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Urheberrechte im Internet aus deutscher und amerikanischer Sicht

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- Seite 4 -III. Zu Kapitel 2)1. Gr<strong>und</strong>züge des deutschen UrheberrechtsIn Kapitel 2) geht der Autor zunächst auf gr<strong>und</strong>legende Unterschiede des deutschen<strong>und</strong> amerikanischen Urheberrechts ein, wobei der Autor zunächst zentraleBegriffe des deutschen Urheberrechts erläutert.(Bei der Darstellung von §§ 1 <strong>und</strong> 2) UrhG hätte man sich eine historische Reminiszenzbezüglich der Computerprogramme gewünscht. Diese Entwicklung wirdleider nicht nachgezeichnet. Damit werden bedauerlicherweise auch deutschlandspezifischezentrale Auseinandersetzungen <strong>aus</strong>geblendet.Es entspricht durch<strong>aus</strong> einer arroganten Bildungsbürgertradition, dass deutscheGerichte zunächst lange Computerprogramme als Werke <strong>im</strong> Sinne desUrheberrechts nicht anerkannten. Das Landgericht Mannhe<strong>im</strong> hielt noch 1981Computerprogramme mangels eines „geistig-ästhetischen Gehalts“ nicht fürurheberrechtsschutzfähig (BB 1981, 1543). Gleichwohl erkannten zunehmendInstanzgerichte <strong>und</strong> dann auch der BGH in seiner bahnbrechenden „Inkasso-Entscheidung“ Computerprogramme als Werke des Urheberrechts an (vgl.BGH GRUR 1985, S. 1041).Computerprogramme machten dann eine eigentümliche Karriere <strong>im</strong> Urheberrecht.Heute scheinen Computerprogramme besser geschützt zu sein als alle anderenWerke des Urheberrechts, weil insbesondere auch Kopien für private Zwecke, dieansonsten gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig sind, für Computerprogramme nicht zulässigsein sollen. Insoweit können einem schon Parallelen zur politischen deutschenGeschichte einfallen, die hier aber unerörtert bleiben sollen. Das Verbot, für privateZwecke Kopien zu fertigen, führt in der Konsequenz dazu, dass Kinder <strong>und</strong>Jugendliche, die natürlich Raubkopien anfertigen, damit rechnen müssen, alsKr<strong>im</strong>inelle stigmatisiert zu werden. Ob diese Entwicklung dem Sozialkl<strong>im</strong>a inDeutschland förderlich ist, darf bezweifelt werden. Der Gesetzgeber hätte jedenfallsdiese soziale Folgeerscheinung erkennen müssen <strong>und</strong> sich um Alternativlösungenbemühen müssen. Hinzu kommt, dass Computerprogramme, ein Aspekt,auf den der Autor leider überhaupt nicht eingeht, zunehmend eine Zwitterstellungtex.,Internschulung.doc 08.00

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