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Autobus KV 2013.pdf - Betriebsrat IVB

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XIV. Verfall von AnsprüchenAnsprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus demDienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monatennach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstagfür vom Dienstgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüchegilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenenSchaden Kenntnis erhielt.Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Dienstnehmer gilt der Auszahlungstagjener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstandenist.Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährigeVerjährungsfrist gewahrt.XV. BerufskraftfahrerausbildungBeide Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass in Hinkunftder Beruf des Berufskraftfahrers gefördert werden soll. Für die imBeruf stehenden Kraftfahrer wird folgende Vereinbarung getroffen:Zum Besuch des Vorbereitungskurses zur Lehrabschlussprüfungfür den Beruf des Berufskraftfahrers ist dem Dienstnehmer unterBerücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten im Einvernehmenmit dem Dienstgeber insgesamt einmal eine unbezahlteDienstfreistellung (ein unbezahlter Urlaub) bis maximal 3 Wochen(21 Kalendertage) zu gewähren, sofern dem Dienstgeber sämtlichewährend dieser Zeit erwachsenden Unkosten (wie z.B. Lohn,Arbeitgeberbeiträge etc.) ersetzt werden.XVI. Kosten von Weiterbildungsmaßnahmena) Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für imbetrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmengemäß § 14c Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVG)/§ 44 c Kraft-29

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