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Autobus KV 2013.pdf - Betriebsrat IVB

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i) Halteplatz1) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 b AZGDie Zulässigkeit von Abweichungen von den Bestimmungenüber Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicherRuhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierterBeförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (<strong>Autobus</strong>semit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers)richtet sich nach den Vorschriften der EU-Verordnung561/2006.2) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3AZGWenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist,kann der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreicheneines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungenabweichen:• Lenkzeit,• Lenkpause,• tägliche und wöchentliche Ruhezeit sowie Lenkpause imregionalen Kraftfahrlinienverkehr,• Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierterBeförderung.Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur Sicherheitder Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlichsind.Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens beiErreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken:• auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät),oder• auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugenmit digitalem Kontrollgerät), oder13

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