13.07.2015 Aufrufe

Autobus KV 2013.pdf - Betriebsrat IVB

Autobus KV 2013.pdf - Betriebsrat IVB

Autobus KV 2013.pdf - Betriebsrat IVB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bundeskollektivvertragfür Dienstnehmer in denprivaten <strong>Autobus</strong>betriebengültig ab 1. 1. 2013www.vida.at


Auskunft, Beratung und Hilfe erhalten Mitgliederbei der Gewerkschaft vida:Gewerkschaft vida, Zentrale ................ Tel.: 01/534 44 79Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wienvida WienJohann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien...... Tel.: 01/53 444 79 680vida Burgenland .................................. Tel.: 02682/770 55Wiener Straße 7, 7000 Eisenstadtvida KärntenVillach .................................................... Tel: 04242/271 85Bahnhofplatz 1, 9500 VillachKlagenfurt ................................................. Tel.: 0463/58 70Bahnhofstraße 44, 9020 Klagenfurtvida NiederösterreichSt. Pölten ............................................ Tel.: 02742/311 941Gewerkschaftsplatz 1, 3100 St. Pöltenvida Oberösterreich ............................ Tel.: 0732/65 33 97Weingartshofstraße 2, 4020 Linzvida Salzburg ...................................... Tel.: 0662/87 12 28Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburgvida Steiermark ........................................ Tel.: 0316/70 71Karl-Morre-Straße 32, 8020 Grazvida Tirol ................................................. Tel.: 0512/597 77Südtiroler Platz 14-16, 6010 Innsbruckvida Vorarlberg ..................................... Tel.: 05552/658 16Kasernplatz 3, 6700 Bludenz


Bundes-KollektivvertragfürDienstnehmer in den privaten<strong>Autobus</strong>betriebenabgeschlossen zwischen dem Fachverband der <strong>Autobus</strong>-, Luftfahrt- undSchifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe <strong>Autobus</strong>, Wiedner Hauptstraße63, Postfach 174, 1045 Wien, einerseits und dem ÖsterreichischenGewerkschaftsbund,vida, 1020 Wien, Johann Böhm-Platz 1, andererseits,am 16.01.2013 zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen über das Arbeitsverhältnisder im Geltungsbereich dieses Bundeskollektivvertrages beschäftigtenArbeitnehmer.Gültig ab 1. Jänner 2013


Liebe Kollegin, lieber Kollege!Als Gewerkschaftsmitglied überreichen wir dir hiermit die Neuauflagedes für dich gültigen Kollektivvertrages. Was in diesemVertrag geschrieben steht, ist das Ergebnis gemeinsamerVerhandlungen der Gewerkschaft mit VertreterInnen der ArbeitgeberInnen.Ein Kollektivvertrag schafft gleiche Mindeststandards bei derEntlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle ArbeitnehmerInneneiner Branche. Er verhindert so, dass die ArbeitnehmerInnenzu ihrem Nachteil gegeneinander ausgespielt werdenkönnen und schafft eine größere Balance zwischen Beschäftigtenund ArbeitgeberInnen.Dabei ist eines immer wieder zu betonen: heutzutage für unsselbstverständliche ArbeitnehmerInnenrechte sind nicht gesetzlichgarantiert, sondern von Gewerkschaften in Kollektivverträgenerkämpft. Dazu gehören auch das Urlaubs- unddas Weihnachtsgeld.Warum es wichtig ist, bei vida zu sein…Die Gewerkschaft vida bietet dir Rechtsberatung und Rechtsschutzbei Problemen mit dem/der ArbeitgeberIn. Auch beideiner Weiterbildung und im Fall von Arbeitslosigkeit kannstdu auf finanzielle Unterstützung zählen. Zusätzlich bieten wirdir kostengünstige Angebote für Urlaub und Freizeit. Mehr Informationendazu findest du im Internet unterhttp://service.vida.at2


Das ermöglichst du durch deine Mitgliedschaft…Damit die ArbeitnehmerInnen mehr Geld bekommen, verhandeltvida jedes Jahr mehr als 100 Kollektivverträge im Verkehrs-und Dienstleistungssektor – für ein höheres Einkommenund bessere Arbeitsbedingungen.vida hilft bei der Gründung von <strong>Betriebsrat</strong>skörperschaftenund unterstützt BetriebsrätInnen und JugendvertrauensrätInnenin ihrer Arbeit – damit du eine gute Vertretung vor Ort hast.Gemeinsam mit dem ÖGB und den anderen Gewerkschaftensetzt sich vida für die Anliegen der ArbeitnehmerInnen, Lehrlingeund PensionistInnen ein. vida ist eine starke Stimmefür soziale Gerechtigkeit.Herzlichen Dank für deine bisherige Unterstützung. Solltest duzu deinem Kollektivvertrag noch Fragen haben, stehen dir unsereExpertInnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zurVerfügung.Mit gewerkschaftlichen GrüßenGottfried WinklerVorsitzender derGewerkschaft vidaRoman HebenstreitVorsitzender derSektion Verkehr3


Inhaltsverzeichnis1. TEIL – ALLGEMEINE BESTIMMUNGENI. Geltungsbereich ......................................................................................................... 5II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer.................................................................... 5III. Arbeitszeit..................................................................................................................... 61. Betriebspersonal ................................................................................................... 62. Fahrpersonal .......................................................................................................... 73. Pflichten des Lenkers.......................................................................................... 15IV. Stehzeiten (Wartezeiten)......................................................................................... 191. Fahrplanmäßiger konzessionierter periodischer Personentransport... 192. Gelegenheits- und Ausflugsverkehr ............................................................... 20V. Überstundenregelung............................................................................................... 211. Überstunden ........................................................................................................... 212. Überstundenentlohnung ..................................................................................... 223. Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe........................... 224. Zuschläge................................................................................................................ 23VI. Urlaub ............................................................................................................................ 23VII. Kündigung .................................................................................................................... 23VIII. Abfertigung................................................................................................................... 24IX. Durchschnittslohn ...................................................................................................... 25X. Fernreisefahrten ......................................................................................................... 26XI. Lohnordnung ............................................................................................................... 26XII. Dienstverhinderungen .............................................................................................. 27XIII.Behandlung desanvertrauten Materials ............................................................................................ 28XIV. Verfall von Ansprüchen............................................................................................ 28XV. Berufskraftfahrerausbildung ................................................................................... 29XVI. Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen ............................................................ 29XVII. Schlussbestimmungen............................................................................................. 302. TEIL – LOHNORDNUNG1. Spesenvergütungen.................................................................................................. 312. Weihnachtsremuneration ........................................................................................ 333. Urlaubsbeihilfe ............................................................................................................ 344. Jubiläumsgeld ............................................................................................................. 355. Überführungskosten.................................................................................................. 356. Lohntafel ....................................................................................................................... 357. Zulagen ......................................................................................................................... 36Zusammenfassung der wichtigstenBestimmungen der VO 561/2006..................................................................................... 39ANHANG I: Spesenvergütung........................................................................................... 45ANHANG II: Kostentragung Fahrerkarte ....................................................................... 47ANHANG III: Vor-und Abschlussarbeiten für Lenker im Kraftfahrlinienverkehr 494


1. TeilAllgemeine BestimmungenI. Geltungsbereich1. Fachlich:Für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig Personentransporte mittels<strong>Autobus</strong>sen durchführen und Mitglied des Fachverbandesder <strong>Autobus</strong>unternehmungen, Wirtschaftskammer Österreich,sind.2. Persönlich:a) Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen;b) Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältniszuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellteanzusehen sind. Für diese Arbeitnehmergruppe geltendie Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als dieBestimmungen des Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungenvorsehen.3. Örtlich:Für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.II. Geltungsbeginn und GeltungsdauerDieser Vertrag tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Der Kollektivvertrag setzt das europäische Arbeitszeitrecht (Richtlinie2002/15/EG und Verordnung (EG) 561/2006) sowie das österreichischeArbeitszeitrecht (BGBL I 138/2006) um.Der Kollektivvertrag gliedert sich in zwei Teile.Der erste Teil des Vertrages „Allgemeine Bestimmungen“ kann unterEinhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende ei-5


nes Kalendervierteljahres, die Bestimmungen gemäß Artikel III. ArbeitszeitZiff. 2 lit. b) bis einschließlich lit. h) jedoch erstmals bei einerÄnderung der EU-Verordnung 561/2006 sowie der RL 2002/15/EG gekündigt werden.Die Kündigung kann mit der gleichen Frist und zu gleichen Terminenauch für die einzelnen Abschnitte und Punkte ausgesprochenwerden.Bei einer nur teilweisen Kündigung bleiben die ungekündigten Abschnitteund Punkte voll in Wirksamkeit.Der zweite Teil des Vertrages „Lohnordnung“ kann ab Geltungsbeginnunter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jederzeitgelöst werden.Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber deranderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenenBriefes ausgesprochen werden.Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Bestimmungen von Bundesgesetzenverwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassunganzuwenden.Sprachliche Gleichbehandlung:Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungennur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich aufFrauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmtePersonen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zuverwenden.III. Arbeitszeit1. Betriebspersonal:Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlichder Pausen 40 Stunden. Über diese festgesetzte Arbeitszeit hinausgehendeArbeitsleistungen werden als Überstunden bezahlt.6


Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisseim Einvernehmen mit dem <strong>Betriebsrat</strong> festzusetzen.2. Fahrpersonala) AllgemeinesDie regelmäßige Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitswoche beträgtausschließlich der Pausen 40 Stunden.Die Arbeitszeit für Lenker umfasst die Lenkzeiten, die Zeiten fürsonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaftohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeitoder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierterBeförderung, beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nachAblauf der gesamten Ruhezeit.b) Lenkzeiten1) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 b AZGDie Lenkzeiten für das Lenken von VO-Fahrzeugen (<strong>Autobus</strong>semit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers)richten sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.2) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3AZGDie gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten(Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichenRuhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimalpro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängertwerden.Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden,innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgendenWochen 90 Stunden nicht überschreiten.7


c) Lenkpause1) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2b AZGDie Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (<strong>Autobus</strong>semit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers)richten sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.2) Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstreckebis maximal 50 Km)Im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nichtmehr als 50 Kilometer ist, nach einer Lenkzeit von höchstens4 Stunden, eine Lenkpause von mindestens 30 Minuteneinzulegen, die durch Lenkpausen von 2 x 20 Minutenoder 3 x 15 Minuten ersetzt werden darf. Die Lenkpausekann auch durch mehrere Lenkpausen von mindestens je10 Minuten ersetzt werden, wenn die Gesamtdauer derLenkpausen mindestens 1/6 der Tageslenkzeit beträgt.3) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3AZGNach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpausevon mindestens 30 Minuten einzulegen.Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt,ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnetwerden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnetwerden.d) RuhepausenAllgemeinDie tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt- bei einer Tagesarbeitszeit von sechs bis neun Stunden mindestens30 Minuten,8


- bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens45 Minutenund ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.GelegenheitsverkehrDie tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt höchstens eineinhalbStunden.Die tägliche unbezahlte Ruhepause kann in mehrere Teile vonmindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.Bei Teilung der unbezahlten Ruhepause ist der erste Teil spätestensnach sechs Stunden einzuhalten.KraftfahrlinienverkehrDie tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt höchstens eineinhalbStunden.Im Kraftfahrlinienverkehr kann die unbezahlte Ruhepause in einenTeil von mindestens 30 Minuten und einen bzw. mehrereTeile von mindestens 15 Minuten geteilt werden.Bei Teilung der unbezahlten Ruhepause ist der erste Teil spätestensnach sechs Stunden einzuhalten.Der 30-minütige Teil der unbezahlten Ruhepause ist im Dienstplander Fahrdienstleitung oder im Einsatzplan im Vorhinein zufixieren.Der unbezahlte Ruhepausenteil von 30 Minuten muss in einemZeitraum von frühestens 3 Stunden nach Beginn bzw. spätestens3 Stunden vor Ende des Dienstes liegen. Wird dem Lenkerder unbezahlte Ruhepausenteil von 30 Minuten innerhalbdieses Zeitraumes nicht gewährt, beträgt die tägliche unbezahlteRuhepause höchstens 1 Stunde.Ein Ruhepausenteil von 15 Minuten ist dann unbezahlt, wenner innerhalb eines Zeitraumes von frühestens 2 Stunden nachBeginn bzw. spätestens 2 Stunden vor Ende des Dienstesliegt.9


e) Tägliche Ruhezeit1) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 b AZGDie tägliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen(<strong>Autobus</strong>se mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich desFahrers) richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung561/2006.2) Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstreckebis maximal 50 km)Die tägliche Ruhezeit kann 3 x wöchentlich auf mindestens9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzungder täglichen Ruhezeit ist, bis zum Ende der Folgewoche,durch eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß derVerkürzung auszugleichen. Diese Ausgleichsruhezeit istzusammen mit einer anderen, mindestens 8-stündigen Ruhezeitzu gewähren.Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens12 Stunden eingehalten wird, kann die tägliche Ruhezeitin zwei oder drei Abschnitten genommen werden, von deneneiner mindestens 8 zusammenhängende Stunden,die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde betragenmüssen. In diesem Fall beginnt eine neue Tagesarbeitszeitnach Ablauf des mindestens 8-stündigen Teiles der Ruhezeit.3) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3AZGNach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Lenker eineununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zugewähren.f) Wöchentliche Ruhezeit1) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 b AZGDie wöchentliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahr-10


zeugen (<strong>Autobus</strong>se mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlichdes Fahrers) richtet sich nach den Vorschriften derEU-Verordnung 561/2006.2) Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstreckebis maximal 50 Km)Die wöchentliche Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr mit einerLinienstrecke von nicht mehr als 50 Kilometer richtetsich nach § 22b und c Arbeitsruhegesetz.3) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3AZGDie wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtetsich nach den § 2 bis 5 und 19 Arbeitsruhegesetz.g) Kombinierte Beförderung - Unterbrechung der täglichenRuhezeit1) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 b AZGDie kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (<strong>Autobus</strong>semit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers)richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.2) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3AZGZeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das aufeinem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, geltenje nach Dauer als Ruhepausen oder als Ruhezeiten.Eine Ruhezeit liegt dann vor, wenn• die Zeit mindestens 3 Stunden beträgt und• dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügungsteht.Die tägliche Ruhezeit kann zweimal unterbrochen werden,wenn11


• sie teilweise an Land und auf dem Fährschiff / oder der Eisenbahnverbracht wird,• die Unterbrechung maximal 1 Stunde beträgt, und• dem Lenker während der gesamten täglichen Ruhezeit einBett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.h) EinsatzzeitDie Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallendeArbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen (einschließlichder täglichen unbezahlten Ruhepause im Ausmaßvon insgesamt höchstens eineinhalb Stunden pro Tag). Bei Teilungder täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichenRuhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neueEinsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. Bei Teilungder täglichen Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr bis 50 km Linienstreckebeginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf desmindestens 8-stündigen Teiles der Ruhezeit.Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten,soweit nicht im Folgenden etwas anderes geregelt ist:1. Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 3 Ziffer 2 AZG (<strong>Autobus</strong>semit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers)Gemäß § 16 Abs.3 AZG kann die Einsatzzeit über 12 Stundenhinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb einesZeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalbeines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebenetägliche Ruhezeit eingehalten wird.2. Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Alle übrigenFahrzeuge)Die Einsatzzeit beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von§ 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge) beträgt maximal14 Stunden.12


i) Halteplatz1) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 b AZGDie Zulässigkeit von Abweichungen von den Bestimmungenüber Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicherRuhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierterBeförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (<strong>Autobus</strong>semit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers)richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung561/2006.2) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3AZGWenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist,kann der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreicheneines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungenabweichen:• Lenkzeit,• Lenkpause,• tägliche und wöchentliche Ruhezeit sowie Lenkpause imregionalen Kraftfahrlinienverkehr,• Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierterBeförderung.Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur Sicherheitder Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlichsind.Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens beiErreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken:• auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät),oder• auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugenmit digitalem Kontrollgerät), oder13


• im Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16 Absatz 1 der VO 561/2006 (bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät gemäß VO 3821/85 im nationalen Personenlinienverkehr bzw. grenzüberschreitendenPersonenlinienverkehr mit maximal 100 kmFahrstrecke und maximal 50 km Entfernung der Endpunktevon einer Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten in der Luftlinie),oder• in den Arbeitszeitaufzeichnungen (bei allen anderen sonstigenFahrzeugen)j) Nachtarbeit für Lenker von Kraftfahrzeugen1. Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr,2. Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen0.00 Uhr und 4.00 Uhr den Zeitraum von einer Stunde überschreitet.3. Die Tagesarbeitszeit des Lenkers darf an Tagen, an denener Nachtarbeit leistet, zehn Stunden überschreiten.4. Gemäß §14 Aus. 4 AZG gebührt aus arbeitsorganisatorischenGründen für geleistete Nachtarbeit kein Ausgleich.k) Wird vom Lenker im Gelegenheitsverkehr an einem Kalendertageine Dienstleistung verlangt, müssen unbeschadet derDauer dieser Dienstleistung mindestens 5 Stunden Arbeitszeitverrechnet werden, wobei Abschnitt V entsprechend zu berücksichtigenist.Wird durch die Dienstleistung der Kalendertag überschritten,ist der Zeitraum der Überschreitung des Kalendertages jenemKalendertag zuzurechnen, an dem die Dienstleistung begonnenhat.Wird vom Lenker im Kraftfahrlinienverkehr an einem Kalendertageine Dienstleistung verlangt, müssen unbeschadet derDauer dieser Dienstleistung mindestens 6 Stunden 30 Minuten14


Arbeitszeit verrechnet werden, wobei Abschnitt V entsprechendzu berücksichtigen ist.Wird durch die Dienstleistung der Kalendertag überschritten,ist der Zeitraum der Überschreitung des Kalendertages jenemKalendertag zuzurechnen, an dem die Dienstleistung begonnenhat.Die zu verrechnende Arbeitszeit von 5 Stunden im Gelegenheitsverkehrbeziehungsweise 6 Stunden 30 Minuten im Kraftfahrlinienverkehrkann durch Betriebsvereinbarung für Mitarbeiter,welche eine Teilzeitbeschäftigung nach Abschnitt 6 Mutterschutzgesetzoder Abschnitt 3 Väterkarenzgesetz in Anspruchnehmen und die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeitum mindestens 50% verringern (derzeit 20 Wochenstunden),auf mindestens 3 Stunden herabgesetzt werden.l) Gemäß § 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz ist, innerhalbder Firma unter Berücksichtigung der innerbetrieblichenDispositionsmöglichkeiten, gemeinsam mit dem <strong>Betriebsrat</strong>ein Wochendienstplan zu erstellen, in dem die wöchentlicheRuhezeit zu fixieren ist.3. Pflichten des LenkersAnaloges Kontrollgeräta) Der Lenker verpflichtet sich die Vorschriften der EU-Verordnung3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowieder EU-Verordnung 561/2006 einzuhalten.b) Der Lenker sorgt dafür, dass die vom Unternehmer ausgehändigtenSchaublätter in angemessener Weise geschützt werden.Der Lenker darf keine angeschmutzten oder beschädigtenSchaublätter verwenden.15


Wird ein Schaublatt beschädigt, welches Aufzeichnungen enthält,hat der Lenker das beschädigte Schaublatt dem ersatzweiseverwendeten Reserveblatt beizufügen.c) Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:1. Bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen undVornamen.2. Bei Beginn und am Ende der Nutzung des Blattes: den Zeitpunktund den Ort.3. Das Kennzeichen des Fahrzeuges.4. Den Stand des Kilometerzählers.d) Falls im Zuge einer Kontrolle ein Schaublatt an das Kontrollorganausgehändigt wird, verlangt der Lenker eine Bestätigunggemäß § 102 Abs. 1a KFG. Falls der Schlüssel zum Öffnendes Fahrtschreibers unter Verschluss mitgeführt wird und derVerschluss unverletzt war, verlangt der Lenker, dass dieserUmstand in der Bestätigung festgehalten wird.e) Der Lenker betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätesso, dass Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeit,Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt undunterscheidbar aufgezeichnet werden.f) Während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionierendes Kontrollgerätes, hat der Lenker auf dem Schaublattoder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügendemBlatt, die Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken,sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.g) Bei 2-Fahrerbesetzung nehmen die Lenker auf den Schaublätternerforderliche Änderungen so vor, dass Wegstrecke, Ge-16


schwindigkeit und Lenkzeit auf dem Schaublatt des Lenkers,der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.h) Beim Lenken eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerätmuss der Lenker folgende Dokumente mitführen und bei einerKontrolle vorweisen:für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden28 Kalendertage,- alle Schaublätter- alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung desGerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsucheneines Halteplatzes),- alle in der EU-VO 3821/85 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenenAusdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät (imMischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalemKontrollgerät)- die Fahrerkarte (soweit vorhanden)Gegebenenfalls hat der Lenker eine Bestätigung über jeneTage, an denen er nicht gelenkt hat, mitzuführen (z.B. EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter sind unverzüglichdem Arbeitgeber auszuhändigen.Digitales Kontrollgeräta) Der Lenker verpflichtet sich die Vorschriften der EU-Verordnung3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowieder EU-Verordnung 561/2006 einzuhalten.b) Der Lenker sorgt dafür, dass er Inhaber einer Fahrerkarte ist,wenn das von ihm gelenkte Fahrzeug der EU-Verordnung561/2006 unterliegt.c) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl derFahrerkarte hat der Lenker vor Fahrtbeginn die Angaben zu17


dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und amAusdruck mit seiner Unterschrift Folgendes zu vermerken:• Name des Lenkers• Nummer der Fahrerkarte oder Führerscheinnummer• Angaben bestimmter Zeitgruppen (alle anderen Tätigkeitenals Lenktätigkeiten sowie jede Arbeit für den selben oder einenanderen Arbeitgeber, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungenund Tagesruhezeiten)Der Lenker muss am Ende der Fahrt die vom Kontrollgerät aufgezeichnetenZeiten ausdrucken, die seit Fahrtbeginn nicht erfasstenanderen Arbeiten, Bereitschaftszeiten oder Ruhepausenvermerken und auf diesem von ihm unterschriebenen DokumentFolgendes eintragen:• Name des Lenkers und Führerscheinnummer, oder• Name des Lenkers und Nummer der FahrerkarteDer Lenker hat den Verlust der Fahrerkarte bei der zuständigenBehörde seines Wohnsitzstaates zu melden und innerhalbvon 7 Kalendertagen einen Antrag auf Ersatz der Fahrerkartezu stellen.Die Fortsetzung einer bereits begonnen Fahrt ist ohne Fahrerkartehöchstens für eine Dauer von 15 Kalendertagen zulässig.Der Zeitraum von 15 Kalendertagen darf nur dann verlängertwerden, wenn der Lenker nachweisen kann, dassihm eine Vorlage oder Benutzung der Fahrerkarte auch fürden längeren Zeitraum unmöglich war.d) Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätesmuss der Lenker auf einem separaten Beiblatt zur Fahrerkartedie nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedrucktenAngaben der Zeitgruppen händisch vermerken. Dieser Vermerkist vom Lenker zu unterschreiben und hat folgende weitereAngaben zu enthalten:18


• Name des Lenkers und Führerscheinnummer, oder• Name des Lenkers und Nummer der Fahrerkartee) War eine Bedienung des digitalen Kontrollgerätes durch denLenker nicht möglich (z.B. Aufenthalt außerhalb des Fahrzeuges),sind bei Wiederinbetriebnahme alle Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten,Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeitenmit der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätesauf der Fahrerkarte einzutragen.f) Beim Lenken eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerätmuss der Lenker folgende Dokumente mitführen und bei einerKontrolle vorweisen:für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden28 Kalendertage,- alle in der EU-VO 3821/85 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenenAusdrucke aus dem Kontrollgerät und allehandschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Störung des Gerätes,Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen einesHalteplatzes),- alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (im Mischbetriebbei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalemKontrollgerät)- die Fahrerkarteg) Gegebenenfalls hat der Lenker eine Bestätigung über jeneTage, an denen er nicht gelenkt hat, mitzuführen (EU-Formblatt).Alle anderen Schaublätter hat der Lenker unverzüglichdem Arbeitgeber auszufolgen.19


IV. Stehzeiten (Wartezeiten)1. Fahrplanmäßig konzessionierter periodischer Personentransport:a) Die sich aufgrund des Fahrplanes ergebenden Stehzeiten(Umkehrzeiten) der Wagenlenker und des sonstigen Fahrpersonalsbis einschließlich sechs Stunden täglich, werden wievolle Arbeitszeiten entlohnt, wobei sich der Lenker vom Fahrzeugentfernen kann.b) Die über sechs Stunden hinausgehenden Stehzeiten werdentäglich zusammengerechnet und nach Abzug einer Pausevon einer Stunde als bloßer Anwesenheitsdienst mit 50 Prozentdes normalen Arbeitslohnes vergütet, auch wenn sich der Lenkervom Fahrzeug entfernen kann.c) Zur Vermeidung auftretender Härten bei längerer Unterbrechungder Einsatzzeit sind betriebliche Regelungen über Abgeltungeines nachgewiesenen Mehraufwandes (Fahrspesen)zu treffen, wobei der gezahlte Lohn entsprechend der regelmäßigenArbeitszeit gemäß Punkt 2 a) gewährleistet bleibt.d) Vereinbarte Kurzbeschäftigungen fallen nicht unter diese Regelung.2. Gelegenheits- und Ausflugsverkehr:a) PausenDiese betragen:• bei einer Einsatzzeit von acht Stunden mindestens einehalbe Stunde,• bei einer Einsatzzeit über acht Stunden mindestens eineStunde.20


) WartezeitenDie Wartezeitenberechnung ist durch den Umstand bedingt,dass bei Ausflugsfahrten oder Fahrten im Gelegenheitsverkehroft lange ausgedehnte Fahrtunterbrechungen auftreten. DieWartezeitberechnung wird unbeschadet der Bestimmungenüber die Pausen (IV, Punkt 2a) gehandhabt.Wartezeiten werden täglich zusammengezählt und bis zusechs Stunden täglich, auch wenn sich der Lenker vom Fahrzeugentfernen kann, als volle Arbeitszeit bezahlt. Die übersechs Stunden hinausgehenden Wartezeiten werden nach Abzugeiner Pause von einer Stunde mit 50 Prozent des normalenArbeitslohnes vergütet, wobei sich der Lenker gleichfalls vomFahrzeug entfernen kann.V. Überstundenregelung1. ÜberstundenÜberschreitungen der im Abschnitt III, Punkt 1 und 2 festgelegtenregelmäßigen Arbeitszeit sind, sofern sie über Anordnung des Arbeitgebersoder seines Bevollmächtigten geleistet werden, alsÜberstunden besonders zu entlohnen.Die Anordnung von Überstunden erfolgt tunlichst nach Anhörungdes <strong>Betriebsrat</strong>es im Rahmen der gemäß Abschnitt III und V zulässigenArbeitszeitüberschreitung.Die Überstundenleistungen des Fahrpersonals erfolgen aufgrundder Verkehrsverhältnisse oder der betrieblichen Gegebenheiten.a) BetriebspersonalGemäß § 7 Abs. 2 und 3 Arbeitszeitgesetz darf die Wochenarbeitszeitauf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3auf 13 Stunden verlängert werden.21


) FahrpersonalGemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig.Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischenGründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumesim Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stundenbetragen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehendeArbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in Betrieben mit gewähltem<strong>Betriebsrat</strong> durch Betriebsvereinbarung, in Betriebenohne <strong>Betriebsrat</strong> durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer festzulegen. Bei Fehlen einer Vereinbarung beginntder Durchrechnungszeitraum jeweils mit dem Beginn bzw. mit dem1.7. des Kalenderjahres.2. ÜberstundenentlohnungDie Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohnund einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/40stel desBruttowochenlohnes. Ab der 41. Wochenstunde beträgt der Zuschlag50 Prozent. Überstunden des Betriebspersonals in der Zeitvon 22 Uhr bis 6 Uhr (Nachtüberstunden) sind mit einem Zuschlagvon 100 Prozent zu entlohnen, sofern es nicht bei wechselnden Arbeitsschichteneine normale Nachtarbeitsschicht betrifft.3. Arbeiten während der Wochenend- und FeiertagsruheHinsichtlich der Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhegelten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, dieBestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unter Berücksichtigungdes Art. III, Ziffer 2 lit. k.22


Wird der Bedienstete während des in die wöchentliche Ruhezeitfallenden ganzen Kalendertages zu Arbeiten herangezogen, sowird zum Normallohn ein Zuschlag von 100 Prozent gewährt, derals Sonntagszuschlag gilt.Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so ist dem Arbeitnehmerdie sonst für gesetzliche Feiertage vorgesehene Entgeltzahlungzu gewähren. Übersteigt die, an einem gesetzlichen Feiertaggeleistete Arbeit, die für den betreffenden Wochentag festgesetzteNormalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlagvon 100 Prozent.4. ZuschlägeBei allfälligem Zusammentreffen zweier Zuschläge wird jeweils nurder höhere bezahlt.VI. UrlaubFür den Urlaub des Arbeitnehmers gelten die jeweiligen gesetzlichenBestimmungen.VII. Kündigung1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann dasDienstverhältnis täglich gelöst werden.Nach einer einmonatigen Betriebszugehörigkeitbeträgt die Kündigungszeit....................................... 1 Wochenach einer einjährigen Betriebszugehörigkeit ............. 2 Wochennach einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit............ 3 Wochennach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit .......... 4 WochenDie Kündigung muss so ausgesprochen werden, dass das Endeder Kündigungszeit mit dem Ende der Lohnwoche zusammenfällt.Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.23


2. Während der Kündigungszeit ist dem Arbeitnehmer auf Verlangenausreichend Zeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle,jedoch höchstens ein Arbeitstag, bzw. mindestens die innerbetrieblichfestgesetzte Normalarbeitszeit, ist eine solche nicht festgesetzt,sieben Stunden in der Woche ohne Lohnabzug zu gewähren.Dies gilt nicht bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers.3. Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesAnspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das über die Dauerund Art der Beschäftigung Auskunft gibt.4. Falls einem Lenker in Ausübung seines Dienstes wegen dererstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Ziffer 4 FührerscheingesetzBGBl. 120/97 i.d.F. BGBl. 94/98 genannten Übertretung dieLenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz für zweiWochen entzogen wird, stellt diese Entziehung keinen Entlassungstatbestanddar.(Anmerkung: § 7 Abs. 3 Ziffer 4 Führerscheingesetz sieht vor, dassein Lenker nicht mehr verkehrszuverlässig ist, wenn er die jeweilszulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschrittenhat und diese Überschreitung mit einem technischenHilfsmittel festgestellt wurde. Bei der erstmaligen Begehung derartigerGeschwindigkeitsüberschreitungen wird die Lenkberechtigungfür zwei Wochen entzogen.)Für die Dauer der Entziehung ist der Lenker allerdings verpflichtet,andere einschlägige Tätigkeiten in der Dienststelle zu verrichten.Falls dies nicht möglich ist, soll nach Maßgabe des Urlaubsgesetzesfür die Dauer der Entziehung Urlaub vereinbart werden.VIII. Abfertigung1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten für alle Arbeitsverhältnisse,die vor dem 1.1.2003 begonnen haben, die Bestimmungen des Ar-24


eiterabfertigungsgesetzes, sofern kein Übertritt gemäß § 47BMVG erfolgt. Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem31.12.2002 begonnen haben, gilt das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz(BMVG) in der jeweiligen Fassung.2. Der Anspruch auf Abfertigung nach dem Arbeiterabfertigungsgesetzbesteht auch dann, wenn der Dienstnehmer wegen Inanspruchnahmeeines gesetzlichen Pensionsanspruches gemäßASVG selbst kündigt oder aus gesundheitlichen Gründen nichtmehr in der Lage ist, seine Tätigkeit als Buslenker durcha) unverschuldeten Führerscheinentzug oderb) einen länger als 6 Monate andauernden Krankenstand auszuübenund als Folge dessen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.Ziffer 2 gilt nur für jene Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003begonnen haben und für die kein Übertritt gemäß § 47 BMVG vereinbartwird.3. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt ausdem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzesin jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz),kann diese Vereinbarung vom Mitarbeiter widerrufenwerden, sofern der Arbeitgeber binnen einem Monat ab demAbschluss der Übertrittsvereinbarung schriftlich Kenntnis vom Widerrufdes Mitarbeiters erhält. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarunginhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäߧ 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungenfür den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.IX. DurchschnittslohnDer Berechnung des Entgelts für den Urlaub sowie bei Abgeltunggem. Abschnitt VII und XII/Abs. 1 ist der durchschnittliche Arbeitsverdienstdes letzten Kalenderjahres zugrunde zu legen, wobei25


wöchentlich die Summen aus den Lohnbeträgen für die NormalundÜberstunden einschließlich Überstundenzuschlägen undsonstiger Zulagen jedoch ohne etwaige Aufwandsentschädigungen,Spesenvergütungen oder Kostensätze zu bilden sind.X. FernreisefahrtenUnter Fernreisefahrten werden jene Fahrten verstanden, welchesich aufgrund des Fahrtauftrages hin und zurück nicht innerhalb einesTages bewältigen lassen.Bei Fernreisefahrten kann dem Arbeitnehmer auch außerhalb seinesBeschäftigungsortes ein Ruhetag gegeben werden, doch istfür solche Tage neben der Spesenvergütung, Verpflegung undQuartier noch der Lohn für 5 Stunden zu gewähren.XI. Lohnordnung1. Die Lohnordnung ist im II. Teil des Kollektivvertrages enthalten,der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.2. Nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmerunverzüglich eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichenRechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Dienstzettel oderArbeitsvertrag) auszuhändigen.3. Die Bestimmungen über den Dienstzettel gem. § 2 AVRAGBGBL. 459/1993 sowie § 17 c Absatz 1 AZG und § 22 d ARG sindeinzuhalten.4. Im Dienstzettel bzw. schriftlichen Arbeitsvertrag muss zusätzlichzu den gemäß § 2 AVRAG vorgeschriebenen Mindestangabenauch ein Hinweis auf folgende Rechtsvorschriften samt Einsichtsmöglichkeitenenthalten sein:26


• Arbeitszeitgesetz samt Verordnungen• Verordnung 561/2006• Verordnung 3821/85 (Kontrollgerätverordnung)• Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und betriebsbezogenerBescheideXII. Dienstverhinderungen1. Durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:Hinsichtlich der Voraussetzung des Entgeltanspruches bei Krankheit,Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die gesetzlichenBestimmungen.2. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlungdes Entgelts bei Verhinderung aus folgenden Anlässen biszur angegebenen Höchstdauer:• eigene Eheschließung ...................................... 2 Arbeitstage• Tod des Ehegatten bzw. des (der) im gemeinsamenHaushalt lebenden Lebensgefährten (Lebensgefährtin).................................................. 2 Arbeitstage• Teilnahme an der Eheschließung der Kinder undGeschwister ..................................................... 1 Arbeitstag• Niederkunft der Frau bzw. der im gemeinsamenHaushalt lebenden Lebensgefährtin ................... 1 Arbeitstag• Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder ....... 2 Arbeitstage• Teilnahme an der Beerdigung der unter Punkt 2und 5 genannten Angehörigen sowie Geschwisterund Großeltern ................................................. 1 Arbeitstag• bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit jedochhöchstens innerhalb eines halben Jahres... 1 Arbeitstag27


• für die notwendige ärztliche oder zahnärztlicheBehandlung innerhalb der Arbeitszeit, sofern einediesbezügliche ärztliche Bescheinigung vorgewiesenwird.• bei ambulatorischer Behandlung, die nicht außerhalbder Arbeitszeit erfolgen kann, die tatsächlichnotwendige Zeit.• bei Vorladung zu Gericht, Behörden, Ämtern unddergleichen, ausgenommen als Zeuge, Schöffe,Geschworener oder Beschuldigter in anderen Angelegenheitenals in Ausübung des Dienstes, gegenBeibringung einer Bestätigung die notwendigeZeit.Die unter Punkt 2 aufgezählten Dienstfreistellungen unter Fortzahlungdes Entgeltes dürfen pro Jahr nicht mehr als insgesamt40 Stunden betragen.3. Meldung von DienstverhinderungenErkrankungen und persönliche Verhinderung sind ohne Verzug vorBeginn der Arbeitszeit dem Unternehmer anzuzeigen.XIII. Behandlung desanvertrauten MaterialsDie Arbeitnehmer haben alle ihnen übertragenen Arbeiten mit dererforderlichen Sorgfalt zu verrichten, das übergebene Material zuschonen und sachgemäß zu behandeln. Sie haften dafür im Rahmender diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.Lenker können auch zu anderen einschlägigen Arbeiten herangezogenwerden. Es gelten hiefür die Entlohnungsbestimmungen,die im Anhang festgelegt sind, insoweit sie nicht eine Verminderungdes bestehenden Lohnes nach sich ziehen.28


XIV. Verfall von AnsprüchenAnsprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus demDienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monatennach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstagfür vom Dienstgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüchegilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenenSchaden Kenntnis erhielt.Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Dienstnehmer gilt der Auszahlungstagjener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstandenist.Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährigeVerjährungsfrist gewahrt.XV. BerufskraftfahrerausbildungBeide Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass in Hinkunftder Beruf des Berufskraftfahrers gefördert werden soll. Für die imBeruf stehenden Kraftfahrer wird folgende Vereinbarung getroffen:Zum Besuch des Vorbereitungskurses zur Lehrabschlussprüfungfür den Beruf des Berufskraftfahrers ist dem Dienstnehmer unterBerücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten im Einvernehmenmit dem Dienstgeber insgesamt einmal eine unbezahlteDienstfreistellung (ein unbezahlter Urlaub) bis maximal 3 Wochen(21 Kalendertage) zu gewähren, sofern dem Dienstgeber sämtlichewährend dieser Zeit erwachsenden Unkosten (wie z.B. Lohn,Arbeitgeberbeiträge etc.) ersetzt werden.XVI. Kosten von Weiterbildungsmaßnahmena) Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für imbetrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmengemäß § 14c Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVG)/§ 44 c Kraft-29


fahrliniengesetz (KfLG) in Verbindung mit GWB-Verordnung vom02.05.2008 § 12 Ziffer 2 entstehen zu tragen.Unter Kosten für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmensind zu verstehen:• Kurskosten bzw. Kosten der jeweiligen Ausbildungseinheit• Fortzuzahlendes Entgelt für den Zeitraum des Kursbesuchesbzw. des Besuches der jeweiligen AusbildungseinheitDie Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten bzw.ermächtigte Ausbildungsstätten) sowie die Festlegung der zeitlichenLage des Kursbesuches erfolgt durch den Arbeitgeber.Die Zeit des Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit,stellt Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne dar.b) Die in lit. a geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmenstellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. ZwischenArbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskostenunter den Voraussetzungen des §2d AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz)eine Rückerstattung vereinbartwerden.XVII. Schlussbestimmungen1. Bestehende höhere Löhne oder günstigere sonstige arbeitsrechtlicheVereinbarungen dürfen durch das Inkrafttreten diesesKollektivvertrages nicht herabgesetzt oder aufgehoben werden.2. Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungendes bisher in Geltung gewesenen Kollektivvertragesfür den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichihre Gültigkeit.30


2. TEILLohnordnungAnhang zu Abschnitt XIDem Arbeitnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst,Normal- und Mehrarbeitslohn, Zuschläge, Zulagen,Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.Mit Wirkung 1. Jänner 2013 werden die im Bundeskollektivvertragfür die Arbeitnehmer in den privaten <strong>Autobus</strong>betrieben festgesetztenLohnsätze und Spesenvergütungen wie folgt geregelt:1. SpesenvergütungenVon diesen Sätzen muss der Fahrer die Mehrauslagen, die mit derauswärtigen Dienstleistung entstehen, bestreiten.Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr:Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeitoder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte,Werksgelände, Lager usw.) werden Tages- und Nächtigungsgeldergewährt. Das Tagesgeld beträgt Euro 21,12 für je volle 24 Stunden.Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstortmehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde1∕12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheitvom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Falle einerNächtigung sind zusätzlich Euro 4,05 zu zahlen.Eventuelle Nächtigungsspesen sind dem Standard der Reisegruppeentsprechend unter Nachweis derselben zur Verfügungzu stellen oder zu vergüten.31


Nach Möglichkeit ist dem Lenker im Hotel, in dem die Fahrgästeuntergebracht sind, ein Einbettzimmer mit einer Duschmöglichkeitim Hause zuzuweisen.Für Auslandsfahrten gebührt dem Dienstnehmer ein Tagesgeldvon € 32,64 für je volle 24 Stunden. Die Auslandsreisezeit beginntmit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet wieder mit demGrenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Auslandmehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1∕12des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührtdas aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamteAbwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stundenbeträgt.Für jeden 24-Stunden-Zeitraum gebührt maximal 1 Tagessatz.Falls Orte passiert werden, wo besonders hohe Verpflegungskostenentstehen, sind tatsächlich entstandene angemessene Kostenunter Nachweis derselben zu vergüten.Spesenvergütung im Linienverkehr:Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeitoder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte,Werksgelände, Lager usw.) werden Tages- und Nächtigungsgeldergewährt. Das Tagesgeld beträgt Euro €16,56 (für je volle24 Stunden). Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vomDienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangeneStunde 1∕12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oderAbwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Falle einerNächtigung sind zusätzlich € 4,05 zu zahlen.Für Auslandsfahrten gebührt dem Dienstnehmer ein Tagesgeldvon € 20,28 für je volle 24 Stunden. Die Auslandsreisezeit beginntmit dem Grenzübertritt und endet wieder mit dem Grenzübertritt.Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührtfür jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 StundenAufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für In-32


landsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort(Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.Für jeden 24-Stunden-Zeitraum gebührt maximal 1 Tagessatz.Wird vom Arbeitgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt, so sindeventuelle Nächtigungsspesen unter Nachweis derselben zu vergüten.2. Weihnachtsremunerationa. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigtsind, erhalten eine Weihnachtsremuneration in derHöhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um30 Prozent, die spätestens am 1. Dezember fällig ist.Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahrjeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag biszum 1. Dezember.b. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betriebbeschäftigt sind, erhalten den jeweiligen Anteil der Weihnachtsremuneration,berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligenStichtag.c. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers gebührt der jeweilige Anteilder Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt biszum Austritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch keineWeihnachtsremuneration fällig war), bzw. vom letzten Fälligkeitstagbis zum Austritt.d. Der Anspruch auf die anteilige Weihnachtsremuneration entfällt,wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigenAustritt des Arbeitnehmers oder durch Entlassung endet.e. Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers sind bereits zuviel ausbezahlteSonderzahlungen anteilig rückzuverrechnen.33


f. Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an derLeistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderungvorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführthat, und ist durch die Dauer der Krankheit der Entgeltfortzahlungsansprucherschöpft, sind diese Dienstzeiten bei der Berechnungder Weihnachtsremuneration voll zu berücksichtigen(keine Aliquotierung).3. Urlaubsbeihilfea. Arbeitnehmer, die am 1. Juli ein Jahr im Betrieb beschäftigtsind, erhalten eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen,erhöht um 30 Prozent, die spätestensam 1. Juli fällig ist.Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahrjeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum1. Juli.b. Arbeitnehmer, die am 1. Juli noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigtsind, erhalten den jeweiligen Anteil der Urlaubsbeihilfe,berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.c. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers gebührt der jeweilige Anteilder Urlaubsbeihilfe, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt(wenn zwischen Eintritt und Austritt noch keine Urlaubsbeihilfefällig war), bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt.d. Der Anspruch auf die anteilige Urlaubsbeihilfe entfällt, wenndas Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austrittdes Arbeitnehmers oder durch Entlassung endet.e. Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers sind bereits zuviel ausbezahlteSonderzahlungen anteilig rückzuverrechnen.34


f. Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an derLeistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderungvorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführthat, und ist durch die Dauer der Krankheit der Entgeltfortzahlungsansprucherschöpft, sind diese Dienstzeiten bei der Berechnungder Urlaubsbeihilfe voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).4. JubiläumsgeldArbeitnehmer erhalten nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeitvon vollen 20 Dienstjahren ein Jubiläumsgeld in derHöhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen. Die Auszahlungerfolgt mit der nächsten, der Vollendung des 20. Dienstjahres folgendenLohnauszahlung.5. ÜberführungskostenÜberführungskosten bei in Ausübung des Dienstes verunglücktenbzw. erkrankten Dienstnehmern zu dem laut polizeilichem Meldezettelnachgewiesenen Wohnort in Österreich sind dann vomDienstgeber zu tragen, wenn nicht eine Versicherungseinrichtungdiese Kosten zur Gänze ersetzt. Bei teilweisem Kostenersatz istder Differenzbetrag vom Dienstgeber zu tragen.35


6. LohntafelArbeitskategorien:Stundenlohn:Wochenlohn:KraftfahrerKraftfahrer im 1. Betriebszugehörigkeitsjahr Euro 9,89 Euro 395,60Kraftfahrer vom 2. bis 10. BetriebszugehörigkeitsjahrEuro 9,93 Euro 397,20Kraftfahrer vom 11. bis 20. BetriebszugehörigkeitsjahrEuro 10,00 Euro 400,00Kraftfahrer ab dem 21. Betriebszugehörigkeitsjahr Euro 10,10 Euro 404,00BerufskraftfahrerBerufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfungim 1. Betriebszugehörigkeitsjahr Euro 9,93 Euro 397,20Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfungvom 2. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr Euro 10,00 Euro 400,00Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfungvom 11. bis 20. Betriebszugehörigkeitsjahr Euro 10,10 Euro 404,00Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfungab dem 21. Betriebszugehörigkeitsjahr Euro 10,22 Euro 408,80Facharbeiter, die im Werkstättenbetrieb verwendet werdenFacharbeiter im 1. Betriebszugehörigkeitsjahr Euro 10,10 Euro 404,00Facharbeiter vom 2. bis 10. BetriebszugehörigkeitsjahrEuro 10,17 Euro 406,80Facharbeiter vom 11. bis 20. BetriebszugehörigkeitsjahrEuro 10,26 Euro 410,40Facharbeiter ab dem 21. BetriebszugehörigkeitsjahrEuro 10,31 Euro 412,40Angelernte Arbeiter, die im Werkstättenbetrieb verwendetwerden Euro 9,62 Euro 384,80Garagenvorarbeiter Euro 10,10 Euro 404,00Garagenarbeiter, Tankwarte, Kassiere usw. Euro 8,51 Euro 340,4036


7. Zulagena) Kraftfahrern, die einen <strong>Autobus</strong> mit Anhänger oder einen <strong>Autobus</strong>,welcher mit mehr als 50 Sitzen (ausgenommen dem Lenkersitz)ausgestattet ist bzw. dessen Gesamtlänge mehr als10,90 m beträgt, lenken, oder Kraftfahrern, die im Linienverkehrbei Einmannbetrieb eingesetzt sind, gebührt eine Erschwerniszulagevon Euro 0,92 pro Stunde. Diese Erschwerniszulagegebührt für die gesamte Einsatzzeit, ausgenommender täglich unbezahlten Ruhepausen im Ausmaß von insgesamthöchstens 1 ½ Stunden pro Tag, gelangt jedoch, auchwenn mehrere der obgenannten Merkmale zutreffen, nur einmalzur Auszahlung.b) Garagenarbeiter, welche während der Nachtzeit Schicht arbeiten,erhalten eine Schichtzulage von Euro 0,92 pro Stunde.c) Nachtstunden in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr sind im Gelegenheits-und Linienverkehr mit einem Zuschlag von 100 Prozentdes Bundeskollektivvertrages zu entlohnen.d) Kraftfahrern, die einen <strong>Autobus</strong> mit mehr als 13 Metern Gesamtlänge,einen Gelenkbus oder einen Stockbus lenken, gebührtanstelle der in Ziffer a) genannten Zulage eine Erschwerniszulagevon Euro 1,12 pro Stunde.e) Für Dienstnehmer, die in der Garage Dienst verrichten, könnenaufgrund einer Vereinbarung je nach dem Grad der VerschmutzungSchmutzzulagen von 10 Prozent des Stundenlohnes vereinbartwerden.37


F.d.Wirtschaftskammer ÖsterreichFachverband der <strong>Autobus</strong>-, Luftfahrt- undSchifffahrtunternehmungen Berufsgruppe <strong>Autobus</strong>Der Obmann:Martin HorvathDer Geschäftsführer:Mag. Paul BlachnikF.d.Österreichischen GewerkschaftsbundGewerkschaft vidaDer Vorsitzende:Gottfried WinklerDer Bundessektionsvorsitzende:Roman HebenstreitDie Bundesfachgruppensekretärin:Gudrun ThiemerDer Vorsitzende der BFGStraße:Franz Altenburger38


Zusammenfassung der wichtigstenBestimmungen der VO 561/2006Geltungsbereich der EU-Verordnung 561/2006Fachlicher GeltungsbereichErfasst wird jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straßedurchgeführte Fahrt eines leeren oder beladenen Fahrzeuges (Beförderungim Straßenverkehr) mit Verwendung zur• Güterbeförderung, wenn das zulässige Gesamtgewicht desFahrzeuges (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger)3,5t übersteigt,• Personenbeförderung, wenn das Fahrzeug für die Beförderungvon mehr als 9 Personen einschließlich des Lenkers konstruiertund bestimmt ist (VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer2 b AZG).Örtlicher GeltungsbereichDie VO gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeugesfür Beförderungen im Straßenverkehr• ausschließlich innerhalb der EU, oder• zwischen der EU, der Schweiz und den Vertragsstaaten desEWRWichtigste Ausnahme vom Geltungsbereich• Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendetwerden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 Km beträgt(regionaler Kraftfahrlinienverkehr)LenkzeitenTägliche LenkzeitDie gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeitenoder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit)39


darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf dieTageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.Wöchentliche LenkzeitInnerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalbeines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen90 Stunden nicht überschreiten.Lenkpause (Fahrtunterbrechung)Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 1/2 Stunden ist eine ununterbrocheneFahrtunterbrechung (Lenkpause) von mindestens 45 Minuteneinzulegen, sofern der Lenker nicht eine Ruhezeit oder eineRuhepause nimmt. Lenkpausen können durch Ruhepausen ersetztwerden.Die Lenkpause von 45 Minuten kann folgendermaßen geteilt werden:1. Teil mindestens 15 Minuten,2. Teil mindestens 30 MinutenDie Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letztenTeiles der Lenkpause die Lenkzeit von 4 1/2 Stunden nochnicht überschritten ist.In der Lenkpause darf der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben undkeine anderen Arbeiten ausführen.Tägliche RuhezeitRegelmäßige tägliche RuhezeitInnerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende dervorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit istdem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens11 Stunden zu gewähren.Reduzierte tägliche RuhezeitDie tägliche Ruhezeit kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängendeStunden verkürzt werden.40


Geteilte RuhezeitWenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stundeneingehalten wird, kann die tägliche Ruhezeit auch in zwei Teilengenommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenenZeitraum von 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenenZeitraum von 9 Stunden umfassen muss.2-Fahrer-BesetzungBei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkern ist innerhalb jedesZeitraumes von 30 Stunden jedem Lenker nach dem Ende einertäglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine ununterbrochene täglicheRuhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren.Abhaltung der täglichen Ruhezeit im FahrzeugSofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standorteingelegte tägliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden,sofern dieses über eine geeignete Schlafmöglichkeit für jeden Fahrerverfügt und nicht fährt.Wöchentliche RuhezeitRegelmäßige wöchentliche RuhezeitDer Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochenewöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden.Reduzierte wöchentliche RuhezeitDie wöchentliche Ruhezeit kann auf mindestens 24 zusammenhängendeStunden verkürzt werden.DoppelwocheIn zwei aufeinander folgenden Wochen sind dem Lenker folgendeRuhezeiten zu gewähren:• zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten, oder• eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduziertewöchentliche Ruhezeit41


Jede Reduzierung ist bis zum Ende der dritten Woche nach derverkürzten Woche im Anschluss an eine andere, mindestens 9-stündige Ruhezeit auszugleichen.Beginn der wöchentlichen RuhezeitDie wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenenwöchentlichen Ruhezeit.Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in diedarauf folgende Woche reicht, kann der ersten oder der zweitenWoche zugerechnet werden.Abhaltung der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit im FahrzeugSofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standorteingelegte reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeugverbracht werden, sofern dieses über eine geeignete Schlafmöglichkeitfür jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.12 Tage RegelungWenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kannder Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von denRegelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicherRuhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierterBeförderung, abweichen, soweit dies erforderlich ist, umdie Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladungzu gewährleisten.a. der Dienst dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stundenin einem anderen Mitgliedstaat oder unter diese Verordnung fallendenDrittstaat als demjenigen, in dem der Dienst begonnenwurde, undb. nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt derFahrer:i. entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten42


ii. oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduziertewöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertigeRuhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor demEnde der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraumsgenommen werden muss, undc. ab dem 1. Januar 2014 muss das Fahrzeug mit einem Kontrollgerätentsprechend den Anforderungen des Anhangs I B derVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein undd. ab dem 1. Januar 2014 muss das Fahrzeug bei Fahrten währenddes Zeitraums von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit mehrerenFahrern besetzt oder die Lenkdauer nach Artikel 7 auf dreiStunden vermindert sein.Kombinierte BeförderungWenn der Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiffoder der Eisenbahn befördert wird, kann die tägliche Ruhezeithöchstens zwei mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden.Die Unterbrechung darf insgesamt 1 Stunde nicht überschreiten.Dem Lenker muss während dieser täglichen Ruhezeit ein Bettoder eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.Die Anfahrts- oder Rückreisezeit zu einem außerhalb des Wohnsitzesdes Lenkers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindlichenVO-Fahrzeug gilt nur dann als Ruhepause oder Ruhezeit,wenn sich der Lenker in einem Zug oder Fährschiff mit Zugangzu einer Koje bzw. einem Liegewagen befindet. Wird diese Anfahrts-oder Rückreisezeit mit einem sonstigen Fahrzeug (§ 13 Absatz1 Ziffer 3 AZG) zurückgelegt, gilt sie als Arbeitszeit.HalteplatzWenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kannder Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von denRegelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentli-43


cher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierterBeförderung, abweichen, soweit dies erforderlich ist, umdie Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladungzu gewährleisten.Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichendes Halteplatzes handschriftlich zu vermerken:• auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät),oder• auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mitdigitalem Kontrollgerät), oder• im Arbeitszeitplan (bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät gemäßVO 3821/85 im nationalen Personenlinienverkehr bzw. grenzüberschreitendenPersonenlinienverkehr mit maximal 100 kmFahrstrecke und maximal 50 km Entfernung der Endpunktevon einer Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten in der Luftlinie)44


ANHANG IZUM KOLLEKTIVVERTRAG DERPRIVATEN AUTOBUSUNTERNEHMUNGEN;2. TEIL (LOHNORDNUNG),ZIFF. 1 SPESENVERGÜTUNGDie Sozialpartner kommen überein, dass in dem am 20.11.2002abgeschlossenen Kollektivvertrag der privaten <strong>Autobus</strong>unternehmungen,der in der Lohnordnung (2. Teil), Ziff. 1 Spesenvergütungverwendete Begriff „Betriebsstätte“ wie folgt auszulegen ist:Jeder Dienstnehmer kann nur eine Betriebsstätte haben. Hat einUnternehmen mehrere Betriebsstätten, gilt als Betriebsstätte jenerOrt (Anschrift) an der der Dienstnehmer zur Sozialversicherunggemeldet ist.45


F.d.Wirtschaftskammer ÖsterreichFachverband der <strong>Autobus</strong>unternehmungenDer Obmann:Komm.Rat Karl Molzer e.h.Der Geschäftsführer:Mag. Paul Blachnik e.h.F.d.Österreichischen GewerkschaftsbundGewerkschaft vidaDer Vorsitzende:Rudolf Kaske e.h.Der Bundessektionsvorsitzende:Wilhelm Haberzettl e.h.Der Bundessektionssekretär:Georg Eberl e.h.Der Vorsitzendeder BFG Straße:Franz Altenburger e.h.46


ANHANG IIZUM KOLLEKTIVVERTRAG DERPRIVATEN AUTOBUSUNTERNEHMUNGENDigitales Kontrollgerät – Kosten der FahrerkarteDie Sozialpartner halten übereinstimmend fest, dass in allen Fälleneiner Kostenersatzpflicht von Arbeitgebern für Fahrerkarten (Beschlussdes Obersten Gerichtshofes vom 18.10.2006) folgendeVorgangsweise zu wählen ist:1. Der Arbeitgeber hat die anteiligen Kosten der Fahrerkarte fürden Zeitraum von der erstmaligen Verwendung im Betrieb biszum Ablauf der Gültigkeit zu übernehmen.2. Für eine Fahrerkarte, die zur Verwendung im Betrieb des Arbeitgebersnicht benötigt wird und vom Arbeitnehmer ohne Verlangendes Arbeitgebers beantragt wurde, hat der Arbeitgeber keinenKostenersatz zu leisten.3. Der Kostenanteil beträgt für jeden Monat 1/60 der Kosten derFahrerkarte. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen.4. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnissesvor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte die anteiligen Kosten vomEnde des Arbeitsverhältnisses bis zum Gültigkeitsende der Fahrerkartean den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Angefangene Monatesind anteilig zu berücksichtigen. Die Rückzahlung kann durchAbzug von der Endabrechnung erfolgen.47


F.d.Wirtschaftskammer ÖsterreichFachverband der <strong>Autobus</strong>unternehmungenDer Obmann:Komm.Rat Karl Molzer e.h.Der Geschäftsführer:Mag. Paul Blachnik e.h.F.d.Österreichischen GewerkschaftsbundGewerkschaft vidaDer Vorsitzende:Rudolf Kaske e.h.Der Bundessektionsvorsitzende:Wilhelm Haberzettl e.h.Der Bundessektionssekretär:Georg Eberl e.h.Der Vorsitzendeder BFG Straße:Franz Altenburger e.h.48


ANHANG IIIzum Kollektivvertrag der privaten<strong>Autobus</strong>unternehmungen Vor- undAbschlussarbeiten für Lenker imKraftfahrlinienverkehrIm Kraftfahrlinienverkehr (gem. § 1 Absatz 1 KflG) soll der Zeitaufwandfür Vor-und Abschlussarbeiten wegen der ständig wechselndenGegebenheiten (Solobus oder Gelenkbus, Auftreten atypischerSituationen, etc.) mit einem Durchschnittswert ermittelt werden.Für die Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten im Kraftfahrlinienverkehrist daher in den Fällen, in denen am Beginn und amEnde einer Einsatzzeit kein „fliegender Fahrerwechsel“ vorliegt,dem Fahrpersonal der dafür notwendige Zeitaufwand in Form einerZeitpauschale von 25 Minuten einmalig für jede Tagesarbeitszeitvom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.Vor-und Abschlussarbeiten sind Bestandteil der Arbeitszeit. Diekonkrete Aufteilung dieser Zeitpauschale auf Vor- bzw. Abschlussarbeitenerfolgt durch innerbetriebliche Regelung, wobei jedochder überwiegende Anteil auf Vorarbeiten zu entfallen hat. In denFällen mit „fliegendem Fahrerwechsel“ am Beginn oder am Endeeiner Einsatzzeit ist ein eventuell erforderlicher Zeitaufwand innerbetrieblichzu regeln. Zudem ist innerbetrieblich zu regeln, wannein „fliegender Fahrerwechsel“ vorliegt.In der Zeitpauschale von 25 Minuten sind folgende Tätigkeiten enthalten:• Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 102 Absatz 1 KFG sowiesonstiger gesetzlicher Vorschriften zur Inbetriebnahme und Abstellendes Fahrzeuges• Bedienung des digitalen oder analogen Kontrollgeräts49


• Ordnungsgemäße In- und Außerbetriebnahme des Fahrscheindruckersbzw. Bordrechners• Fahrscheingebarung• Bedienung der Fahrzielanzeige• Kontrollgang durch das Fahrzeug nach Abstellen gem. KFlG• Durchführung einer Grobreinigung des Busses, die ausschließlichals Trockenreinigung zur Entfernung fester Stoffe durchgeführtwird oder – im Falle einer Reinigung durch Dritte – Betankungdes Fahrzeuges50


F.d.Wirtschaftskammer ÖsterreichFachverband der <strong>Autobus</strong>-, Luftfahrt- undSchifffahrtunternehmungenBerufsgruppe <strong>Autobus</strong>Der Obmann:Martin HorvathDer Geschäftsführer:Mag. Paul BlachnikF.d.Österreichischen GewerkschaftsbundGewerkschaft vidaDer Vorsitzende:Gottfried WinklerDer Bundessektionsvorsitzende:Roman HebenstreitDie Bundesfachgruppensekretärin:Gudrun ThiemerDer Vorsitzendeder BFG Straße:Franz Altenburger51


Notizen:52


Notizen:53


Notizen:54


MITGLIEDSANMELDUNGAbgeben oder senden an: Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 WienNachname, akad. Gradwww.vida.at | info@vida.atTel.: +43 1 53 444 79ZVR-Nr. 576439352DVR-Nr. 0046655 männlich weiblichGeschlechtVornameSV-Nummer, Geb.-DatumStraße, HausnummerStaatsangehörigkeitPLZ, OrtTelefonische ErreichbarkeitE-MailadresseBeitrittsdatumDatum, Unterschrift(Diese Unterschrift gilt gleichzeitig als Berechtigung für das Einzugsermächtigungsverfahren.)Geworben durch:Name, Mitgliedsnummer ArbeiterIn Beamtin/Beamter arbeitslos SchülerIn/StudentIn Lehrling sonstiges Vertragsbedienstete/r Angestellte/rDerzeitiger Beruf/Dienstverwendung/LehrberufLehrling:LehrzeitbeginnLehrzeitendeBeschäftigt bei Firma/DienststelleStraße, Hausnummer (der Firma/Dienststelle)PLZ, Ort (der Firma/Dienststelle)Beitragshöhe mtl. (1% vom Lohn oder Gehalt – Brutto) in €Gewährung des vollen Leistungsumfanges nur bei Zahlung der Beitragswahrheit!BankBLZKontonummerGewünschte Zahlart: Lohn- oder Gehaltsabzug im Betrieb (Betriebsabzug) EinziehungsauftragEinziehungsauftrag/Lastschriftverfahren: Ich ermächtige die Gewerkschaft vida widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungenbei Fälligkeit zulasten meines angegebenen Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. Damit ist auch meine kontoführende Bank ermächtigt,die Lastschrift einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösung besteht. Insbesondere dann, wenn mein Konto nicht dieerforderliche Deckung aufweist. Ich habe das Recht, innerhalb von 56 Kalendertagen ab Abbuchungstag ohne Angabe von Gründen dieRückbuchung bei meiner Bank zu veranlassen.Lohn-/Gehaltsabzug (Betriebsabzug): Sollte mein Betrieb mit vida ein Betriebsabzuagsverfahren vereinbart haben, erkläre ich micheinverstanden, dass mein Gewerkschaftsbeitrag durch den/die ArbeitgeberIn (DienstgeberIn) von meinem Gehalt abgezogen wird. Ichermächtige den/die ArbeitgeberIn (DienstgeberIn), alle im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personenbezogenenDaten im Sinne des DSG § 6 (1) bzw. § 7 an den ÖGB bzw. an vida zu übermitteln. Sollte ich den Lohn-/Gehaltsabzug im Betrieb nicht mehrwünschen oder ich aus dem Betrieb ausscheiden bzw. der Abzug des Mitgliedsbeitrages über den Betrieb nicht mehr möglich sein, kann dieZahlungsart ohne Rücksprache auf Einziehungsermächtigungsverfahren vom angegebenen Konto umgestellt werden.ANMELDUNG AUCH ONLINE MÖGLICH! mitgliedwerden.vida.at 08/2012


Auskunft, Beratung und Hilfe erhalten unsere Mitgliederbei der vida-Bundesfachgruppe Straße:Telefon: (01) 53 444 79 - 581Fax: (01) 53 444 102 - 510e-Mail:Persönlich:Internet:gudrun.thiemer@vida.at1020 WienJohann-Böhm-Platz 1www.vida.atHerausgeber:Österreichischer Gewerkschaftsbund/Gewerkschaft vidaBundesfachgruppe Straße1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1Medieninhaber und Hersteller:Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes GmbH,1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1Verlags- und Herstellungsort: WienZVR-Nr:576 439 352, DVR-Nr: 0046655

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!