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(Infektionsschutzgesetz IfSG) - Auszüge - Berufsbildende Schule 6

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<strong>Berufsbildende</strong> <strong>Schule</strong> 6 der Region HannoverGoetheplatz 7, 30169 Hannover, Telefon: 05 11 / 168 4 49 53Gesetz zur Verhütung und Bekämpfungvon Infektionskrankheiten beim Menschen(<strong>Infektionsschutzgesetz</strong> - <strong>IfSG</strong>) - <strong>Auszüge</strong>Ausfertigungsdatum: 20.07.2000; Vollzitat: "<strong>Infektionsschutzgesetz</strong> vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist"; Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.7.2011 I1622Zusätzliche Vorschriften für <strong>Schule</strong>n und sonstigeGemeinschaftseinrichtungen§ 33 GemeinschaftseinrichtungenGemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegendSäuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten,Kinderhorte, <strong>Schule</strong>n oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlagerund ähnliche Einrichtungen.§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben desGesundheitsamtes(1) Personen, die an1. Cholera2. Diphtherie3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)7. Keuchhusten8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose9. Masern10. Meningokokken-Infektion11. Mumps12. Paratyphus13. Pest14. Poliomyelitis15. Scabies (Krätze)16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen17. Shigellose18. Typhus abdominalis19. Virushepatitis A oder E20. Windpockenerkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genanntenGemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeitenausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitungder Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechendfür die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betriebder Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtungnicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmendürfen.(2) Ausscheider von1. Vibrio cholerae O 1 und O 1392. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend3. Salmonella Typhi4. Salmonella ParatyphiSeite 1 von 2


5. Shigella sp.6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheiderund der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtungdienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzenund an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichemUrteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf1. Cholera2. Diphtherie3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose7. Masern8. Meningokokken-Infektion9. Mumps10. Paratyphus11. Pest12. Poliomyelitis13. Shigellose14. Typhus abdominalis15. Virushepatitis A oder Eaufgetreten ist.Seite 2 von 2

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