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Autobus KV 2013.pdf - Betriebsrat IVB

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fahrliniengesetz (KfLG) in Verbindung mit GWB-Verordnung vom02.05.2008 § 12 Ziffer 2 entstehen zu tragen.Unter Kosten für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmensind zu verstehen:• Kurskosten bzw. Kosten der jeweiligen Ausbildungseinheit• Fortzuzahlendes Entgelt für den Zeitraum des Kursbesuchesbzw. des Besuches der jeweiligen AusbildungseinheitDie Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten bzw.ermächtigte Ausbildungsstätten) sowie die Festlegung der zeitlichenLage des Kursbesuches erfolgt durch den Arbeitgeber.Die Zeit des Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit,stellt Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne dar.b) Die in lit. a geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmenstellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. ZwischenArbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskostenunter den Voraussetzungen des §2d AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz)eine Rückerstattung vereinbartwerden.XVII. Schlussbestimmungen1. Bestehende höhere Löhne oder günstigere sonstige arbeitsrechtlicheVereinbarungen dürfen durch das Inkrafttreten diesesKollektivvertrages nicht herabgesetzt oder aufgehoben werden.2. Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungendes bisher in Geltung gewesenen Kollektivvertragesfür den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichihre Gültigkeit.30

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