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Urheberrechte im Internet aus deutscher und amerikanischer Sicht

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- Seite 24 -stück handelt. Wenn ein Werk unerlaubter Weise <strong>im</strong> Server gespeichert wurde,kann sich der Nutzer daher nicht dem Urheber gegenüber auf § 53 Abs. 1 Satz 1UrhG berufen. Im übrigen sind auch die Grenzen des § 53 Abs. 4 - 6 UrhG zu beachten.So ist z. B. die Vervielfältigung eines ganzen Buches für private Zweckegr<strong>und</strong>sätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig. Dies gilt auch für dieSpeicherung <strong>im</strong> RAM. Da Unwissenheit bekanntermaßen nicht vor Strafe schützt,ist auch der nur unbewusst handelnde Nutzer dafür verantwortlich, sofern er urheberrechtlichgeschütztes Material rechtswidrig abruft.Zum Schutz der Urheber, plädiert der Autor <strong>im</strong> übrigen dafür, Geräte <strong>und</strong> digitaleSpeichermedien bei denen zu erwarten ist, dass Sie zur Herstellung von Vervielfältigungsstückenfremder Werke in den Grenzen des § 53 UrhG genutzt werdenmit einer Geräteabgabe zu belegen also einer Vergütungspflicht analog der Vergütungspflichtfür Kopiergeräte zu unterziehen. Dies könnte beispielsweise fürDiskettenlaufwerke, CD-Rom Brenner, Disketten <strong>und</strong> bespielbare CD-Rom´s gelten.Der Autor untersucht sodann ob <strong>und</strong> inwieweit konkludent die Vervielfältigung alseinfaches Nutzungsrecht gem. § 31 Abs. 1, 2 UrhG eingeräumt sein könnte. Alleindurch das Bereithalten der Werke <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, so der Autor, <strong>und</strong> das Bereithaltendieser Werke zum Abruf durch die Allgemeinheit gibt der Anbieter zu erkennen,dass er den Nutzern ein einfaches Nutzungsrecht der Speicherung letztendlichauch auf der Festplatte einräumen will.In diese Kategorie gehört auch die sogenannte public domain Software. Danebengibt es sogenannte Freeware. Darunter sind Programme zu verstehen, bei denender Anbieter den Nutzern zusätzlich zur kostenlosen Nutzung die Bearbeitung gestattet,sofern die Bearbeitung anschließend ebenfalls als Freeware angebotenwird.Unter Shareware werden Programme verstanden, die für eine gewissen Zeit zumkostenlosen Testen genutzt werden dürfen. Es gilt der Gr<strong>und</strong>satz „Try before youbuy“. In all diesen Fälle wird den Nutzern durch die Urheber ein einfaches Nutzungsrechtgewährt.tex.,Internschulung.doc 08.00

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