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Sonstige Marktregeln Gas – Anhang 1 - Netz Burgenland

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<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong> <strong>Gas</strong>Kapitel 1Begriffsbestimmungen<strong>Marktregeln</strong> <strong>Gas</strong>Version 5 <strong>–</strong> August 2012SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 1/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>INHALTSANGABE1. AB-BKO 92. ABRECHNUNGSPERIODE 93. ALLIQUOTE VERRECHNUNGEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.F4. ANBIETER VON AUSGLEICHSENERGIE 95. ANSCHLUSSLEISTUNG 96. ANSCHLUSSLEITUNG 97. ARBEITSTAG 98. AUSGLEICHSENERGIE 99. AUSGLEICHSENERGIE BILANZIELL 910. AUSGLEICHSENERGIE PHYSIKALISCH 911. BANKVERBINDUNG, EINZUGSFÄHIGE 1012. BASISSICHERHEIT 1013. BETRIEBSDRUCK 1014. BEZUGSFAHRPLAN 1015. BIETERKURVE 1016. BILANZGRUPPE (BG) 1017. BILANZGRUPPENKOORDINATOR (BKO) 1018. BILANZGRUPPENMITGLIEDER (BGM) 1019. BILANZGRUPPENMITGLIEDSCHAFT, MITTELBARE 1120. BILANZGRUPPENMITGLIEDSCHAFT, UNMITTELBARE 1121. BILANZGRUPPENUMSATZ 1122. BILANZGRUPPENVERANTWORTLICHER (BGV) 1123. BKO <strong>–</strong> VERTRAG 1124. BONITÄTSPRÜFUNG 1125. BÖRSE 1126. BUYEREHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.FSoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 2/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>27. CLEARING, ERSTES 1228. CLEARING, ZWEITES 1229. CLEARINGINTERVALL 1230. CLEARINGPERIODE 1231. CLEARINGZEITRAUM 1232. DAY AHEAD RATES (DAR) 1333. DEKLARATION 1334. DIREKTLEITUNG 1335. DRITTSTAATEN 1336. EIGENVERBRAUCH 1337. EINSPEISER 1338. EINSPEISUNG 1339. EINSPEISEPUNKTEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.F40. EINSPEISUNG VON INLANDSPRODUKTION 1341. EINZIEHUNGSFÄHIGE BANKVERBINDUNG 1442. ELEKTRONISCHE SIGNATUR 14SIEHE „SIGNATUR, ELEKTRONISCHE“. 1443. ENCODERZÄHLWERK 1444. ENERGIE 1445. ENDVERBRAUCHEREHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.F46. ENTNAHMEFAHRPLAN 1447. ENTNAHMEFAHRPLÄNE FÜR GROSSABNEHMER 1448. ENTNEHMER 1549. EPS 1550. ERDGASBÖRSE 1551. ERDGASHÄNDLER 1552. ERDGASLEITUNGSANLAGE 15SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 3/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>53. ERDGASLIEFERANTEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.F54. ERDGASUNTERNEHMEN 1555. EXTERNE FAHRPLÄNE 1656. FAHRPLAN 1657. FAHRPLANREVISION 1658. FERNLEITUNG 1659. FERNLEITUNGSUNTERNEHMEN 1660. GASTAG 1661. GASZÄHLER 1662. GELTENDE SYSTEMNUTZUNGSTARIFE 1763. GELTENDE TECHNISCHE REGELN 1764. GREEN CARD 1765. GRENZÜBERSCHREITENDER TRANSPORTEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.F66. GROßABNEHMER 1767. GROßEINSPEISUNG 1768. HAUSANSCHLUSS 1769. HAUSANSCHLUSS <strong>–</strong> INAKTIV 1870. HAUPTABSPERRVORRICHTUNG 1871. HAUSDRUCKREGLER 1872. HILFSDIENSTE 1873. HORIZONTAL INTEGRIERTES UNTERNEHMEN 1874. HUB 1875. HUB-DIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN 1876. INDIREKTE STELLVERTRETUNG 1877. INHABER VON TRANSPORTRECHTENEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.F78. INTEGRIERTES ERDGASUNTERNEHMEN 18SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 4/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>79. INTERNE FAHRPLÄNE 1980. JAHRESVERBRAUCH 1981. KAPAZITÄTSERWEITERUNGSVERTRAGEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.F82. KAPAZITÄTSZUORDNUNG, UNTERBRECHBAR 1983. KAPAZITÄTSZUORDNUNG, GESICHERTEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.F84. KOMMERZIELLE HUB-DIENSTLEISTUNGEN 2085. KONZERNUNTERNEHMEN 2086. KOSTENWÄLZUNG 2087. KUNDEN 2088. LANGFRISTIGE PLANUNG 2089. LASTPROFIL (LP) 2190. LASTPROFILZÄHLER (LPZ) 2191. LEISTUNGSMESSUNG 2192. LIEFERANT (LF)EHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.F93. LIEFERFAHRPLAN 2194. LOGISTISCHE HUB-DIENSTLEISTUNGENEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.F95. MARKTREGELN 2196. MARKTTEILNEHMER 2197. MENGENUMWERTER 2198. MERIT ORDER LIST 2199. MESSDIFFERENZ 22100. MESSWERT 22101. MINDESTSICHERHEIT 22102. NETZ 22103. NETZANSCHLUSS 22SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 5/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>104. NETZANSCHLUSSPUNKT 22105. NETZAUSBAUVERTRAGEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.F106. NETZBENUTZER 22107. NETZBEREICH 22108. NETZBEREITSTELLUNG 23109. NETZBEREITSTELLUNGSENTGELT 23110. NETZBETREIBER (NB) 23111. NETZEBENE 23112. NETZNUTZUNGEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.F113. NETZVERLUSTE 23114. NETZZUGANG 23115. NETZZUGANGSBERECHTIGTE 24116. NETZZUGANGSBEWERBER 24117. NETZZUGANGSVERTRAG 24118. NETZZUTRITT 24119. NETZZUTRITTSENTGELT 24120. NEUE INFRASTRUKTUR 24121. NICHT ZUGEORDNETE KAPAZITÄT 24122. NOMINIERUNG 24123. NORM-KUBIKMETER, NORMZUSTAND (NM 3 ) 25124. PRODUZENT 25125. PROGNOSE 25126. REGELN DER TECHNIK 25127. REGELENERGIE 25128. REGELZONE (RZ)EHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.FSoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 6/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>153. VERBRAUCH 28154. VERBRAUCHSABGRENZUNG 28155. VERFÜGBARE LEITUNGSKAPAZITÄT 29156. VERRECHNUNGSBRENNWERT 29157. VERRECHNUNGSSTELLE FÜR TRANSAKTIONEN UND PREISBILDUNG DERAUSGLEICHSENERGIE 29158. VERRECHNUNGSZEITRAUM 29159. VERSCHLÜSSELTE E-MAIL 29160. VERSORGER 29161. VERSORGUNG 29162. VERTEILERGEBIET 29163. VERTEILERLEITUNGEN 29164. VERTEILERUNTERNEHMEN 30165. VERTEILUNG 30166. VERTIKAL INTEGRIERTES ERDGASUNTERNEHMEN 30167. VERWALTUNG VON ERDGASSPEICHERN 30168. VORGELAGERTE ERDGASLEITUNGSANLAGE 30169. VORGELAGERTES ROHRLEITUNGSNETZ 31170. WERKTAG 31171. WOCHENARBEITSTAG 31172. ZÄHLERGRÖßE 31173. ZÄHLERREGLER 31174. ZÄHLPUNKT 31175. ZERTIFIZIERTE E-MAIL ADRESSE 31176. ZIELSTAATEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.177. ZUGEORDNETE KAPAZITÄTEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.FFSoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 8/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>1. AB-BKOAllgemeine Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators.2. AbrechnungsperiodeGrundsätzlich ein Zeitraum von 365 Tagen (366 Tagen).3. Anbieter von AusgleichsenergieJedes Bilanzgruppenmitglied, das die Voraussetzungen erfüllt, am Virtuellen Handelspunktund/oder beim Bilanzgruppenkoordinator (Merit Order List) anzubieten.4. AnschlussleistungMaximale Leistung der angeschlossenen <strong>Gas</strong>geräte pro Zählpunkt oder die vertraglich vereinbartemaximale Stundenleistung für den Zählpunkt in kWh/h oder Nm 3 /h.5. AnschlussleitungSiehe Hausanschluss.6. Arbeitstag (AT)Alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen, gesetzlich vorgeschriebenen Feiertagen,Karfreitag sowie 24. und 31. Dezember.7. Ausgleichsenergie 1Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobeidie Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann.8. Ausgleichsenergie bilanziellDifferenz zwischen Aufbringung und Abgabe je Bilanzgruppe und Messperiode, die vom Bilanzgruppenkoordinatorermittelt und der jeweiligen Bilanzgruppe verrechnet wird.9. Ausgleichsenergie physikalischDie vom Marktgebietsmanager oder Verteilgebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge.1 Blau und kursiv dargestellte Texte sind aus dem GWG 2011 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 übernommenund können daher nicht abgeändert werden.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 9/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>10. AusspeisepunktEin Punkt, an dem <strong>Gas</strong> aus einem <strong>Netz</strong> eines <strong>Netz</strong>betreibers entnommen werden kann, ausgenommendurch den Endverbraucher.11. Bankverbindung, einzugsfähigeBankkonto, für welches ein Einziehungsauftrag eingerichtet werden kann.12. BasissicherheitHaftungsanteil der Sicherheit des Bilanzgruppenverantwortlichen infolge seiner Bonitätsbeurteilung.13. BetriebsdruckDruck, bei dem die Leitungsanlage unter normalen Betriebsbedingungen ständig betrieben werdenkann.14. BezugsfahrplanDer Fahrplan, der die Summe der geplanten <strong>Gas</strong>bezüge aller Bilanzgruppenmitglieder einer Bilanzgruppeim Stundenintervall für einen Kalendertag darstellt.15. BieterkurveDie preisliche Reihung von Ausgleichsenergieangeboten, welche vom Bilanzgruppenkoordinatorerstellt wird (auch: Merit Order List, MOL).16. Bilanzgruppe (BG)Zusammenfassung von <strong>Netz</strong>benutzern zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleichzwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen)erfolgt.17. Bilanzgruppenkoordinator (BKO)Der Betreiber einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergieim Verteilernetz.18. Bilanzgruppenmitglieder (BGM)Erdgasversorger oder Kunden, welche innerhalb einer Bilanzgruppe zum Zwecke des Ausgleichszwischen Aufbringung und Abgabe von Erdgas zusammengefasst sind.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 10/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>19. Bilanzgruppenmitgliedschaft, mittelbare<strong>Netz</strong>benutzer und Erdgashändler, die mit einem Erdgasversorger einen Vertrag über die Lieferungvon Erdgas inklusive der Organisation und Abrechnung der, sich aus der Abweichung vonVerbrauch und Aufbringung ergebenden, auf sie entfallenden Ausgleichsenergie abschließen,werden jener Bilanzgruppe mittelbar zugeordnet, der ihr Versorger angehört. Diese Zuordnungwird als mittelbare Bilanzgruppenmitgliedschaft bezeichnet. In einem solchen Fall besteht keinedirekte Vertragsbeziehung zwischen dem <strong>Netz</strong>benutzer bzw. Erdgashändler und dem Bilanzgruppenverantwortlichen.20. Bilanzgruppenmitgliedschaft, unmittelbareMarktteilnehmer, die mit einem Bilanzgruppenverantwortlichen einen Vertrag über die Organisationund Abrechnung der, sich aus der Abweichung von Verbrauch und Aufbringung ergebenden, aufsie entfallenden Ausgleichsenergie abschließen, sind unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder.21. BilanzgruppenumsatzJe Bilanzgruppe und Clearingperiode, die Summe der Bezugsfahrpläne zuzüglich der bezogenenAusgleichsenergie auf der Habenseite des Bilanzkontos oder wahlweise die Summe der Lieferfahrpläneund Verbrauchszählwerte zuzüglich der gelieferten Ausgleichsenergie auf der Sollseitedes Bilanzkontos.22. Bilanzgruppenverantwortlicher (BGV)Eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürlicheoder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt.23. BKO <strong>–</strong> VertragVertrag des Bilanzgruppenkoordinators mit den Marktteilnehmern für die im Rahmen der gesetzlichenAufgaben zu erbringenden Leistungen auf Grundlage der AB-BKO.24. BonitätsprüfungDie Bonitätsprüfung eines neu zuzulassenden oder bestehenden Bilanzgruppenverantwortlichenist die Evaluierung seiner gesamten wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen, finanziellen undpersonellen Lage.25. BörseSiehe „Erdgasbörse“.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 11/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>26. BuchungspunktEin im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt.27. Clearing, erstesPeriodisch, zumindest monatlich stattfindende Bestimmung der Ausgleichsenergie je Clearingperiodeund Bilanzgruppe mittels Saldenbildung aus der Aggregation der Fahrpläne und der Summeaus aggregierten Zählwerten (Zeitreihen gestückelt nach Clearingperiode) sowie aggregiertenLastprofilen durch den Bilanzgruppenkoordinator.Clearing, finanziellesErmittlung der geldmäßigen Salden pro Clearingperiode und Bilanzgruppe für die Ausgleichsenergiedurch die Verrechnungsstelle, sowie die Ermittlung der Salden über den gesamtenVerrechnungszeitraum je Bilanzgruppe und die Erstellung der Abrechnungen für dieeinzelnen Bilanzgruppenverantwortlichen.Clearing, technischesBilanzierung der in der Verrechnungsstelle eingerichteten technischen Konten pro Bilanzgruppe.Dabei werden die von den <strong>Netz</strong>betreibern der jeweiligen Bilanzgruppe zugeordnetenZeitreihen pro Versorger bzw. Produzent und etwaige Programmwerte (kaufmännische Fahrpläne),welche zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wurden, berücksichtigt.28. Clearing, zweitesDie Korrektur der im ersten Clearing bestimmten Ausgleichsenergie je Bilanzgruppe auf der Basisder tatsächlich gemessenen Jahresenergie von Erzeugung und Verbrauch.29. ClearingintervallSiehe “Clearingzeitraum”.30. ClearingperiodeDie kleinste Zeiteinheit (1 Stunde), für die von der Verrechnungsstelle die Preise der Ausgleichsenergieermittelt und Mengen verbrauchter Ausgleichsenergie für das technische Clearing berechnetwerden. Sie beginnt und endet jeweils zur vollen Stunde.31. ClearingzeitraumDas Intervall, für den das Clearing von der Verrechnungsstelle durchgeführt wird.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 12/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>32. Day Ahead Rates (DAR)Möglichkeit für Ausgleichsenergieanbieter nach Wiedereröffnung des Ausgleichsenergiemarkteszusätzliche Ausgleichsenergieanbote, im Falle des Vorhandenseins freier Speicherkapazitäten vonSpeicherbetreibern, zu legen.33. DeklarationDeklaration ist eine in einer Summenmessung enthaltenen Teilmenge, die über Erklärung festgestelltwird. Im Fall von Gegenflusstransporten sind die entsprechenden Fahrpläne gemeint; d.h. derGegenflusstransport wird nicht gemessen, sondern aufgrund abgegebener Fahrpläne definiert.34. DirektleitungEine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung.35. DrittstaatenStaaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nichtMitglied der Europäischen Union sind.36. EigenverbrauchJene Erdgasmenge, die ein <strong>Netz</strong>betreiber benötigt, damit Erdgasleitungen störungsfrei betriebenwerden können.37. EinspeisepunktEin Punkt, an dem <strong>Gas</strong> an einen <strong>Netz</strong>betreiber in dessen <strong>Netz</strong> oder Teilnetz übergeben werdenkann.38. EinspeiserEine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas oderbiogenes <strong>Gas</strong> an einem Einspeisepunkt zum Transport übergibt.39. EinspeisungMenge in Nm 3 oder kWh, welche in einem Abrechnungszeitraum eingespeist wird.40. Einspeisung von InlandsproduktionDie Summe aller Erdgasmengen aus Produktionsübergabestationen eines Produzenten, inklusiveder Speichertätigkeit für die Erdgasgewinnung gem. MinroG.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 13/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>41. Einziehungsfähige BankverbindungSiehe „Bankverbindung, einziehungsfähige“.42. Elektronische SignaturSiehe „Signatur, elektronische“.43. EncoderzählwerkZählwerk mit elektronischer Schnittstelle zur Auslesung des Zählerstandes.44. EndverbraucherEin eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas fürden Eigenbedarf kauft.45. EnergieIst das Ergebnis der Multiplikation aus Volumen mal Brennwert.46. EngpassmanagementDas Management des Kapazitätsportfolios des Fernleitungsnetzbetreibers zur optimalen und maximalenNutzung der technischen Kapazität und zur rechtzeitigen Feststellung künftiger EngpassundSättigungsstellen.47. EntnahmefahrplanDer Fahrplan, der die Summe der geplanten <strong>Gas</strong>entnahmen eines Bilanzgruppenmitgliedes einerBilanzgruppe im Stundenintervall für einen Kalendertag an den Zählpunkten darstellt, mit welchemdas Bilanzgruppenmitglied dieser Bilanzgruppe angehört.48. Entnahmefahrpläne für GrossabnehmerEntnahmefahrpläne für Großabnehmer sind von der jeweiligen Bilanzgruppe an den Verteilergebietsmanagergemäß den allgemeinen Regeln für die Fahrplanübermittlung zu liefern,• wenn sich die Abnahme des Großabnehmers sprunghaft ändert und der maximaleStundenwert des Vorjahrs die 10.000 Nm³/h-Grenze überschritten hat;• wenn eine gleichmäßige Abnahme vorliegt und der maximale Stundenwert des Vorjahrsdie 20.000 Nm³/h-Grenze überschritten hat;• wenn eine saisonale Abnahme vorliegt und der maximale Stundenwert des Vorjahrs die10.000 Nm³/h-Grenze überschritten hat.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 14/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>Bei saisonaler Abnahme ist ein Fahrplan nur für jene Tage zu liefern, für die eine Abnahme geplantist, in den beiden anderen Fällen für jeden Tag.Gleichmäßiges Abnahmeverhalten liegt vor, wenn sich der Verbrauch von einer auf die andereStunde um weniger als +/-50% ändert, sonst liegt sprunghaftes Verhalten vor. Saisonales Abnahmeverhaltenist gegeben, wenn Verbrauchspausen von mehr als einem Monat auftreten.49. EntnehmerEine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas aneinem Ausspeisepunkt übernimmt.50. EPSAbkürzung für Erdgashändler (siehe Definition „Erdgashändler“), Produzent (siehe Definition „Produzent“),Speicherunternehmen (siehe Definition „Speicherunternehmen“)51. ErdgasbörseEin Börseunternehmen oder eine Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte am Erdgasmarkt.52. ErdgashändlerEine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas kauftoder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des <strong>Netz</strong>es, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs-oder Verteilerfunktion wahrzunehmen.53. ErdgasleitungsanlageEine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungenoder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nichtum eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auchVerdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und <strong>Gas</strong>druckeinrichtungen.54. ErdgasunternehmenEine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsichtvon den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung vonErdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen,technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionenverantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher. Speicherunternehmen, Marktgebietsmanagerund Verteilergebietsmanager sind Erdgasunternehmen.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 15/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>55. Externe FahrpläneExterne Fahrpläne sind Fahrpläne aus Einspeisung aus Inlandsproduktion, Importen und Exporten,Einspeisung in und Entnahme aus Speicheranlagen.56. FahrplanJene Unterlage, die angibt, welche Energiemenge pro Zeiteinheit in einem konstanten Zeitraster(Messperioden) zur Endkundenversorgung oder Ein- oder Ausspeisung in das oder aus dem Verteilernetzvorgesehen ist.57. FahrplanrevisionDie Abänderung von Fahrplänen in Übereinstimmung mit den dafür vorgesehenen <strong>Marktregeln</strong>.58. FernleitungDer Transport von Erdgas durchein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes <strong>Netz</strong>, mitAusnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mitder lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, um die Versorgung vonKunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst.59. FernleitungsnetzbetreiberEine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktionder Fernleitung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfallsden Ausbau des Fernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls derVerbindungsleitungen zu anderen <strong>Netz</strong>en sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeitdes <strong>Netz</strong>es, eine angemessene Nachfrage nach Transport von <strong>Gas</strong> zu befriedigen.60. <strong>Gas</strong>tagZeitraum, auf den <strong>Gas</strong>mengenanmeldungen (Fahrpläne und Nominierungen) bezogen sind. Der<strong>Gas</strong>tag beginnt gemäß <strong>Gas</strong>-Marktmodell-Verordnung 2012 mit 06:00 Uhr und endet mit 06:00 Uhrdes folgenden Tages.61. <strong>Gas</strong>zählerEin Messgerät, mit dem die entnommene oder eingespeiste <strong>Gas</strong>menge erfasst wird.62. Gebündelte KapazitätEine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem <strong>Netz</strong>benutzerzusammengefasst gebucht werden kann.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 16/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>63. Gebündelte NominierungEine einheitliche Nominierungserklärung für einen gebündelten Buchungspunkt.64. Gebündelter BuchungspunktEine Zusammenfassung eines buchbaren Ausspeisepunktes und eines buchbaren Einspeisepunkteszwischen einem inländischen und einem Ausländischen Marktgebiet, an denen <strong>Netz</strong>benutzergebündelte Kapazität buchen können.65. Geltende SystemnutzungsentgelteDie von den <strong>Netz</strong>benutzern an die <strong>Netz</strong>betreiber zu entrichtenden, von der Regulierungsbehördein der Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgesetzten Entgelte.66. Geltende Technische RegelnSiehe „Regeln der Technik“.67. Green CardBestätigung des Bilanzgruppenkoordinators gegenüber der Regulierungsbehörde, dass ein bestimmterAntragsteller die technischen, finanziellen und vertraglichen Voraussetzungen der Tätigkeitals Bilanzgruppenverantwortlicher für die Versorgung von Endverbrauchern im Verteilergebieterfüllt.68. GroßabnehmerEin Großabnehmer ist ein Endverbraucher mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehrals 10.000 Nm 3 pro Stunde.Siehe auch „Entnahmefahrpläne für Großabnehmer“69. GroßeinspeisungPhysische Einspeisungen aus der Inlandsproduktion mit Einspeisungen von mehr als 100 MWhpro Stunde.70. HausanschlussJener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kundenermöglicht; er beginnt ab dem <strong>Netz</strong>anschlusspunkt des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlussesüber die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtungoder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckreglerin der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 17/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>71. Hausanschluss <strong>–</strong> inaktivEin Hausanschluss bei dem kein <strong>Netz</strong>zugangsvertrag für diesen Anschluss zwischen Kunden und<strong>Netz</strong>betreiber besteht.72. HauptabsperrvorrichtungDie Hauptabsperrvorrichtung bezeichnet das Ende des Verteilernetzes, sofern kein Hausdruckreglermontiert ist.73. HausdruckreglerEine Druckregeleinrichtung im Eigentum des <strong>Netz</strong>betreibers mit einem Druckregelbereich von einemeingangsseitigen Überdruck größer als 0,5 bar (0,05 MPa) und kleiner/gleich 6 bar (0,6 MPa)auf einen ausgangsseitigen Überdruck kleiner/gleich als 0,5 bar (0,05 MPa), sofern die Druckregeleinrichtungnicht Teil einer gewerblichen Betriebsanlage ist.74. HilfsdiensteAlle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Fernleitungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind.75. Horizontal integriertes ErdgasunternehmenEin Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kaufoder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeitaußerhalb des Erdgasbereichs ausübt.76. HubEin Knotenpunkt von Erdgasleitungsanlagen, an dem logistische und/oder kommerzielle Hubdienstleistungenerbracht werden.77. Hub-DienstleistungsunternehmenEin Unternehmen, das Dienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen erbringt.78. Indirekte StellvertretungWahrnehmung von fremden Interessen im eigenen Namen.79. Integriertes ErdgasunternehmenEin vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 18/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>80. Intelligentes MessgerätEine technische Einrichtung, welche die Zählerstände im Stundenraster erfasst und die über einefernauslesbare Datenübertragung verfügt. Diese Geräte sind für einen flächendeckenden Einbaukonzipiert und unterscheiden sich daher in Art, Anbringung und Übertragung vom Lastprofilzähler.81. Interne FahrpläneFahrplan zwischen Bilanzgruppen, bei welchen die beiden Bilanzgruppen im selben Marktgebietsind.82. JahresverbrauchDie Menge in kWh über 365 Tage, die aus den Verbräuchen der letzten zurückliegenden Abrechnungszeiträumeermittelt wird. Liegen keine Verbrauchsdaten vor, ist eine Schätzung des Jahresverbrauchszulässig.83. KapazitätDer maximale Lastfluss, der in Norm-Kubikmetern pro Zeiteinheit oder in Energieeinheiten proZeiteinheit ausgedrückt wird, auf den der <strong>Netz</strong>nutzer gemäß den Bestimmungen des TransportvertragsAnspruch hat.84. Kapazität, festKapazität auf garantierter Basis, die nur in Fällen höherer Gewalt und bei geplanten Wartungsmaßnahmenvom <strong>Netz</strong>betreiber unterbrochen werden kann.85. Kapazität, frei zuordenbarEine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und Zugang zum VirtuellenHandelspunkt bietet.86. Kapazität, gebündeltEine Ausspeise- und damit korrespondierende Einspeisekapazität, die von einem <strong>Netz</strong>benutzerzusammengefasst gebucht werden kann.87. Kapazität, unterbrechbarKapazität, die gemäß den im Transportvertrag festgelegten Bedingungen unterbrochen werdenkann.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 19/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>88. KapazitätserweiterungsvertragEine individuelle Vereinbarung zwischen dem <strong>Netz</strong>zugangsberechtigten und einem <strong>Netz</strong>betreiberoder dem Regelzonenführer gemäß GWG aF, der die Bedingungen, Rechte und Pflichten der Vertragspartnerregelt, unter welchen eine Kapazitätserweiterung vorgenommen wird.89. Kommerzielle Hub-DienstleistungenDienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen, wie insbesondere „TitleTracking“ (Nachvollziehen des Titeltransfers von Erdgas aus Handelsgeschäften).90. Kontrahierte KapazitätDie Kapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber einem <strong>Netz</strong>nutzer durch einen Transportvertragzugewiesen hat.91. KonzernunternehmenEin rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmenim Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbunden ist.92. KostenwälzungEin kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektivdie Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden <strong>Netz</strong>ebenen anteilig zuzuordnen.93. KundenEndverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen.94. Kurzfristige DienstleistungenDienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber für eine Dauer von weniger als einem Jahranbietet.95. Langfristige DienstleistungenDienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber für eine Dauer von einem Jahr oder mehr anbietet.96. Langfristige PlanungDie langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zurDeckung der Erdgasnachfrage des <strong>Netz</strong>es, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zurSicherung der Versorgung der Kunden.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 20/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>97. Lastprofil (LP)Eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oderEntnehmers.98. Lastprofilzähler (LPZ)Eine technische Einrichtung, welche den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst.99. Leistungsmessungeine mit einem Leistungsmessgerät durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichenBelastung pro Monat.100. LieferfahrplanDer interne Fahrplan, der die Summe der geplanten Lieferungen aller Bilanzgruppenmitgliedereiner Bilanzgruppe im Stundenintervall für einen Kalendertag darstellt.101. MarktgebietEine Zusammenfassung von <strong>Netz</strong>en unterschiedlicher <strong>Netz</strong>betreiber, in dem ein <strong>Netz</strong>zugangsberechtigtergebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann.102. <strong>Marktregeln</strong>Die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicherBasis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionierendieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten.103. MarktteilnehmerBilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Versorger, Erdgashändler, Produzenten,<strong>Netz</strong>benutzer, Kunden, Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsnetzbetreiber,Verteilernetzbetreiber, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Speicherunternehmen,Börseunternehmen und Hub-Dienstleistungsunternehmen.104. MengenumwerterEine technische Einrichtung zur Umrechnung von Erdgas vom Betriebs- in den Normzustand.105. Merit Order List (MOL)Siehe „Bieterkurve“.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 21/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>106. MessdifferenzJene Menge, die aufgrund von <strong>Netz</strong>verluste und Messungenauigkeiten bei Zählern in einem Verteilernetzzwischen Einspeisung und Abgabe entsteht.107. MesswertWert, der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs-/Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten indas <strong>Netz</strong> eingespeist und entnommen wurde.108. MindestsicherheitMinimale Sicherheit, die beim Bilanzgruppenkoordinator als Basissicherheit hinterlegt werdenmuss.109. <strong>Netz</strong>Alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören und/oder von ihmbetrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (z.B. Regel-und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zurFernleitung und Verteilung erforderlich sind.110. <strong>Netz</strong>anschlussDie physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers mit dem Verteilernetz.111. <strong>Netz</strong>anschlusspunktDie zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt desVertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden <strong>Netz</strong>es, unter Berücksichtigungder wirtschaftlichen Interessen des <strong>Netz</strong>benutzers.112. <strong>Netz</strong>benutzerJede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in ein <strong>Netz</strong>einspeist, aus einem <strong>Netz</strong> ausspeist oder daraus versorgt wird bzw. deren Anlage an ein <strong>Netz</strong> angeschlossenist.113. <strong>Netz</strong>bereichJener Teil eines <strong>Netz</strong>es, für dessen Benutzung dieselben Systemnutzungsentgelte gelten.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 22/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>114. <strong>Netz</strong>bereitstellungMittelbare Aufwendungen des <strong>Netz</strong>betreibers im vorgelagerten <strong>Netz</strong> zur Ermöglichung des <strong>Netz</strong>anschlussesvon <strong>Netz</strong>benutzern.115. <strong>Netz</strong>bereitstellungsentgeltDer <strong>Netz</strong>betreiber verrechnet dem <strong>Netz</strong>benutzer die Kosten der Herstellung des <strong>Netz</strong>anschlussesoder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung für den bereits erfolgten sowienotwendigen Ausbau des <strong>Netz</strong>es zur Ermöglichung des <strong>Netz</strong>anschlusses. Ein solches <strong>Netz</strong>bereitstellungsentgeltist dem Kunden diskriminierungsfrei nach dem Verursachungsprinzip anlässlichder erstmaligen Herstellung des <strong>Netz</strong>anschlusses oder der Änderung eines Anschlusses infolgeder Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig als leistungsbezogener Pauschalbetragin Rechnung zu stellen.116. <strong>Netz</strong>betreiber (NB)Jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen.117. <strong>Netz</strong>ebene (NE)Ein im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmter Teilbereich des <strong>Netz</strong>es.118. <strong>Netz</strong>integritätJedwede auf ein Fernleitungsnetz, einschließlich der erforderlichen Fernleitungsanlagen, bezogeneSituation, in der Erdgasdruck und Erdgasqualität innerhalb der von dem Fernleitungsnetzbetreiberfestgelegten Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, so dass der Erdgasferntransport technischgewährleistet ist.119. <strong>Netz</strong>kopplungspunktEin Punkt, an dem <strong>Netz</strong>e verschiedener <strong>Netz</strong>betreiber verbunden sind.120. <strong>Netz</strong>verlusteEntstehen aufgrund von Undichtheiten und betriebsbedingten Ab- und Ausblasevorgängen in <strong>Netz</strong>en.121. <strong>Netz</strong>zugangDie Nutzung eines <strong>Netz</strong>es.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 23/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>122. <strong>Netz</strong>zugangsberechtigteEine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die <strong>Netz</strong>zugangbegehrt, insbesondere auch Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichist.123. <strong>Netz</strong>zugangswerberEine natürliche oder juristische Person, die einen <strong>Netz</strong>zugang anstrebt.124. <strong>Netz</strong>zugangsvertragDie nach Maßgabe des § 27 bzw. des § 31 GWG 2011 abgeschlossene individuelle Vereinbarungzwischen dem <strong>Netz</strong>zugangsberechtigten und einem <strong>Netz</strong>betreiber, der den <strong>Netz</strong>anschlusspunktbzw. die Ein- und Ausspeisepunkte und die Inanspruchnahme des <strong>Netz</strong>es regelt.125. <strong>Netz</strong>zutrittDie erstmalige Herstellung eines <strong>Netz</strong>anschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden<strong>Netz</strong>anschlusses.126. <strong>Netz</strong>zutrittsentgeltDurch das einmalig zu leistende <strong>Netz</strong>zutrittsentgelt werden dem <strong>Netz</strong>betreiber alle angemessenenund den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligenHerstellung eines Anschlusses an ein <strong>Netz</strong> oder der Abänderung eines Anschlusses infolgeErhöhung der Anschlussleistung eines <strong>Netz</strong>benutzers unmittelbar verbunden sind.127. Neue InfrastrukturNeue Erdgasinfrastrukturen, das sind Verbindungsleitungen und Speicheranlagen, die bis 4. August2003 nicht fertig gestellt worden sind.128. Nicht zugeordnete KapazitätDie Differenz zwischen der maximalen Kapazität (maximale technische Kapazität am Einspeisepunkt)an einem Einspeisepunkt und der Summe der zugeordneten Kapazitäten der Bilanzgruppenverantwortlichenam jeweiligen Einspeisepunkt.129. NominierungJene Energiemenge pro festgelegtem Zeitintervall, die an einem Ein- bzw. Ausspeisepunkt desFernleitungsnetzes oder am Virtuellen Handelspunkt übergeben bzw. übernommen werden soll.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 24/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>130. Norm-Kubikmeter, Normzustand (Nm 3 )Die <strong>Gas</strong>menge, welche bei 0°C ( 273,15 K) und einem absoluten Druck von 1,01325 bar (101,325kPa) den Rauminhalt von einem Kubikmeter ausfüllt. Sie wird in Nm³ angegeben.131. Online-PlattformDie Plattform gemäß § 39 GWG 2011.132. ProduzentEine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas gewinnt.133. PrognoseJene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstantenZeitraster (Messperioden) an bestimmten <strong>Netz</strong>punkten eingespeist und ausgespeist wird.134. Physischer EngpassEine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach tatsächlichen Lieferungen die technischeKapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt übersteigt. Siehe auch vertraglich bedingter Engpass.135. Regeln der TechnikTechnische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonneneGrundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesengelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung,bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischenRegeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden.136. RegelenergieJene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im <strong>Netz</strong>, die innerhalbeines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist.137. RenominierungDie die nachträgliche Meldung einer korrigierten Nominierung.138. Rest of the Day-KapazitätEine Kapazität, die am Liefertag für den Rest des Liefertages gebucht werden kann.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 25/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>139. RisikomanagementBonitätsbeurteilung der Bilanzgruppenverantwortlichen durch die Verrechnungsstelle, sowie dieErmittlung, Einforderung, Freigabe und Verwaltung von Sicherheiten und die Verwertung von Sicherheitendurch die Verrechnungsstelle im Falle der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungendurch Bilanzgruppenverantwortliche.140. Risk ManagementSiehe „Risikomanagement“.141. SicherheitSowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheitund die technische Sicherheit.142. Signatur, elektronischeEin <strong>Anhang</strong> zu einer elektronisch übermittelten Nachricht, welche durch kryptographische Maßnahmensicherstellt, dass diese elektronische Nachricht von einem definierten Absender stammtund der Inhalt nicht verändert wurde. Im Übrigen wird auf das Signaturgesetz verwiesen.143. Signierte E-MailElektronische Nachricht mit Signatur.144. SLP-KundeEin Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von unter 400.000 kWh, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiberein standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist.145. Smart Meter (SM)Siehe Intelligentes Messgerät.146. <strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong> (SoMa)Jener Teil der <strong>Marktregeln</strong>, der gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehördein der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz <strong>–</strong> E-ControlG),BGBl. I Nr. 110/2010, erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigtenAllgemeinen Bedingungen Geltung erlangt.147. SpeicheranlageEine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherungvon Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für Tätigkeiten gemäß Mineralrohstoffgesetz genutztSoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 26/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich <strong>Netz</strong>betreibern bei der Wahrnehmungihrer Funktionen vorbehalten sind.148. SpeicherunternehmenEine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktionder Speicherung wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich ist; hierzugenügt es, dass das Unternehmen die Speicheranlage bloß verwaltet.149. SpeicherzugangsberechtigteEine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Speicherzugangbegehrt, insbesondere auch Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabenerforderlich ist.150. Stand der TechnikDer auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlichertechnologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeiterprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesonderevergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.151. Standardisiertes Lastprofil (SLP)Ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser - oder Entnehmergruppe charakteristischesLastprofil.152. StückelungKleinstes Zeitintervall, in welches Fahrpläne und Zeitreihen für Zählwertaggregate unterteilt werden.153. SystemnutzungsentgeltDas für die Einspeisung von Erdgas in ein <strong>Netz</strong> oder die Ausspeisung oder Entnahme von Erdgasaus dem <strong>Netz</strong> zu entrichtende Entgelt.154. TagesbandEinspeisung und/oder Bilanzierung von <strong>Gas</strong>mengen zur Versorgung von Endverbrauchern durch24 gleiche Stundenwerte pro <strong>Gas</strong>tag.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 27/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>155. Technische KapazitätDie verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den <strong>Netz</strong>nutzern unter Berücksichtigungder <strong>Netz</strong>integrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbietenkann.156. TransportvertragEin Vertrag, den der Fernleitungsnetzbetreiber mit einem <strong>Netz</strong>nutzer im Hinblick auf die Durchführungder Fernleitung geschlossen hat.157. ÜbergabestelleEin als solcher bezeichneter und vertraglich fixierter Punkt in einem <strong>Netz</strong>, an dem Erdgas zwischenVertragspartnern ausgetauscht (übergeben) wird. Die Übergabestelle kann mit dem Zählpunktund der Eigentumsgrenze ident sein.158. Variable SicherheitIndividualhaftungsanteil der Sicherheit des Bilanzgruppenverantwortlichen.159. VerbindungsleitungEine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig demZweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden.160. Verbundenes Erdgasunternehmena) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB;b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB; oderc) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind.161. VerbundnetzEine Anzahl von <strong>Netz</strong>en, die miteinander verbunden sind.162. VerbrauchMenge in Nm 3 oder kWh, welche in einem Abrechnungszeitraum verbraucht wird.163. VerbrauchsabgrenzungErmittlung von Teilmengen innerhalb der Abrechnungsperiode. Die Ermittlung erfolgt durch Lastprofilzähler,nach der Methodik der Standardlastprofile, durch Selbstablesung durch den <strong>Netz</strong>benutzeroder durch physische Ablesung durch den <strong>Netz</strong>betreiber.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 28/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>164. Verfügbare LeitungskapazitätDie Differenz der maximalen technischen Kapazität, die von Ein- bzw. Ausspeisepunkten überFern- oder Verteilleitungen ab- bzw. zugeleitet werden kann, und der tatsächlich genutzten Leistungzu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitunganlage.165. VerrechnungsbrennwertDer bei Verrechnung an Endkunden zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwertin kWh/m³. Dieser wird in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegt.166. Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung der AusgleichsenergieEine Einrichtung, die an Hand der von <strong>Netz</strong>betreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestelltenDaten die für die einzelnen <strong>Netz</strong>betreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergieermittelt.167. VerrechnungszeitraumIntervall, in dem das finanzielle Clearing von der Verrechnungsstelle durchgeführt wird.168. Verschlüsselte E-MailElektronische Nachricht, deren Inhalt durch kryptographische Verfahren nur für einen berechtigtenEmpfänger lesbar ist.169. VersorgerEine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgungwahrnimmt.170. VersorgungDer Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, anKunden.171. VerteilergebietDer in einem Marktgebiet von Verteilernetzen abgedeckte, geographisch abgegrenzte Raum.172. VerteilerleitungsanlagenErdgasleitungsanlagen zum Zwecke der Verteilung.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 29/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>173. VerteilernetzbetreiberEine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktionder Verteilung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfallsden Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungenzu anderen <strong>Netz</strong>en sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des<strong>Netz</strong>es, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von <strong>Gas</strong> zu befriedigen.174. VerteilungDer Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferungvon Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung175. Vertikal integriertes Erdgasunternehmenein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der ein und dieselbe(n)Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei dasbetreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestenseine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Verflüssigung/Wiederverdampfung(LNG) oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung oder Lieferungvon Erdgas wahrnimmt.176. Vertraglich bedingter EngpassEine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazitätübersteigt. Siehe auch physischer Engpass.177. Verwaltung von ErdgasspeichernDer Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlichder Einspeicher- und Ausspeicherrate.178. Virtueller HandelspunktEin virtueller Punkt in einem Marktgebiet, an dem Erdgas nach der Einspeisung und vor der Ausspeisunginnerhalb des Marktgebiets gehandelt werden kann. Der virtuelle Handelspunkt ist keinemphysischen Ein- oder Ausspeisepunkt zugeordnet und ermöglicht Käufern und Verkäufern vonErdgas, auch ohne Kapazitätsbuchung Erdgas zu kaufen oder zu verkaufen;179. Vorgelagerte ErdgasleitungsanlageEine Erdgasleitungsanlage, welche sich außerhalb des Verteilernetzes, an dem der Ausspeisepunktangeschlossen ist, befindet und für den Transport des Erdgases zum Ausspeisepunkt benötigtwird.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 30/31


Allgemeine Verteilernetzbedingungen, <strong>Anhang</strong> 1<strong>Sonstige</strong> <strong>Marktregeln</strong>180. Vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein <strong>Netz</strong> von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs-oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehrerensolcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten;dazu zählen auch Speicherstationen.181. WerktagSiehe „Arbeitstag“.182. Within Day-KapazitätEine Kapazität, die am Liefertag für Teile des Liefertages gebucht werden kann.183. WochenarbeitstagSiehe „Arbeitstag“.184. ZählergrößeNach der Richtlinie der „International Organisation of Legal Metrology“ (OIML) R31 und R32(G Reihe). Ein Maß für den minimalen und maximalen Durchfluss in m³/h.185. ZählerreglerDie unmittelbar vor dem Zähler montierte Druckregeleinrichtung, welche den Druck von Hausanschlüssenauf den Betriebsdruck der gastechnischen Anlage des Kunden (meist 22 mbar) regelt.Einem Zählerregler kann auch ein Hausdruckregler vorgeschaltet sein.186. ZählpunktDie Einspeise- und/oder Entnahmestelle, an der eine Erdgasmenge messtechnisch erfasst undregistriert wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig.187. ZählerstandDer Zählerstand ist ein Messwert zur Ermittlung der verbrauchten Energiemenge.188. Zertifizierte E-Mail AdresseEine E-Mail Adresse, für welche ein elektronisches Zertifikat existiert mit dessen Hilfe E-Mails signiertoder verschlüsselt werden können.SoMaGa_1_Begriffsbestimmungen_MRV_2012_Stand_08_2010.docx Seite 31/31

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