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M a g a z i n - Jus-Alumni

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jusalumniMagazinUrheberrechtaufnahmen ableiten – und zu ergänzen ist:dafür gibt es in der Judikatur des OGH auchbrauchbare Anhaltspunkte, wie zur Videoüberwachungbeim Verdacht auf Eheverfehlung(4 Ob 52/06k) oder der Beeinträchtigung derPrivatsphäre selbst durch eine Attrappe (!) einerVideokamera (6 Ob 6/06k). Aber, so Zöchbauerweiter, dieser Schutz könne nur in den Grenzendes § 78 UrhG bestehen, andernfalls wäreder Schutz vor Fotoaufnahmen umfassenderals der spezialgesetzliche Bildnisschutz des § 78UrhG.Ja, in Einzelfällen kann das bloße Fotografierenoder Filmen (oder sogar der Anscheindavon) eine echte Beeinträchtigung darstellen.Die muss aber erst einmal festgestellt undbegründet werden! Für ein allgemeines Fotografierverbotgibt es keine Rechtsgrundlage.Wenn so ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechtedes Abgebildeten festzustellen ist, dannwerden die Interessen des Abgebildeten unddes Abbildenden gegeneinander abzuwägensein. Also kritisieren wir nicht nur, sondernversuchen wir, aus dieser Entscheidung dochnoch etwas Brauchbares herauszuholen. Dasgeht nämlich – und zwar bei der Frage, wie soeine Abwägung auszusehen habe.Die Entscheidung listet immerhin einige Kriterienauf:• Ist der Abgebildete auf der Aufnahme zuidentifizieren?• Je eindeutiger die Identifizierung, destohöher die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung.• Ist die Aufnahme gezielt gemacht wordenoder ist der Abgebildete nur zufällig ins Bildgelaufen?• Vermittelt die stattgefundene Aufnahmedem Abgebildeten ein Gefühl der Überwachung,fühlt er sich beobachtet oder unfrei?• Ob die Aufnahme in privatem Rahmen oderin der Öffentlichkeit erfolgt, ist grundsätzlichgleichgültig (es gibt auch ein Privatlebenim öffentlichen Raum, vgl. nur die Caroline-Rechtsprechung des EGMR).• Hatte der Abbildende die Möglichkeit, dasEinverständnis des Abgebildeten einzuholen(oder war er mehr wie ein Heckenschützetätig)?• Welchem Zweck diente die Aufnahme –hätte dieser Zweck vielleicht auch mit anderenMitteln genauso gut erreicht werdenkönnen?Eines ist aber ganz sicher: Ein allgemeinesFotografierverbot ist aus dieser Entscheidungnicht abzuleiten.Dr. Thomas Höhneist Rechtsanwalt inWien (Höhne, Inder Maur & Partner)mit den TätigkeitsschwerpunktenWirtschafts-, Medien-,InformationsundImmaterialgüterrecht.Er ist Mitinitiatorund Lektordes Universitätslehrgangs für Rechtsinformationund Informationsrecht an derUniversität Wien.Foto: privatjus-alumni MitgliedJURISTENVERBANDFASCHINGSSAMSTAG, 1. MärzHOFBURG VIENNADVR: 0580511, ZVR: 899307027Post: 1017 Wien, Parlament, Pf (Österreich)Büro dzt: Wien 8, Landesgerichtsstraße 11, Parterre, Zi. 063,Tel.: 40127 DW 1535, FAX: 40127 DW 1482, Vorwahl: +43 1 (Ausland), 01 (Inland)www.juristenball.at | E-Mail: office@juristenverband.atjus-alumni Magazin 03/201317

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