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Urheberrechte im Internet aus deutscher und amerikanischer Sicht

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Besprechung der Monographie„<strong>Urheberrechte</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> <strong>aus</strong> <strong>deutscher</strong> <strong>und</strong> <strong>amerikanischer</strong> <strong>Sicht</strong>“von Alexander Klettvorgestellt bei dem 1. Praktiker-Seminar der Kanzlei am 28.01.2000von Reinhard FraenkelI. Zur GliederungDas Buch zeichnet sich durch eine eher schlichte aber übersichtliche Gliederung<strong>aus</strong>. Im ersten Kapital werden Entstehung <strong>und</strong> Funktionsweise des <strong>Internet</strong> <strong>und</strong>spezifische <strong>Internet</strong>dienste kurz erläutert.Das zweite Kapitel enthält eine knappe Einführung in spezifische Probleme desamerikanischen <strong>und</strong> deutschen Urheberrechts, bezogen auf das <strong>Internet</strong>.Die folgenden fünf Kapitel behandeln relevante Teilaspekte des Themas. Dabeiwerden zunächst regelmäßig die Probleme <strong>aus</strong> der <strong>Sicht</strong> des deutschen Urheberrechts,anschließend die Probleme <strong>aus</strong> der <strong>Sicht</strong> des amerikanischen Urheberrechtsdargestellt. Diese Teilaspekte sind:• Relevanz des Speicherns von Daten auf der Festplatte des Computers• die Relevanz des Bereitstellens von Daten auf einem <strong>Internet</strong>server (Uploading)• die Relevanz des Abrufs von Daten <strong>aus</strong> dem <strong>Internet</strong> (Downloading)• die Relevanz von E-Mails <strong>und</strong> sonstiger Punkt-zu-Punkt-Kommunikation <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>• die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von online-Service-ProvidernIm letzten Kapitel wendet sich der Autor der Problematik der Hyperlinks, der Inlinelinks<strong>und</strong> der Frames bezogen auf das Urheberrecht zu.Ziel der Arbeit ist es, rechtsvergleichend zu untersuchen, ob die bestehendenNormen des deutschen <strong>und</strong> amerikanischen Urheberrechts <strong>aus</strong>reichen, um auch


- Seite 2 -<strong>im</strong> Zeitalter des <strong>Internet</strong> einen wirkungsvollen Schutz der Urheber zu gewährleistenoder ob die Gesetzesmaterien angepasst werden müssen.Bereits in der Einleitung wehrt der Autor radikale Reformansätze des Urheberrechtsab. Er verweist zwar auf entsprechende Diskussionen in Amerika, schließtaber diese Debatte mit einem bemerkenswerten Satz ab: „Nach hier vertretenerAnsicht besteht dazu heute (zu einer radikalen Neuorientierung des UrheberrechtsR.Fk.) ebenso wenig Anlass wie zum Zeitpunkt der Erfindung des Tonbandgerätsoder der Fotokopie“. (S. 17)(Mit der Gleichsetzung des <strong>Internet</strong> mit dem Tonband wird allerdings der zentraleUnterschied analoger <strong>und</strong> digitaler Übertragung geleugnet. Gerade dieMöglichkeit digitaler Übertragung kann zu einer Entwertung von <strong>Urheberrechte</strong>nführen, wie sie durch die analoge Reproduktion nicht denkbar gewesen ist.Insofern erscheint diese dezidierte Aussage vor allen Dingen bereits in derEinleitung des Buches problematisch. Demzufolge wird bereits in der Einleitungein opt<strong>im</strong>istischer Gr<strong>und</strong>tenor deutlich, zu dem es wahrlich keinen Anlass gibt.R.Fk.)II. Zu Kapitel 1)Der Autor lässt die Entwicklung des <strong>Internet</strong>s noch einmal kurz Revue passieren.Der Ursprung des <strong>Internet</strong> ist das sog. Arpanet, das 1969 vier Computer miteinanderverband. Ziel war es, ein praktisch unzerstörbares Kommunikationsnetzaufzubauen, das insbesondere die Kommunikation des amerikanischen Militärsauch nach einem Atomschlag sichern sollte. Zeitgleich entstanden lokale Netzwerke,die mit dem Arpanet verb<strong>und</strong>en wurden. Die rein amerikanische Sphärewurde bereits 1973 verlassen durch internationale Datenverbindungen nach Norwegen<strong>und</strong> England. In Deutschland wurde 1984 die Uni Dortm<strong>und</strong> als erstes Institutangeschlossen. 1990 waren bereits 200.000 Computer weltweit angeschlossen,1995 über 6,6 Millionen. Mittlerweile sind es allein in der B<strong>und</strong>esrepublik über7 Millionen. Für die Verbindung der Computer werden Standleitungen, digitale <strong>und</strong>analoge Telefonleitungen, Satellitenleitungen <strong>und</strong> Richtfunk eingesetzt. Entschei-tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 3 -dendes Charakteristikum des <strong>Internet</strong> ist auch heute noch ein dezentraler Aufbau<strong>und</strong> die Tatsache, dass es „niemanden gibt, der das <strong>Internet</strong> als Ganzes kontrolliert.“(S. 20)An <strong>Internet</strong>diensten gilt es zu unterscheiden das Word Wide Web, mit dem wir esheute in der Regel zu tun haben. Daneben gibt es als Informationsdienst Gopher.Bedeutung hat noch FTP. FTP steht für „File Transfer Protocoll“. FTP ermöglichtden Aust<strong>aus</strong>ch kompletter Dateien. Sie haben insbesondere für die professionelleAnwendung auch <strong>im</strong> juristischen Bereich Bedeutung. Als weiterer wichtiger <strong>Internet</strong>dienstwird Telnet erwähnt. Telnet ermöglicht es, von einem Rechner über das<strong>Internet</strong> Kontakt zu einem anderen Rechner zu bekommen <strong>und</strong> auf diesem Rechnerzu arbeiten oder dort gespeicherte Informationen abzurufen.Schließlich wird noch ein kurzer Blick auf die Emails geworfen <strong>und</strong> deren Bedeutungfür Usenet-Usegroups.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 4 -III. Zu Kapitel 2)1. Gr<strong>und</strong>züge des deutschen UrheberrechtsIn Kapitel 2) geht der Autor zunächst auf gr<strong>und</strong>legende Unterschiede des deutschen<strong>und</strong> amerikanischen Urheberrechts ein, wobei der Autor zunächst zentraleBegriffe des deutschen Urheberrechts erläutert.(Bei der Darstellung von §§ 1 <strong>und</strong> 2) UrhG hätte man sich eine historische Reminiszenzbezüglich der Computerprogramme gewünscht. Diese Entwicklung wirdleider nicht nachgezeichnet. Damit werden bedauerlicherweise auch deutschlandspezifischezentrale Auseinandersetzungen <strong>aus</strong>geblendet.Es entspricht durch<strong>aus</strong> einer arroganten Bildungsbürgertradition, dass deutscheGerichte zunächst lange Computerprogramme als Werke <strong>im</strong> Sinne desUrheberrechts nicht anerkannten. Das Landgericht Mannhe<strong>im</strong> hielt noch 1981Computerprogramme mangels eines „geistig-ästhetischen Gehalts“ nicht fürurheberrechtsschutzfähig (BB 1981, 1543). Gleichwohl erkannten zunehmendInstanzgerichte <strong>und</strong> dann auch der BGH in seiner bahnbrechenden „Inkasso-Entscheidung“ Computerprogramme als Werke des Urheberrechts an (vgl.BGH GRUR 1985, S. 1041).Computerprogramme machten dann eine eigentümliche Karriere <strong>im</strong> Urheberrecht.Heute scheinen Computerprogramme besser geschützt zu sein als alle anderenWerke des Urheberrechts, weil insbesondere auch Kopien für private Zwecke, dieansonsten gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig sind, für Computerprogramme nicht zulässigsein sollen. Insoweit können einem schon Parallelen zur politischen deutschenGeschichte einfallen, die hier aber unerörtert bleiben sollen. Das Verbot, für privateZwecke Kopien zu fertigen, führt in der Konsequenz dazu, dass Kinder <strong>und</strong>Jugendliche, die natürlich Raubkopien anfertigen, damit rechnen müssen, alsKr<strong>im</strong>inelle stigmatisiert zu werden. Ob diese Entwicklung dem Sozialkl<strong>im</strong>a inDeutschland förderlich ist, darf bezweifelt werden. Der Gesetzgeber hätte jedenfallsdiese soziale Folgeerscheinung erkennen müssen <strong>und</strong> sich um Alternativlösungenbemühen müssen. Hinzu kommt, dass Computerprogramme, ein Aspekt,auf den der Autor leider überhaupt nicht eingeht, zunehmend eine Zwitterstellungtex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 5 -einnehmen, da Computerprogrammen auch Patentrechtsschutz zuerkannt wird.Insofern spielen Computerprogramme trotz ihrer Integration in das Urheberrechtsgesetzgleichwohl eine ambivalente weil doppelbödige Rolle <strong>im</strong> deutschenRechtssystem. R.Fk.)Eine Erweiterung des Urheberrechts sieht der Autor durch die Datenbankwerke.Keine Werke <strong>im</strong> Sinne des Gesetzes sind z.B. Gesetze oder Gerichtsurteile. Dar<strong>aus</strong>folgt, dass jedermann auf seiner privaten Homepage Gesetze <strong>und</strong> Gerichtsurteileveröffentlichen darf.Zentral für das deutsche Urheberrecht ist, dass Werke nur als persönliche geistigeSchöpfungen geschützt werden. Eine geistige Schöpfung setzt vor<strong>aus</strong>, dass etwasNeues geschaffen wurde, allerdings Neues nicht <strong>im</strong> patentrechtlichen Sinne.Gemeint ist lediglich eine schöpferische Eigentümlichkeit. Geistig ist die Schöpfungdann, wenn sie nicht auf bloßer mechanischer <strong>und</strong> schablonenhafter Tätigkeitberuht. Der Begriff „Persönlichkeit“ stellt klar, dass Urheber nur ein Menschsein kann. Dies gilt natürlich auch für Computerprogramme. Insofern wärenselbstreferenziell von Computerprogrammen generierte andere Computerprogrammekeine Werke <strong>im</strong> Sinne des Urheberrechts. Computerprogramme müssendahingehend individuell sein, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigenSchöpfung des Urhebers sind.Generell gilt: Auf eine besondere Gestaltungshöhe der Werke kommt es nicht an.Es muss allerdings ein Min<strong>im</strong>um an geistig-schöpferischer Leistung, eben die sog.Gestaltungshöhe, erreicht werden. Diese kann insbesondere bei Datenbankwerkennoch geringer liegen. Nach Werkarten werden also unterschiedliche Gestaltungshöhenunterschieden. Besonders diese Eigentümlichkeit des deutschen Urheberrechtswird <strong>im</strong> Ausland kritisch beurteilt. Der Autor fragt zu Recht, ob dieseUnterscheidung noch aufrecht erhalten werden kann.Keine Schutzvor<strong>aus</strong>setzungen sind eine körperliche Verfestigung des Werkesoder best<strong>im</strong>mte Formalien, wie ein Registereintrag oder die Anbringung eines Copyright-Vermerkes.Das Urheberrecht schützt den Urheber hinsichtlich seiner Beziehungenzum Werk <strong>und</strong> der Nutzung des Werkes, § 11 UrhG, was Urheberper-tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 6 -sönlichkeitsrechte, §§ 12-14 UrhG, körperliche <strong>und</strong> unkörperliche Verwertungsrechte,§§ 15-24 UrhG <strong>und</strong> sonstige Rechte, §§ 25-27 UrhG, umfasst.<strong>Urheberrechte</strong> können eingeschränkt werden. Dies ist in den §§ 45 – 63 geregelt.Allerdings gibt es enge Grenzen, beispielsweise soll <strong>aus</strong> der Sozialpflichtigkeitdes Eigentums folgen, dass ein Urheber keinen Anspruch auf Urheberrechtsvergütunghat, sofern seine Werke in Gefängnissen aufgeführt werden.Das Urheberrecht ist ansonsten vererblich. Es ist aber, als Konsequenz der persönlichkeitsrechtlichenBezüge des Urheberrechts, nach geltendem Recht nichtmehr übertragbar. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt seit der Urheberrechtsnovellevon 1965.2. Zu den Gr<strong>und</strong>zügen US-amerikanischen UrheberrechtsDer Autor führt <strong>aus</strong>, dass die Copyright-Act von 1976 (CA) die Rechte der Urheberschützt. Es hat das Urheberrechtsgesetz von 1909 ersetzt. Seine verfassungsrechtlicheVerortung findet das amerikanische Urheberrecht in § 8 S. 8 derUS-amerikanischen Verfassung, wonach „der Kongress die zumindest bezüglichdes Urheberrechts nicht <strong>aus</strong>schließliche Kompetenz hat, den wissenschaftlichen<strong>und</strong> künstlerischen Fortschritt dadurch zu fördern, dass Urhebern <strong>und</strong> Erfindernfür begrenzte Zeit die <strong>aus</strong>schließlichen Rechte an ihren jeweiligen Schriften <strong>und</strong>Erfindungen gewährt werden.“ (S. 31)Aus diesen Formulierungen lässt sich der wichtigste Unterschied der europäischen<strong>und</strong> der US-amerikanischen Rechtstradition bezüglich des Urheberrechtsableiten. Wurzelt das deutsche Urheberrecht in der Person des Urhebers, ist esalso mit Persönlichkeitselementen versetzt, wird das Urheberrecht in den USAtraditionell als bloßes Eigentumsrecht ohne persönlichkeitsrechtliche Elementeverstanden. Sinn <strong>und</strong> Zweck des Gesetzes ist es <strong>aus</strong>schließlich, die Urheber finanzielldazu anzuspornen, neue Werke zu schaffen <strong>und</strong> damit den künstlerischenFortschritt zu fördern.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 7 -Die CA musste anlässlich des Beitritts der USA zur RBÜ, der Revidierten BernerÜbereinkunft, angepasst werden.Der RBÜ, dem ältesten internationalen Urheberrechtsabkommen sind die USAerst 1989 beigetreten. Dies liegt daran, dass die Rechte der Urheber in der RBÜstärker <strong>aus</strong>geprägt sind als in der Amerikanischen Copyright-Act. Im Gegensatzzu Deutschland <strong>und</strong> anderen Europäischen Staaten war es nämlich in den USAbis 1989 notwendig, einen speziellen Copyright-Vermerk den berühmten Kreis mitdem kleinen c auf den Werken anzubringen um Copyright Schutz zu bekommen.Art. 5 Abs. 2 RBÜ schreibt aber explizit vor, dass der Genuss <strong>und</strong> die Ausübungder Rechte des Urhebers nicht an Förmlichkeiten geb<strong>und</strong>en werden dürfen. DieseVorschrift ist bis heute in der USA nicht umgesetzt. Es kann auch heute noch zuNachteilen kommen, wenn ein Urheber auf eine entsprechende Registrierung verzichtet.Ein Verletzer kann sich dann nämlich darauf berufen, er habe schuldlosgehandelt. Dar<strong>aus</strong> kann dann ein geringerer Maßstab für Schadensersatzansprücheabgeleitet werden.Erschwerend kommt in die USA noch hinzu, dass zwar die Copyright-Act B<strong>und</strong>esrechtist. Aber die B<strong>und</strong>esstaaten können zusätzlichen urheberrechtlichen Schutzgewähren.(Wir haben insofern in den USA eine ähnlich zerklüftete Urheberrechtslandschaftwie in Deutschland z.B. <strong>im</strong> Bereich des R<strong>und</strong>funkrechts. Dar<strong>aus</strong> folgt eine praktischeNutzanwendung für deutsche Vertragsjuristen. Ist beispielsweise in einemLizenzvertrag das Recht des Staates Utah oder des Staates Mississippi vereinbart,sollte zumindest auch recherchiert werden, ob es landesspezifische urheberrechtlicheRegelungen für diese Staaten gibt. Dies ist insbesondere für Kalifornienwichtig. Kalifornien hat einige urheberrechtliche Sonderregelungen. Auf der anderenSeite ist Kalifornien wegen des bevorzugten Industriestandortes auch der Sitzvieler Unternehmen mit denen deutsche Unternehmen Lizenzverträge schließen.R.Fk.)Wichtig ist noch folgendes. Da dem amerikanischen Urheberrecht ein persönlichkeitsrechtlicherBezug fremd ist, kann das Urheberrecht als Ganzes übertragentex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 8 -werden. Dies kann beispielsweise schon durch die Einräumung von Exklusivrechtengeschehen. Wird das Urheberrecht als Ganzes aber übertragen, wird derdann neue Rechteinhaber natürlich völlig frei, mit dem Werk so zu verfahren, wieer es will. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf Verwertungsformen aber auch<strong>und</strong> vor allem auf Bearbeitungsformen der Werke.(Diesen Unterschied zu kennen, ist vor allem für die rechtsberatende Praxis vonBedeutung, insbesondere dann, wenn man Unternehmen berät, die <strong>im</strong> amerikanischenRechtsraum Lizenzen einkaufen oder was noch wichtiger ist in den amerikanischenRechtsraum Lizenzen verkaufen. Die Einräumung von Exklusivrechtenhat eine wesentlich weitergehende Wirkung in den USA als in Europa insbesonderein der B<strong>und</strong>esrepublik. R. Fk.)Nachfolgend wendet sich der Autor den ihn am meisten interessierenden Paragraphen,den §§ 102, 106, 107 CA zu.§ 102 regelt, wann urheberrechtlicher Schutz entsteht. Da nunmehr auch in denUSA die RBÜ gilt, beginnt der Schutz, wenn das Originalwerk körperlich festgelegtwurde. Durch diese Definition werden bereits Schwierigkeiten sichtbar die bei einer<strong>Internet</strong>nutzung entstehen können. Es wird die Auffassung vertreten, dass nurein körperlich festgelegtes Werk als geschriebenes <strong>im</strong> Sinne der Verfassung angesehenwerden könne. Nach § 101 CA ist die Festlegung dann gegeben, wennein Werk mit Erlaubnis des Urhebers in einem körperlichen Objekt oder in einerPlattenaufnahme so festgehalten wird, dass es <strong>aus</strong>reichend dauerhaft oder stabilist um während eines nicht nur vorübergehenden Zeitraums wahrgenommen, vervielfältigtoder wiedergeben werden kann.Auf die mit dieser Definition gegebenen Probleme wird später eingegangen.§102 Copyright Act zählt die geschützten Werkarten auf. Es sind Werke der Literatur,der Musik, dramatische Werke, Pantom<strong>im</strong>en <strong>und</strong> Choreographien, Gemälde,Graphiken <strong>und</strong> Skulpturen, Filme <strong>und</strong> andere audiovisuelle Werke sowiePlattenaufnahmen <strong>und</strong> architektonische Werke. Die Aufzählung ist vergleichbar §2 Abs. 1 UrhG nicht abschließend. „Ausdrücklich stellt § 102 (b) C.A. fest, dasstex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 9 -Ideen, Vorgehensweisen, Prozesse, Systeme, Arbeitsmethoden, Prinzipien <strong>und</strong>Entdeckungen nicht urheberrechtlich geschützt sind.“ (S. 35)Auffallend ist, dass Computerprogramme nicht genannt werden. Dar<strong>aus</strong> könnteder Schluss gezogen werden, dass Computerprogramme keinem Urheberrechtsschutzin den USA unterliegen. Dies ist aber falsch, da auch in den USA Übereinst<strong>im</strong>mungdarüber besteht, Computerprogramme unter technische Schriften zusubsumieren. Mithin genießen auch Computerprogramme, obwohl sie keine <strong>aus</strong>drücklicheErwähnung in § 102 C.A. finden, urheberrechtlichen Schutz.Die <strong>aus</strong>schließlichen Rechte des Urhebers sind in § 106 C.A. geregelt. Hier werdensechs Rechte aufgeführt, nämlich• das Vervielfältigungsrecht• das Bearbeitungs- <strong>und</strong> Umgestaltungsrecht• das Verbreitungsrecht• das Recht der öffentlichen Aufführung• das Recht der öffentlichen Darstellung <strong>und</strong> Ausstellung <strong>und</strong>• das Recht der öffentlichen Aufführung durch digitale Sendung.Diese Aufzählung ist <strong>im</strong> Gegensatz zu § 15 UrhG abschließend. Die <strong>aus</strong>schließlichenRechte des Urhebers werden in den §§ 107 – 120 C.A. durch sog.Schranken eingeschränkt. Die wichtigste Schranke ist der Fair Use, auf den weiterunten eingegangen wird.Wie bereits erwähnt, kennt das amerikanische Urheberrecht keine Urheberpersönlichkeitsrechte.Für einen Teilbereich des amerikanischen Urheberrechts sinddiese 1990 in das Copyright-Act eingeführt worden, allerdings nur für Urheber vonWerken der bildenden Kunst. Damit genügt das amerikanische Urheberrecht nichtdem Art. 6.2 der RBÜ, die, ähnlich wie das deutsche Urheberrecht, Urheberpersönlichkeitsrechteumfänglich kennt. Der Kongress der USA war der Auffassung,dass ein hinreichender Schutz auch durch einzelstaatliche Regelungen gegebensei. Allerdings gibt es diese einzelstaatlichen Regelungen nur in elf von 50 B<strong>und</strong>esstaaten.Zur Schutzdauer gilt es festzuhalten, dass nach § 302 C.A. für Werketex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 10 -die am oder nach dem 01.01.1978 geschaffen wurden, Urheberrechtsschutz biszum Tode des Urhebers <strong>und</strong> 50 Jahre nach dessen Tod gewährt wird.Für frühere Werke gilt gemäß § 304 C.A. ein Schutzzeitraum von insgesamt 75Jahren ab Entstehung des Urheberrechts.3. Zum Werkbegriff <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>Der Autor untersucht sodann den Werkbegriff <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>. Gr<strong>und</strong>sätzlich verändertsich der Werkbegriff nicht sondern lediglich die Übertragungsarten. Werke werdennicht in herkömmlicher sondern in digitalisierter Form übertragen. Es gilt aber derGr<strong>und</strong>satz: Auch ein digitalisiertes Sprachwerk bleibt ein Sprachwerk. Unabhängigdavon entstehen aber neue Werke, die sich <strong>aus</strong>schließlich <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> präsentieren,z. B. sog. Homepages. Da die Aufzählung der Werkbegriffe in § 2 UrhGnicht abschließend ist, können auch durch<strong>aus</strong> Schutz nach § 2 UrhG beanspruchen,sie können aber auch als Ausdrucksform der sie generierenden Softwareangesehen werden <strong>und</strong> damit nach § 69a Abs. 2 UrhG Schutz erfahren. Das gleichegilt für das amerikanische Recht, auch wenn, wie bereits <strong>aus</strong>geführt, § 102Copyright-Act Computerprogramme <strong>aus</strong>drücklich nicht nennt, sind sie doch dentechnischen Sprachwerken zuzuordnen, was auch in Amerika anerkannt wird. Insoferngenießen auch in den USA Webpages urheberrechtlichen Schutz.Der Autor untersucht sodann die Frage, ob <strong>und</strong> inwieweit es notwendig ist, fürWebseiten eine neue Werkart einzuführen. Die Frage wurde von Regierungskommissionensowohl in Deutschland als auch in den USA untersucht <strong>und</strong> derzeitverneint. Gleichwohl soll sie für die Zukunft nicht <strong>aus</strong>geschlossen werden. Insbesonderevor dem Hintergr<strong>und</strong> des schillernden Begriffs der „Mult<strong>im</strong>ediawerke“schlägt der Autor vor, § 2 UrhG durch einen Abs. 3 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:„Werke <strong>im</strong> Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Schöpfungen, die <strong>aus</strong> untrennbarenTeilen bestehen, welche sich verschiedenen Werkkategorien nachAbs. 1 zuordnen lassen.“ (S. 46)tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 11 -Die Rechtslage in den USA diagnostiziert der Autor ähnlich <strong>und</strong> kommt ebenfallszu dem Ergebnis, man müsse eine entsprechende Ergänzung in § 102 Copyright-Act vornehmen.Danach wendet sich der Autor der wichtigen Frage zu, inwieweit die Verbreitungvon Werken <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> als Veröffentlichung bzw. als Erscheinen begriffen werdenkann. Die Frage ist deswegen wichtig, weil insbesondere <strong>im</strong> deutschen Urheberrechtdurch die Veröffentlichung, aber auch durch das Erscheinen des Werkes,dem Urheber best<strong>im</strong>mte Rechte verloren gehen. Zugleich erhält die Allgemeinheitgewisse Befugnisse hinsichtlich des Werkes. Beispielhaft sei § 12 Abs. 2 genannt:„Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilenoder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhaltoder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zust<strong>im</strong>mung veröffentlichist.“ Auch das Zitatrecht des § 51 UrhG greift erst nach dem Erscheinenbzw. nach der Veröffentlichung von Werken. Ähnlich ist die Rechtslage in denUSA.Für die Veröffentlichung eines Werkes ist nach § 6 Abs. 1 UrhG erforderlich, dassdas Werk mit Zust<strong>im</strong>mung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemachtworden ist. Bezogen auf das <strong>Internet</strong> ergeben sich dar<strong>aus</strong> keine Probleme. EineVeröffentlichung <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> <strong>im</strong> Sinne des deutschen Rechts liegt daher vor, wennein Urheber ein bisher unveröffentlichtes Werk auf einem <strong>Internet</strong>server zum Abrufdurch die Allgemeinheit bereit stellt. Schwieriger allerdings ist der Transformationsprozessdes § 6 Abs. 2. Danach gilt ein Werk erst als erschienen, wenn mitZust<strong>im</strong>mung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrerHerstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehrgebracht worden sind. Diese Formulierung deckt sich weitgehend mit der internationalenVorstellung des Art. 3 Abs. 3 RBÜ.Das spezifische Problem liegt nun darin, dass <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> überhaupt keine Vervielfältigungsstückeangeboten oder in Verkehr gebracht werden. Angeboten wirdlediglich ein Vervielfältigungsstück, das sich auf einem Server befindet, aber auchnach dem Abruf dort verbleibt. Damit ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzestex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 12 -das Werk, auch wenn es zum Abruf <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> bereitgehalten wird, noch nicht erschienen.Angesichts der neuen technischen Möglichkeiten plädiert der Autor dafür, die Differenzierungzwischen Veröffentlichung <strong>und</strong> Erscheinen aufzugeben. Im amerikanischenRecht verhält es sich ähnlich. Der Autor plädiert auch hier für eine entsprechendeAngleichung.Schließlich untersucht der Autor noch, ob das <strong>Internet</strong> als neue Nutzungsart qualifiziertwerden kann. Er knüpft die Frage <strong>im</strong> deutschen Recht an § 31 Abs. 4UrhG.(Für diejenigen Leser, die nicht regelmäßig mit <strong>Urheberrechte</strong>n zu tun haben, seian dieser Stelle noch einmal kurz auf die zentrale Bedeutung des § 31 UrhG <strong>im</strong>deutschen Recht eingegangen. § 31 ist eine der zentralen Normen des deutschenUrheberrechts. Daher erscheint es sinnvoll, sich zunächst kurz den Text der Normanzusehen.§ 31 – Einräumung von Nutzungsrechten1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk aufeinzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrechtkann als einfaches oder <strong>aus</strong>schließliches Recht eingeräumtwerden.2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk nebendem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.3) Das <strong>aus</strong>schließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werkunter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers aufdie ihm erlaubte Art zu nutzen <strong>und</strong> einfache Nutzungsrechte einzuräumen.§ 35 bleiben unberührt.4) Die Einräumung von Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsartensowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrecht die Nutzungsarten, auf diesich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so best<strong>im</strong>mt sichder Umfang des Nutzungsrecht nach dem mit seiner Einräumung verfolgtenZweck.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 13 -§ 31 UrhG regelt die Einräumung von Nutzungsrechten. Die Nutzungsrechte korrespondierenden Verwertungsrechten der §§ 15 ff. UrhG. Das es einmal Nutzungsrechte<strong>und</strong> einmal Verwertungsrechte heißt, darf nicht irritieren. Einmal istdie Perspektive des Urhebers <strong>im</strong> Blick, der über best<strong>im</strong>mte Verwertungsrechteverfügt. Zum anderen ist die Perspektive dessen <strong>im</strong> Blick, der dann diese Verwertungsrechtenutzt, also der Lizenznehmer.Durch Abs. 1 wird bereits deutlich, in wie vielfältiger Weise Nutzungsrechte vergebenwerden können. Abs. 2 enthält eine Definition des einfachen Nutzungsrechts,Abs. 3 eine Definition des <strong>aus</strong>schließlichen Nutzungsrechts. Abs. 4 wird <strong>im</strong> Zusammenhangmit dem <strong>Internet</strong> von Klett gesondert thematisiert. Ich werde daraufdann gleich noch eingehen. Abs. 5 nun enthält die tragende Säule des Urheberrechts,die sog. Zweckübertragungstheorie. Sie gilt als Auslegungsregel für denFall, dass in einem Vertrag, in dem auch über Werknutzungen disponiert wurde,die Nutzungsart nicht genauer umschrieben wurde. Hier sind Fallstricke <strong>und</strong> Konfliktevorprogrammiert. Insbesondere der vertragsrechtlich tätige Jurist sollte dahersorgfältig mit den Mandanten erörtern, welche Rechte sie benötigen oder welcheRechte sie bereit sind abzugeben. Generalkl<strong>aus</strong>eln können da <strong>im</strong>mer zu Problemenführen. R.Fk.)Da der Autor, wie gesagt, auf § 31 Abs. 4 UrhG rekurriert <strong>und</strong> die Werknutzung <strong>im</strong><strong>Internet</strong> durch das Anbieten von Werken fast aller Werkarten zum beliebigen Abrufdurch Dritte eine konkrete technische wie wirtschaftlich separate Verwertungsformdarstellt, muss sie auch als eigene Nutzungsart qualifiziert werden mitder Folge, dass die Urheber über eine Verwertung ihrer Werke <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> nocheinmal getrennt disponieren können, auch wenn sie ansonsten bereits weitgehenduneingeschränkte Nutzungsrechte an ihren Werken eingeräumt haben. Dies giltzumindest für alle Verträge die vor 1993 bzw. 1994 abgeschlossen wurden.Eine dem § 31 Abs. 4 UrhG vergleichbare Norm kennt das amerikanische Urheberrechtnicht. § 201 CA regelt den Transfer of Ownership. Sofern dieser Transferdurch umfassende Generalkl<strong>aus</strong>eln geregelt wurde, erstreckt sich dies in allerRegel auch auf erst nach Vertragsschluss bekannte Verwertungsformen.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 14 -Im letzten Teil des zweiten Kapitels erörtert der Autor <strong>aus</strong>führlich den Geltungsbereichdes deutschen <strong>und</strong> US-amerikanischen Urheberrechts <strong>und</strong> internationaleZuständigkeitsfragen <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem <strong>Internet</strong>. Das Kapitel lässt sichknapp zusammenfassen dahingehend, dass vieles wenn nicht alles in der Schwebeist. Wo keine vernünftigen vertraglichen Regelungen getroffen wurden, ist esäußerst schwierig, insbesondere den Gerichtsstand festzulegen. Eine erste möglicheAbhilfe ist eventuell durch die e-commerce-Richtlinie der EG geboten, zumindestfür den EG-Raum.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 15 -IV. Zu Kapitel 3)Die urheberrechtliche Relevanz des Speicherns von Daten auf der Festplatte einesComputers1. Zur Rechtslage in DeutschlandNach deutschem Urheberrecht kann die Speicherung von Daten auf der Festplatteeines Computers das Vervielfältigungsrecht des Autors gemäß § 15 Abs. 1Nr. 1, 16 UrhG bzw. für Computerprogramme gemäß § 69c Nr. 1 UrhG verletzen.Die bloße Speicherung eines Werkes auf Festplatte ist zwar eine Vervielfältigungnach § 16 Abs. 1 UrhG, sie ist jedoch auch ohne Einwilligung des Autors regelmäßignach § 53 UrhG zulässig, sofern die Vervielfältigung <strong>aus</strong>schließlich für privateZwecke erfolgt. Dies gilt allerdings nicht, soweit es sich um Werke gemäߧ 69c Nr. 1 UrhG handelt, also um Computerprogramme, denn die private Kopievon Computerprogrammen ist unzulässig, es sei denn es handelt sich um einenach § 69d Abs. 1 Nr. 2 UrhG zulässige Speicherung zu Zwecken der Herstellungeiner Sicherungskopie.Der Autor erörtert sodann, ob <strong>und</strong> inwieweit durch die Speicherung von Werkenauch eine Bearbeitung oder Umgestaltung stattfindet. Da die Originalwerke aberdurch die Speicherung nicht verändert werden, stellt die bloße Vervielfältigung einesWerkes in digitaler Form keine Bearbeitung oder Umgestaltung <strong>im</strong> Sinne von§ 23 UrhG dar.2. Zur Rechtslage in den USADie rechtliche Situation in den USA ist komplizierter. Gemäß § 501a (C.A.) kannman von einer Urheberrechtsverletzung nur dann sprechen, wenn eines der inden §§ 106 bis 118 (C.A.) geschützten <strong>aus</strong>schließlichen Rechte des Urheberrechtsinhabersverletzt ist. Die erfolgreiche Klage erfordert den Nachweis der Inhaberschaftdes Urheberrechts (Ownership of Copyright) <strong>und</strong> den Nachweis desKopierens. Insofern muss das Speichern geschützter Werke <strong>im</strong> PC unter eine derin den §§ 106 bis 118 C.A. geschützten Rechte subsumiert werden. In Fragekommt das Reproduktionsrecht.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 16 -Zwar stellt <strong>im</strong> Sinne des Gesetzes ein auf Festplatte dauerhaft gespeichertesWerk ein Vervielfältigungsstück nach § 101 C.A. dar. Mithin wäre zunächst eineVerletzung des Vervielfältigungsrechts gemäß § 106 C.A. gegeben. Es muss allerdingsnoch geprüft werden, ob die sog. Schrankenbest<strong>im</strong>mungen, die ebenfallsin den §§ 107 – 120 C.A. enthalten sind, die Vervielfältigung zulässig macht. Nach§ 117 C.A. kann z.B. eine Vervielfältigung eines Computerprogramms zulässigsein, wenn es <strong>aus</strong>schließlich für Archivzwecke erfolgt oder wenn das Computerprogrammnotwendig für die Nutzung des Computers ist. Insofern erlaubt § 117C.A. die Speicherung eines Computerprogramms <strong>im</strong> Arbeitsspeicher, was ja regelmäßigals Vervielfältigung zu qualifizieren ist. Eine Dekompilation des Programmsoder eine Umformung in den Quellcode ist allerdings nicht zulässig. ZuArchivzwecken ist die Speicherung ebenfalls zulässig, ohne dass es einer besonderenGestattung des Urhebers bedarf. Allerdings werden Archivzwecke hier ähnlichverstanden wie <strong>im</strong> deutschen Recht das Fertigen einer Sicherungskopie.Die Vervielfältigung könnte aber auch aufgr<strong>und</strong> der dem deutschen Recht unbekanntenFair-Use-Regelung zulässig sein. Kurz zusammengefasst bedeutet dieFair-Use-Regelung, dass der Nutzer eines Werkes unbillig behindert würde, wenner es nicht vervielfältigen könnte wenn zugleich die ökonomischen Belange desUrhebers dadurch nicht wesentlich tangiert werden. Zum Beispiel ist dies <strong>im</strong>merdann gegeben, wenn ein rechtmäßig erworbenes Exemplar eines Werkes auf derFestplatte für private Zwecke nicht kommerziell gespeichert wird <strong>und</strong> der potentielleMarkt für das Werk dadurch nicht beeinträchtigt wird, da diese Art der Nutzungnicht zu einem Rückgang der Verkaufszahlen <strong>und</strong> einer Befriedigung derNachfrage am Markt führt. Daneben können noch Bibliotheken <strong>und</strong> Archive in engenGrenzen unter Berufung auf § 108 C.A. Werke kopieren.Eine Verletzung des Bearbeitungsrechts durch das Speichern des Werkes <strong>im</strong> PCist, ebenso wie <strong>im</strong> deutschen Recht, nicht gegeben.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 17 -V. Zu Kapitel 4)1. Die urheberrechtliche Relevanz des Bereitstellens von Daten auf einem<strong>Internet</strong>server (Uploading).Unter Uploading wird das Bereitstellen von Daten auf einem Server zum Abrufdurch Dritte verstanden. Technisch betrachtet ist dieses Bereitstellen nichts anderesals das Speichern der Daten auf einer Festplatte (Seite 73). Die Festplatte befindetsich hier in dem an das <strong>Internet</strong> angeschlossenen Server. Werke werdenalso dauerhaft in digitaler Form gespeichert <strong>und</strong> können indirekt wahrgenommenwerden.2. Zur Rechtslage nach deutschem UrheberrechtGetreu seines Gliederungsschemas handelt der Autor zunächst die Problemlagennach deutschem Urheberrecht ab.2.1 Verletzung des VervielfältigungsrechtsDas Vervielfältigungsrecht nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 16 UrhG ist das Recht,Werkexemplare herzustellen, die geeignet sind, dass Werk den menschlichenSinnen auf beliebige Weise wiederholt unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zumachen. Bei Computerprogrammen ist es nach § 69 c Nr. 1 UrhG das Recht zurdauerhaften oder vorübergehenden kompletten oder teilweisen Vervielfältigungmit jedem Mittel <strong>und</strong> in jeder Form.Obwohl das auf einem <strong>Internet</strong>server abgelegte Werk nicht unmittelbar wahrgenommenwerden kann, ist es doch möglich, durch Abruf das Werk wahrnehmbarzu machen. Insofern ist das Speichern auf einem <strong>Internet</strong>server unter das Vervielfältigungsrechtzu subsumieren. Damit scheidet der Erlaubnistatbestand des §53 UrhG <strong>aus</strong>, denn von einer bloß privaten Speicherung kann bei einer Speicherungauf einem <strong>Internet</strong>server keine Rede sein. Insofern ist für das Speichern ei-tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 18 -nes geschützten Werkes auf einem <strong>Internet</strong>server in jedem Falle die Zust<strong>im</strong>mungdes Rechteinhabers notwendig. Ansonsten ist das Vervielfältigungsrecht verletzt.2.2 Verletzung des VerbreitungsrechtAuch das Verbreitungsrecht gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG bzw. 69 cNr. 3 UrhG könnte verletzt sein. Unter Verbreitungsrecht wird das Recht verstanden.Originale oder Vervielfältigungstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubietenoder in Verkehr zu bringen. Schwierigkeiten entstehen dadurch, dass dasVerbreitungsrecht von § 15 Abs. 1 UrhG in der beispielhaften Aufzählung derVerwertungsrechte in körperlicher Form genannt wird. Die Verbreitung umfasstdaher <strong>aus</strong>schließlich körperliche Gegenstände. Zwar entsteht ein weiteres Exemplardurch Uploading, aber die Übertragung erfolgt unkörperlich. Darin liegtauch der Unterschied, wenn das Werk auf Diskette gespeichert wird. Ist es aufDiskette gespeichert, liegt es wiederum körperlich vor. Der Verkauf dieser Diskettenkönnte dann das Verbreitungsrecht verletzten. Die rein unkörperlicheÜbertragung aber stellt nach Auffassung des Autors gerade keine Verbreitungdar. Dies ist eine der zentralen Aussagen der Arbeit. Sie taucht in allen nachfolgendenKapiteln in ähnlicher Weise wieder auf. Gerade dadurch, dass das Verbreitungsrechtzu Verwertungsrechten in körperlicher Form gerechnet wird, siehtder Autor nachteile für die Urheber. Das Uploading stellt jedenfalls keine Verletzungdes in § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 bzw. § 69c Nr. 3 UrhG geregelten Verbreitungsrechtsdar.Der Autor diskutiert anschließend Möglichkeiten der analogen Anwendung von§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG. Seiner Auffassung nach wird durch die analogeAnwendung aber die Systematik des § 15, der ja, wie wir hier sehen, zwischenkörperlicher <strong>und</strong> unkörperlicher Verwertung unterscheidet, verletzt. Er lehntdie analoge Anwendung ab.Der Autor diskutiert sodann die Frage ob <strong>und</strong> inwieweit es notwendig ist, angesichtsdieser offensichtlichen Gesetzeslücke § 17 UrhG zu ändern.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 19 -Die Frage lässt er offen, stellt aber verschiedene Lösungsmöglichkeiten vor, unteranderem den Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz auf unkörperliche Vervielfältigungen <strong>aus</strong>zuweiten.Auch dies lehnt der Autor ab, weil es zu sehr in die Systematik desdeutschen Urheberrechts eingreifen würde.2.3 Verletzung weiterer SchutzrechteIm nächsten Abschnitt erörtert der Autor die mögliche Verletzung des Ausstellungsrecht.Die Ausstellung gilt als Spezialform des Erscheinens <strong>und</strong> damit derVeröffentlichung. „Wenn ein Werk der bildenden Künste einmal <strong>aus</strong>gestellt ist, istes veröffentlicht <strong>und</strong> das Recht <strong>aus</strong> § 18 UrhG mithin verbraucht.“ (S. 81) Im Ergebnisspricht sich der Autor gegen eine Verletzung des Ausstellungsrechts <strong>aus</strong>,obwohl er durch die Speicherung auf dem Server den Öffentlichkeitsbegriff des §15 UrhG erfüllt sieht.Er untersucht sodann, ob <strong>und</strong> inwieweit es geboten wäre, § 18 UrhG zu reformieren.Eine Reform des § 18 UrhG, der den Urhebern ein <strong>aus</strong>schließliches Recht ihrerWerke in internetspezifischer Form einräumen würde, könnte eine bestehendeLücke <strong>im</strong> deutschen Urhebergesetz schließen. Diesen Weg sieht er allerdingsdurch die Unterzeichnung der WIPO Copyright Treaty als verbaut an.Im Folgenden untersucht der Autor das Vortrags-, Aufführungs- <strong>und</strong> Vorführungsrecht.Er lehnt eine Verletzung dieser Verwertungsrechte ab. Durch denspäteren Abruf des Nutzers erfolgt gerade keine unmittelbare Wiedergabe. Zudemsind potentielle Empfänger nicht an einem Ort versammelt. Insofern liegt durchdas Uploading keine Verletzung des Vorführungsrechts vor.Auch das Senderecht gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 20 UrhG wird nicht verletzt, dadas <strong>Internet</strong> in seiner bisherigen Form nicht mit Fernsehen oder Hörfunk zu vergleichenist. Selbst wenn unter dem Begriff der Sendung sogenannte Push-Dienste subsumiert würden, die stark <strong>im</strong> Vormarsch sind, wäre das Senderechtkaum verletzt, da die Übermittlung <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> tatsächlich individuell erfolgt <strong>und</strong>die angeforderten Datenmengen vom Server direkt an den Rechner des Nutzerstex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 20 -adressiert sind. Es handelt sich also um Individualkommunikation <strong>und</strong> damit nichtum eine Sendung <strong>im</strong> urheberrechtlichen Sinne.Abschließend zu diesem Komplex untersucht der Autor die Frage ob das Rechtder öffentlichen Widergabe verletzt ist. Auch diese Frage wird in letzter Konsequenzverneint. § 15 Abs. 2 zählt nur beispielhaft unkörperliche Verwertungsartenauf. Ihnen allen ist aber gemeinsam der Bezug zur Öffentlichkeit, der be<strong>im</strong> Uploadinggerade nicht gegeben ist.Allerdings liegt eine Verletzung des Artikel 8 des WIPO Urheberrechtsvertragesvor. Hier ist die öffentliche Wiedergabe wesentlich weiter definiert <strong>und</strong> der Begriffder Öffentlichkeit bekommt einen Individualbezug dadurch, dass darunter auchdie öffentliche Zugänglichmachung an Werken in einer Weise gehört, die es Angehörigender Öffentlichkeit erlaubt, an einem von diesen individuell gewähltenOrt <strong>und</strong> zu einer von diesen individuell gewählten Zeit, Zugang zu diesen Werkenzu haben.Insofern wird nach Ratifizierung dieses Abkommens in Deutschland der Gesetzgebertätig werden müssen, um diese Vorschrift in das Urheberrecht umzusetzen.Da es sich bei dem Schwerpunkt der Norm auch um eine Form der unkörperlichenVerwertung handelt, sieht der Autor auch keine Probleme darin, diese Normin die bestehende Systematik des deutschen Urheberrechts einzuordnen.Schließlich untersucht der Autor noch die mögliche Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte.Hier sieht er vor allem eine Gefährdung des § 13. Die einfacheForm der Nutzung <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> bietet auch ungeheure Möglichkeiten einer beliebigenVeränderung oder Weitersendung durch die grenzenlose Übertragbarkeitdes Werkes. Auch § 14 UrhG kann durch das Uploading verletzt sein. Eine Beeinträchtigungdes Werkes nach § 14 ist dann gegeben, wenn der Urheber nichtzu erkennen gegeben hat, dass er auf die unbedingte Aufrechterhaltung desWerkzustandes nicht besteht. Wurde ein Nutzungsrecht für das Werk eingeräumt,so hat der Lizenznehmer ein Änderungsrecht nach § 39 Abs. 1 nur in den Grenzender Vereinbarung bzw. in engen Grenzen von Treu <strong>und</strong> Glauben.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 21 -Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Uploading eines urheberrechtlich geschütztenWerkes auf einem <strong>Internet</strong>server nach geltendem deutschen Urheberrechtdas Vervielfältigungsrecht der §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16, 69c Nr. 1 UrhG verletzt.Das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs<strong>und</strong>Vorführungsrecht wird aber ebenso wenig verletzt, wie das Senderecht, sowiebei traditioneller Auslegung der Normen auch nicht das Recht der öffentlichen Widergabe.Die Urheberpersönlichkeitsrechte dagegen können generell verletztsein.3. Zum Amerikanischen Urheberrecht3.1 Verletzung der VervielfältigungsrechteDas Uploading stellt eine Vervielfältigung des Werkes nach § 106 C.A. dar. DasUploading erfolgt weder zu Archivzwecken noch ist es ein notwendiger Schritt zurBenutzung eines Programms. Insofern greift § 117 C.A. als Schranke ebenso wenigein, wie die Fair-Use-Regel. Die unrechtmäßige Bereitstellung würde nämlicheine erhebliche Marktbeeinträchtigung mit sich bringen. Daher kann nicht mehrvon Fair-Use gesprochen werden. Im Ergebnis verletzt das Bereitstellen eines geschütztenWerkes auf einem <strong>Internet</strong>server ohne Zust<strong>im</strong>mung der Urheberrechtsinhabersdas Vervielfältigungsrecht des § 106 C.A. (right of reproduction).3.1 Verletzung weiterer SchutzrechteDer Autor untersucht sodann eine mögliche Verletzung des Rechts auf Verbreitung(right of distribution). Die Copyright-Act definiert nicht den Begriff der Verbreitung.Dennoch ist mit Verbreitung nach übereinst<strong>im</strong>mender Meinung die Verbreitungkörperlicher Vervielfältigungstücke gemeint. „Was das Gesetz verlangt,ist daher – ebenso wie <strong>im</strong> deutschen Recht – ein aktive Verbreitung körperlicherVervielfältigungstücke.“(S. 103)Uploading stellt aber gerade keine körperliche Verbreitung der Werkstücke <strong>im</strong>Sinne von § 106 dar. Insofern ist entgegen einzelner Gerichtsentscheidungendurch das Uploading § 106 C.A. nicht verletzt.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 22 -Insoweit diagnostiziert der Autor die gleiche Schutzlücke <strong>im</strong> amerikanischen Urheberrechtwie <strong>im</strong> deutschen Urheberrecht. Der Autor plädiert jedoch dafür, dasVerbreitungsrecht in § 106 C.A. <strong>aus</strong> gesetzessystematischen Gründen unverändertzu belassen <strong>und</strong> die urheberrechtlichen Schutzlücken bei der Übertragungvon Werken <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> mit Hilfe anderer Verwertungsrechte zu schließen.Im Folgenden untersucht der Autor ob durch Uploading das Recht des public displayverletzt ist. Dabei handelt es sich um das Recht ein Werk direkt oder indirektzu zeigen oder vorzuführen. Unter public display wird beispielweise eine Vorführungin der Öffentlichkeit verstanden, die an einem Ort geschieht an der eine erheblicheZahl von Leuten versammelt ist. Das publik display right ist breit angelegt,weil auch die Projektion auf einem Bildschirm darunter verstanden wird. DieSpeicherung auf einem <strong>Internet</strong>server aber ist regelmäßig mit keiner Darstellungan einer Oberfläche verb<strong>und</strong>en. Vielmehr befindet sich das Werk dauerhaft aufeinem Speichermedium, von dem <strong>aus</strong> es dann abgerufen werden kann. Insofernliegt diesbezüglich kein Uploading vor. Daher kommt der Autor zu der zutreffendenErkenntnis, das de lege lata das Bereitstellen eines geschützten Werkes aufeinem <strong>Internet</strong>server nicht das Recht des public display verletzt.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach geltendem USamerikanischemUrheberrecht das Speichern eines Werkes auf einem <strong>Internet</strong>servergr<strong>und</strong>sätzlich nur das Vervielfältigungsrecht des § 106 verletzt, jedoch keinesder anderen Verwertungsrechte. Eine Ausnahme ist hier auch wiederummöglich, wenn sich die sogenannten Pushdienste weiter verbreiten. Die Situationwird sich ähnlich wie in Deutschland auch nach einer Umsetzung des WIPO-Abkommens ändern.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 23 -VI. Zu Kapitel 5)1. Die urheberrechtliche Bedeutung des Abrufs von Daten <strong>aus</strong> dem <strong>Internet</strong>(Downloading).Das Abrufen von Werken <strong>aus</strong> dem <strong>Internet</strong> wird gemeinhin als Downloading bezeichnet.Auch hierbei stellt sich die Frage, ob dieser Vorgang <strong>aus</strong>schließlicheRechte des Urhebers verletzt <strong>und</strong> wenn ja, ob es dennoch zulässig sein kann.2. Rechtslage in DeutschlandDer Autor untersucht zunächst mögliche Verletzungen des Vervielfältigungsrechts.Im Unterschied zu der Speicherung auf einer Festplatte erfolgt dasDownloaden zunächst <strong>im</strong> Hauptspeicher des Computers, dem RAM (RandomAccess Memory). Erfolgt keine Weiterspeicherung auf die Festplatte des Computers,geht diese Speicherung be<strong>im</strong> Ausschalten des Computers unwiederbringlichverloren. Fraglich ist, ob in der alleinigen Speicherung <strong>im</strong> RAM eine Festlegungdes Werkes zu begreifen ist. Wie <strong>im</strong>mer gehen die Meinungen hier <strong>aus</strong>einander.Einige Autoren vertreten die Auffassung, die Speicherung <strong>im</strong> RAM sei als so geringzu qualifizieren, dass keine Vervielfältigung <strong>im</strong> Sinne des Urhebergesetzesgegeben sei. Andererseits wird durch<strong>aus</strong> zutreffend darauf verwiesen, dass insbesonderebei Computerprogrammen auch die Speicherung <strong>im</strong> RAM bereits alsVervielfältigung angesehen wird. Die internationalrechtliche Lage ist auch unübersichtlich.Eine eindeutige Festlegung in der WIPO ist aufgr<strong>und</strong> des Einspruchs derUSA gescheitert. Da aber die Speicherung eines Werkes <strong>im</strong> RAM die wiederholtemittelbare Wahrnehmbarkeit zumindest so lange ermöglicht, solange der Computereingeschaltet ist <strong>und</strong> über die Einschaltdauer <strong>aus</strong>schließlich der Nutzer disponiert,ist der Auffassung zuzust<strong>im</strong>men, dass selbst die Speicherung <strong>im</strong> RAM alsVervielfältigung <strong>im</strong> Sinne von den § 15 Abs. 1, § 16 UrhG zu qualifizieren ist. Soweitdiese Vervielfältigung jedoch zum privaten Gebrauch erfolgt, ist sie gem. § 53Abs. 1 gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig, es sei denn, es handelt sich wieder einmal umComputerprogramme.Die Rechtmäßigkeit des Downloadens für private Zwecke setzt jedoch vor<strong>aus</strong>,dass es sich bei der Vervielfältigung um ein rechtmäßig hergestelltes Werk-tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 24 -stück handelt. Wenn ein Werk unerlaubter Weise <strong>im</strong> Server gespeichert wurde,kann sich der Nutzer daher nicht dem Urheber gegenüber auf § 53 Abs. 1 Satz 1UrhG berufen. Im übrigen sind auch die Grenzen des § 53 Abs. 4 - 6 UrhG zu beachten.So ist z. B. die Vervielfältigung eines ganzen Buches für private Zweckegr<strong>und</strong>sätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig. Dies gilt auch für dieSpeicherung <strong>im</strong> RAM. Da Unwissenheit bekanntermaßen nicht vor Strafe schützt,ist auch der nur unbewusst handelnde Nutzer dafür verantwortlich, sofern er urheberrechtlichgeschütztes Material rechtswidrig abruft.Zum Schutz der Urheber, plädiert der Autor <strong>im</strong> übrigen dafür, Geräte <strong>und</strong> digitaleSpeichermedien bei denen zu erwarten ist, dass Sie zur Herstellung von Vervielfältigungsstückenfremder Werke in den Grenzen des § 53 UrhG genutzt werdenmit einer Geräteabgabe zu belegen also einer Vergütungspflicht analog der Vergütungspflichtfür Kopiergeräte zu unterziehen. Dies könnte beispielsweise fürDiskettenlaufwerke, CD-Rom Brenner, Disketten <strong>und</strong> bespielbare CD-Rom´s gelten.Der Autor untersucht sodann ob <strong>und</strong> inwieweit konkludent die Vervielfältigung alseinfaches Nutzungsrecht gem. § 31 Abs. 1, 2 UrhG eingeräumt sein könnte. Alleindurch das Bereithalten der Werke <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, so der Autor, <strong>und</strong> das Bereithaltendieser Werke zum Abruf durch die Allgemeinheit gibt der Anbieter zu erkennen,dass er den Nutzern ein einfaches Nutzungsrecht der Speicherung letztendlichauch auf der Festplatte einräumen will.In diese Kategorie gehört auch die sogenannte public domain Software. Danebengibt es sogenannte Freeware. Darunter sind Programme zu verstehen, bei denender Anbieter den Nutzern zusätzlich zur kostenlosen Nutzung die Bearbeitung gestattet,sofern die Bearbeitung anschließend ebenfalls als Freeware angebotenwird.Unter Shareware werden Programme verstanden, die für eine gewissen Zeit zumkostenlosen Testen genutzt werden dürfen. Es gilt der Gr<strong>und</strong>satz „Try before youbuy“. In all diesen Fälle wird den Nutzern durch die Urheber ein einfaches Nutzungsrechtgewährt.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 25 -Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch den Abruf eines Werkes<strong>aus</strong> dem <strong>Internet</strong> regelmäßig eine Vervielfältigung des selben <strong>im</strong> RAM gem.§§ 15 Abs. 1, 16 <strong>und</strong> 69c UrhG stattfindet. Diese ist – mit Ausnahme der Vervielfältigungvon Computerprogrammen – nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, <strong>im</strong> übrigenaufgr<strong>und</strong> eines einfachen Nutzungsrechtes nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG gestattet,wenn das Werk rechtmäßig <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> zur Verfügung gestellt wurde.Der Autor untersucht sodann das sogenannte Caching. Der Cache ist ein Zwischenspeicherder be<strong>im</strong> Surfen <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> den angenehmen Nebeneffekt hat,dass bei erneutem Aufruf einer best<strong>im</strong>mten Website diese nicht wieder vom entferntenServer geladen werden muss. Vielmehr befindet sich die Website noch aufdem Zwischenspeicher, von wo <strong>aus</strong> sie in Sek<strong>und</strong>enbruchteilen geladen werdenkann. Wie lange etwas <strong>im</strong> Cache gespeichert bleibt, hängt von dem mit der abgerufenenSeite übermittelten Verfallsdatum ab welches jedoch auch vom Nutzergeändert werden kann.Daneben gibt es die Zwischenspeicherung in sogenannten Proxy Servern. Sieerfolgen durch den Diensteanbieter <strong>und</strong> bieten die Möglichkeit besonders häufigabgefragte Websites schneller zu laden. Sowohl Cache als auch die Nutzung vonProxy Servern stellt regelmäßig eine Vervielfältigung der Werke dar. Fraglich istauch hier jedoch, ob diese Zwischenspeicherungen urheberrechtlich zu legit<strong>im</strong>ierensind. Bei der Speicherung <strong>im</strong> internen Cache handelt es sich um eine Speicherungzum internen Gebrauch. Insofern gilt für die Speicherung <strong>im</strong> Cache dasvorher Gesagte. Ob dies allerdings auch für das Caching durch den Diensteanbietergilt, erscheint fraglich. § 53 UrhG bildet jedenfalls keine entsprechende Erlaubnisnorm.Das Caching des Diensteanbieters soll aber nach der Zweckübertragungstheoriezulässig sein. Zwar wollen nach dieser Regel Urheber ein Nutzungsrechtnur in dem aufgr<strong>und</strong> des Vertragszwecks unbedingt erforderlichenUmfang gewähren. Insofern könnte zweifelhaft sein, ob die Speicherung <strong>im</strong> Cachedes Diensteanbieters vom Urheber gewollt ist. Da einem Inhalteanbieter aber geradedaran gelegen ist, das Dritte nicht nur theoretisch sondern tatsächlich Zugangzu den angebotenen Werken haben, sollte „bereits eine zeitgemäße Auslegungdes Nutzungsrechts unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 5 UrhG ergeben,tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 26 -dass „Caching“ durch den Diensteanbieter vom Nutzungsrecht des § 31 Abs. 1, 2gedeckt ist, es sei denn, der Diensteanbieter verfolgt Zwecke einer eigenständigenVerwertung.“ (S. 125) Bestätigt findet der Autor diesen Bef<strong>und</strong> <strong>im</strong> IuKDG.Sowohl <strong>im</strong> Mediendienstestaatsvertrag als auch <strong>im</strong> TDG gelte das automatische<strong>und</strong> kurzzeitige Vorhalten fremder Inhalte aufgr<strong>und</strong> einer Nutzerabfrage als Zugangsvermittlung,für welche der Anbieter nicht hafte. Damit, so der Autor, sei dasCaching in Proxy-Servern rechtlich legit<strong>im</strong>iert.Auch das Routing kann eine Vervielfältigung darstellen. Unter Routing wird dieArt <strong>und</strong> Weise der Übermittlung von Informationen <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> verstanden, alsoder Datentransport vom Server über eine große Zahl von Rechnern bis zumEmpfänger. Da aber be<strong>im</strong> Routing die Informationen in einzelne willkürliche Datenpaketezerlegt werden, erscheint zweifelhaft, ob diese Datenpakete urheberrechtlichschutzfähige Werkteile beinhalten. Die nach deutschem <strong>Urheberrechte</strong>rforderliche Schöpfungshöhe wird bei diesem Splitting nicht erreicht. Im übrigenführt das Routing nur zu einer ganz kurzzeitigen Zwischenspeicherung, so dassdas Vervielfältigungsrecht durch das Routing ebenso wenig verletzt wird wie dasBearbeitungsrecht. Es erfolgen nämlich keine Veränderungen am Werk, sondernlediglich eine Zerlegung in Einzelteile zu Zwecken des Transports.Da das Verbreitungsrecht sich nur auf körperliche Werkstücke bezieht, ist auchkeine Verletzung des Verbreitungsrechts gegeben.Der Autor untersucht sodann, ob möglicherweise das Vermietrecht betroffen ist.Gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG ist die Vermietung die zeitlich begrenzte, unmittelbareoder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Vor<strong>aus</strong>setzungist zumindest die einem mittelbaren Erwerbszweck dienende Vermietung.Diese liegt nicht vor, da in aller Regel das Downloading unentgeltlich erfolgt. ImÜbrigen können nur Originale oder Vervielfältigungsstücke Gegenstand der Vermietungsein. Diese aber liegen <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> gerade nicht vor. Der Inhalteanbieterstellt dem Nutzer <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> weder Originale noch Vervielfältigungsstücke vonWerken zur Verfügung.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 27 -Weder Senderecht noch das Recht der öffentlichen Widergabe sind durch dasDownloading verletzt. Abschließend untersucht der Autor, ob durch das RoutingUrheberpersönlichkeitsrechte verletzt werden. Es könnte eine Werkentstellungdadurch entstehen, dass das Werk in kleinste Teile zerlegt wird. Dies könntemöglicherweise eine Entstellung sein. Dadurch aber, dass das Werk in kleinsteTeile zerlegt wird ist es als Werk das einem Urheber zuzuordnen ist nicht zu mehrerkennbar. Hier hat der Autor eine Frage erörtert, die wahrscheinlich nur ihn interessiert<strong>und</strong> der Vervollständigung dient. Na pr<strong>im</strong>a.Im Ergebnis kommt der Autor zu dem Schluss, dass der Abruf eines Werkes <strong>im</strong><strong>Internet</strong> zur Vervielfältigungen dieser Werke führt die nach § 53 Abs. 1 UrhG bzw.aufgr<strong>und</strong> eines einfachen Nutzungsrechts gem. § 31 Abs. 1, 2 UrhG zulässig sind.Hingegen ist das Downloading nicht als Verbreitung, Vermietung oder öffentlicheWidergabe der Werke zu qualifizieren. Eine Verletzung des Schutz des Urhebervor Entstellungen seines Werkes gem. § 14 UrhG ist <strong>im</strong> Routing nicht zu erkennen.Nachfolgend untersucht der Autor die amerikanische Rechtslage.3. Die Rechtslage nach dem US-amerikanischen RechtDie Rechtslage ist <strong>im</strong> amerikanischen Urheberrecht der deutschen weitgehendähnlich. Allerdings wird die Speicherung der einzelnen Werke <strong>im</strong> RAM bereits alsFixation begriffen. Mithin soll bereits die Speicherung <strong>im</strong> RAM das Vervielfältigungsrechtin § 106 Copyright-Act verletzen. Diese Auffassung wird durch mehrereGerichtsurteile gestützt. Sie kann als herrschende Meinung in den USA betrachtetwerden, der sich der Autor in letzter Konsequenz anschließt.Allerdings könnte die Vervielfältigung unter dem hier mehrfach bereits angesprochenFair-Use-Gesichtspunkt zulässig sein. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktesergibt sich folgende Ableitung: Downloading erfolgt regelmäßig privat<strong>und</strong> nicht kommerziell.Die Art des Werke hängt vom Einzelfall ab, ebenso die quantitative <strong>und</strong> qualitativeSpeicherung des Werkes. Selbst das Downloaden eines kompletten Werkestex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 28 -schließt die Anwendung der Fair-Use-Regel nicht <strong>aus</strong>, wenn, wie es <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>regelmäßig der Fall ist, das Werk in voller Länge kostenlos angeboten wird. DerAutor kommt unter Berücksichtigung aller für das Fair-Use in Frage kommendeFaktoren zu dem Ergebnis, dass der Abruf <strong>aus</strong> dem <strong>Internet</strong> mit der Fair-Use-Regelung zu begründen ist. Vor<strong>aus</strong>setzung ist natürlich, dass das abgerufeneMaterial mit Erlaubnis des Urhebers auf dem Server liegt.Auch eine konkludente Erteilung des Nutzungsrechts, eine sog. <strong>im</strong>plied-licensekönnte vorliegen, sofern dies nach der Copyright-Act gr<strong>und</strong>sätzlich möglich ist.Dies bejaht der Autor. Hinzu kommt, dass auch in mehreren Entscheidungen<strong>amerikanischer</strong> Gerichte davon <strong>aus</strong>gegangen worden ist, dass Nutzungsrechtekonkludent übertragen wurden. Auch be<strong>im</strong> Cashing handelt es sich um eine Vervielfältigung.Sie wird für den Nutzer durch die Fair-Use-Regelung zulässig. FürDiensteanbieter ist diese Frage problematischer zu beantworten, zumal dasCashing für den Diensteanbieter auch eine kommerzielle Nutzung darstellenkann. Da aber nach Auffassung des Autors das Cashing auch des Diensteanbietersfür sich genommen keine negativen Auswirkungen auf den potentiellen Marktmit sich bringt, sieht er auch in diesem Falle das Cashing des Diensteanbietersals gerechtfertigt an. Auch in diesem Falle kann die Lizenz <strong>im</strong> Übrigen konkludentübertragen werden.Das Routing führt, wie <strong>im</strong> deutschen Urheberrecht auch, nicht zu Verletzungendes Vervielfältigungsrechts nach § 106 C.A. Das Verbreitungsrecht wird ebenfallsnicht verletzt, da es auch an die Verbreitung körperlicher Werkstücke geb<strong>und</strong>enist aber die <strong>Internet</strong>verbreitung unkörperlich stattfindet. Ebenfalls liegt keine Verletzungdes Rechts zur öffentlichen Darstellung vor, da der Nutzer das Materialauf seinem privaten Computer abruft <strong>und</strong> damit der Öffentlichkeitsbegriff nicht erfülltist. Das Downloaden führt auch nicht zu einer Verletzung des Rechts der öffentlichenAufführung. Insofern ergibt sich <strong>im</strong> Wesentlichen auch unter Beurteilungdes amerikanischen Rechts das gleiche Ergebnis wie nach deutschem Urheberrecht.Der Abruf urheberrechtlich geschützter Werke <strong>aus</strong> dem <strong>Internet</strong> betrifft dasVervielfältigungsrecht. Dieses ist dann nicht verletzt, wenn die Werke rechtmäßiggespeichert sind bzw. man von einem konkludenten einfachen Nutzungsrecht<strong>aus</strong>gehen kann. Das Verbreitungs-, Darstellungs- <strong>und</strong> Aufführungsrecht werdentex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 29 -be<strong>im</strong> Downloading nicht betroffen. Das Routing führt nicht zu relevanten Vervielfältigungen<strong>und</strong> die durch Cashing erzeugten Vervielfältigungsstücke verletzen§ 106 C.A. ebenfalls nicht.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 30 -VII. Zu Kapitel 61. Urheberrechtliche Bedeutung der Benutzung von E-Mail von Diskussionslistenauf „E-Mail-Basis“ <strong>und</strong> sonstiger Punkt-zu-Punkt-Kommunikation <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>.Der E-Mail-Kommunikationsweg ist die klassische Punkt-zu-Punkt-Kommunikation<strong>im</strong> <strong>Internet</strong>. Sie lässt sich dadurch variieren, dass der Absender den Inhalt der E-Mail an zehn oder zwanzig einzeln benannte Empfänger auf einmal schickt oderaber der Absender Abonnent einer Diskussionsliste auf E-Mail-Basis ist. Zu urheberrechtlichenProblemen kann es dann führen, wenn geschütztes Material ohneEinwilligung des Urhebers verschickt wird oder wenn E-Mails oder Beiträge Dritterohne deren Zust<strong>im</strong>mung oder andere Personen mit dem Befehl „forward“ weitergesandtwerden. Auf die weiteren Spielarten der Punkt-zu-Punkt-Kommunikation<strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, nämlich Talk <strong>und</strong> <strong>Internet</strong>-Relay-Chat (IRC) wird ebenfalls eingegangen.2. Zur Rechtslage in DeutschlandDer Autor untersucht, inwieweit das Vervielfältigungsrecht verletzt sein kann. Vor<strong>aus</strong>setzungfür eine mögliche Verletzung ist, dass § 2 Abs. 2 UrhG Genüge getanist. Das heißt, es muss sich um persönliche geistige Schöpfungen handeln, wasbei der eher dem Gespräch gleichkommenden <strong>Internet</strong>kommunikationen durch<strong>aus</strong>zweifelhaft sein kann. Insbesondere bei Echtzeit-Kommunikationsmöglichkeitenwie Talk oder IRC dürfte die Schwelle des § 2 Abs. 2 UrhG kaumüberschritten werden. Handelt es sich jedoch um Werke <strong>im</strong> Sinne des Urheberrechts,könnte auch bei der Punkt-zu-Punkt-Kommunikation eine unerlaubte Vervielfältigungvorliegen. Die Versendung eines Werkes per E-Mail ist nach Auffassungdes Autors, die sicherlich zutreffend ist, eine Vervielfältigung. Das Werk landetauf dem E-Mail-Server <strong>und</strong> bleibt dort dauerhaft gespeichert.Allerdings könnte eine Privilegierung gemäß § 53 UrhG vorliegen. Diese ist auchdann gegeben, wenn das Vervielfältigungsexemplar mit Personen geteilt wird, mitdenen der Vervielfältiger durch ein persönliches Band verknüpft ist, z. B. Familienangehörige.Das heißt, die Weiterleitung eines geschützten Werkes als E-Mailan Familienangehörige wäre in diesem Falle keine Verletzung des Verbreitungsrechts.Die Weiterleitung per E-Mail an andere fremde Dritte, wie dies bei Diskus-tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 31 -sionslisten regelmäßig der Fall ist, würde sich allerdings als Verletzung des Verbreitungsrechtsdarstellen, weil sie von § 53 UrhG nicht gedeckt wäre.Auch von einem stillschweigendem Einverständnis des ursprünglichen Absendersder E-Mail kann nicht <strong>aus</strong>gegangen werden. Die E-Mail ist <strong>im</strong> Gr<strong>und</strong>e genommeneine vertrauliche Kommunikationsform, auch wenn die Vertraulichkeit nicht zu 100Prozent gewährleistet ist. Insofern setzt eine Weitersendung das Einverständnisdes Urhebers vor<strong>aus</strong>.Bei den Kommunikationsformen Talk <strong>und</strong> IRC liegt keine entsprechende Verletzungvor. Unabhängig davon, ob die dabei entstehenden schriftlichen Gesprächsäußerungenden Werkcharakter erreichen, findet nur eine kurzfristige Speicherungder Beiträge statt.Die Verletzung des Verbreitungsrechts ist wiederum deswegen nicht gegeben,weil es sich nicht um körperliche Werkstücke handelt. Die Frage ob Senderechteverletzt sind, beurteilt der Autor in doppelter Weise. Bei E-Mail <strong>und</strong> Talk liegt keineSendung vor. Sie ist eine klassische Punkt-zu-Punkt-Kommunikation, selbst wennder Absender einer E-Mail die E-Mail zeitgleich an einige konkret benannte Personenweiter versendet. Bei Diskussionsgruppen auf E-Mail-Basis sieht der Autorallerdings eine begrenzte Öffentlichkeit als gegeben an, mit der Konsequenz,dass die Regelungen über das Senderecht greifen. Die Zust<strong>im</strong>mung des Autorsist also erforderlich.Ähnlich beurteilt der Autor die Rechtslage bei der IRC-Kommunikation mit derEinschränkung, dass natürlich Vor<strong>aus</strong>setzung für einen Rechtsverstoß ist, dassein einzelner Beitrag die Werkhöhe gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erreicht.Eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe beurteilt sich ähnlich.Bei der reinen Punkt-zu-Punkt-Kommunikation fehlt es an der Öffentlichkeit. Soweites um Diskussionsgruppen auf E-Mail-Basis geht oder um IRC-Kommunikation, sieht der Autor die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts deröffentlichen Wiedergabe. Bei diesen beiden Kommunikationsformen sieht derAutor <strong>im</strong> Übrigen auch die Möglichkeit, dass Urheberpersönlichkeitsrechte verletzttex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 32 -sein können. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Autor nur Entwürfe oderVorabversionen von Aufsätzen per E-Mail versendet, um die Empfänger zu konstruktiverKritik aufzufordern. Eine Versendung zu diesem Zweck bedeutet nochkeine Veröffentlichung mit der weiteren Folge, dass die Rechte des § 12 Abs. 1 u.2 UrhG nicht erschöpft sind.3. Zur Rechtslage in den USAVor<strong>aus</strong>setzungen für Verletzungshandlungen ist natürlich, dass es sich auch beiE-Mails um Werke <strong>im</strong> Sinne des Urheberrechts handelt. Da die Anforderungen anden Werkbegriff gering sind, kann man bei E-Mail-Kommunikationen davon <strong>aus</strong>gehen,dass diese Grenze überschritten wird, bei Talk <strong>und</strong> IRC, ähnlich wie <strong>im</strong>deutschen Urheberrecht, aber nicht. Wenn die Vor<strong>aus</strong>setzungen des § 102 C.A.erfüllt sind, kommt zunächst eine Verletzung des Right of Reproduction gemäߧ 106 C.A. in Betracht. Da die E-Mail auf dem Mailserver des Empfängers gespeichertwird, ist sie ähnlich dauerhaft gespeichert wie auf der Festplatte des Empfängers.Insofern kommt eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts in jedemFalle in Frage, wenn nicht wieder eine Schranke, hier kommt § 107 C.A. in Betracht,die Speicherung erlaubt.Eine Verletzungshandlung setzt die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls vor<strong>aus</strong>. Eskommen die hier bereits mehrfach vorgestellten Fair-Use-Regelungen wiederumzum Einsatz. Dies gilt auch für den Fall, dass die erhaltene E-Mail ohne Erlaubnisdes Urhebers weiter versandt wird.Die Fair-Use-Regelung führt aber nicht <strong>im</strong>mer dazu, dass auch die rein nichtkommerziellenNutzung eines per E-Mail versandten Werkes durch Dritte zulässigist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine wissenschaftliche Meinung, die in einerprivaten E-Mail vertreten wurde, an Diskussionsgruppen weitergesandt wird.In diesem Fall kann man auch nicht von einem stillschweigendem Einverständnisdes Verfassers <strong>aus</strong>gehen, da in diesem Falle die Weitersendung <strong>aus</strong>drücklich genehmigtwerden muss. Bei Talk- <strong>und</strong> IRC-Kommunikation liegt wahrscheinlichweder ein Werk vor noch eine dauerhafte Speicherung, so dass diesbezüglichkeine Verletzung des Urheberrechts gegeben ist.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 33 -Das Verbreitungsrecht ist nicht tangiert, weil keine Verbreitung körperlicher Werkstückestattfindet. Auch das Recht der öffentlichen Aufführung scheitert in der Regelam Öffentlichkeitsbegriff, so dass auch dieses Recht nicht verletzt ist. Es kannallerdings tangiert sein, wenn die Weitergabe der E-Mail an Diskussionsgruppenerfolgt. Diese Diskussionsgruppen stellen nämlich zumindest eine begrenzte Öffentlichkeitdar. Der Begriff der begrenzten Öffentlichkeit ist auch in das deutscheUrheberrecht durch den BGH in seiner Kabelfernsehen II-Entscheidung eingeführtworden. Die begrenzte Öffentlichkeit reicht nach Auffassung des Autors dafür <strong>aus</strong>,dass das öffentliche Aufführungsrecht verletzt ist, denn auch <strong>aus</strong> den Gesetzesmaterialienergibt sich, dass schon ein Teil der Öffentlichkeit für eine Public-Performance genügen kann. Der Beitrag für eine Diskussionsgruppe stellt auchkeinen reinen Computervorgang dar, sondern es handelt sich um eine elektronischeKommunikation mit einem Segment der Öffentlichkeit. Sofern die einzelnenDiskussionsbeiträge sich als Performance qualifizieren lassen, kann also eineVerletzung des § 106 Abs. 4 C.A. vorliegen. Dies ist auch, wenn die Anforderungenan eine Performance nicht allzu hoch geschraubt werden, bei einer IRC möglich.Insofern kann das Recht des Urhebers <strong>aus</strong> § 106 Abs. 4 C.A. auch durch dieÜbermittlung eines geschützten Werkes mittels IRC verletzt werden.Auch das Rechts des Public Display kann verletzt sein, soweit es sich um Kommunikationvon Diskussionsgruppen auf E-Mail-Basis <strong>und</strong> die sog. IRC-Kommunikation handelt, weil in diesen Fällen die notwendige Öffentlichkeit, dieVor<strong>aus</strong>setzung für eine Verletzung des Public Display ist, gegeben ist. Zweifelkönnen allerdings dadurch gegeben sein, dass insbesondere bei der E-Mail-Kommunikation Werke häufig als sog. Attachments verschickt werden. Es ist alsoerforderlich, die Attachments separat zu öffnen. Insofern findet kein unmittelbaresDisplay <strong>im</strong> Sinne von § 106 Abs. 5 C.A. bei der Teilnahme an Diskussionsgruppenstatt.Zusammenfassend kann für das amerikanische Urheberrecht festgehalten werden:Handelt es sich um Botschaften die Werke <strong>im</strong> Sinne von § 102a C.A. sind, führtdie Versendung von E-Mails zur Vervielfältigung <strong>im</strong> Sinne von § 106 Abs. 1 C.A.,tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 34 -die jedoch in der Regel nach § 107 C.A. zulässig sind, es sei denn, kompletteWerke werden an eine unbest<strong>im</strong>mte Vielzahl von Adressaten geschickt oder erhalteneE-Mails werden ohne Erlaubnis an eine Diskussionsgruppe weiterübermittelt(S. 161).Bei Benutzung von „Talk“ <strong>und</strong> „IRC“ entstehen keine relevanten Vervielfältigungen.Das Verbreitungsrecht ist ebenfalls nicht betroffen, da keine körperlichenWerkstücke verbreitet werden.Das Rechts des Urhebers <strong>aus</strong> § 106 Abs. 5 C.A. wird bei der Punkt-zu-Punkt-Kommunikation <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> nicht verletzt. Hingegen kann es bei der Teilnahme anDiskussionsgruppen auf E-Mail-Basis sowie bei IRC zu Verletzungen des Rechts<strong>aus</strong> § 106 Abs. 4 C.A. kommen.tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 35 -VIII. Zu Kapitel 7)1. Urheberechtliche Verantwortlichkeit von Online-Service-Providern <strong>und</strong><strong>Internet</strong>-Access-Providern.Konsequenter Weise betrachtet der Autor auch die urheberrechtliche Verantwortlichkeitvon Online-Service-Providern. Diese Frage wurde <strong>und</strong> wird heftig diskutiert,auch wenn das IuKDG zumindest für Deutschland zwischenzeitlich einigeRechtsklarheit gebracht hat.2. Zur Rechtslage in DeutschlandDie Frage einer möglichen Verantwortung von Diensteanbietern stellt sich vor allemdeswegen, weil sie für Urheber, die Rechtsverletzungen reklamieren, leichterzu greifen sind als die tatsächlichen Nutzer, die <strong>aus</strong>zumachen nahezu unmöglichist. Hinzu kommt, dass die Diensteanbieter in aller Regel liquider sind.Die Haftung der Diensteanbieter kann allerdings nicht auf urheberrechtliche Fragenbeschränkt bleiben, sondern muss auch Fragen allgemeinen Haftungsrechts,besonders des Deliktsrechts <strong>und</strong> des Strafrechts, einbeziehen. Der Autor beschränktsich hier allerdings auf urheberrechtliche Tatbestände. Zunächst untersuchter anhand des deutschen Urheberrechts eine Haftung wegen unerlaubtemUploading auf dem Server des Diensteanbieters durch dessen K<strong>und</strong>en. Angenommenwird der Fall, dass ein Nutzer auf dem Server des Service-Providers einurheberrechtlich geschütztes Werk unerlaubt abspeichert. Der Nutzer verletzt§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 bzw. § 69c Nr. 1 UrhG.Nach deliktsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen haftet jeder, dessen Verhalten conditio sinequa non für die Rechtsverletzung war, wobei ein adäquater K<strong>aus</strong>alzusammenhangzwischen dem Verhalten <strong>und</strong> der Rechtsverletzung bestehen muss. DerKonzertveranstalter haftet also ebenso für eine Urheberrechtsverletzung, wie derdie Rechtsverletzung begehende Musiker. Schon das Reichsgericht entschied,dass bei einem unerlaubten Nachdruck von Notenmaterial sowohl derjenige urheberstrafrechtlichhaftet, für dessen Rechnung der Nachdruck hergestellt wurde,als auch derjenige, welcher den geschäftlichen Apparat <strong>und</strong> die technische Vor-tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 36 -<strong>aus</strong>setzung für den Nachdruck bietet, auch wenn er die Vervielfältigung nichtselbst vorn<strong>im</strong>mt.Der Gastwirt haftet nach einer Entscheidung von 1901 gen<strong>aus</strong>o, wie die Kapelle,die er angeheuert hat, sofern es zu urheberrechtlichen Unregelmäßigkeitenkommt. Der BGH hat diese Rechtsprechung fortgeführt <strong>und</strong> festgestellt, dass einWirt für durch Einschalten des Fernsehgerätes in der Gaststätte durchgeführteöffentliche Aufführungen geschützter Werke als Veranstalter haftet (vgl. BGHZ 38,356, 367). Als Veranstalter gilt allgemein, wer eine Aufführung anordnet <strong>und</strong> fürsie organisatorisch <strong>und</strong> finanziell verantwortlich ist. Eine Übertragung dieserRechtsprechung auf Diensteanbieter <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> würde dazu führen, dass sieauch als Veranstalter für Urheberrechtsverletzungen haften.Der Autor differenziert nachfolgend zwischen Betreibern eines BBS-Service(Bulletin-Board-Service). Diese sollen nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der Veranstalterhaftungfür Urheberrechtsverletzungen einstehen. Sie können das Angebot aufdem Board überprüfen. Hinzu kommt, dass derartige Boards häufig geradezuPlattformen für Urheberrechtsverletzungen werden, es also auch dem wirtschaftlichenInteresse des Boardbetreibers dient, wenn Urheberrechtsverletzungen stattfinden.<strong>Internet</strong>zugangsdienste werden anders beurteilt. Wenn Nutzer urheberrechtlichgeschützte Werke auf einem <strong>Internet</strong>server speichern, tun sie dies regelmäßignicht nach Aufforderung des Diensteanbieters. Auch das finanzielle Interesse desDiensteanbieters wird geleugnet. Das finanzielle Interesse reduziert sich darauf,dass der K<strong>und</strong>e als solcher einen monatlichen Gr<strong>und</strong>betrag <strong>und</strong> in manchen Fällenzusätzlich einen zeitabhängigen Preis für den Zugang zum <strong>Internet</strong> oder zumOnline-Dienst entrichtet.(An dieser Ableitung gibt es doch einige Zweifel. Natürlich hat der Service-Providerein Interesse, einen möglichst großen K<strong>und</strong>enkreis zu bedienen. Je interessanterseine Angebote sind, desto größer wird sein K<strong>und</strong>enkreis sein. Interessant sindseine Angebote eben auch, wenn urheberrechtlich geschützte Werke zum Uploadenauf dem Server bereit gehalten werden. Insofern können Urheberrechtsverlet-tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 37 -zungen gen<strong>aus</strong>o den wirtschaftlichen Interessen des Service-Providers entgegenkommen wie sie den wirtschaftlichen Interessen des Board-Betreibers dienen können.R.Fk.)Immerhin erkennt der Autor eine gewisse organisatorische Verantwortlichkeit an,da der Service-Provider die technischen Vor<strong>aus</strong>setzungen zur Nutzung anbietet.Den Einfluss aber der Diensteanbieter auf die Nutzer, keine Urheberrechtsverletzungzu begehen, sieht er als sehr gering an. Sie sind nach Auffassung des Autors,<strong>und</strong> darin ist ihm auch zuzust<strong>im</strong>men, verpflichtet, die Inhalte, die möglicheUrheberrechtsverletzungen darstellen, zu löschen, sofern sie davon Kenntnis erhalten.Ein Schadensersatzanspruch besteht nur in den seltenen Fällen, in welchenAnhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Diensteanbieter von Urheberrechtsverletzungenauf seinem Server weiß <strong>und</strong> diese fördert.Die Rechtslage hat sich durch Verabschiedung des IuKDG bzw. des Mediendienste-Staatsvertragesnochmals dadurch geändert, da in beiden Gesetzesmateriennunmehr wortgleich festgehalten wird, dass der Diensteanbieter für fremde Inhalte,die er zur Nutzung bereit hält, nur dann haftet, wenn er von diesen InhaltenKenntnis hat <strong>und</strong> es ihm technisch möglich <strong>und</strong> zumutbar ist, deren Nutzung zuverhindern. Damit wird der Anbieter haftungsrechtlich privilegiert. Beide Normenstellen keine Haftungstatbestände dar, sondern setzen diese als gegeben vor<strong>aus</strong>,schließen jedoch die Haftung selbst bei einem möglichen Vorliegen eines solchenTatbestandes <strong>aus</strong>, sofern der Anbieter davon keine Kenntnis hat oder technischzu einer Verhinderung der Nutzung nicht in der Lage ist oder ihm nicht zugemutetwerden kann, die Nutzung zu unterbinden.Insofern stellt zumindest das IuKDG eine die Rechte der Urheber einschränkendeRechtsnorm dar. Die Rechte der Urheber können durch den MDStV allerdingsnicht eingeschränkt werden, da es sich hier um landesrechtliche Regelungenhandelt, die das B<strong>und</strong>esrecht nicht verdrängen.(Die Regelungen des IuKDG befördern nach hier vertretener Auffassung zu Lastender Urheber die technische Entwicklung. Urheber bzw. die von den Urheberngeschaffenen Werke sind das Schmiermittel der Unterhaltungsindustrie. Ob dertex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 38 -überragenden Bedeutung der Urheber für die Unterhaltungsindustrie ihre Tantiemenentsprechen, darf bezweifelt werden. Die Regelungen des IuKDG zur Haftungder Diensteanbieter verdeutlichen, dass die Urheber quasi eine neue Techniksubventionieren müssen. Angesichts der tatsächlichen technischen Möglichkeitenist mir kaum ein Fall vorstellbar, wo es mit einem unzulässig hohen technischenAufwand verb<strong>und</strong>en wäre, ein best<strong>im</strong>mtes Angebot zu löschen <strong>und</strong> somögliche Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. R.Fk.)Die Haftung des Diensteanbieters für eigene Angebote regelt sich nach denGr<strong>und</strong>sätzen des Haftungsrechts. Dies wird auch <strong>aus</strong>drücklich <strong>im</strong> IuKDG <strong>und</strong> <strong>im</strong>MDStV noch einmal verankert.Eine Haftung der Diensteanbieter für Inhalte, die ihre Nutzer <strong>aus</strong> dem <strong>Internet</strong> abrufen,kommt nicht in Frage.3. Zur Rechtslage in den USADer Autor untersucht zunächst die Haftung wegen unerlaubtem Uploading. Imamerikanischen Recht kommt es nicht auf Vorsatz an, sondern es ist entscheidend,ob der Diensteanbieter überhaupt gehandelt hat. Er hat es dem urheberrechtsverletzendenNutzer technisch ermöglicht, das geschützte Werk auf seinemServer zu speichern. Die Rechtslage ist insofern unübersichtlich, weil unterschiedlicheGerichte unterschiedlich geurteilt haben. In dem Fall R.T.C.v. NetComwurde die Haftung des Dienstebetreibers abgelehnt. Das Gericht hat in diesemZusammenhang <strong>aus</strong>geführt, dass es für eine Haftung wegen direkter Urheberrechtsverletzung,trotz der Tatsache, dass man für Urheberrechtsverletzungenverschuldensunabhängig haftet, ein – wie das Gericht sagt – Element eigenenWillens oder eine gewisse K<strong>aus</strong>alität vorhanden sein müsse. Diese fehle <strong>im</strong> vorliegendenFall.Ähnlich urteilte das gleiche Gericht <strong>im</strong> Fall Sega v. Maphia II. Im Fall Playboy v.Frena wurde allerdings entschieden, dass der Betreiber eines BBS als direkterUrheberrechtsverletzer hafte, selbst wenn er keine Kenntnis von den urheberrechtlichbedeutsamen Vorgängen auf seinem BBS habe. Eine Regierungskommissionhat sich dafür <strong>aus</strong>gesprochen, rechtlich auf der Schiene der Playboy-tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 39 -Entscheidung fortzufahren. Diese Rechtsprechung kritisiert der Autor <strong>und</strong> plädiertdafür, die Anbieter von einer direkten Haftung freizustellen.Eine urheberrechtliche Haftung des Diensteanbieters für fremdes Verschulden istnicht gegeben. Allerdings kann er wegen mitwirkenden Verschuldens haftbar gemachtwerden. Mitwirkendes Verschulden liegt <strong>im</strong>mer dann vor, wenn der Diensteanbieteretwas von der stattfindenden Urheberrechtsverletzung weiß.Dieses mitwirkende Verschulden kann auch be<strong>im</strong> Downloading vom Server desDiensteanbieters durch einen Dritten gegeben sein, jedenfalls dann, wenn er umdie Urheberrechtsverletzung weiß oder um sie hätte wissen müssen.Selbstverständlich ist eine Haftung für geschützte Werke, welche der Service-Provider selber anbietet. Eine Haftung jedoch dafür, dass seine K<strong>und</strong>en <strong>aus</strong> dem<strong>Internet</strong> unrechtmäßig urheberrechtlich geschützte Werke abrufen, kommt ebensowie <strong>im</strong> deutschen Recht nicht in Frage.IX. Zu Kapitel 8)Im letzten Kapitel behandelt der Autor nur noch kursorisch Probleme der Hyperlinks,Inline-Links, Frames <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen urheberrechtlichen Probleme.Hyperlinks, die es erlauben, per M<strong>aus</strong>klick von einer Website zu einer anderen zuspringen, bergen eine Menge juristischer Probleme, die sowohl schuldrechtlich,strafrechtlich, wettbewerbsrechtlich, markenrechtlich, aber eben auch urheberrechtlichrelevant sein können. Sie machen das <strong>Internet</strong> benutzerfre<strong>und</strong>lich.Gleichwohl gibt es starke Bemühungen, vor allen Dingen in den USA, Hyperlinkszu verhindern. Auch bei Frames <strong>und</strong> Inline-Links können urheberrechtliche Problemeauftauchen.Ausgangspunkt ist ein Fall auf den Shetland-Inseln. Die „Shetland T<strong>im</strong>es“ war dieeinzige Tageszeitung auf den Shetland Inseln. Daneben gab es eine <strong>Internet</strong>zeit-tex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 40 -schrift „The Shetland News“, die nur online abrufbar war. Diese Zeitung setzte nunverschiedene Links zu der Homepage der Shetland News, durch die es möglichwar, unmittelbar die Artikel der Shetland News zu lesen. Zugleich wurden auchdie Überschriften bereit gehalten. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzeswurde diese Praxis der Online-Zeitung verboten. Im Wege des gerichtlichen Vergleichseinigte man sich dann so, dass das Setzen von Links statthaft ist, allerdingsunter der Vor<strong>aus</strong>setzung, dass auf die Urheberschaft der Shetland T<strong>im</strong>esverwiesen wird. Gelebt wird der Vergleich nicht. Gegenwärtig verzichten dieShetland News auf Links zur Shetland T<strong>im</strong>e.Der Autor kommt in einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Urheberrechtsverletzungnach deutschem Recht bei der Verwendung von Hyperlinksnicht vorliegt, da davon <strong>aus</strong>gegangen werden kann, dass derjenige, der seineWerke <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> zugänglich macht, seine stillschweigende Zust<strong>im</strong>mung dazuerteilt, dass durch Links von anderen Seiten <strong>aus</strong> Verweise auf seine Seiten angebrachtwerden.(Ob, bezogen auf den Shetland-Fall, mit dieser Einschätzung viel gewonnen ist,erscheint zweifelhaft. Der Fall hat neben der urheberrechtlichen D<strong>im</strong>ension natürlichvor allen Dingen eine wettbewerbsrechtliche D<strong>im</strong>ension <strong>und</strong> hier würde sichschon die eine Zeitung die Leistung der anderen Zeitung zu eigen machen, umdas eigene Angebot aufzupeppen. Dieser Gesichtspunkte wird leider in der vorliegendenArbeit nicht angesprochen. Im Übrigen darf bezweifelt werden, ob durchdie Veröffentlichung <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> tatsächlich die stillschweigende Zust<strong>im</strong>mung dazuerteilt ist, dass jeder andere der ein Angebot <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> anbietet, einen entsprechendenLink setzen darf. Ob man will oder nicht, wird man durch die Verlinkungauch in Zusammenhang mit dem Betreiber der entsprechenden Website gebracht.Wenn der Betreiber dieser Website Inhalte bereit hält, die diametral mit den Auffassungendes Urhebers kollidieren, muss er ein Recht haben, eine entsprechendeVerlinkung zu untersagen. Dies gilt nach hier vertretener Auffassung <strong>im</strong> Übrigenauch für jede andere Homepage. R.Fk.)Den Fall „Shetland T<strong>im</strong>es“ v. „The Shetland News“ beurteilt der Autor nach USamerikanischemRecht ähnlich. Auch danach wäre keine Urheberrechtsverletzungtex.,Internschulung.doc 08.00


- Seite 41 -gegeben, da die Werktitel aufgr<strong>und</strong> geringer Gestaltungshöhe als solche keineWerke <strong>im</strong> Sinne des Urheberrechts darstellen. Soweit für die Hyperlinks Icons,Graphiken oder Bilder verwendet werden, ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit<strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen.Gegen Frames bestehen so lange keine Einwendungen, so lange der mit denFrames gebildete Rahmen bei eigenen <strong>Internet</strong>-Angebot konstant bleibt. Werdenallerdings unter diesem Rahmen Angebote Dritter auch abgerufen, kann dies zuurheberrechtlichen Verletzungshandlungen führen. Sowohl Urheberpersönlichkeitsrechtekönnen betroffen sein als auch die Bearbeitung oder Umgestaltung einesWerkes nach § 23 UrhG.(Die letzten Aspekte, die insbesondere für die Praxis sicherlich von Relevanz sind,sind leider in dem Buch nur noch kursorisch gestreift. Dies ist bedauerlich.Gleichwohl muss festgehalten werden, dass gerade die letzten Abschnitte desBuches unter Praxisgesichtspunkten besonders sorgfältig auf ihre Relevanz fürdie rechtliche Beratung abgeklopft werden sollten. R.Fk.)tex.,Internschulung.doc 08.00

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