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Laborordnung - wwwuser - GWDG

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<strong>Laborordnung</strong>fürdie Gebäude, Anlagen und Einrichtungender Georg-August-Universität Göttingen(Stand 12/2010)Institut:Büsgen-Institut, Fakultät für Forstwissenschaften undWaldökologie &Department für Nutzpflanzenwissenschaften, Fakultät fürAgrarwissenschaftenAbteilung: Ökopedologie der Gemäßigten Zonen, Ökopedologie derTropen und Subtropen & Agrarpedologie,Büsgenweg 237077 GöttingenGöttingen, Oktober 20131


InhaltsverzeichnisINHALTSVERZEICHNIS ....................................................................................................... 21. ANWENDUNGSBEREICH ................................................................................................ 32. GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN ................................... 43. VERHALTENSREGELN ................................................................................................... 94. UMGANG MIT MASCHINEN UND GERÄTEN .................................................................155. SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, VERHALTEN BEI STÖRUNGEN / UNFÄLLEN ........176. ENTSORGUNG ................................................................................................................217. ANHANG .........................................................................................................................232


1. AnwendungsbereichNach den Unfallverhütungsvorschriften (hier BGI/GUV-I 850-0 Sicheres Arbeiten inLaboratorien) und der Gefahrstoffverordnung, hat der Unternehmer eineBetriebsanweisung zu erstellen, in der die im Labor auftretenden Gefahren fürMensch und Umwelt beschrieben sowie die allgemein erforderlichenSchutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt sind. Die Betriebsanweisung istin verständlicher Form abzufassen und im Labor verfügbar zu halten. Die<strong>Laborordnung</strong> findet Anwendung auf Labore, in denen nach chemischen,physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oderanwendungstechnisch gearbeitet wird.Die Mitarbeiter/Studenten/Praktikanten/Betriebstechniker/Reinigungskräfte sind vorder Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen,mindestens jedoch einmal jährlich, vom Laborleiter oder seinem Beauftragtenausführlich und sachbezogen über allgemeine und tätigkeitsbezogene Gefahren imLabor sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung mündlich undarbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Neue Mitarbeiter sind entsprechend vorArbeitsaufnahme zu unterweisen. Die Unterweisung ist durch den Laborleiter undder/den zu unterweisenden Person(en) zu dokumentieren.Die hier vorliegende Muster-<strong>Laborordnung</strong> soll ein Hilfsmittel für den Laborleiter sein,eine solche Betriebsanweisung in Form einer allgemeinen <strong>Laborordnung</strong> zuerstellen. Diese <strong>Laborordnung</strong> ist für den jeweiligen Arbeitsbereich zu ergänzen bzw.anzupassen.Es sei darauf hingewiesen, dass neben der <strong>Laborordnung</strong> auch noch die jeweiligenstoffbezogenen, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen nachGefahrstoffrecht und die maschinenbezogenen Betriebsanweisungen nach denUnfallverhütungsvorschriften zu erstellen und zu beachten sind.In Laboren, in denen Sonderaufgaben, z. B. gentechnische Arbeiten, Umgang mitradioaktiven Stoffen etc. durchgeführt werden, sind darüber hinaus die zusätzlichenAnforderungen des jeweiligen Rechtsgebiets zu beachten. Hier kann das Aufstellenzusätzlicher Betriebsanweisungen erforderlich sein.Bei Fragen zur Erstellung einer <strong>Laborordnung</strong> oder Betriebsanweisung steht Ihnendie Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz zur Verfügung.3


2. Gefahrstoffbezeichnungen und KennzeichnungenNach dem Chemikaliengesetz und in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung werdenGefahrstoffe wie folgt gekennzeichnet (bisherige EU Regelungen):Einstufung Symbol Erläuterungexplosionsgefährlichbrandförderndhochentzündlichwenn sie in festem, flüssigem,pastenförmigem oder gelatinösemZustand auch ohne Beteiligung vonLuftsauerstoff exotherm und unterschneller Entwicklung von Gasenreagieren können und unterfestgelegten Prüfbedingungendetonieren, schnell deflagrieren oderbeim Erhitzen unter teilweisemEinschluss explodieren;wenn sie in der Regel selbst nichtbrennbar sind, aber bei Berührung mitbrennbaren Stoffen oder Zubereitungen,überwiegend durch Sauerstoffabgabe,die Brandgefahr und die Heftigkeit einesBrandes beträchtlich erhöhen;wenn siea) in flüssigem Zustand einen extremniedrigen Flammpunkt und einenniedrigen Siedepunkt haben,b) als Gase bei gewöhnlicherTemperatur und Normaldruck inMischung mit Luft einenExplosionsbereich haben;leichtentzündlichwenn siea) sich bei gewöhnlicher Temperatur ander Luft ohne Energiezufuhr erhitzenund schließlich entzünden können,b) in festem Zustand durch kurzzeitigeEinwirkung einer Zündquelle leichtentzündet werden können und nachderen Entfernen in gefährlicherWeise weiterbrennen oderweiterglimmen,c) in flüssigem Zustand einen sehrniedrigen FIammpunkt haben,d) bei Berührung mit Wasser oder mitfeuchter Luft hochentzündliche Gasein gefährlicher Menge entwickeln;entzündlichwenn sie in flüssigem Zustand einenniedrigen Flammpunkt haben;4


Einstufung Symbol Erläuterungsehr giftigwenn sie in sehr geringer Menge beiEinatmen, Verschlucken oder Aufnahmeüber die Haut zum Tode führen oderakute oder chronischeGesundheitsschäden verursachenkönnen;giftigwenn sie in geringer Menge beiEinatmen, Verschlucken oder Aufnahmeüber die Haut zum Tode führen oderakute oder chronischeGesundheitsschäden verursachenkönnen;gesundheitsschädlichwenn sie bei Einatmen, Verschluckenoder Aufnahme über die Haut zum Todeführen oder akute oder chronischeGesundheitsschäden verursachenkönnen;ätzendwenn sie lebende Gewebe beiBerührung zerstören können;reizendwenn sie - ohne ätzend zu sein - beikurzzeitigem, länger andauerndem oderwiederholtem Kontakt mit Haut oderSchleimhaut eine Entzündunghervorrufen können;sensibilisierendkrebserzeugendIn Abhängigkeit derKategorie desProduktes/Stoffeswenn sie bei Einatmen oder Aufnahmeüber die HautÜberempfindlichkeitsreaktionenhervorrufen können, so dass beikünftiger Exposition gegenüber demStoff oder der Zubereitungcharakteristische Störungen auftreten;wenn sie bei Einatmen, Verschluckenoder Aufnahme über die Haut Krebserregen oder die Krebshäufigkeiterhöhen können;5


Einstufung Symbol ErläuterungfortpflanzungsgefährdenderbgutveränderndIn Abhängigkeit derKategorie desProduktes/StoffesIn Abhängigkeit derKategorie desProduktes/Stoffes(reproduktionstoxisch), wenn sie beiEinatmen, Verschlucken oder Aufnahmeüber die Haut nichtvererbbare Schädender Nachkommenschaft hervorrufenoder deren Häufigkeit erhöhen(fruchtschädigend) oder eineBeeinträchtigung der männlichen oderweiblichen Fortpflanzungsfunktionenoder -fähigkeit zur Folge haben können;wenn sie bei Einatmen, Verschluckenoder Aufnahme über die Hautvererbbare genetische Schäden zurFolge haben oder deren Häufigkeiterhöhen können;umweltgefährlichwenn sie selbst oder ihreUmwandlungsprodukte geeignet sind,die Beschaffenheit des Naturhaushalts,von Wasser, Boden oder Luft, Klima,Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismenderart zu verändern, dass dadurchsofort oder später Gefahren für dieUmwelt herbeigeführt werden können.GHS Kennzeichnung (für Reinstoffe ab 1.1.2011 verbindlich)Instabile explosive Stoffe und GemischeExplosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff derUnterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen A, BOrganische Peroxide, Typen A, BEntzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1Entzündbare Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3Entzündbare Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen B, C, D, E, Fpyrophore Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gaseabgeben, Gefahrenkategorien 1, 2, 3Organische Peroxide, Typen B, C, D, E, FOxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1Oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2, 36


Gase unter Druck:verdichtete Gaseverflüssigte Gasetiefgekühlt verflüssigte Gasegelöste GaseAuf Metalle korrosiv wirkend, Gefahrenkategorie 1Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2, 3Hautätzend, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 1CSchwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorie 4Reizung der Haut, Gefahrenkategorie 2Augenreizung, Gefahrenkategorie 2Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorie 1Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 3Atemwegsreizung; narkotisierende WirkungenSensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorie 1Keimzellmutagenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2Karzinogenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorien 1,2Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Gefahrenkategorien1,2Aspirationsgefahr, Gefahrenkategorie 1Gewässergefährdend:akut gewässergefährdend der Kategorie 1chronisch gewässergefährdend der Kategorien 1, 2Der Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer, der einen Stoff in denVerkehr bringt, hat ihn entsprechend der geltenden Rechtslage zu verpacken und zukennzeichnen.Der Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer von gefährlichen Stoffenoder gefährliche Zubereitungen hat den Abnehmern spätestens bei der erstenLieferung kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übermittelnoder auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen.7


Weitere gefährliche Stoffe sind:Einstufung Symbol ErläuterungRadioaktive StoffeSchädliche Wirkung vonionisierender Strahlung auf Menschund Umwelt;Vorsicht StrahlungoderRadioaktivRöntgenstrahlungSchädliche Wirkung vonRöntgenstrahlung auf Mensch undUmwelt;RöntgenStoffe, von denen einebiologische GefährdungausgehtBiologische Arbeitstoffe, die beimMenschen Infektionen,sensibilisierende oder toxischeWirkungen hervorrufen können.Laserstrahlung – s. Punkt 4. Nr. 5.8


3. Verhaltensregeln1. Diese „Allgemeine <strong>Laborordnung</strong>“ legt grundsätzliche Verhaltensweisen fest,gibt Hinweise auf besondere Gefährdungen und regelt den Umgang mitGefahrstoffen. Die Beschäftigten haben die einzelnen Vorgaben zu beachtenund einzuhalten.2. Für jede Arbeitsgruppe/Labor ist zu empfehlen, einen Sicherheitsordner zuführen. Er sollte folgende Unterlagen enthalten:- Unfallverhütungsvorschrift GUV-A1- Gefahrstoffverordnung mit Anhängen- Sicheres Arbeiten in Laboratorien (BGI/GUV-I 850-0, alt GUV-R120)- Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien (GUV 50.04)- Betriebsanweisung gemäß der geltenden GefStoffV- Brandschutzordnung der Universität Göttingen- Geltende Richtlinien der Universität Göttingen für den Umgangmit bestimmten Stoffen (z. B. Sonderabfällen, Druckgasen,flüssigem Stickstoff)- Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung der Schutzstufe- Unterschriftenliste der Sicherheitsunterweisungen(Dokumentation)Aufbewahrungsort des Sicherheitsordners: 3.1143. Vor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und vor der Durchführung von Versuchen,bei denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt und Gefahrstoffefreigesetzt werden können, muss das Gefährdungspotential im Rahmeneiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt und die jeweilige Schutzstufe für dieTätigkeiten festgelegt werden. Hierbei sind auch die möglichenAufnahmewege der Gefahrstoffe und besonders deren Eigenschaften (z. B.krebserzeugende Wirkung, Brand- und Explosionsgefahren) zu betrachten.Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und sollte imSicherheitsordner abgelegt werden.Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen sindmindestens jährlich auf deren Wirksamkeit hin zu überprüfen.4. Für die im Labor verwendeten Gefahrstoffe, von denen auf Grund derchemischen Eigenschaften oder Menge eine Gefährdung für dieBeschäftigten ausgeht, ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen.Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Sicherheitsdatenblätterschon bei der Beschaffung bzw. Einführung der Gefahrstoffe durch denLieferanten bereitgestellt werden. Das Gefahrstoffverzeichnis ist jährlich zuüberprüfen, nicht mehr benötigte Stoffe sind der Entsorgung zuzuführen. DieBereitstellung der Sicherheitsdatenblätter und die Zugänglichkeit sind in derAbteilung zu organisieren.Aufbewahrungsort der Sicherheitsdatenblätter: 3.1149


5. Die Mitarbeiter haben in Laboren für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.Sauberkeit bedeutet Sicherheit!6. Die Versicherten haben Mängel an sicherheitstechnischen Einrichtungen undgefahrbringende Zustände in Laboren unverzüglich zu beseitigen. Gehörtdies nicht zu ihren Arbeitsaufgaben oder verfügen sie nicht über dienotwendige Sachkunde, haben sie die Mängel umgehend dem Vorgesetztenzu melden.7. In Laborräumen darf nicht geraucht werden.8. In Laboren, in denen mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden,fruchtschädigenden, erbgutverändernden, radioaktiven Stoffen, gentechnischveränderten Organismen sowie infektiösen oder infektionsverdächtigenMaterialien oder Agenzien umgegangen wird, dürfen Lebens- undGenussmittel nicht hineingebracht werden. Die im Labor geltendeSchutzstufe ist zu beachten.Freigegebene Bereiche sind: 3.122, 3.121, 3,115, 3.1069. In Laboren darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerkgetragen werden.10. Bei Arbeiten in Laboren ist geeignete Arbeitskleidung zu tragen.Geeignete Arbeitskleidung ist z. B. ein ausreichend langer Laborkittel mitlangen Ärmeln. Die Straßenkleidung gilt nicht als geeignete Arbeitskleidung.Umkleideräume befinden sich: 3.14411. Mit Chemikalien benetzte Handschuhe sind sofort zu reinigen. Auf keinenFall dürfen Türgriffe, Schreibtische, Stühle, Telefone etc. mit verschmutztenHandschuhen berührt werden.12. Einrichtungen, die der Sicherheit dienen (z. B. Notschalteinrichtungen),dürfen nicht unwirksam gemacht werden.13. Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände (z. B. Piercing)dürfen beim Arbeiten im Labor, bei denen ein Infektions- oderVerletzungsrisiko besteht, nicht getragen werden.Hiervon sind folgende Arbeiten betroffen: nach Anweisung14. Der Hautkontakt und das Einatmen von gefährlichen Stoffen sind zuvermeiden. Die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung vomArbeitgeber, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung derSchutzstufe bestimmt wurde (Aufzählung: z. B. Schutzbrille,Schutzhandschuhe, Laborkittel Gehörschutz),ist zu tragen.10


15. Im Labor haben alle Personen ständig eine Gestellbrille mit ausreichendemSeitenschutz zu tragen. Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für dieAugen verbunden sind, müssen darüber hinaus andere geeigneteAugenschutzgeräte (z. B. Klappvisier) getragen werden.16.Chemikalien dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffenbestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten undentsprechend des Inhalts (mit Bezeichnung des Stoffes und desGefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahrenbezeichnung)gekennzeichnet sind. Die Abfüllung in Lebensmittelverpackungen (z. B.Saftflaschen) ist verboten.Im Labor sollte sich nicht mehr als die Tagesumgangsmengen vongefährlichen Stoffen befinden. Das gilt auch für Lösungsmittelabfälle.Im Labor sind folgende Lagerplätze festgelegt bzw. es stehen folgendeSicherheitsschränke zur Lagerung gefährlicher Stoffe zur Verfügung:Standorte/Raum der Sicherheitsschränke: 3.122, 3.121, 3,115, 3.10611


17. Sehr giftig (T+) und giftig (T) gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sindunter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nurfachkundige Personen Zugang haben. Nach Gebrauch sind sie sofort wiedergegen unbefugte Benutzung bzw. unbefugten Zugriff zu sichern.Lagerort / Ansprechpartner für solche Stoffe ist: 3.143 / Heike Strutz,Susann Enzmann, Michaela Dippold18. In Kühlschränken und anderen geschlossenen Apparaturen mitElektroinstallation dürfen leicht brennbare Flüssigkeiten nicht aufbewahrtwerden, da sie auch in der Kälte verdunsten und im Schrank explosive Gas-Luft-Gemische bilden. Für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeitenstehen im Laborbereich besonders zugelassene Kühlschränke zurVerfügung.Sie befinden sich: nicht vorhanden19. Arbeiten, bei denen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe von sehr giftigen,giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsschädlichen und erbgutveränderndenStoffen in gefährlicher Konzentration oder Menge auftretenkönnen, dürfen grundsätzlich nur in Abzügen ausgeführt werden.Die im Labor geltende Schutzstufe ist zu beachten.Die Frontschieber sind bei solchen Arbeiten geschlossen zu halten.Die Abzüge befinden sich: 3.122, 3,121, 3.115, 3.106, 4.11420 Für die Abläufe von Versuchen sind bestehende Arbeitsanweisungen oderVerfahrensabläufe zu beachten. Vorsicht beim Verdünnen vonkonzentrierten Säuren mit Wasser. Konzentrierte Säuren sind in dünnemStrahl unter Rühren in das Wasser zu gießen.21. Werden experimentelle Arbeiten durchgeführt, so ist in jedem Fall dieAnwesenheit einer zweiten Person in Rufnähe erforderlich. ExperimentelleArbeitsplätze dürfen nur dann verlassen werden, wenn eine dauerndeÜberwachung nicht erforderlich ist, oder wenn ein anderer Mitarbeiter, der inden Betriebsablauf und die Sicherheitseinrichtungen eingewiesen worden ist,die Überwachung übernimmt.Gefährliche Arbeiten dürfen nicht allein durchgeführt werden.22. Für Arbeiten mit explosionsgefährlichen, krebserzeugenden, mutagenen,fortpflanzungsgefährlichen, giftigen und sehr giftigen Stoffen sind vor Beginnder Arbeit die entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen, Festlegungen derSchutzstufen und persönlichen Schutzausrüstung, Betriebsanweisungen/Verfahrensanweisungen durch den Verantwortlichen zu erstellen, und dieMitarbeiter sind entsprechend zu unterweisen. Die vorgeschriebene bzw.festgelegte Schutzausrüstung ist zu tragen.Mischungen oxydierender Verbindungen, z. B. Nitrate, Chlorate, Perchlorate, rauchendeSalpetersäure, konzentrierte Perchlorsäure und Wasserstoffperoxidlösung (30 %) mitbrennbaren und reduzierenden Stoffen können explosionsgefährlich sein. Beispielsweisereagiert rauchende Salpetersäure explosionsartig mit Aceton, Äther, Alkohol. Es wird daraufhingewiesen, dass das Experimentieren mit derartigen Mischungen strikt untersagt ist.12


23. Beim Umfüllen gefährlicher Stoffe aus Fässern, Ballons, Kanistern undanderen Behältern sind geeignete Einrichtungen, z. B. Umfüllpumpen, zubenutzen. Im Labor sind folgende Umfüllhilfen vorhanden:Gerät- -Lagerort24.Für das Ansaugen gefährlicher Flüssigkeiten sind Pipettierhilfen zuverwenden. Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten.Folgende Pipettierhilfen sind vorhanden: Peleusbälle25. Druckgasflaschen sind im Laborbereich mit Ketten gegen Umfallen zusichern. Die Lagerung von Gasflaschen im Labor ist verboten. Diese hat anden freigegebenen Plätzen zu erfolgen:Lagerorte: Gassicherheitsschränke auf Fluren 3. & 4. St. + AußenlagerAn Druckgasflaschen sind nach Gebrauch und nach Entleeren die Ventile zuschließen, und sie sind aus dem Labor zu entfernen. Gefüllte und entleerteFlaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe befördert werden.Der Anschluss und Abbau von Gasflaschen darf nur durch sachkundigesPersonal vorgenommen werden.26. Beim Umgang mit flüssigem Stickstoff ist kältebeständige Schutzkleidung(Schutzhandschuhe, festes Schuhwerk, Schutzbrille und Schürze) zu tragenund jede Berührung ist zu vermeiden. Die Entnahme muss in Gegenwarteiner zweiten Person erfolgen. Diese sollte ausreichenden Abstand zurEntnahmeeinrichtung halten. Die Entnahme ist nur in gut belüfteten Räumenvorzunehmen.Der Transport ist in drucklosen, hochisolierten Glas- und Metallgefäßen oderin Kryobehältern durchzuführen.Für den Transport sind bestehende Transportrichtlinien zu beachten.Für den Umgang mit flüssigem Stickstoff ist die Betriebsanweisung„Stickstoff“ zu beachten.27. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegt der Strahlenschutzverordnung(StrlSchV). Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit radioaktivenStoffen/Präparaten, ist die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz zurBeratung/Abstimmung hinzuzuziehen.Eine auf den Bereich und Tätigkeit angepasste Strahlenschutzanweisung istzu erstellen und zu befolgen.Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen kann die Bestellung vonStrahlenschutzbeauftragen erforderlich sein. Diese müssen über dieentsprechende Fachkunde der zuständigen Behörde verfügen.Vor dem Zutritt zu Strahlenbereichen sind die Personen durch denStrahlenschutzbeauftragten gem. § 38 StrlSchV zu unterweisen. DieUnterweisung ist zu dokumentieren und jährlich zu wiederholen.Für strahlenexponierte Personen gelten weitere Pflichten bezüglichUntersuchung/Überwachung/Aufzeichnung.13


28. Labore, in denen gentechnische oder Arbeiten nach Biostoffverordnungdurchgeführt werden, sind ausschließlich Personen vorbehalten, die eineEinweisung durch die/den Projektleiter/in, bzw. die/den Beauftragte/n fürdie Biologische Sicherheit erhalten haben. Die Einweisung ist zudokumentieren.Alles Weitere regelt eine Betriebsanweisung für gentechnische Anlagen.29. Betäubungsmittel unterliegen einer besonderen Überwachung gemäßBetäubungsmittelgesetz betr. Lagerung und Dokumentationspflicht. BeimUmgang mit diesen Substanzen ist die/der zuständige Verantwortliche fürden Betäubungsmittelverkehr hinzuzuziehen.30. Machen Sie sich mit den Notfalleinrichtungen (z. B. Augenspüleinrichtungen,Körperduschen, Feuerlöscher), Flucht- und Rettungswegen im Labor undden Standorten der Verbandkästen im Labor vertraut. Die bestehendeBrandschutzordnung ist zu beachten.31. Der Transport von gefährlichen Stoffen hat mit den geeigneten Hilfsmitteln(z. B. Gasflaschentransportwagen) zu erfolgen. Folgende Hilfsmittel stehenzur Verfügung:Aufzählung:, 1 Gasflaschentransportwagen, 1 spez. Kühlbox, 1 spez.Transportbox32. Benutzte Behälter, Geräte sind nach Versuchsende vorgereinigt amSpülplatz abzustellen. Die Reinigung, Auswahl und Verwendung vonReinigungsmittel hat unter Beachtung der Versuchsstoffe zu erfolgen.33. Bei Beendigung des Forschungsprojekts/Lehrauftrages, etc. sind die nichtmehr benötigten Stoffe aufzulisten und an die dafür vorgesehenen Lagerortezurückzustellen bzw. einer geordneten Entsorgung zuzuführen.Der betreffende Laborbereich ist aufzuräumen.34. Hinsichtlich des Infektionsschutzes sind im Labor folgende Punkte zubeachten bzw. festgelegt:Aufzählung/Ergänzungkeine14


4. Umgang mit Maschinen und Geräten1. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Maschinen und Geräte nur voneingewiesenen Personen bedient werden dürfen. Die Einweisung ist zudokumentieren. Für den Umgang mit den Maschinen sind entsprechendeBetriebsanweisungen durch die Vorgesetzten zu erstellen.2. Anzeigepflichtige oder genehmigungspflichtige Geräte/Anlagen (z. B.Röntgengeräte, Beschleuniger, Störstrahler[Elektronenmikroskop]) dürfen nurbei vorliegender Genehmigung/Anzeigebestätigung betrieben werden.Für den Betrieb kann die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragtenerforderlich sein. Diese müssen über die entsprechendeFachkundebescheinigung der zuständigen Behörde verfügen.Das sonstige Personal muss über die entsprechende Befähigung verfügenund regelmäßig unterwiesen werden.Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit den oben genannten Geräten, ist dieStabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz zur Beratung/Abstimmunghinzuzuziehen.3. Die Wartung und Instandhaltung der Geräte erfolgt durch die jeweiligenGeschäftbereiche / Abteilungen.4. Mängel von sicherheitstechnischen Einrichtungen oder Schäden anMaschinen sind unverzüglich zu melden.Ansprechpartner für Mängel: Projektbetreuer, -betreuerin /Abteilungsleitungen5. Bei Arbeiten mit großer Lichtintensität (UV-Licht, Laser etc.) müssengeeignete Schutzbrillen getragen werden (Spektralbereich nach DIN 4647,Blatt 2-3, oder entsprechende Anwendungsvorschriften der Gerätehersteller).Außerdem ist die Lichtquelle ausreichend abzuschirmen. Der Raum darfkeine reflektierenden Flächen aufweisen.Die Arbeitsbereiche sind entsprechend der Laserklasse nach GUV-V B2 zukennzeichnen.Der Betrieb von Lasereinrichtungen der Laserklassen 3 B oder 4 (alteKlasseneinteilung) bzw. der Klassen 3R, 3B und 4 (neue Klasseneinteilung)ist über die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz der zuständigenBehörde und dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.Für die oben genannten Laserklassen ist ein Laserschutzbeauftragter überdie Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz zu bestellen.6. Die Benutzung der Autoklaven ist ausschließlich Personen vorbehalten, dieeine Einweisung erhalten haben.Die Betriebanweisungen und Betriebsanleitungen der Geräte sind zubeachten. Die Autoklaven sind entsprechend derBetriebssicherheitsverordnung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.Ansprechpartner im Labor: Dr. Marife Corre, Kerstin Langs, SusannEnzmann7. Zentrifugen sind gleichmäßig zu beladen, bei starker Unwucht gegebenenfallszu stoppen. Zentrifugen dürfen nur bei Stillstand geöffnet werden. Die/derBetreiber/in muss darauf achten, dass die Zentrifugen nach denHerstellerangaben und den Unfallverhütungsvorschriften gewartet werden.15


8. Beim Abwiegen von Chemikalien ist darauf zu achten, dass keineChemikalien verschüttet werden.Die Bedienungsanleitungen der Waagen, Betriebsanweisungen der Stoffeund die Versuchsbeschreibungen sind zu beachten.9. Abzüge sind vor der Benutzung durch den Nutzer auf Funktion zuüberprüfen. Abzüge ohne Funktion oder mit Störmeldungen dürfen nichtbenutzt werden.10. Weitere Verhaltenshinweise für den Umgang mit Geräten/Einrichtungen, dieim Labor vorhanden sind:Gerät/EinrichtungBeckmann Counter,3.121VerhaltenshinweiseNicht öffnen, radioaktive Messzelle !Mühlen &Backenbrecher,Probenvorbereitung,4.121Arbeiten nur nach spezieller Einweisung und mitGehörschutz !16


5. Sicherheitseinrichtungen, Verhalten bei Störungen /Unfällen5.1 SicherheitseinrichtungenSicherheitseinrichtung Kennzeichnung Standort/AusführungNotschalterRoter Knopf auf gelben Gas / StromGrund mit Beschriftung 3.104, 3.105Notschalter3.106, 3.1073.110, 3.1133.114, 3.1153.121, 3.122Zweck/HinweiseAbschaltung folgenderEinrichtungen im gesamtenLabor4.107, 4.1144.115, 4.1214.122Notdusche 3.105, 3.1063.107, 3.1143.1153.121, 3.1224.107, 4.114Augenspüleinrichtung 3.104, 3.1053.106, 3.1153.145, 3.1213.122, 4.114VerbandkastenFlure 3. & 4. St.z. B. am Hebel ziehenz. B. Aus der Halterungnehmen und an das AugehaltenKrankentrage -Verbandbuch 3.144 Eintragungen vonVerletzungenFeuerlöscherFlure 3. & 4. St. Löschen vonEntstehungsbränden- Pulver- Kohlensäure 3.104, 3.1053.106, 3.1213.1224.107, 4.114- WasserLöschdecke 3.121, 4.114Flur 4. St.Löschen vonEntstehungsbränden,Personenbränden17


Notruftelefone 11239-1171Atemschutzmaskenmit Filter ABEK (P)NotausgängeChemikalienbinder/Auffangwannen-Flure 3. & 4. St. Sollen im Gefahrfall einproblemloses Verlassen derRäume ermöglichen, nichtverstellenFlure 3. St. Aufnahme von ausgelaufenenChemikalien18


5.2 Allgemeine VerhaltenshinweiseBei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten! Falls nötig,möglichst schnell einen Notruf ausführen. (Alarmblatt beachten)Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z. B. Feuer, Austretengasförmiger Schadstoffe, Auslaufen von Lösemitteln, sind die folgendenAnweisungen zu beachten:Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handelnvermeiden.Gefährdete Personen warnen, gegebenenfalls zum Verlassen derRäume auffordern.Gefährdete Versuche abstellen; Gas, Strom und ggf. Wasserabstellen (Kühlwasser muss weiterlaufen!).5.3 Verhalten bei Auslaufen / VerschüttenGrundsätzlich gilt: Nicht durch den ausgelaufenen Stoff laufen Freiwerdende Dämpfe nicht einatmenSpezielles Verhalten im Labor:5.4 BrandGrundsätzlich gilt:Entstehungsbrände mit den bereitgestellten Feuerlöschern unterBeachtung des Eigenschutzes bekämpfenFeuerwehr alarmieren (Alarmblatt)Dämpfe nicht einatmenSpezielles Verhalten im Labor:19


5.5 UnfallGrundsätzlich gilt: Arbeits- und Wegeunfälle sind unverzüglich dem Vorgesetzten /Projektleiter zu melden. Bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer vonmehr als 3 Tagen, ist durch den Vorgesetzten/Projektleiter eineUnfallmeldung auszufüllen. (s. VerfahrensanweisungUnfallmeldung)Kleine Verletzungen sind im Verbandbuch zu notieren.Zur Behandlung von größeren Verletzungen ist der zuständigeDurchgangs-Arzt aufzusuchen.Zuständiger Durchgangsarzt:Dr. med. Joachim DörgesEvang. Krankenhaus WeendeAn der Lutter 2437075 GöttingenTelefon: 0551 / 50341251Evang. Krankenhaus Goettingen-WeendeProf. Dr. med. Klaus Michael StürmerDirektor d. Klinik f. UCH"Klinikum"Klinik für Unfall- u. Wiederherstellungschirurgie der UniversitätGöttingenRobert-Koch-Str. 4037075 GöttingenTelefon: 0551 / 39-2462Fax: 0551 / 398991Dr. Petra Hunger-WenkeFachärztin für ChirurgieObere Karspüle 2237073 GöttingenTelefon: 0551 / 5 98 81Janusz KotlarskiFacharzt f. KinderchirurgieKeplerstraße 1137085 GöttingenTelefon: 0551 / 4886545Dr. med. Bernd OsterlohArzt für Chirurgie/UnfallchirurgieGroner-Tor-Str. 337073 GöttingenTelefon: 0551 / 58777Fax: 0551 / 58799Spezielles Verhalten im Labor:20


6. Entsorgung1. Die Menge der anfallenden gefährlichen Abfälle ist so gering wie möglich zuhalten. Abfälle sind nach Stoffgruppen getrennt zu sammeln.2. Alte Chemikalien in Originalgebinden sind über das Zentrale Sammellager zuentsorgen (Telefonnummern s. Anhang):a) Kleinmengen bis 20 Gebinde: Anmeldung per Fax/Mail(Stoff mit chem. Bezeichnung, Flaschenzahl und Nettomenge)b) Mengen >20 Gebinde: zunächst Sichtung durch Zentr. SammellagerVerpackung, Kennzeichnung der Versandstücke, Ausstellung derBeförderungspiere und Abtransport erfolgen durch die verantwortlicheAufsichtsperson des Zentr. Sammellagers in eigener Regie oder über dasSchadstoffmobil eines konzessionierten Entsorgers.Generell gelten für unbekannte Substanzen Transport- und Beseitigungsverbote.Für Chemikalien bzw. Chemikalienreste, die nicht eingeordnet werden können,bedarf es einer Abstimmung mit dem Abfall- und Gefahrgutbeauftragten.3. Bei der Entsorgung der Abfälle sind die Abfallrichtlinien der jeweiligen Instituteund der Universität zu beachten.4. Beim Befüllen der Sammelbehälter mit Gefahrstoffen, Lösungen, Gemischenund Zubereitungen ist darauf zu achten, dass keine Dämpfe freigesetzt,Flüssigkeiten nicht verschüttet und die Behälter nicht überfüllt werden.Gefährliche Anhaftungen sind unverzüglich zu beseitigen.5. Benutzte Chemikalienbinder sind dem Sammellager anzudienen. Dort sind auchentsprechende Sammelbehälter zu ordern. Die Entsorgung benutzterChemikalienbinder über Hausmüll ist nicht zulässig.6. Die Einleitung von Gefahrstoffen und Abfällen in das Abwassersystem ist nichtzulässig. Feste und flüssige Abfälle (Metallsalze, verunreinigte Betriebsmittel,Färbelösungen, Lösemittelreste, Säuren etc.) entsorgt das Zentr. Sammellager.Das Zentr. Sammellager stellt zugelassene und gekennzeichneteTransportbehälter und die Beförderungspapiere bereit.7. Folgende Sammelbehälter stehen im Labor zur VerfügungAbfallartLagerbehälter /TransportbehälterStandortLösung 5 L Kanister 3.104, N-GerätLösung5 / 10L Kanister,blau / rotHydrazin3.122, Abzug Radioaktiv!KennzeichnungLösung 10 L Kanister 3.106, 3.104 Aceton/MeOH/Toluol/HexanLösung 5 L Kanister 3.106, 3.104 Citrat/MeOHLösung 5 L Kanister 3.106, 3.104 Chloroform21


8.Bestehende Sondervorschriften für die Entsorgung von radioaktiven oder infektiösenAbfällen sowie gentechnisch veränderter Organismen sind entsprechend zuberücksichtigen.Bei Unklarheiten ist die Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz zur Beratungeinzuschalten.22


7. Notrufnummern/Ansprechpartner im LaborNotrufnummernBereich Humanmedizin Bereich UniversitätFeuerwehr 22424 112Störmeldezentrale 1171 1171Giftnotruf 22032 22032Ansprechpartner im LaborFunktion Name Telefon PieperAbteilungsleiterStellvertreterLaborleiterStellvertreterProf. Dr. Yakov KuzyakovProf. Dr. Edzo VeldkampProf. Dr. Norbert LamersdorfDr. Marife D. CorreProf. Dr. Norbert LamersdorfDr. Norman LoftfieldDr. Marife D. CorreProf. Dr. Yakov KuzyakovProf. Dr. Edzo VeldkampProf. Dr. Yakov KuzyakovProf. Dr. Edzo Veldkamp393350239733939335003957653933500393330439576539335023973393933502397339SicherheitsbeauftragterStrahlenschutzbeauftragterProf. Dr. Yakov Kuzyakov 3933502Beauftragter für dieBiologischeSicherheitProf. Dr. Yakov Kuzyakov 3933502Laserschutzbeauftragter-ProjektleiterGen-Labor-23


Ansprechpartner SicherheitswesenNameHerr HoffmannAufgabengebieteLeiter StabsstelleSicherheitswesen/UmweltschutzGentechnikTelefon39-4127MobilPieper919-Frau Wolter Sicherheitsfachkraft 33992 0701Herr Krumwiede Sicherheitsfachkraft 19998 0170Frau Dr. BräuerHerr BehrendsStrahlenschutzRöntgenStrahlenschutzRöntgen4410 33084374N.N. Sicherheitsfachkraft 33946 2023Frau Jänicke Sicherheitsfachkraft 4563 0702Herr OlfenbüttelVorbeugender BrandschutzUniversitätHerr Kost Sicherheitsfachkraft 7015Herr KrebsFrau Steinbiß-HörholdGefahrgutbeauftragterGewässerschutzbeauftragterAbfallbeauftragterLeiter Zentrales Sammellager22426 33014797 /9972Sicherheitsfachkraft 7382 0700Frau Dr. Schaefer Umweltschutz 4378 330724

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