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Urheberrechte im Internet aus deutscher und amerikanischer Sicht

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- Seite 20 -adressiert sind. Es handelt sich also um Individualkommunikation <strong>und</strong> damit nichtum eine Sendung <strong>im</strong> urheberrechtlichen Sinne.Abschließend zu diesem Komplex untersucht der Autor die Frage ob das Rechtder öffentlichen Widergabe verletzt ist. Auch diese Frage wird in letzter Konsequenzverneint. § 15 Abs. 2 zählt nur beispielhaft unkörperliche Verwertungsartenauf. Ihnen allen ist aber gemeinsam der Bezug zur Öffentlichkeit, der be<strong>im</strong> Uploadinggerade nicht gegeben ist.Allerdings liegt eine Verletzung des Artikel 8 des WIPO Urheberrechtsvertragesvor. Hier ist die öffentliche Wiedergabe wesentlich weiter definiert <strong>und</strong> der Begriffder Öffentlichkeit bekommt einen Individualbezug dadurch, dass darunter auchdie öffentliche Zugänglichmachung an Werken in einer Weise gehört, die es Angehörigender Öffentlichkeit erlaubt, an einem von diesen individuell gewähltenOrt <strong>und</strong> zu einer von diesen individuell gewählten Zeit, Zugang zu diesen Werkenzu haben.Insofern wird nach Ratifizierung dieses Abkommens in Deutschland der Gesetzgebertätig werden müssen, um diese Vorschrift in das Urheberrecht umzusetzen.Da es sich bei dem Schwerpunkt der Norm auch um eine Form der unkörperlichenVerwertung handelt, sieht der Autor auch keine Probleme darin, diese Normin die bestehende Systematik des deutschen Urheberrechts einzuordnen.Schließlich untersucht der Autor noch die mögliche Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte.Hier sieht er vor allem eine Gefährdung des § 13. Die einfacheForm der Nutzung <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> bietet auch ungeheure Möglichkeiten einer beliebigenVeränderung oder Weitersendung durch die grenzenlose Übertragbarkeitdes Werkes. Auch § 14 UrhG kann durch das Uploading verletzt sein. Eine Beeinträchtigungdes Werkes nach § 14 ist dann gegeben, wenn der Urheber nichtzu erkennen gegeben hat, dass er auf die unbedingte Aufrechterhaltung desWerkzustandes nicht besteht. Wurde ein Nutzungsrecht für das Werk eingeräumt,so hat der Lizenznehmer ein Änderungsrecht nach § 39 Abs. 1 nur in den Grenzender Vereinbarung bzw. in engen Grenzen von Treu <strong>und</strong> Glauben.tex.,Internschulung.doc 08.00

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