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Hausordnung - Gymnasium Buchloe

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Krankmeldung und Unterrichtsbefreiung (§ 37 GSO)1. KrankmeldungIst ein Kind erkrankt, bitten wir am ersten Fehltag bis spätestens 07:45 Uhr umNachricht per Telefon 08241 50790-10 per Fax 08241 50790-199 per E-Mail schule@gymnasium-buchloe.bayern.deDauert die Erkrankung mehr als fünf Unterrichtstage, muss das grüne Formular „Rückmeldung“(Anlage 4, S. 18) vorgelegt werden. Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann dieSchule die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen.Ist ein Schüler an einem Tag erkrankt, an dem ein angekündigter Leistungsnachweis abgehaltenwird, kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen.Erkrankt ein Schüler während des Unterrichts, wird er vom Direktorat befreit. Das Sekretariatverständigt einen Erziehungsberechtigten. Das gelbe Formular „Unterrichtsbefreiung“ ist vondemjenigen, der das erkrankte Kind abholt, zu unterschreiben und im Sekretariat abzugeben.Eine schriftliche Entschuldigung mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigtenist immer notwendig. Diese ist innerhalb von zwei Tagenvorzulegen.Sie kann über das weiße Formular „Krankmeldung (Anhang 3, S. 17)oder formlos erfolgen.2. Unterrichtsbefreiungen (gelbes Formular, Anhang 5, S. 19)Nur in dringenden Ausnahmefällen können Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten vomUnterricht befreit oder beurlaubt werden. Die Anträge müssen bei der Schulleitung rechtzeitigschriftlich eingereicht werden.Eine Befreiung vom Sportunterricht ist im Vorfeld über das Direktorat zu klären. Über dieAnwesenheit beim Sportunterricht entscheidet ebenfalls das Direktorat. Die Sportlehrkraft ist vomSchüler zu informieren.Für Schüler, die auf längere Zeit vom Sportunterricht ganz oder teilweise befreit werden müssen,ist ein entsprechender Antrag zu stellen, dem ein ärztliches Zeugnis beizufügen ist.3. Sonstige BeeinträchtigungenLiegen Allergien oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, wird gebeten, Schul- undKlassenleitung entsprechend zu informieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Schule imBedarfsfall angemessen reagiert.13

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