerbers nach „Kauf“ desdrohenden Verlusts durch SchuldübernahmePassivseite: Ansatzverbot für DrohverlustrückstellungAktivseite: AnschaffungskostenÜbernahme des Verlusts <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>m KaufpreisAnschaffung darf nicht <strong>zu</strong> „Erwerbsgewinn“ führenBildung eines passiven AusgleichspostensZeitanteilige Auflösung über Dauer des Verlustgeschäfts


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Passivierung von Rückkaufverpflichtungen• SachverhaltKFZ-HändlerAutovermieterRückgabeGarantierter RückgabepreisRückstellung für Ertragsminderungen ?<strong>BFH</strong>-Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Passivierung von Rückkaufverpflichtungen• LeitsatzFür die Verpflichtung eines Kraftfahrzeughändlers, verkaufteKraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>kaufen,ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten -ggf. <strong>zu</strong> schätzenden - Entgelts aus<strong>zu</strong>weisen (Anschluss andas <strong>BFH</strong>-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04, <strong>BFH</strong>E219, 129, BStBl II 2009, 705).Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353 12


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Passivierung von Rückkaufverpflichtungen• Bestätigung des <strong>BFH</strong>-Urteils vom 11.10.2007IV R 52/04 (BStBl II 2009, 705)Nach <strong>BFH</strong> liegen zwei Geschäfte vor, die getrennt <strong>zu</strong>bilanzieren sindNeuwagenverkauf, der mit Zahlung des Kaufpreisesabgeschlossen istRückverkaufsoption <strong>zu</strong>gunsten des Käufers<strong>zu</strong> festgelegtem PreisUrteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353 13


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Passivierung von Rückkaufverpflichtungen• Ablehnung des Nichtanwendungserlasses vom12.8.2009 (BStBl I 2009, 890)Nach BMF hat <strong>BFH</strong> übersehen, dass der Rückkaufbelastungein wirtschaftlicher Vorteil aus Anspruch auf RückgabegegenüberstandVerkäufer hat keinen RückgabeanspruchKäufer kann frei über Vermarktung entscheidenKäufer trägt Risiko des <strong>zu</strong>fälligen UntergangsUrteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353 14


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Passivierung von Rückkaufverpflichtungen• Ablehnung der Behandlung als leasingähnlicheNut<strong>zu</strong>ngsüberlassungNach Hoffmann ist wirtschaftliches Eigentum bei VerkäufergebliebenÄhnlich IDW ERS HFA 13 n.F.Maßgebend ist zeitlicher Anteil an gesamter Nut<strong>zu</strong>ngsdauer,für den Käufer Wertverzehr und Untergangsrisiko trägtBei kurzer Frist, die auch mehrere Monate betragen kann,bleiben wesentliche Elemente des wirtschaftlichen Eigentumsbeim VerkäuferAuch Rückgabe eines Gegenstands gleicher Art und Güte(Gattung) steht nicht entgegenUrteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353 15


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Passivierung von Rückkaufverpflichtungen• Wirtschaftliches Eigentum in der SteuerbilanzRegelung in § 39 Abs. 2 Nr. 1 AOVorausset<strong>zu</strong>ng: Verdrängung des zivilrechtlichenEigentümersSubstanz und Nut<strong>zu</strong>ngenfür die gesamte Nut<strong>zu</strong>ngsdauerUrteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353 16


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Passivierung von Rückkaufverpflichtungen• Wirtschaftliches Eigentum in der HandelsbilanzVor BilMoG nach BGH Vorausset<strong>zu</strong>ng: Verdrängung deszivilrechtlichen EigentümersSubstanz und Ertragvollständig und auf DauerSchuldrechtliche Berechtigung reicht ausSeit BilMoG § 246 Abs. 1 Satz 2 HGBWirtschaftliche Zurechnung in Anlehnung an § 39 AO gewolltUrteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353 17


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für dem Grunde nachentstandene Verpflichtung• Rückstellung für ungewisse VerbindlichkeitVorausset<strong>zu</strong>ngen für Passivierung:Dem Grunde nach entstandene Verbindlichkeit mit ungewisserHöhe oder wahrscheinliche Entstehung einer VerbindlichkeitWahrscheinliche InanspruchnahmeUrteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353 18


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für dem Grunde nachentstandene Verpflichtung• Rückstellung für ungewisse VerbindlichkeitStreitfrage: Ist in jedem Fall weitere Vorausset<strong>zu</strong>ng, dassungewisse Verbindlichkeit vor dem Bilanzstichtagwirtschaftlich verursacht war? Diskussion seit <strong>BFH</strong>-Urteil vom 7.6.2001 I R 45/97(BStBl II 2003, 121)


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für dem Grunde nachentstandene Verpflichtung• Sachverhalt:Spanplattenwerk wird 1988 nach BImSchG <strong>zu</strong>r Nachrüstungeiner Spänetrocknungsanlage bis 1991 verpflichtet,Rückstellung per 30.9.1989 1,2 Mio. DM1988 1989 1990 199130.9.89BescheidRückstellungUmrüstung<strong>BFH</strong>-Urteil vom 7.6.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für dem Grunde nachentstandene Verpflichtung• Leitsatz1. Eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeitist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichenVerursachung <strong>zu</strong> passivieren.2. Es gibt keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung,der gebietet, Aufwand in das Jahr <strong>zu</strong> verlagern, in welchemdie Erträge erzielt werden, aus denen die Aufwendungengedeckt werden sollen.Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353 21<strong>BFH</strong>-Urteil vom 7.6.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für dem Grunde nachentstandene Verpflichtung• Sachverhalt:Tankstellen müssen nach einer BImSchVO bis Ende 1997 bzw.1998 umgerüstet werden. Betreiber beginnt schon in 1996.Rückstellung per 31.12.1996 1,8 Mio. DM1996 1997 1998BeginnUmrüstungRückstellungFrist 1 Frist 2<strong>BFH</strong>-Urteil vom 13.12.2007 IV R 85/05, BStBl II 2008, 516


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für dem Grunde nachentstandene Verpflichtung• LeitsatzEine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist noch nichtrechtlich entstanden im Sinne der <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>zu</strong>Verbindlichkeitsrückstellungen, wenn die Rechtsnorm, in dersie enthalten ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die ammaßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist(Abgren<strong>zu</strong>ng gegenüber dem <strong>BFH</strong>-Urteil vom 27. Juni 2001 IR 45/97, <strong>BFH</strong>E 196, 216, BStBl II 2003, 121).Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353 23<strong>BFH</strong>-Urteil vom 13.12.2007 IV R 85/05, BStBl II 2008, 516


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für dem Grunde nachentstandene Verpflichtung• Klärung der Rechtsfrage?Nichtanwendungserlass <strong>zu</strong>m Urteil des I. SenatsAnhängige Verfahren beim IV. SenatKosten für Zulassung eines PflanzenschutzmittelsAz. IV R 5/09 (Vorinstanz: Niedersächsisches FG)Kosten für behördlich aufgegebene Anpassung an Stand derLuftsicherheitstechnikAz. IV R 7/11 (Vorinstanz: FG Düsseldorf)Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353 24


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Archivierungskosten• Sachverhalt31.12.0131.12.021.070 €Rückstellung in Höhe des 10fachen Jahresbetrags?Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Archivierungskosten• Leitsatz1. Für die Pflicht <strong>zu</strong>r Aufbewahrung von Geschäftsunterlagenist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten inHöhe der voraussichtlich <strong>zu</strong>r Erfüllung derAufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten <strong>zu</strong> bilden(Anschluss an <strong>BFH</strong>-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01,<strong>BFH</strong>E 199, 561, BStBl II 2003, 131).2. Für die Berechnung der Rückstellung sind nur diejenigenUnterlagen <strong>zu</strong> berücksichtigen, die <strong>zu</strong>m betreffendenBilanzstichtag entstanden sind.Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662 26


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Archivierungskosten• Leitsatz3. Die voraussichtliche Aufbewahrungsdauer bemisst sichgrundsätzlich nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO. Wer sich aufeine voraussichtliche Verlängerung der Aufbewahrungsfristberuft, hat die tatsächlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen dafürdar<strong>zu</strong>legen.Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662 27


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Archivierungskosten• Grundlegendes <strong>BFH</strong>-Urteil vom 19.8.2002VIII R 30/01 (BStBl II 2003, 131)Seit Veröffentlichung Grundlage fürAufbewahrungsrückstellungenBei unterlassener Bildung in früheren Jahren gilt nach <strong>BFH</strong>subjektiver FehlerbegriffSowohl Bildung als auch Verzicht auf Bildung entsprachendamals kaufmännischer SorgfaltWegen subjektiver Richtigkeit der Bilanz besteht keineKorrekturmöglichkeitAber Gleichstellung mit Bilanzänderung, die <strong>zu</strong>r Kompensationvon Mehrergebnissen möglich istUrteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662 28


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Archivierungskosten• Bedeutung eines eigenbetrieblichen Interesses?Ebenso wie in Grundsatzentscheidung des VIII. Senatskeine Äußerung des <strong>BFH</strong>„Verpflichtung gegen sich selbst“ kann auch dann nicht <strong>zu</strong>rRückstellung führen, wenn dabei öffentlich-rechtlicheVorschriften <strong>zu</strong> beachten sindAufbewahrung für kürzere Zeit m.E. auch im eigenenInteresseDann dürfte Rückstellung nur für Kosten gebildet werden,die nach Ende des eigenen Interesses anfallen (z.B. 3-5Jahre)Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662 29


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Archivierungskosten• Bewertung der Rückstellung<strong>BFH</strong> übernimmt Berechnungsvorschlag derFinanzverwaltung(10+1):2 = 5,5 Jahre SenVerw. Berlin vom 13.9.2006 (DStR 2007, 156)Zutreffend m.E. nur bei gleichbleibenden KostenJahrgangsweise Berechnung muss <strong>zu</strong>lässig sein(so auch SenVerw. Berlin)Unabhängig von Anzahl der Unterlagen anfallende Kostenwerden bei Pauschalberechnung nicht erfasst (z.B. festeRaumkosten)Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662 30


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung• SachverhaltVermittlung vonLebensversicherungenEinmal-Honorar bei Beginn derBeitragszahlungVerpflichtung <strong>zu</strong>r weiterenBetreuung der VerträgeRückstellung für die Nachbetreuungsverpflichtung ?<strong>BFH</strong>-Urteil vom 28.7.2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung• LeitsatzErhält der Versicherungsvertreter vomVersicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nurfür die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für dieweitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er fürdie Verpflichtung <strong>zu</strong> künftiger Vertragsbetreuung eineRückstellung wegen Erfüllungsrückstandes <strong>zu</strong> bilden.<strong>BFH</strong>-Urteil vom 28.7.2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung• „Wesentlichkeit“ der VerpflichtungNichtanwendungserlass(BMF-Schreiben vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 765)„Die Bildung einer Rückstellung setzt eine ungewisseVerbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraus, die denVerpflichteten aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich belastet. Obeine Verpflichtung wesentlich ist, ist nicht nach dem Aufwandfür das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach derBedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen <strong>zu</strong>beurteilen (<strong>BFH</strong>-Urteil vom 18. Januar 1995, BStBl II S. 742).“


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung• „Wesentlichkeit“ der VerpflichtungNichtanwendungserlass(BMF-Schreiben vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 765)„Die Nachbetreuung der laufendenLebensversicherungsverträge stellt für denVersicherungsvertreter keine wirtschaftlich wesentlichbelastende Verpflichtung dar. Nach dem Abschluss einerLebensversicherung werden die fälligen Beiträge regelmäßigper Lastschrift bis <strong>zu</strong>r Auszahlung des Vertrages eingezogen,so dass weitere Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen<strong>zu</strong> erwarten sind.“


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung• „Wesentlichkeit“ der VerpflichtungNach Nichtanwendungserlass Aufnahme in R 5.7 EStR(<strong>Rückstellungen</strong> für ungewisse Verbindlichkeiten)„… 2 Die Verpflichtung muss den Verpflichteten wirtschaftlichwesentlich belasten. 3 Die Frage, ob eine Verpflichtung denStpfl. wesentlich belastet, ist nicht nach dem Aufwand für daseinzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung derVerpflichtung für das Unternehmen <strong>zu</strong> beurteilen.“


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung• FG Münster vom 13.9.2007 (EFG 2007, 1931) Urteil im 2. Rechtsgang, dagegen Revision X R 48/08Keine Ausführungen <strong>zu</strong>r WesentlichkeitAber Schät<strong>zu</strong>ng: Eine Mitarbeiterstunde <strong>zu</strong> je 40 DM für jedenVersicherungsvertragIm Ergebnis Rückstellung von 83.720 DM


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung• FG Münster vom 2.12.2008 (EFG 2009, 454)Revision I R 11/09 (Hauptsacheerledigung nach Abhilfe)„Weder den gesetzlichen Regelungen des HGB nochdenjenigen des EStG lässt sich eine Einschränkung der Pflicht<strong>zu</strong>r Bildung von <strong>Rückstellungen</strong> auf wesentlicheVerpflichtungen entnehmen. Entgegen der Auffassung des FAfolgt ein solcher Rechtssatz auch nicht aus der bisherigenhöchstrichterlichen <strong>Rechtsprechung</strong>.“


<strong>Aktuelle</strong> <strong>BFH</strong>-<strong>Rechtsprechung</strong><strong>zu</strong> <strong>Rückstellungen</strong>Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung• Klärung der Rechtsfrage <strong>zu</strong> erwarten Mündliche Verhandlungen des X. Senats am 19.7.2011X R 48/08 FG Münster (2. Rechtsgang <strong>zu</strong>m Ausgangsfall):Rückstellung 83.000 DM X R 8, 9/10 FG Rheinland-Pfalz: Rückstellung 38.000 € X R 26/10 FG München: Rückstellung 40.000 €


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