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Urheberrechte im Internet aus deutscher und amerikanischer Sicht

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- Seite 28 -schließt die Anwendung der Fair-Use-Regel nicht <strong>aus</strong>, wenn, wie es <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>regelmäßig der Fall ist, das Werk in voller Länge kostenlos angeboten wird. DerAutor kommt unter Berücksichtigung aller für das Fair-Use in Frage kommendeFaktoren zu dem Ergebnis, dass der Abruf <strong>aus</strong> dem <strong>Internet</strong> mit der Fair-Use-Regelung zu begründen ist. Vor<strong>aus</strong>setzung ist natürlich, dass das abgerufeneMaterial mit Erlaubnis des Urhebers auf dem Server liegt.Auch eine konkludente Erteilung des Nutzungsrechts, eine sog. <strong>im</strong>plied-licensekönnte vorliegen, sofern dies nach der Copyright-Act gr<strong>und</strong>sätzlich möglich ist.Dies bejaht der Autor. Hinzu kommt, dass auch in mehreren Entscheidungen<strong>amerikanischer</strong> Gerichte davon <strong>aus</strong>gegangen worden ist, dass Nutzungsrechtekonkludent übertragen wurden. Auch be<strong>im</strong> Cashing handelt es sich um eine Vervielfältigung.Sie wird für den Nutzer durch die Fair-Use-Regelung zulässig. FürDiensteanbieter ist diese Frage problematischer zu beantworten, zumal dasCashing für den Diensteanbieter auch eine kommerzielle Nutzung darstellenkann. Da aber nach Auffassung des Autors das Cashing auch des Diensteanbietersfür sich genommen keine negativen Auswirkungen auf den potentiellen Marktmit sich bringt, sieht er auch in diesem Falle das Cashing des Diensteanbietersals gerechtfertigt an. Auch in diesem Falle kann die Lizenz <strong>im</strong> Übrigen konkludentübertragen werden.Das Routing führt, wie <strong>im</strong> deutschen Urheberrecht auch, nicht zu Verletzungendes Vervielfältigungsrechts nach § 106 C.A. Das Verbreitungsrecht wird ebenfallsnicht verletzt, da es auch an die Verbreitung körperlicher Werkstücke geb<strong>und</strong>enist aber die <strong>Internet</strong>verbreitung unkörperlich stattfindet. Ebenfalls liegt keine Verletzungdes Rechts zur öffentlichen Darstellung vor, da der Nutzer das Materialauf seinem privaten Computer abruft <strong>und</strong> damit der Öffentlichkeitsbegriff nicht erfülltist. Das Downloaden führt auch nicht zu einer Verletzung des Rechts der öffentlichenAufführung. Insofern ergibt sich <strong>im</strong> Wesentlichen auch unter Beurteilungdes amerikanischen Rechts das gleiche Ergebnis wie nach deutschem Urheberrecht.Der Abruf urheberrechtlich geschützter Werke <strong>aus</strong> dem <strong>Internet</strong> betrifft dasVervielfältigungsrecht. Dieses ist dann nicht verletzt, wenn die Werke rechtmäßiggespeichert sind bzw. man von einem konkludenten einfachen Nutzungsrecht<strong>aus</strong>gehen kann. Das Verbreitungs-, Darstellungs- <strong>und</strong> Aufführungsrecht werdentex.,Internschulung.doc 08.00

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