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Merkblatt - WBW Fortbildungsgesellschaft für Gewässerentwicklung ...

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Gewässerschauenim Rahmen der Gewässernachbarschaften in Baden-WürttembergRechtliche Grundlagen und Hinweise <strong>für</strong> die DurchführungBaden-WürttembergUMWELTMINISTERIUM


Herausgeber:Bearbeitung:Redaktion:Gestaltung:Druck:Bilder & Grafiken:<strong>WBW</strong> <strong>Fortbildungsgesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Gewässerentwicklung</strong> mbHMannheimerstraße 1, 69115 HeidelbergWaldemar Ehrmann, Landratsamt Neckar-Odenwald-KreisHorst Geiger, ÖhringenWalter Hailer, BesigheimFrank Hütter, Landratsamt HeilbronnMarc Lyachenko, <strong>WBW</strong> <strong>Fortbildungsgesellschaft</strong>Jürgen Reich, Umweltministerium Baden-WürttembergWolfgang Schilling, Landratsamt HeilbronnIris Steger, Umweltministerium Baden-WürttembergArmin Stelzer, <strong>WBW</strong> <strong>Fortbildungsgesellschaft</strong>Helmut Schwab, Landratsamt Hohenlohekreis<strong>WBW</strong> <strong>Fortbildungsgesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Gewässerentwicklung</strong> mbHDesign Concept, HeidelbergNeumann Druck Heidelberg<strong>WBW</strong> <strong>Fortbildungsgesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Gewässerentwicklung</strong> mbHLandesanstalt <strong>für</strong> Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU)Frank Hütter, Landratsamt HeilbronnWaldemar Ehrmann, Landratsamt Neckar-Odenwald-KreisWolf Pabst, KüssabergNachdruck – auch auszugsweise – nur unter Quellenangabe und Überlassung von Belegexemplarengestattet.Heidelberg, Juli 2005


VorwortDie <strong>WBW</strong> <strong>Fortbildungsgesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Gewässerentwicklung</strong> mbH führt seit 1992 im Auftrag desLandes Baden-Württemberg Fortbildungsveranstaltungen zum Thema naturgemäße <strong>Gewässerentwicklung</strong>und -unterhaltung durch. Ziel ist es die Methoden und Vorgehensweisen im Bereichnaturgemäßer Gewässerunterhaltung all denjenigen nahe zu bringen, die vor Ort mit Unterhaltungsaufgabenan Gewässern betraut sind.Hierzu wurde eine breite Themenpalette auf der Grundlage von Leitfäden der Landesanstalt <strong>für</strong>Umweltschutz Baden-Württemberg didaktisch aufbereitet und in so genannten Gewässernachbarschaftenim Rahmen eines Erfahrungsaustauschs den Unterhaltungspflichtigen in Theorie und Praxisnäher gebracht. Diese Aufgabe wird von der <strong>WBW</strong> <strong>Fortbildungsgesellschaft</strong> in enger Kooperationmit den kommunalen Landesverbänden wahrgenommen.Mit dem vorliegenden <strong>Merkblatt</strong> sollen den Beteiligten an Gewässerschauen und hier insbesondereden Kommunen, die rechtlichen Grundlagen erläutert sowie geeignete Hilfsmittel <strong>für</strong> eine optimaleOrganisation und eine leichtere Durchführung einer Gewässerschau an die Hand gegeben werden.Darüber hinaus besteht das Ziel, das Instrument der Gewässerschau um die Ziele der <strong>Gewässerentwicklung</strong>zu erweitern und das Gewässer wieder in das Bewusstsein der Bürger zu rücken.Weitergehende Hilfsmittel sowie Informationen werden über die jeweilige Gewässernachbarschaftvermittelt bzw. zur Verfügung gestellt. Die Termine und Themen zu den Nachbarschaftstagen könnenauch unter www.wbw-fortbildung.de abgerufen werden.UmweltministeriumBaden-WürttembergStuttgart<strong>WBW</strong> <strong>Fortbildungsgesellschaft</strong><strong>für</strong> <strong>Gewässerentwicklung</strong> mbHHeidelberg


Rechtliche Grundlagen <strong>für</strong>Gewässerschauen1. Zuständigkeiten am GewässerNachdem sich in den vergangenen Jahren im Zuge der verschiedenstenGesetzesnovellen und Verwaltungsreformen die Zuständigkeiten <strong>für</strong> dieGewässerschauen verändert haben, werden zu Beginn die derzeitgeltenden Zuständigkeiten aufgezeigt.Rechtliche GrundlagenÄnderungen derZuständigkeitÄnderungen derZuständigkeitKeineÄnderungen* Technische Fachbehörde <strong>für</strong> Gewässerschauen sind laut Organisationserlass zu SobeGdie Unteren Verwaltungsbehörden** Träger der Unterhaltungslast nach § 4 WGG.I.O Das Land Baden-WürttembergG.II.O Die jeweilige Gemarkungsgemeinde1.1 Träger der UnterhaltungslastDas Land Baden-Württemberg hat in § 49 WG auf der Grundlage von§ 29 Abs. 1 WHG geregelt, dass die Unterhaltung:• der Gewässer I. Ordnung Aufgabe des Landes ist (Bundeswasserstraßensind Aufgabe des Bundes),• der Gewässer II. Ordnung den Gemeinden obliegt, sowie• bei privaten Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbettes dieUnterhaltungslast obliegt.Außerdem können nach § 29 Abs. 1 WHG Anlieger und diejenigenEigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der UnterhaltungVorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, zur Unterhaltungvon Gewässern herangezogen werden.§ 29 Abs. 1 WHG§ 49 WG§ 7 WasserstraßengesetzRechtliche Grundlagen <strong>für</strong> Gewässerschauen5


Rechtliche Grundlagen§ 48 Abs. 1 WG1.2 Zuständigkeiten und Umfang bei der GewässerschauZuständig <strong>für</strong> die Gewässerschau ist der Träger der Unterhaltungslast.Er besichtigt regelmäßig und nach vorheriger Unterrichtung der Wasserbehördedie Gewässer einschließlich der Ufer, Vorländer, Dämme undAnlagen sowie der Überschwemmungsgebiete.§ 49 Abs. 7 WG1.3 Behördliche GewässeraufsichtDie Wasserbehörde wacht darüber, dass die wasserrechtlichen undsonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung vonGewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängenerfüllt werden.Rechtliche Grundlagen <strong>für</strong> Gewässerschauen§ 82 Abs. 1 Nr. 1 WG7


Aus den bereits erwähnten Zuständigkeiten ergibt sich, dass bei GewässernII. Ordnung die Gemeinden als Träger der Unterhaltungslast dieAufgabe einer Gewässerschau wahrnehmen müssen. Die Gewässer II.Ordnung können bei der Unteren Wasserbehörde erfragt werden oderder Topographischen Karte im Maßstab 1:25000 entnommen werden.Demnach haben die Gemeinden einerseits die gesetzliche Pflicht dieGewässerschauen durchzuführen, andererseits liegt es aber auch inihrem eigenen Interesse, sicher zu stellen, dass auch von Dritten keinenachteiligen Einwirkungen auf das Gewässer ausgehen.Sinn und Zweck einer Gewässerschau ist es, nachteilige Veränderungenan und im Gewässer frühzeitig festzustellen, und die im Rahmen derUnterhaltungslast erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig durchzuführenoder anzuordnen. Eine Haftung bei Unterlassung ist nicht auszuschließen.Rechtliche GrundlagenDabei ist insbesondere an die Anlieger und Eigentümer von Grundstückenund Anlagen zu denken, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oderdie Unterhaltung erschweren (z. B. Brücken, Wehre, …). Es muss imInteresse der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Träger der Unterhaltungslastliegen, etwaige Missstände frühzeitig zu erkennen, um den Verursacheranzuhalten sie zu beseitigen.§ 29 WHG2.5 Haftungsfragen bei Unterlassung der GewässerschauWird die Gemeinde ihrer Verpflichtung nicht gerecht und der Gewässerzustandverschlechtert sich erheblich, läuft sie Gefahr, dass sie alsTrägerin der Unterhaltungslast <strong>für</strong> weitere Beschädigungen bzw. Beeinträchtigungenaufkommen muss.Dabei kann es letztlich auch zu Folgeschäden kommen, z. B. dann, wenndurch einen widerrechtlichen Verbau eines Gewässeranliegers dieStrömung derart verändert wird, dass flussabwärts eine Auskolkungentsteht. Die Gemeinde müsste <strong>für</strong> Folgeschäden am Gewässer dannaufkommen, wenn sich Verursacher nicht bzw. nicht mehr feststellenlassen oder aber die Ursächlichkeit, z. B. eines Verbaus <strong>für</strong> die Gewässerbeeinträchtigungnicht nachweisbar ist. Darüber hinaus stellt sich dieFrage, inwieweit die Gemeinde als Träger der Unterhaltungslast haftet,Notwendigkeit Gewässerschauen abzuhalten9


falls diese eine Gewässerbesichtigung unterlassen hat und hierdurchBeeinträchtigungen entstehen, d. h. inwieweit die Durchführung derGewässerschau eine Amtspflicht darstellt, die einem Dritten (z. B. demUnterlieger) gegenüber besteht.AnmerkungDie Gemeinde kann sich den Vorteil zunutze machen, dass an derGewässerschau Fachleute aus verschiedenen Fachbereichen teilnehmenund somit durch das Zusammenwirken der Behörden eineArbeitserleichterung entsteht, wenn vor Ort Dinge besprochen undteilweise auch direkt umgesetzt werden können, ohne dass eineförmliche Verfügung ergehen muss.10Notwendigkeit Gewässerschauen abzuhalten


Hinweise zur Durchführung4. Umfang der GewässerschauenDie klassische Gewässerschau umfasst die Erhebung von Mängeln undzeigt Wege zu deren Beseitigung auf. Darüber hinaus bietet die Gewässerschauaber auch die Chance, die in den <strong>Gewässerentwicklung</strong>splänenbzw. -konzepten formulierten Ziele und Grundsätze vor Ort mit den Anliegernzu diskutieren, zu überprüfen und ggf. anzupassen.Die Durchführung4.1 Mängelerhebung und BeseitigungDer Umfang einer Gewässerschau steht immer im direkten Zusammenhangmit der Art des zu begehenden Gewässers und dessen Zustand. Aufgrundder Vielzahl möglicher Mängel und deren individuell zu beurteilendenSchwere, kann deshalb keine grundlegende Aussage zum Umfang einerGewässerschau und somit über den Vor- und Nachbereitungsaufwandeiner solchen getroffen werden. Nachfolgend zeigen Beispiele aus derPraxis, wie grundsätzlich an solche Mängel herangegangen werden kannund auf welche Schwerpunkte zu achten ist. Darüber hinaus werden inden Beispielen Hinweise auf die wichtigsten Gesetzestexte gegebensowie ggf. die Zuständigkeiten genannt.■ Bauliche AnlagenBrücke über ein Gewässer, die aus alten Eisenbahnschienen und einem Blech besteht. Zusätzlichwurde an einer Seite ein Handlauf angebracht. Aufgrund fehlender Widerlager und Setzungen liegtdie Brücke schief.Umfang der Gewässerschauen§ 76 WGAnlagen in, über und an oberirdischenGewässernZu prüfen sind hier insbesondere:• Der Erhalt des Abflussquerschnittes,insbesondere bei Hochwasser• Die Verkehrssicherheit durch dieGemeinden• Die Beeinträchtigung der ökologischenFunktion des GewässersZuständigkeitSeit dem 01.01.2005 sind nach § 96 WGAbs. 1b die Unteren Verwaltungsbehörden<strong>für</strong> die Erteilung der wasserrechtlichenGenehmigung zuständig.Dieses sind (§ 13 Abs. 1 LVG):• In den Landkreisen die Landratsämtersowie• die großen Kreisstädte und die• Verwaltungsgemeinschaften• In den Stadtkreisen sind dies dieGemeinden§ 77 ff. WGÜberschwemmungsgebieteZu prüfen ist hier insbesondere dasVerbot der Errichtung baulicherAnlagen.13


§ 68 b WG ■ Bauliche AnlagenGewässerrandstreifen„(4) In den Gewässerrandstreifen sindverboten…3. die Errichtung von baulichen undsonstigen Anlagen, soweit sienicht standortgebunden oderwasserwirtschaftlich erforderlichsind.“ZuständigkeitSeit dem 01.01.2005 sind nach § 68bAbs. 7 <strong>für</strong> die Ausnahmen von den Verbotendes WG die Ortspolizeibehördenzuständig.AnmerkungZu erwähnen ist dabei insbesondere,dass sich § 68 b, Abs. 4 Nr. 3 WG aufdie Errichtung baulicher und sonstigerAnlagen bezieht, ungeachtet dessen,ob diese einer baurechtlichen Genehmigungspflichtunterliegen.Dies bedeutet beispielsweise, dass zuüberprüfen ist, ob im Außenbereich eineGeschirrhütte errichtet wurde, ungeachtetder Frage, ob diese im Außenbereichden Brutto-Rauminhalt von 20 m 3 übersteigtoder nicht.Ebenso gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBOAufschüttungen und Abgrabungen alsbauliche Anlagen, unabhängig ob sie dieGenehmigungsfreigrenze (nach Nr. 67im Anhang des § 50 Abs. 1 LBO) von3 m Höhe oder die Fläche von 300 m 2überschreiten.Toilettenhäuschen und Komposthaufen bestehend aus einem Bretterverschlag im Böschungsbereichbzw. im Gewässerrandstreifen eines kleinen Gewässers.Mehrere Holzschuppen wurden bis unmittelbar an die Böschungsoberkante eines Gewässers gebaut.Weiterhin wurde ein Rohrdurchlass als Gewässerquerung errichtet.14Umfang der Gewässerschauen


■ Ablagerungen§ 68 b WGGewässerrandstreifenDie Errichtung eines Lagerplatzes imbaurechtlichen Außenbereich gilt alsbauliche oder sonstige Anlage und istim 10 m breiten Gewässerrandstreifenverboten.AnmerkungGrundsätzlich sind in Bezug auf Ablagerungendie Belange des Abfallgesetzessowie der Naturschutzgesetze zu beachten.Zusätzlich ist hierbei ggf. auf unrechtmäßigesEinbringen von Stoffen indas Gewässer zu achten.Die DurchführungLagerung von Holz, Paletten, Reifen und sonstigen Materialien bzw. Erdauffüllungen innerhalbeines Überschwemmungsgebietes, die bei einem Hochwasser abgeschwemmt werden können.§§ 77 ff. WGÜberschwemmungsgebieteIn Überschwemmungsgebieten sindinsbesondere die §§ 78 und 79 Abs. 1WG zu beachten, welche die Genehmigungvon Vorhaben bzw. die Regelungendurch Rechtsverordnungen in Überschwemmungsgebietenbehandeln.Darüber hinaus ist auf die verschärftenVorschriften über das Lagern vonwassergefährdenden Stoffen und abschwemmbarenGegenständen in Überschwemmungsgebietenzu achten.In diesem Zusammenhang ist ebenfallsauf die Einhaltung des Umbruchverbotesin Überschwemmungskernbereichenzu achten (§ 77 Abs. 2 WG).Die Hochwassergefahrenkarten in Baden-Württemberg stellen die Abgrenzungender Überschwemmungsgebiete undÜberschwemmungskernbereiche dar;sie sollen bis 2009 flächendeckendvorliegen.Umfang der Gewässerschauen15


§ 31 WHGAusbauDie Herstellung, Beseitigung oder wesentlicheUmgestaltung eines Gewässersoder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarfder Planfeststellung.■ Verdolung und AufstauungBei Aufstauungen ist die Rechtmäßigkeitder baulichen Anlage nach den §§ 2, 3und 7 WHG zu prüfen.Einbringen, Lagern und Befördernvon gefährlichen StoffenZu prüfen ist hier insbesondere dasLagern von festen Stoffen nach § 26 Abs.2 WHG.Darüber hinaus ist auf die Einhaltungweiterer Bestimmungen und Gesetzezu achten:• Allgemeine Bestimmungen <strong>für</strong> denUmgang mit wassergefährdendenStoffen § 25 WG• Gewässerrandstreifen § 68 b WG• Hochwassergefährdete Gebiete imInnenbereich § 80 Abs. 3 WGDanach gelten die Bestimmungen derVAwS in der jeweils gültigen Fassung.• Vorschriften des Abfallrechtes sowiedes StrafrechtesMit Hilfe zweier Rohre unterschiedlichen Durchmessers wurde eine Verrohrung eines kleinen Gewässersüber einen längeren Gewässerabschnitt erstellt. Der Auslauf wurde im unteren Bereichzu ca. 1/3 mit einem Brett verschlossen, so dass es zu einem Aufstau kam. Der Aufstau sollte dazudienen, mit einem selbstgebauten Wasserrad aus einer Fahrradfelge und einem Dynamo Strom zuerzeugen.§ 26 WHG ■ Lagerung wassergefährdender Stoffe16Lagerung von alten Auto- und LKW-Batterien in unmittelbarer Nähe eines Gewässers. Die Lagerungerfolgt demnach nicht sachgemäß, sondern in der freien Natur.Umfang der Gewässerschauen


■ Einleitungen§ 3 Abs. 1 Nr. 4 WHGBenutzungDas Einbringen und Einleiten von Stoffenin ein oberirdisches Gewässer stellt denTatbestand einer Benutzung dar undbedarf der wasserrechtlichen Erlaubnisoder Bewilligung (§ 2 Abs. 1 WHG).Wer ohne Erlaubnis oder Bewilligungeine Benutzung eines oberirdischenGewässers ausübt, begeht eineOrdnungswidrigkeit (§ 41 Abs. 1 Nr. 1WHG) oder eine Straftat (§ 324 StGB).ZuständigkeitBeim Vorliegen einer Straftat liegt dieZuständigkeit bei der Polizei. Im Falleeiner Ordnungswidrigkeit liegt dieZuständigkeit bei der zuständigen Verwaltungsbehörde(§ 120 Abs. 3 WG).Die DurchführungMittels einer eigens hergestellten Rohrleitung wurden in ein Gewässer kleinere Mengen Abwassereingeleitet.■ Entnahmen§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WHGBenutzungDie Entnahme und Ableitung von Wasseraus oberirdischen Gewässern stellt eineBenutzung dar und bedarf daher derwasserrechtlichen Erlaubnis.Handelt es sich um geringe Mengen<strong>für</strong> die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft,den Gartenbau oder <strong>für</strong> kleingewerblicheBetriebe, so unterliegt dieBenutzung dem Gemeingebrauch nach§ 26 Abs. 1 WG.Ob ein erlaubnispflichtiger Tatbestandvorliegt ist ggf. mit der unteren Wasserbehördezu klären.Entnahme größerer Wassermengen mittels Saugkorb und Pumpe aus einem kleinen Gewässerzur Befüllung eines Sprühmitteltanks.Umfang der Gewässerschauen17


§ 9 § WG 76 WGVerlassenes Bett eines öffentlichenGewässers„(1) Hat ein öffentliches Gewässer infolgenatürlicher Ereignisse sein bisherigesBett verlassen, so verbleibt das verlasseneGewässerbett dem Eigentümer. Anden in das neue Gewässerbett fallendenGrundflächen entsteht öffentlichesEigentum desjenigen, der nach § 4 Abs.1 Eigentümer des Gewässerbettes ist.“Durch die Wasserbehörde sind ggf.Maßnahmen zur Wiederherstellunggemäß § 9 a WG zu prüfen. Über einenEntschädigungsanspruch entscheidenggf. die ordentlichen Gerichte.AnmerkungFür den Vollzug dieser Vorschriften istdie Untere Wasserbehörde zuständigund nicht der Träger der Unterhaltungslast.18§ 76 WGGenehmigung„(1) Wer in oder über dem Bett einesoberirdischen Gewässers oder an dessenUfer Bauten oder sonstige Anlagen, dieden Wasserabfluss, die Unterhaltungdes Gewässers oder sonstige Belangeder Wasserwirtschaft beeinflussen, dieökologische Funktion des Gewässersbeeinträchtigen oder die Schifffahrt oderFischerei gefährden oder behindernkönnen, errichten oder wesentlich ändernwill, bedarf der wasserrechtlichenGenehmigung…“AnmerkungHierzu gehört auch die Gewährleistungder Zugänglichkeit zum Gewässer <strong>für</strong>den Unterhaltungspflichtigen und dieAllgemeinheit.ZuständigkeitSeit dem 01.01.2005 sind nach § 96Abs. 1b WG die Unteren Verwaltungsbehörden<strong>für</strong> die Erteilung der wasserrechtlichenGenehmigung zuständig.Dieses sind (§ 13 Abs. 1 LVG):• In den Landkreisen die Landratsämtersowie• die großen Kreisstädte und die• Verwaltungsgemeinschaften• In den Stadtkreisen sind dies dieGemeinden■ UferabbruchIm Rahmen eines Hochwasserereignisses kam es entlang eines landwirtschaftlich genutztenGewässerabschnittes zu Uferabbrüchen.■ Zugänglichkeit zum GewässerUnmittelbar angrenzend an ein Gewässer wurden mehrere Schrebergärten errichtet. Treppen wurdenin die Uferböschung gebaut, um Gießwasser zu holen. Das Ufer wurde mit allerlei Materialien gegenAbbrüche verbaut. Weiterhin erfolgte teilweise ein Verbau der Böschung, um Land zu gewinnen.Die Komposthaufen befinden sich unmittelbar am Gewässer.Umfang der Gewässerschauen


■ Rodung von Gehölzen und auf den Stock setzen von Bäumenund Sträuchern; „Pflege von 24a Biotopen“§ 24a NatSchGBesonders geschützte BiotopeNach § 24 a Abs. 1 Nr. 2 NatSchGstellen…„…naturnahe unverbaute Bach- undFlussabschnitte, Altarme fließenderGewässer, Hülen und Tümpel, jeweilseinschließlich der Ufervegetation...“besonders geschützte Biotope dar.Diese sind kraft Gesetzes geschütztund bedürfen somit zu ihrem Schutzkeiner besonderen Ausweisung.§ 22 NatSchGLandschaftsschutzgebieteZu beachten sind die Bestimmungenzu allgemeinen Eingriffen in Natur undLandschaft nach §§ 10 ff. NatSchGbzw. den Schutzgebietsverordnungen.In Anlehnung an die WRRL„Keine Verschlechterung des ökologischenZustandes!“Kurz: Verschlechterungsverbot gemäߧ 1 a Abs. 2 WHG und § 3 a Abs. 5 WG.Die DurchführungEntfernen von Austrieben bei einer alten Kopfweide.■ Die Allgemeine Unterhaltungslast des PflichtigenWeite Teile eines kleineren Gewässers sind durch Verkrautung und teilweise Müllablagerungenbeeinträchtigt. Darüber hinaus sind Rohrdurchlässe durch Geschwemmsel verlegt.Umfang der Gewässerschauen§ 28 WHG, § 47 WGUmfang der Unterhaltung, Ausführungder UnterhaltungsarbeitenZum Umfang der Gewässerunterhaltunggehören, soweit es der ordnungsgemäßeZustand <strong>für</strong> den Wasserabfluss bzw. dasWohl der Allgemeinheit erfordert:• Reinigung und Erhalt des Gewässerbettes• Sicherung der Ufer, Vorländer undLeitdämme• Beseitigung von Störungen desWasserabflusses• Naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftungdes Gewässerbettes undder Ufer§ 60 WGBesondere Pflichten im Interesseder UnterhaltungHiernach haben die Eigentümer desGewässerbettes, die Anlieger und dieHinterlieger die zur Unterhaltung desGewässers erforderlichen Arbeitenund Maßnahmen zu dulden.19


Allgemeine Gewässeraufsicht1) Die Wasserbehörde hat1. darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigenöffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässernund den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehaltenund die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden2. auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft von dem einzelnen und demGemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentlicheSicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichenSicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichenInteresse geboten ist.Die Wasserbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigenAnordnungen, die ihr nach pflichtgemäßemErmessen erforderlicherscheinen...2) ...3) Soweit sich die Gewässeraufsichtnicht auf die Benutzung der Gewässerbezieht, gilt § 21 WHG entsprechend...4) ... Kosten, die im Zusammenhang mitMaßnahmen nach Absatz 1 entstehen,ruhen als öffentliche Last auf demGrundstück... (wenn der Eigentümerals Verpflichteter herangezogen wird)Bekanntmachungder Neufassung des Wassergesetzes<strong>für</strong> Baden-WürttembergVom 20. Januar 2005


4.2. Grundsätze der <strong>Gewässerentwicklung</strong>Der Träger der Unterhaltungslast hat nach § 68a Abs. 1 WG die Verpflichtung,<strong>für</strong> seine Gewässer <strong>Gewässerentwicklung</strong>spläne (GEP) aufzustellen.Im GEP werden <strong>für</strong> jedes Gewässer die Ziele <strong>für</strong> die künftigeEntwicklung formuliert, weshalb ein GEP eine ideale Grundlage <strong>für</strong> dieGewässerschau bildet. Vor Ort können bereits erreichte Ziele überprüftund weitere Schritte besprochen werden. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung,dass alle Gewässer bis zum Jahr 2015 den „guten ökologischenZustand“ erreichen müssen. In den Bewirtschaftungsplänen werden biszum Jahr 2009 die erforderlichen Maßnahmen verbindlich zusammengestellt,welche die Zielerreichung gewährleisten sollen. Die Bewirtschaftungsplänewerden von den Regierungspräsidien als zuständigenFlussgebietsbehörden aufgestellt.Sofern noch kein GEP bzw. Bewirtschaftungsplan <strong>für</strong> ein Gewässervorliegt, kann eine Gewässerschau dazu genutzt werden, entsprechendeGrundlagen zu erheben und gemeinsam Ideen <strong>für</strong> mögliche Maßnahmenzu entwickeln.Dabei sollten folgende Grundsätze der <strong>Gewässerentwicklung</strong> besondersberücksichtigt werden:• Erhaltung noch intakter Fließgewässerabschnitte• Entwicklung naturnaher Abschnitte im Rahmen der Unterhaltung• Umgestaltung ausgebauter GewässerAnhand dieser Grundsätze werden die wesentlichen Elemente derFließgewässerbiozönose betrachtet. Die vorhandenen Strukturen werdenaufgenommen, bewertet und Verbesserungsmöglichkeiten formuliert.Wesentliche Elemente sind:Standortgerechte VegetationIm Rahmen der Gewässerschau muss der Gehölzbestand am Gewässerbetrachtet werden. Ziel ist ein Gehölzbestand, der Bäume aller Altersklassenund Größen enthält. Ein einheitlicher überalterter Bestand istim Rahmen der Unterhaltung zu verbessern. Auf eine standortgerechteZusammensetzung ist zu achten (Artenliste). Offensichtlich standortfremdePflanzen, z. B. Nadelbäume, Kastanien oder Birken, sind durch standortgerechte,gebietseigene Pflanzen, z. B. Erlen und Weiden zu ersetzen.§ 3g WG, Umsetzungder EuropäischenWasserrahmenrichtlinieDie DurchführungUmfang der Gewässerschauen21


DurchgängigkeitDie Sohle eines Gewässers muss <strong>für</strong> Fische und Kleinlebewesen durchwanderbarsein. Schon kleine Abstürze mit einer Fallhöhe von 15 –20 cm verhindern diese Durchgängigkeit und sollten umgestaltet oderentfernt werden.Die Bachsohle unter Brücken soll so ausgebildet werden wie die Sohleober- und unterstrom. Verdolungen sollen so kurz wie möglich sein undzur Verbesserung des Lichteinfalls einen genügend großen Querschnittbesitzen. Außerdem ist Sohlsubstrat aus Grobkies oder ähnlichemMaterial in die um mindestens 20 cm vertiefte Rohrsohle einzubauen.Die Durchgängigkeit bei Wehren wird durch den Bau von Fischtreppen,Umgehungsgerinnen oder rauen Rampen erreicht.Da solche Verbesserungsmaßnahmen weitestgehend im Rahmender Unterhaltung durchgeführt werden können, kann im Rahmen derGewässerschau eine entsprechende Anregung erfolgen.SohlenerosionBei der Gewässerbegehung muss auf eine eventuelle Eintiefung desGewässers geachtet werden (Sohlenerosion, Tiefenerosion). Dies istmeist bei Gewässern, die im Regenwetterfall mit Abflüssen aus Regenüberläufen(RÜ) und Regenüberlaufbecken (RÜB) beaufschlagt werden,der Fall. Oft wurde die Gewässersohle auch im Rahmen der Unterhaltungaus Hochwasserschutzgründen tiefer ausgebaggert, damit das Gewässernicht so oft über die Ufer tritt. Dies ist der Gewässerstruktur nicht zuträglich.Es müssen Lösungsansätze zur Stabilisierung der Sohle gefundenwerden.Morphologie - GewässerstrukturgüteFür die Beurteilung der Morphologie spielt die Laufentwicklung (Mäander),das Längsprofil (Querbauwerke), das Querprofil (Breitenvarianz), dieSohlenstruktur, der Uferbewuchs und das Gewässerumfeld (Randstreifen)eine entscheidende Rolle. Die Bewertung erfolgt im Rahmen einer Kartierung,die nach Möglichkeit bereits vor der Gewässerschau durchgeführtwerden sollte.22 Umfang der Gewässerschauen


5. Aufgabenverteilung bei einerGewässerschauAls Veranstalter einer Gewässerschau obliegen der Kommune zunächstlediglich die Aufgaben des Einladens, der Protokollführung sowie derPressearbeit. Die Untere Wasserbehörde beim jeweiligen Stadt- bzw.Landkreis ist über die Begehung zu unterrichten. Deren Teilnahme stelltden Regelfall dar.Um Mängel möglichst effektiv beseitigen zu können, sollten insbesonderedie Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Wasserbenutzungsrechtensowie je nach örtlicher Situation weitere Dienststellen und Organisationen(z. B. Vertreter von Naturschutz, Fischerei, Forst, Landwirtschaft) eingeladenwerden.Die DurchführungAblaufdiagramm einer GewässerschauAufgabenverteilung bei einer Gewässerschau23


Ablaufdiagramm einer GewässerschauDie eigentliche Aufgabenverteilung folgt aus der Zuständigkeit <strong>für</strong> diegenannten Pflichten. Dies bedeutet, dass jeder an der Gewässerschauzu Beteiligende im Rahmen der Gewässerschau seine Aufgabe wahrnimmt.24 Aufgabenverteilung bei einer Gewässerschau


Die DurchführungAblaufdiagramm einer GewässerschauBei den unter dem Abschnitt „Umfang der Gewässerschauen“ angesprochenenAufgaben handelt es sich um Aufgaben verschiedenerVerwaltungsträger, nämlich den Aufgaben des Unterhaltungspflichtigen,der Unteren Wasserbehörde, und um Aufgaben der Naturschutzbehördebzw., soweit das Baurecht betroffen ist, der Baurechtsbehörde. Vieledieser Aufgaben sind bei den Stadt- bzw. Landkreisen gebündelt. DieGewässerschau gibt dabei die Gelegenheit, sich an Ort und Stelle überdie erforderlichen Maßnahmen zu verständigen, den Betroffenen Zusammenhängezu verdeutlichen und Verständnis <strong>für</strong> die zu treffendenMaßnahmen zu wecken.Aufgabenverteilung bei einer Gewässerschau25


6. Gewässerschauen als Gelegenheitzur Öffentlichkeitsarbeit6.1 AllgemeinesIn der Praxis hat es sich leider erwiesen, dass in der Regel Gewässerschauenals unpopuläre Verpflichtung der Kommune empfunden werden.Der Sinn und Zweck der Gewässerschau ist den Bürgern und im Besonderenauch den Anwohnern oft nicht bekannt. Die Gewässerschauen habeneinen gewissen Organisationsaufwand und bergen zudem ein Konfliktpotential,dem allzu oft versucht wird, aus dem Weg zu gehen. Als Folgedaraus finden Gewässerschauen in der Regel nicht statt oder werdenbestenfalls auf Anregung der Unteren Verwaltungsbehörde „(un)freiwillig“durchgeführt. Dabei bieten die Gewässerschauen neben der Erfüllungeiner gesetzlichen Verpflichtung und der sonstigen in den vorangegangenenKapiteln beschriebenen Vorteile eine ideale Gelegenheit zur Öffentlichkeitsarbeitinnerhalb einer Kommune.Die DurchführungBei einer Gewässerschau sind alle mit dem Gewässer berührten Fachleutevor Ort, so dass eine Vielzahl an potentiellen Fragen direkt beantwortetwerden können. Darüber hinaus ist die Gewässerschau eine ideale Gelegenheit,um z. B. <strong>Gewässerentwicklung</strong>spläne der Öffentlichkeit zupräsentieren. Durch eine Verknüpfung von Pflicht mit Kür kann somit eine<strong>für</strong> die Öffentlichkeit interessante sowie pressewirksame Veranstaltungstattfinden. Im Rahmen der Gewässerschau kann an einer definiertenStelle zu einem definierten Zeitpunkt die Öffentlichkeit (Bevölkerung,Anwohner, Presse, …) zu einem besonderen Thema eingeladen werden.Im Rahmen dieser Präsentation können dann auch die Ziele bzw. dieGründe <strong>für</strong> eine Gewässerschau erläutert werden.Die Gewässerschau wird sich in der Regel immer auf ein Gewässer aufder Gemarkung der jeweiligen Gemeinde oder Stadt beziehen und an derGemarkungsgrenze beginnen bzw. enden. Bei großen Gewässerstreckenempfiehlt es sich, die Schau in Abschnitte zu unterteilen, so dass anprägnanten Stellen des Gewässers Treffpunkte bzw. Stationen eingerichtetwerden können. Die einzelnen Stationen bieten hierbei die Möglichkeit,ausgewählte Themenschwerpunkte durch gezielte Maßnahmen zu erläuternbzw. vorzustellen.Gewässerschauen als Gelegenheit zur Öffentlichkeitsarbeit27


6.2 PressearbeitGewässerschauen betreffen in erster Linie die Eigentümer an den jeweiligenGewässerabschnitten. Um hierbei die Akzeptanz <strong>für</strong> die Begehungan sich und <strong>für</strong> die daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmensteigern zu können, ist eine entsprechend gestaltete Pressearbeit unerlässlich.Neben der allgemeinen Bekanntmachung der eigentlichen Gewässerschaukönnen die angesprochenen begleitenden Aktionen entsprechend inSzene gesetzt werden. Darüber hinaus helfen Artikel und Berichte zuden verschiedensten Themenbereichen rund um die <strong>Gewässerentwicklung</strong>,das Bewusstsein der Bevölkerung <strong>für</strong> eine naturnahe <strong>Gewässerentwicklung</strong>zu entwickeln.Ein positiver Nebeneffekt ist oftmals, dass durch eine entsprechendePressearbeit viele Mängel am Gewässer bereits im Vorfeld durch dieVerursacher behoben werden.28Gewässerschauen als Gelegenheit zur Öffentlichkeitsarbeit


Über die Ergebnisse der Gewässerschau sowie ggf. über die begleitendenAktionen sollte im Nachgang der Begehung bzw. der Veranstaltungin den lokalen Tageszeitungen und Stadtanzeigern auf jeden Fall entsprechendberichtet werden.Die DurchführungGewässerschauen als Gelegenheit zur Öffentlichkeitsarbeit29


Weitergehende Hilfsmittel, wie z. B. Muster <strong>für</strong> Einladungsschreiben,Feldprotokolle sowie Presseinfos, werden über die jeweilige Gewässernachbarschaftzur Verfügung gestellt.Infos unter:www.wbw-fortbildung.de30Gewässerschauen als Gelegenheit zur Öffentlichkeitsarbeit


Mannheimerstraße 1 · 69115 HeidelbergTelefon 06221-18 10 64 · Telefax 06221-16 63 57E-Mail: info@wbw-fortbildung.dewww.wbw-fortbildung.de

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