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Einspruch im Bußgeldverfahren

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<strong>Einspruch</strong> <strong>im</strong> <strong>Bußgeldverfahren</strong>Der <strong>Einspruch</strong> ist der richtige Rechtsbehelf gegenüber Bußgeldbescheiden, die von derOrdnungsverwaltung, insbesondere bei Verkehrsverstößen, auf Grundlage desOrdnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) erlassen werden. Der <strong>Einspruch</strong> muss innerhalb vonzwei Wochen nach Zustellung des Bescheides (der Eingang bei der Behörde istentscheidend!) schriftlich oder zur direkten Niederschrift bei der Verwaltungsbehördeeingelegt werden. Hält die Ordnungsbehörde an dem Bußgeldbescheid trotz <strong>Einspruch</strong> fest,dann muss der Einzelrichter be<strong>im</strong> zuständigen Amtsgericht entscheiden.Achtung: Die Entscheidung des Amtsrichters kann auch schlechter ausfallen, wenn dieserder Ansicht ist, dass die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen wurde, aberdie vorgesehene Bestrafung nicht ausreichend ist!Die Durchführung eines <strong>Einspruch</strong>sverfahrens loht sich <strong>im</strong>mer dann, wenn die Beweislageder Ordnungsbehörde nicht eindeutig ist, beispielsweise auf einem Beweisfoto der Fahrereines Fahrzeugs nicht sicher erkannt werden kann oder das für ein best<strong>im</strong>mtesMessinstrument vorzuhaltende Eichprotokoll fehlt. Gleiches gilt, wenn von Ihnen sichernachweisbare Einzelfallumstände eine Abkehr von den Regelsätzen des Verwarnungs- bzw.Bußgeldkataloges angebracht erscheinen lassen.Wichtiger Hinweis: Nur ein Rechtsanwalt erhält Einsicht in die Ermittlungsakten, nichtjedoch der Beschuldigte. Da sich nur dem Rechtsanwalt die Beweissituation vollständigerschließt, wird ein <strong>Einspruch</strong> oft nur mit Hilfe des Anwalts erfolgreich sein können!Auch be<strong>im</strong> Ordnungswidrigkeitenverfahren ist <strong>im</strong> Zweifel zugunsten des Beschuldigten zuentscheiden. Da aber einem Fahrzeughalter grundsätzlich bekannt sein sollte, wer gerademit seinem Fahrzeug unterwegs ist, kann selbst ein gewonnener <strong>Einspruch</strong> unangenehmeFolgen haben. Kann die Behörde den schuldigen Fahrer nicht ermitteln, so werden beiParkverstößen die Verfahrenskosten ohne weiteres dem Halter auferlegt. Wenn dieser es beieinem Verstoß <strong>im</strong> fließenden Verkehr an der Bereitschaft zur Aufklärung des Sachverhaltesfehlen lässt und daher der Fahrer nicht ermittelt werden kann, dann kann dieVerwaltungsbehörde für zukünftige Fälle dem Halter eine Fahrtenbuchauflage zurDisziplinierung machen, das Fahrtenbuch regelmäßig kontrollieren und bei nichtordnungsgemäßer Führung, z.B. unvollständiger Protokollierung jeder Fahrt, Bußgelderverhängen!


Als KFZ-Halter müssen Sie Fragen nach dem Fahrer des Fahrzeugs nichtbeantworten, wenn es sich z.B. um einen Angehörigen handeln sollte. Das schütztSie aber nur vor einen Bußgeld, bei erheblichen Verkehrsverstößen jedoch nicht voreiner Fahrtenbuchauflage.Die Ordnungsbehörden haben ihre Fristenüberwachung <strong>im</strong> Laufe der letzten Jahrewesentlich verbessert, so dass <strong>im</strong>mer weniger Einsprüche auf den Eintritt derVerfolgungsverjährung gestützt werden können. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährennämlich in nur drei Monaten ab Tatbegehung. Diese Verjährungsfrist beginnt aber wiederumvon neuem zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter in der Verwaltung den Erlass desBußgeldbescheides verfügt, auch dann, wenn der Sachbearbeiter einen Anhörungsbogen anden Beschuldigten absendet.Oftmals ermittelt die Bußgeldstelle zunächst den Halter eines Kraftfahrzeuges nachdessen Kennzeichen und übersendet diesem dann einen Anhörungsbogen, in dem esdem Halter frei steht, ob er sich als Betroffener oder Zeuge für die Ermittlung desFahrzeugführers äußern will. Wenn der Halter hier nicht einräumt, der verantwortlicheFahrzeugführer gewesen zu sein, sondern nur, der Halter des Fahrzeuges zu sein,dann ist dieser Anhörungsbogen allein nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.Das wäre nur der Fall, wenn der Halter als Beschuldigter angehört würde. Wie dasOLG Hamm am 27.10.1998 (Aktenzeichen 2 Ss 1124/98) entschied, wirkenErmittlungshandlungen in einem Verfahren gegen Unbekannt nichtverjährungsunterbrechend gegen den (später) Betroffenen.Früher wurde oftmals gegen die Verhängung eines Fahrverbotes <strong>Einspruch</strong> eingelegt, da der<strong>Einspruch</strong> aufschiebende Wirkung hat und man daher Zeit gewinnen konnte. Mittlerweilehaben Ersttäter die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nachrechtskräftiger Verhängung des Fahrverbotes, ihren Führerschein abzugeben. Hierdurchgelingt es oftmals, das Fahrverbot in der Urlaubszeit wirksam werden zu lassen, so dass eshierfür keines <strong>Einspruch</strong>s mehr bedarf.Ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Seit 1998 hat der Beschuldigte die Pflicht zumpersönlichen Erscheinen vor dem Amtsgericht, von der er nur auf gesonderten Antrag hinentbunden werden kann. Das Gericht kann ansonsten bei Nichterscheinen zur Verhandlungden <strong>Einspruch</strong> ohne weitere Sachprüfung zurückweisen.

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