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Infomappe Gesundheitsdienst zum Download - Willy-Hellpach-Schule

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Informationen für Ausbilder in den Berufen Medizinische Fachangestellte,Zahnmedizinische Fachangestellte und PharmazeutischkaufmännischeAngestellte an der <strong>Willy</strong>-<strong>Hellpach</strong>-<strong>Schule</strong>Fehltage/Unterrichtsversäumnisse1. Die Auszubildenden sind nach § 13 BBiG verpflichtet, die Berufsschule zubesuchen. Sollten Auszubildende krankheitsbedingt den Unterricht nicht besuchenkönnen, muss spätestens am dritten Tag der Berufsschule eineschriftliche, vom Ausbilder abgezeichnete Entschuldigung vorliegen, ansonstenkönnen Leistungsfeststellungen am Fehltag mit der Note ungenügend(Note 6) bewertet werden.2. Fehltage (entschuldigt und unentschuldigt) werden gezählt, im Zeugnis(schuljahresweise) ausgewiesen und an die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Apothekerkammerweitergeleitet.3. Unterrichtsversäumnisse (Fehlen in einzelnen Stunden, Zuspätkommen etc.)werden ebenfalls gezählt und bei mehr als drei Versäumnissen pro Schuljahrins Zeugnis eingetragen.4. Die Ausbilder sind nach § 14(1)4. BBiG verpflichtet, die Auszubildenden <strong>zum</strong>Besuch der Berufsschule anzuhalten.Sollte aus einer betrieblichen Notlage heraus die Anwesenheit der Auszubildendenin der Praxis/Apotheke unbedingt erforderlich sein, muss dies vorherschriftlich bei der Schulleitung beantragt werden.Bei kurzfristig eingetretenem „Notfall“ ist eine Befreiung der Auszubildendendurch die Schulleitung telefonisch zu beantragen.Es ist nicht zulässig, Auszubildende über ihre Mobiltelefone in die Praxis/Apotheke zu rufen!Diese praxisbedingten Fehltage werden ebenfalls der Auszubildenden alsnicht besuchte Berufsschultage angerechnet. Dabei ist zu beachten, dass dieÄrztekammer und Zahnärztekammer neben anderen Punkten auch die Anzahlder Fehltage bei der Zulassung zur Prüfung heranzieht!

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