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Alten- und Pflegeheim Heilig–Geist–Stiftung, Nesselwang

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III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel)<br />

6<br />

Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11<br />

Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgr<strong>und</strong> derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach<br />

Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt.<br />

Hinweis:<br />

Die Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen<br />

Anspruch auf Verbindlichkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit. Die Art <strong>und</strong> Weise der Umsetzung der<br />

Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung, bzw. dem Träger überlassen.<br />

III.1 Qualitätsbereich: Wohnqualität<br />

III.1.1. Sachverhalt:<br />

a) Die Reinigungswägen im 1. Stock im beschützenden Wohnbereich 4 <strong>und</strong> im Wohnbereich<br />

2 waren während der Putzarbeiten der Reinigungskraft ordnungsgemäß mit<br />

beiden Bremsen arretiert. Da die Bremsen aber durch den häufigen Gebrauch ausgeschlagen<br />

waren, standen die Wägen nicht mehr fest <strong>und</strong> sicher <strong>und</strong> stellten somit<br />

ein Sturzrisiko für die Bewohner dar.<br />

b) Der Feuerlöscher im abgeschlossenen, beschützenden Wohnbereich 4 im 1. Stock<br />

wurde entfernt. Der Feuerlöscher im Treppenhaus ist nicht erreichbar, da die Türe –<br />

nach Rücksprache mit der örtlichen Feuerwehr – wegen der weglaufgefährdeten<br />

Bewohner auf Dauer abgeschlossen ist, bzw. das Türschloss entfernt wurde. Der<br />

nächste, erreichbare Feuerlöscher befindet sich erst im nächsten Brandabschnitt<br />

nach dem abgeschlossenen, ca. 1 m hohen Sicherheitsgitter.<br />

III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um<br />

die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3<br />

PfleWoqG).<br />

III.1.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels:<br />

a) Die Bremsen an den Reinigungswägen im 1. Stock, Wohnbereich 4 <strong>und</strong> Wohnbereich<br />

2 sollten umgehend ausgewechselt werden.<br />

b) Aus sicherheitstechnischen Gründen ist ein Feuerlöscher pro Brandabschnitt erforderlich.<br />

Nach Rücksprache mit der Heimleiterin, Frau Klingner-Oerder kann der<br />

Feuerlöscher in der Teeküche des Wohnbereichs 4 installiert werden. Dort ist er mit<br />

einer gesicherten Schwingtüre vor dem unbefugten Zugriff der dementen Bewohner<br />

gesichert, kann aber vom Personal benutzt werden.

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