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Autobus KV 2013.pdf - Betriebsrat IVB

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zeugen (<strong>Autobus</strong>se mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlichdes Fahrers) richtet sich nach den Vorschriften derEU-Verordnung 561/2006.2) Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstreckebis maximal 50 Km)Die wöchentliche Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr mit einerLinienstrecke von nicht mehr als 50 Kilometer richtetsich nach § 22b und c Arbeitsruhegesetz.3) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3AZGDie wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtetsich nach den § 2 bis 5 und 19 Arbeitsruhegesetz.g) Kombinierte Beförderung - Unterbrechung der täglichenRuhezeit1) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 b AZGDie kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (<strong>Autobus</strong>semit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers)richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung 561/2006.2) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3AZGZeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das aufeinem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, geltenje nach Dauer als Ruhepausen oder als Ruhezeiten.Eine Ruhezeit liegt dann vor, wenn• die Zeit mindestens 3 Stunden beträgt und• dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügungsteht.Die tägliche Ruhezeit kann zweimal unterbrochen werden,wenn11

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