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Urheberrechte im Internet aus deutscher und amerikanischer Sicht

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- Seite 18 -nes geschützten Werkes auf einem <strong>Internet</strong>server in jedem Falle die Zust<strong>im</strong>mungdes Rechteinhabers notwendig. Ansonsten ist das Vervielfältigungsrecht verletzt.2.2 Verletzung des VerbreitungsrechtAuch das Verbreitungsrecht gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG bzw. 69 cNr. 3 UrhG könnte verletzt sein. Unter Verbreitungsrecht wird das Recht verstanden.Originale oder Vervielfältigungstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubietenoder in Verkehr zu bringen. Schwierigkeiten entstehen dadurch, dass dasVerbreitungsrecht von § 15 Abs. 1 UrhG in der beispielhaften Aufzählung derVerwertungsrechte in körperlicher Form genannt wird. Die Verbreitung umfasstdaher <strong>aus</strong>schließlich körperliche Gegenstände. Zwar entsteht ein weiteres Exemplardurch Uploading, aber die Übertragung erfolgt unkörperlich. Darin liegtauch der Unterschied, wenn das Werk auf Diskette gespeichert wird. Ist es aufDiskette gespeichert, liegt es wiederum körperlich vor. Der Verkauf dieser Diskettenkönnte dann das Verbreitungsrecht verletzten. Die rein unkörperlicheÜbertragung aber stellt nach Auffassung des Autors gerade keine Verbreitungdar. Dies ist eine der zentralen Aussagen der Arbeit. Sie taucht in allen nachfolgendenKapiteln in ähnlicher Weise wieder auf. Gerade dadurch, dass das Verbreitungsrechtzu Verwertungsrechten in körperlicher Form gerechnet wird, siehtder Autor nachteile für die Urheber. Das Uploading stellt jedenfalls keine Verletzungdes in § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 bzw. § 69c Nr. 3 UrhG geregelten Verbreitungsrechtsdar.Der Autor diskutiert anschließend Möglichkeiten der analogen Anwendung von§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG. Seiner Auffassung nach wird durch die analogeAnwendung aber die Systematik des § 15, der ja, wie wir hier sehen, zwischenkörperlicher <strong>und</strong> unkörperlicher Verwertung unterscheidet, verletzt. Er lehntdie analoge Anwendung ab.Der Autor diskutiert sodann die Frage ob <strong>und</strong> inwieweit es notwendig ist, angesichtsdieser offensichtlichen Gesetzeslücke § 17 UrhG zu ändern.tex.,Internschulung.doc 08.00

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