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Betriebsreglement - Fliegerschule St. Gallen

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<strong>Fliegerschule</strong> <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> – Altenrhein AG<strong>Betriebsreglement</strong>d) keine psychischen oder physischen Probleme aufweist, die das sichere Führen einesFlugzeuges beeinträchtigen.2.1.8.2 Der Pilot sorgt dafür dass,a) im Flugzeug und Flugplatzareal nicht geraucht wirdb) er und seine Passagiere vor und während des Fluges nur bekömmliche Nahrung undGetränke in vernünftiger Quantität zu sich nehmenc) sich Papiertüten für Luftkranke an Bord befindend) die Flughöhe so gewählt wird, dass jederzeit wenigstens die den gesetzlichenBestimmungen entsprechende genügende Sauerstoffversorgung gewährleistet ist.2.2 MOTORFLUGSCHULUNG2.2.1 Bedingungen für die Teilnahme2.2.1.1 Anmeldung bei der FlugschuleWer die Motorflugausbildung aufnehmen will, muss ein Anmeldeformular ausfüllen, im Besitzedieses <strong>Betriebsreglement</strong>s der FSA sein und eine Schulungsvereinbarung unterzeichnen.2.2.1.2 Finanzielle VerpflichtungenDer Bewerber muss die Mietpreise der FSA kennen. Er darf die Ausbildung nur aufnehmen, wenner seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der FSA nachkommen kann. In Zweifelsfällenkann die FSA Vorauszahlungen verlangen.2.2.1.3 RechnungsstellungDie FSA stellt in der Regel nach Inanspruchnahme der Leistung Rechnung. Es gelten dieZahlungskonditionen auf der Rechnung. Piloten, welche die Zahlungsfrist nicht einhalten, könnenvom Flugbetrieb gesperrt werden, bis sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind.Verzugszins und Beschreitung des Rechtsweges bleiben vorbehalten.2.2.1.4 MedicalDer Flugschüler kann jederzeit mit der Ausbildung beginnen, muss jedoch spätestens vor seinenerstem ersten Soloflug im Besitz eines gültigen Medicals sein, welches er dann auch bei jedemseiner Ausbildungsflüge mit zu führen hat. Das nötige Medical erhält der Flugschüler mittels einerfliegerärztlichen Untersuchung in Form eines Medical Class 1 oder Class 2 bei einemVertrauensarzt/Medical Center.2.2.2 Organisation des Schulbetriebes2.2.2.1 VerantwortlichkeitDer AM organisiert zusammen mit HT A und H den Schulbetrieb gemäss den Richtlinien des BAZLund den Weisungen und Zielen der FSA-Geschäftsleitung.2.2.2.2 FluglehrerrapporteDer CFI und CGI führt jährlich wenigstens je einen Instruktorenrapport für FI und GI durch und istdafür besorgt, dass nach einheitlichen Ausbildungsmethoden instruiert wird. Er schlägt dem HTneu zum Einsatz gelangende Instruktoren und Instruktoren-Anwärter vor. Der AM entscheidet überdie Zulassung und meldet diese dem BAZL.Der Einsatz des Fluglehrers muss vom BAZL genehmigt werden.Eine aktuelle Fluglehrer-Liste wird im Application-Folder geführt.2.2.2.3 FähigkeitsprüfungenDie Anmeldung der Flugschüler zu den Fähigkeitsprüfungen erfolgen gemäss den Weisungen desBAZL, grundsätzlich durch den zuständigen Fluglehrer. Der HT unterzeichnet für die FTO dieentsprechenden Prüfungsformulare und orientiert hierüber den AM. Der HT hat das Recht, dieZulassung zur Prüfung vom Ergebnis einer Vorprüfung des Flugschülers abhängig zu machen.2.2.2.4 FlugunterrichtDer Flugunterricht wird gemäss SQMS, Operations-Manual, Training-Manual sowie<strong>Betriebsreglement</strong> der FSA durchgeführt.2.2.2.5 SchulungszeitenDer Flugschüler vereinbart die Schulungslektionen innerhalb der im Luftfahrthandbuch (AIPSchweiz) erlaubten Schulungszeiten direkt mit dem Fluglehrer, allenfalls über den CFI oder denHT. Der Fluglehrer ist für die korrekte Reservation der Schulflugzeuge verantwortlich.2.2.2.6 Theoretischer UnterrichtDer Flugschüler besucht in der Regel die von der FSA organisierten Theoriekurse. Diese werdenAutor : QMName : <strong>Betriebsreglement</strong>Erstellt: 12.08.2013Version: 3© 2013 FSA AG, Altenrhein9 / 22

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