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Unterbrechbare Lieferung - Netz Burgenland

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Information über unterbrechbare Stromlieferung<br />

Im Zuge der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes wurde ab dem Jahre 2001 die <strong>Lieferung</strong> von elektrischem<br />

Strom neu geregelt. Dabei kam es insbesondere zu einer Trennung von <strong>Netz</strong>dienstleistung und Energielieferung.<br />

Während das <strong>Netz</strong> weiterhin ein sogenanntes natürliches Monopol ist und daher reguliert wird, unterliegt die<br />

Energielieferung den Mechanismen des freien Marktes.<br />

Für den Betrieb, den Ausbau und die Instandhaltung des burgenländischen Stromnetzes ist die <strong>Netz</strong> <strong>Burgenland</strong><br />

Strom GmbH verantwortlich.<br />

Für die <strong>Netz</strong>nutzung sind vom Kunden „Systemnutzungsentgelte“ zu bezahlen, womit die Kosten des<br />

Netbetreibers abgegolten werden.<br />

Die Systemnutzungstarife werden jährlich von der Energie-Control Kommission per Systemnutzungsentgelte-<br />

Verordnung (kurz SNE-VO) festgelegt, welche unter www.e-control.at oder www.netzburgenland.at abgerufen<br />

werden kann.<br />

In der SNE-VO wird bei den <strong>Netz</strong>nutzungstarifen zwischen<br />

„nicht unterbrechbarer“ <strong>Lieferung</strong> und „unterbrechbarer“ <strong>Lieferung</strong> unterschieden.<br />

Die unterbrechbare <strong>Lieferung</strong>, z.B. für Elektroheizung, elektrische Warmwasserbereitung, Wärmepumpen und<br />

Raumklimatisierung ist preislich begünstigt da der <strong>Netz</strong>betreiber berechtigt ist, die <strong>Netz</strong>nutzung jederzeit oder zu<br />

vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen (SNE-VO 2012, §3 Ziffer 7).<br />

Dem Preisvorteil steht der zusätzliche Aufwand für einen zweiten Zähler, einem Tarifsteuergerät (bei der <strong>Netz</strong><br />

<strong>Burgenland</strong> Strom GmbH in der Regel ein so genannter Rundsteuerempfänger) und einer Schalteinrichtung<br />

(Schütz) gegenüber.<br />

Darüber hinaus ist der <strong>Netz</strong>betreiber ab 1.1.2007 gesetzlich verpflichtet, eine Abgabe zur Förderung von<br />

Ökoenergie pro Zähler (Zählpunktspauschale) einzuheben.<br />

Daraus ist zu ersehen, dass ein zusätzlicher Zähler für die unterbrechbare <strong>Lieferung</strong> erst ab einem<br />

gewissen Mindestverbrauch von unterbrechbarer Energie wirtschaftlich von Vorteil ist.<br />

Dies soll anhand eines Beispieles veranschaulicht werden.<br />

Haushaltskunde, <strong>Netz</strong>nutzungsebene 7<br />

• Der Kunde hat in jedem Fall einen Zähler zur Messung nicht unterbrechbarer <strong>Lieferung</strong>en (Bezug für<br />

Licht, Kühlgeräte, Haushaltsgeräte, Fernsehgerät, Computer…)<br />

• Da die Leistung bei Haushaltskunden nicht gemessen wird, bezahlt der Kunde dafür jedenfalls eine<br />

Leistungspreispauschale (€ 21,00/Jahr), den Arbeitspreis für nicht unterbrechbare <strong>Lieferung</strong>en bei nicht<br />

gemessener Leistung (4,14 Cent/kWh) und das Entgelt für Messleistungen für einen 1-Tarif–<br />

Drehstromzähler (€ 2,20/Monat = € 26,40/Jahr).<br />

• Darüber hinaus bezieht der Kunde elektrischen Strom für Geräte, bei welchen die <strong>Lieferung</strong><br />

unterbrochen werden kann (z.B. Heißwasserspeicher, elektrische Heizung…) und zwar beispielsweise<br />

2000 kWh zur Hochtarifzeit (6:00 – 22:00 Uhr) und 900 kWh zur Niedertarifzeit (22:00 – 6:00 Uhr).<br />

• Der Kunde hat nun die Möglichkeit diesen zusätzlichen Strom über den ohnehin vorhandenen 1-Tarif-<br />

Drehstromzähler zum Tarif für nicht unterbrechbare <strong>Lieferung</strong>en zu beziehen, mit dem Vorteil, dass auch<br />

dieser unterbrechungsfrei geliefert wird (Variante 1).<br />

• Die zweite Möglichkeit ist die <strong>Lieferung</strong> von Strom über einen eigenen 2-Tarif Drehstromzähler zu den<br />

Tarifen für unterbrechbare <strong>Lieferung</strong>en, wobei aber dieser Strombezug vom <strong>Netz</strong>betreiber jederzeit oder<br />

zu vorbestimmten Zeiten unterbrochen werden kann, wofür ein Tarifsteuergerät und eine<br />

Schalteinrichtung (Schütz) notwendig ist (Variante 2).


Berechnungen<br />

• Variante 1:<br />

nicht unterbrechbare <strong>Lieferung</strong> (nur ein Zähler für die gesamte Energielieferung)<br />

Arbeitspreis für die zusätzliche Strommenge:<br />

(2000 + 900) kWh x 4,14 Cent/kWh € 120,06 / Jahr<br />

• Variante 2<br />

unterbrechbare <strong>Lieferung</strong> (zusätzlicher 2-Tarif-Drehstromzähler)<br />

Arbeitspreis für unterbrechbare <strong>Lieferung</strong>:<br />

Hochtarif: 2000 kWh x 2,39 Cent/kWh € 47,80<br />

Niedertarif: 900 kWh x 2,39 Cent/kWh € 21,51<br />

Summe Arbeit:<br />

€ 69,31 / Jahr<br />

Dazu kommen diese Leistungen:<br />

Entgelt für Messleistung für 2. Zähler:<br />

€ 2,20 /Monat € 26,40 / Jahr<br />

Entgelt für Messleistung für Tarifsteuergerät:<br />

€ 1,00 /Monat € 12,00 / Jahr<br />

Zählpunktpauschale für zusätzlichen Zähler<br />

€ 15,00 / Jahr<br />

Summe Leistungen und Pauschale:<br />

€ 53,40 / Jahr<br />

Summe Arbeit<br />

€ 69,31 / Jahr<br />

Gesamtbetrag<br />

€ 122,71 / Jahr<br />

In diesem Beispiel sieht man, dass beim angenommenen Abnahmeverhalten, der zusätzliche Aufwand für die<br />

Unterbrechbarkeit den Vorteil beim Arbeitspreis kompensiert.<br />

Diesem Vergleich wurde der derzeit gültige <strong>Netz</strong>tarif (SNE-VO 2012) ohne <strong>Netz</strong>verlustentgelt und Steuern, aber<br />

unter Berücksichtigung der Ökostromabgabe ab 1.1.2007 zu Grunde gelegt. Energietarife variieren je<br />

Stromlieferant und können daher vom <strong>Netz</strong>betreiber nicht berücksichtigt werden.<br />

Im Sinne der gesetzlich geforderten Gleichbehandlung aller Kunden, wurden wir von der Energie Control GmbH<br />

(Regulator) aufgefordert, künftig nur mehr jenen Kunden die <strong>Netz</strong>tarife für unterbrechbare <strong>Lieferung</strong> zu gewähren,<br />

bei denen die Unterbrechbarkeit der <strong>Netz</strong>nutzung auch tatsächlich technisch möglich ist.<br />

Dies bedeutet, dass Kundenanlagen, die diese Forderung nicht erfüllen, entweder technisch umgerüstet<br />

werden müssen oder der <strong>Netz</strong>tarif für unterbrechbare Energie künftig nicht mehr gewährt werden kann.<br />

Mit der Energie-Control GmbH wurde für die weitere Vorgangsweise folgendes vereinbart:<br />

Alle Kunden, für die ein zweiter Zähler aufgrund des geringen Verbrauches nicht zweckmäßig ist, werden ab<br />

1.1.2007 zum für den Kunden günstigeren nicht unterbrechbaren <strong>Netz</strong>tarif verrechnet und das Entgelt für<br />

Messleistungen für den zweiten Zähler sowie die Ökostrom-Zählpunktspauschale ab dem selben Zeitpunkt nicht<br />

eingehoben. Der zweite Zähler (somit technisch nicht mehr nötig) wird in den folgenden Monaten durch die <strong>Netz</strong><br />

<strong>Burgenland</strong> Strom GmbH ausgebaut und die Anlage entsprechend umgerüstet. Ein diesbezügliches Schreiben<br />

erhielten die betroffenen Kunden im Dezember 2006.<br />

In allen anderen Kundenanlagen müssen, um den Preisvorteil für unterbrechbare <strong>Lieferung</strong>en weiter in Anspruch<br />

nehmen zu können, die entsprechenden Sperreinrichtungen (Tarifsteuergerät, Schütze etc.) eingebaut werden.<br />

Im Sinne der Gleichbehandlung aller <strong>Netz</strong>kunden werden die erforderlichen Anlagenumbauten je Gemeinde in<br />

alphabetischer Reihenfolge je Bezirk ab Anfang 2007 durchgeführt. Der Zeitraum für diese Arbeiten erstreckt sich<br />

auf ca. 3 Jahre. Die betroffenen Kunden erhalten vor Beginn der Umstellungsarbeiten in Ihren Anlagen ein<br />

Ankündigungsschreiben über den Besuch eines Mitarbeiters der <strong>Netz</strong> <strong>Burgenland</strong> Strom GmbH und werden von<br />

diesem persönlich über die für den Kunden wirtschaftlichste Lösung informiert.<br />

Eisenstadt, 2012 01 12

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