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Merkblatt - WBW Fortbildungsgesellschaft für Gewässerentwicklung ...

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Allgemeine Gewässeraufsicht1) Die Wasserbehörde hat1. darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigenöffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässernund den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehaltenund die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden2. auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft von dem einzelnen und demGemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentlicheSicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichenSicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichenInteresse geboten ist.Die Wasserbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigenAnordnungen, die ihr nach pflichtgemäßemErmessen erforderlicherscheinen...2) ...3) Soweit sich die Gewässeraufsichtnicht auf die Benutzung der Gewässerbezieht, gilt § 21 WHG entsprechend...4) ... Kosten, die im Zusammenhang mitMaßnahmen nach Absatz 1 entstehen,ruhen als öffentliche Last auf demGrundstück... (wenn der Eigentümerals Verpflichteter herangezogen wird)Bekanntmachungder Neufassung des Wassergesetzes<strong>für</strong> Baden-WürttembergVom 20. Januar 2005

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