Mietvertrag soz Wohnungsbau - CS-Hausverwaltung
Mietvertrag soz Wohnungsbau - CS-Hausverwaltung
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zwischen<br />
Wohnungsmietvertrag<br />
in als Vermieter<br />
und<br />
sowie<br />
in als Mieter<br />
wird folgender <strong>Mietvertrag</strong> geschlossen:<br />
§ 1 Mieträume<br />
1. Vermietet werden im Haus im __________________________________<br />
folgende Räume mit einer Größe von ca. ……………. m² zur Nutzung durch …………………. Personen.<br />
Die Mieter erklären hiermit ausdrücklich, dass sie bei Abschluss des <strong>Mietvertrag</strong>s keinerlei Absichten oder<br />
Gründe haben, weitere Personen aufzunehmen. Gleiches gilt für die Bildung einer Wohngemeinschaft.<br />
a) zu Wohnzwecken:<br />
Zimmer, Flur, Küche, Bad im …………………….., ........... Mansarden, .......... Bodenabteil<br />
Nr. ..........., ......... Kellerabteil Nr. .........., .......... Garten,<br />
b) .......... Garage, Abstellplatz zusammen mit der Wohnung<br />
2. Der Mieter ist berechtigt, Wasch-, Trockenräume, soweit vorhanden, nach Maßgabe der Hausordnung<br />
mitzubenutzen.<br />
3. Darf der Mieter nach dem <strong>Mietvertrag</strong> von den gemieteten Räumen die einen zu Wohnzwecken und die anderen<br />
gewerblich nutzen, so gilt das ganze Vertragsverhältnis dann nicht als Wohnraummiete, sondern als gewerbliche<br />
Miete, wenn der Schwerpunkt bei der gewerblichen Nutzung liegt, so wenn die gewerblich genutzte Fläche mehr als<br />
50 % der Gesamtfläche (Nutz- und Wohnfläche) ausmacht.<br />
4<br />
.<br />
Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit folgende Schlüssel ausgehändigt: Haus-,<br />
Wohnungsabschluss-, Zimmer-, Boden-, Keller-, Briefkastenschlüssel.<br />
Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf der Genehmigung des Vermieters. Bei Verlust<br />
ausgehändigter oder selbstbeschaffter Schlüssel zu einer Hauseingangstür ist der Vermieter im Interesse der<br />
Sicherheit des Hauses berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser - erforderlichenfalls die Schließanlage -<br />
mit der erforderlichen Zahl von Schlüsseln anbringen zu lassen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die ihm<br />
übergebenen Schlüssel nicht an andere als zu seinem Haushalt gehörige Personen ausgehändigt werden.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 1
X 1. Alternative: <strong>Mietvertrag</strong> auf unbestimmte Zeit<br />
§ 2 Mietzeit<br />
Das Mietverhältnis beginnt am ………… Der <strong>Mietvertrag</strong> läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung<br />
der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen (siehe Ziffer 1 dieser Vorschrift) gekündigt<br />
werden.<br />
2. Alternative: <strong>Mietvertrag</strong> mit Kündigungsverzicht<br />
Das Mietverhältnis beginnt am ................................ . Der <strong>Mietvertrag</strong> läuft auf unbestimmte Zeit. Die Mietparteien<br />
verzichten wechselseitig für die Dauer von ............. Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses auf ihr Recht zur<br />
ordentlichen Kündigung dieses <strong>Mietvertrag</strong>s. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraumes unter<br />
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen (siehe Ziffer 1) zulässig. Von dem<br />
Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und außerordentlichen<br />
Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.<br />
3. Alternative: Zeitmietvertrag gemäß § 575 BGB<br />
Das Mietverhältnis beginnt am ...................... und endet mit Ablauf des ......................., ohne dass es einer<br />
Kündigung bedarf.<br />
Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB verlangen, weil der Vermieter nach<br />
Beendigung des Mietverhältnisses<br />
a) die Räume als Wohnung für<br />
– sich<br />
– seine Familienangehörigen Herrn/Frau .......................................................................................................<br />
– für Angehörige seines Haushalts .................................................................................................................<br />
nutzen will oder<br />
b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern – instand setzen – will, dass die<br />
Maßnahmen durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden (Umbauabsicht näher<br />
beschreiben):<br />
.........................................................................................................................................................................<br />
oder<br />
c) die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will (Erläuterungen hinsichtlich des<br />
Dienstverhältnisses):<br />
.........................................................................................................................................................................<br />
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen 1<br />
Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine<br />
Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.<br />
Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen<br />
entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit<br />
verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.<br />
1. Die Kündigung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit gem. § 2 1. und 2. Alternative muss in jedem Fall<br />
schriftlich bis zum 3. Werktag des 1. Monats der Kündigungsfrist erfolgen und ist nur zum Ende eines<br />
Kalendermonats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf ihre Absendung, sondern auf<br />
ihren Zugang an. Deshalb sind beide Vertragsteile verpflichtet, im Falle längerer Ortsabwesenheit dafür zu sorgen,<br />
dass sie gleichwohl für Schreiben der Gegenseite erreichbar bleiben. Scheitert der Zugang an dieser Vorkehrung des<br />
Empfängers, muss sich dieser so behandeln lassen, wie wenn ihm die Erklärung des Absenders rechtzeitig<br />
zugegangen wäre. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des<br />
Wohnraums verlängert sie sich bei der Wohnungsmiete für den Vermieter um jeweils weitere 3 Monate.<br />
2. Für den Fall, dass die Mieträume nicht rechtzeitig bezugsfertig oder durch den Vormieter nicht rechtzeitig<br />
geräumt werden, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />
Das Recht des Mieters, sich in einem solchen Fall von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.<br />
3. Der Mieter muss sich nach seinem Einzug unverzüglich bei der Behörde (Einwohnermeldeamt usw.) anmelden.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 2
§ 3 Außerordentliches Kündigungsrecht<br />
Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn<br />
der Mieter<br />
a) ungeachtet einer Abmahnung die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die<br />
Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten<br />
überlässt,<br />
b) für 2 aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete<br />
in Verzug ist,<br />
c) in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines<br />
Betrags in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht,<br />
d) schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass<br />
dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen<br />
Beendigung nicht zugemutet werden kann.<br />
§ 4 Miete<br />
Die Miete beträgt monatlich für die Wohnung …………. €<br />
(in Worten ………………………………/100 Euro)<br />
zzgl. der Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 5 dieses Vertrags ………. €<br />
(in Worten ………………………/100 Euro )<br />
insgesamt …………. €<br />
Der Vermieter ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen. Dies gilt auch<br />
für Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit.<br />
Das Mietobjekt ist öffentlichen gefördert: Im öffentlich geförderten <strong>Wohnungsbau</strong> gilt die jeweils gesetzlich<br />
zulässige Miete. Zuzüglich der zulässigen Zuschläge, Vergütungen und Umlagen als vom Tage des<br />
Mietbeginns an vereinbart. Gesetzlich zugelassene Mieterhöhungen gelten vom Tage der Zulässigkeit an als<br />
vereinbart. Für das Mietobjekt wurden Aufwendungsverzichte durch den Eigentümer erklärt. Diese<br />
Aufwendungsverzichte und/oder Aufwendungsdarlehen dürfen durch Mietanpassungen zum erlangen bzw.<br />
bis zum Erreichen der tatsächlichen Kostenmiete, lt. Wirtschaftlichkeitsberechnung und<br />
Bewilligungsbescheid der <strong>Wohnungsbau</strong>förderungsanstalt, ausgeglichen werden.<br />
Es werden folgende Mietanpassungen/Mieterhöhungen vereinbart:<br />
Die Aufwendungsverzichte werden durch eine Mietanpassung frühestens nach Ablauf des ersten Jahres,<br />
gerechnet vom 1. Januar des Jahres, das auf die Bezugsfertigkeit folgt, verlangt und zwar in Höhe von ca.<br />
0,05 € je qm Wohnfläche monatlich, längstens jedoch bis zum Ablauf des vereinbarten<br />
Aufwendungsverzichtes.<br />
Die Mietanpassung durch Aufwendungsdarlehen gilt entsprechend, in der jeweils gültigen Höhe<br />
von ca. € vom Tage des Mietbeginns an als vereinbart.<br />
Die erste Erhöhung erfolgt zum 01.01…………….und in den darauf folgenden Jahren jeweils zum 01.01. um<br />
den oben genannten Betrag.<br />
Vorgenommene Zinsanpassungen durch die <strong>Wohnungsbau</strong>förderungsanstalt, werden anteilig nach qm durch<br />
Mieterhöhung an den Mieter weiter gegeben.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 3
1. Es wird folgende Staffelmiete vereinbart:<br />
4 a Staffelmiete<br />
Die Ausgangsmiete netto beträgt für die Wohnung ..................... €, für die Garage/Stellplatz ................... €<br />
Sie beträgt ab ............................. für die Wohnung ..................... €, für die Garage/Stellplatz ................... €<br />
ab .............................. für die Wohnung .................... €, für die Garage/Stellplatz .................... €<br />
ab .............................. für die Wohnung .................... €, für die Garage/Stellplatz .................... €<br />
ab .............................. für die Wohnung .................... €, für die Garage/Stellplatz .................... €<br />
ab .............................. für die Wohnung .................... €, für die Garage/Stellplatz .................... €<br />
ab .............................. für die Wohnung .................... €, für die Garage/Stellplatz .................... €<br />
ab .............................. für die Wohnung .................... €, für die Garage/Stellplatz .................... €<br />
ab .............................. für die Wohnung .................... €, für die Garage/Stellplatz .................... €<br />
ab .............................. für die Wohnung .................... €, für die Garage/Stellplatz .................... €<br />
ab .............................. für die Wohnung .................... €, für die Garage/Stellplatz .................... €<br />
Wichtig: Die einzelnen Mietstaffeln müssen mindestens jeweils 1 Jahr unverändert bleiben.<br />
2. Während der Vertragszeit, für welche die Staffelmiete vereinbart ist, ist eine Erhöhung der Miete nach den §§ 558<br />
bis 559 b BGB ausgeschlossen.<br />
3. Sollte in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass die Vereinbarung zur Staffelmiete wegen<br />
Überschreitens der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 5 WiStG) nichtig ist, gilt die noch zulässige Staffelmiete als<br />
vereinbart.<br />
§ 4 b Indexmiete<br />
1. Sofern keine Staffelmiete nach § 4 a vereinbart wurde, vereinbaren die Vertragsparteien hiermit eine Indexmiete<br />
gemäß § 557 b BGB.<br />
Danach verändert sich die Miete gemäß dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für<br />
Deutschland. Während der Geltung der Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB<br />
abgesehen, jeweils mindestens 1 Jahr unverändert bleiben.<br />
Eine Modernisierungserhöhung nach § 559 BGB kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche<br />
Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 BGB<br />
auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist ausgeschlossen.<br />
Als Ausgangsindex vereinbaren die Parteien den Indexstand des Verbraucherpreisindex für Deutschland zum<br />
Zeitpunkt des <strong>Mietvertrag</strong>sbeginns.<br />
2. Eine Änderung der Miete nach Ziffer 1 können beide Vertragsparteien durch schriftliche Erklärung geltend machen.<br />
Dabei sind die eingetretenen Änderungen des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem<br />
Geldbetrag anzugeben.<br />
Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.<br />
§ 4 c Mieterhöhung nach §§ 558 ff BGB<br />
Sofern weder eine Staffelmiete vereinbart wurde noch eine Indexmiete gelten soll, müssen die vorstehenden<br />
§§ 4 a und 4 b durchgestrichen werden. In diesem Fall gilt das gesetzliche Mieterhöhungsrecht des §§ 558 ff<br />
BGB für die Durchführung einer Mieterhöhung. Die Mieter erklären ausdrücklich, dass Sie mit der im § 4<br />
aufgeführten Mieterhöhung einverstanden sind und auf die Grundlage der §§ 558 ff BGB wegen der<br />
öffentlichen <strong>Wohnungsbau</strong>verzichte; somit also Mieterhöhungen gemäß der genehmigten Schlussabrechung<br />
des Bewilligungsbescheides als verbindlich vereinbart gelten.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 4
§ 5 Betriebskosten<br />
1. Neben der Miete werden alle auf dem Mietwohngrundstück anfallenden Betriebskosten i.S.d.<br />
Betriebskostenverordnung, die Bestandteil des <strong>Mietvertrag</strong>s ist, umgelegt und durch Vorauszahlungen mit jährlicher<br />
Abrechnung erhoben.<br />
Dazu gehören insbesondere:<br />
a) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z.B. Grundsteuer)<br />
b) Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung<br />
c) Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgung, Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und<br />
Warmwassergeräten (zusätzlich gilt § 12)<br />
d) die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- und Lastenaufzugs<br />
e) die Kosten der Straßen- und Gehwegreinigung<br />
f) die Kosten der Müll- und Abfallentsorgung<br />
g) die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung<br />
h) die Kosten der Gartenpflege<br />
i) die Kosten der Allgemeinbeleuchtung<br />
j) die Kosten der Schornsteinreinigung (soweit nicht in c) enthalten)<br />
k) die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung<br />
l) die Kosten für den Hauswart<br />
m) die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne/Satellitenanlage als monatlicher Festbetrag<br />
n) die Kosten des Breitbandkabelanschlusses<br />
o) die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung<br />
p) sonstige Betriebskosten, namentlich die folgenden ..................................................................................<br />
q) die monatlichen Vorauszahlungen betragen für die:<br />
aa) Heizungs- und Warmwasserkosten ........................ €<br />
bb) sonstigen Neben- und Betriebskosten ........................ €<br />
cc) Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne/Satellitenanlage als<br />
monatlicher Festbetrag ........................ €<br />
insgesamt ……. €<br />
2. Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen während der Vertragszeit neue Betriebskosten, so<br />
können diese vom Vermieter umgelegt und angemessene Vorauszahlungen neu festgesetzt werden.<br />
3. Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden nach den Bestimmungen der Verordnung über<br />
Heizkostenabrechnungen aufgrund des Ergebnisses der Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit 70 % nach dem<br />
erfassten Wärmeverbrauch und mit 30 % nach dem Verhältnis der beheizten Wohn- oder Geschäftsfläche auf die<br />
Nutzer verteilt. Sofern keine Ausstattung zur Verbrauchserfassung vorhanden ist, werden die Kosten nach dem<br />
Verhältnis der beheizten Wohn- bzw. Geschäftsflächen verteilt.<br />
4. Alle anderen als die in Ziffer 3 aufgezählten Betriebskosten hat der Mieter anteilig nach dem Verhältnis der Wohn-<br />
bzw. der Geschäftsflächen zueinander an den Vermieter zu entrichten, soweit sie nicht verbrauchsabhängig ermittelt<br />
werden. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, so ist der für den Vermieter festgesetzte Verteilungsschlüssel<br />
anzuwenden.<br />
5. Soweit der Wasserverbrauch der einzelnen Mietparteien durch Zwischenzähler ermittelt wird, ist er hiernach<br />
umzulegen. Weicht jedoch die Summe der Ergebnisse der einzelnen Zwischenzähler von dem Ergebnis des<br />
Hauptzählers ab, wird die Differenz auf die einzelnen Mietparteien im Verhältnis ihres gemessenen Einzelverbrauchs<br />
umgelegt.<br />
6. Die Wohnfläche nach den vorstehenden Ziffern 3 und 4 errechnet sich nach Wohnflächenverordnung in der jeweils<br />
gültigen Fassung. Gleiches gilt für die Ermittlung der Fläche der Geschäftsräume.<br />
7. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der<br />
Wirtschaftlichkeit. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des<br />
Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch<br />
den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der<br />
Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem<br />
Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser<br />
Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete<br />
Geltendmachung nicht zu vertreten.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 5
8. Der Mieter ist berechtigt, nach Zugang der Abrechnung die Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten bei<br />
dem Vermieter oder der von ihm bestimmten Stelle einzusehen.<br />
9. Der Vermieter ist berechtigt, den Abrechnungsmaßstab nach § 556 a Absatz 2 BGB zu ändern.<br />
10. Der Vermieter ist berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungen entsprechend dem Ergebnis der jährlichen<br />
Betriebskostenabrechnung anzupassen.<br />
11. Sofern der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses oder später einzelne vertraglich vereinbarte<br />
Betriebskostenarten auf den Mieter nicht umlegt, so ist er gleichwohl berechtigt, diese Betriebskostenarten für die<br />
Zukunft wieder umzulegen.<br />
12. Betriebskosten sind auch die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Nacheichung von Geräten, insbesondere<br />
von Zählern und sonstigen Messeinrichtungen, einschließlich des Aus- und Wiedereinbaus der Geräte oder die<br />
Kosten des Austauschs der technischen Funktionseinheit, soweit dies wirtschaftlicher ist.<br />
13. Sofern einzelne Betriebskostenarten, wie zum Beispiel Müll, Wasser und Strom durch das<br />
Versorgungsunternehmen direkt mit dem Mieter abgerechnet werden können, ist der Mieter verpflichtet, diese Kosten<br />
direkt zu übernehmen und entsprechende Versorgungsverträge abzuschließen<br />
.<br />
Dieses gilt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für folgende Kosten:<br />
Die Abrechnung des Stromverbrauches sowie für Wasser und Wärme erfolgt direkt durch die Energieträger.<br />
Der Mieter ist verpflichtet sich bei den Versorgungsbetrieben ordnungsgemäß an- und abzumelden.<br />
Zuständig für Anmeldung ist E.ON<br />
14. Bei der Entstehung von Betriebskosten hat der Vermieter den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Eine<br />
Verpflichtung zur Ausschreibung bzw. Einholung mehrerer Angebote besteht nicht. Bei Vorliegen sachlicher Gründe<br />
ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem jeweils billigsten Anbieter den Zuschlag zu erteilen.<br />
15. Der Vermieter kann gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Betriebskostenverordnung auch diejenigen Kosten als Betriebskosten<br />
umlegen, die durch Eigenleistung entstanden sind.<br />
16. Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters oder seiner Angehörigen, durch die Betriebskosten erspart werden,<br />
dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, die für die Leistung eines Dritten, namentlich einer Firma zu zahlen wäre,<br />
jedoch ohne die Umsatzsteuer des Dritten bzw. der Firma.<br />
17. Im öffentlich geförderten <strong>Wohnungsbau</strong> gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete, zuzüglich der zulässigen<br />
Zuschlage, Vergütungen und Umlagen als vom Tage des Mietbeginns an vereinbart. Gesetzlich zugelassene<br />
Mieterhöhungen gelten vom Tage der Zulässigkeit an vereinbart<br />
§ 6 Zahlung der Miete und der Nebenkosten<br />
1. Die monatliche Gesamtmiete inklusive der vereinbarten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten einschließlich<br />
etwaiger monatlicher Festbeträge in Höhe von insgesamt ………….. € sind monatlich im Voraus, spätestens am 3.<br />
Werktag des Monats, an den Vermieter oder an die von ihm ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Bis auf<br />
weiteres soll der genannte Betrag auf das Konto Nr. ………………….., bei der ……………….., BLZ ………………….,<br />
zu zahlen.<br />
2. Alle Nebenabgaben sind zusammen mit dem Mietzins zu zahlen, im Übrigen binnen 1 Woche nach Anforderung.<br />
3. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang bzw. die Gutschrift maßgebend.<br />
4. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 €<br />
zuzüglich Verzugszinsen zu verlangen. Diese betragen 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, wenn nicht<br />
im Einzelfall der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen niedrigeren Schaden nachweist.<br />
5. Zahlungen des Mieters, die ohne Zweckbestimmung erfolgen, sind in der nachstehenden Tilgungsfolge zu<br />
verrechnen: Prozess- und Verzugskosten, Kaution, Neben- und Betriebskosten, Mietzinsrückstand, laufende<br />
Miete.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 6
6. Der Mieter verpflichtet sich, zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten zu erteilen:<br />
X einen Dauerauftrag<br />
� eine Abbuchungsermächtigung über sein Konto, Konto Nr. ................................................................. bei der<br />
......................................................................................., BLZ ...........................................................<br />
(Falls nichts angekreuzt wurde, gilt die Erteilung eines Dauerauftrags als vereinbart.)<br />
§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters<br />
1. Der Mieter kann gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aufgrund der §§ 536 a, 539 BGB oder aus<br />
ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein<br />
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens 1 Monat vor der Fälligkeit der<br />
Miete schriftlich angezeigt hat. Eine Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts aus anderen<br />
Gründen ist ausgeschlossen.<br />
2. Der Mieter hat gegenüber dem Kautionsanspruch des Vermieters kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht<br />
wegen Mängeln des Mietobjekts.<br />
§ 8 Zustand der Mieträume<br />
1. Die Mieträume befinden sich bei Übergabe in folgendem Renovierungszustand (ansonsten siehe<br />
Übergabeprotokoll):<br />
.........................................................................................................................................................................<br />
2. Der Vermieter verpflichtet sich, vor dem Einzug des Mieters oder, wenn dies aus Gründen, die der Vermieter nicht<br />
zu vertreten hat, nicht möglich ist, bis spätestens zum .......................................... folgende Arbeiten an den<br />
Mieträumen vornehmen zu lassen:<br />
3. Der Mieter verpflichtet sich, vor dem Einzug oder, falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum<br />
....................................... folgende Arbeiten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:<br />
.........................................................................................................................................................................<br />
4. Die Mieträume sind ausgestattet mit:<br />
.........................................................................................................................................................................<br />
5. Das Bad ist ausgestattet mit:<br />
.........................................................................................................................................................................<br />
Mieter: ……………………………………………….. 7
§ 9 Benutzung der Mieträume – Untervermietung<br />
1. Vermieter und Mieter versprechen, im Haus sowohl untereinander als auch mit jedem übrigen Mieter im Sinn einer<br />
vertrauensvollen Hausgemeinschaft zusammenzuleben und dazu jede gegenseitige Rücksicht zu wahren.<br />
2. Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des<br />
Vermieters benutzen. Wird die Erlaubnis vom Vermieter verweigert, berechtigt dies den Mieter nicht zur vorzeitigen<br />
Kündigung des Mietverhältnisses. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die gemeinschaftlichen<br />
Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln und für Reinigung und Lüftung zu sorgen.<br />
3. Der Mieter ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung oder zu einer sonstigen<br />
Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen (höchstens 3 Wochen),<br />
berechtigt. Dies gilt auch für die Aufnahme eines Verlobten, Lebenspartners oder eines nichtehelichen<br />
Lebensgefährten. Die Erlaubnis wird jeweils nur für den Einzelfall erteilt.<br />
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen<br />
Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.<br />
4. Ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung besteht nur ausnahmsweise unter den<br />
Voraussetzungen des § 553 BGB. Bei unbefugter Gebrauchsüberlassung kann der Vermieter verlangen, dass der<br />
Mieter den Dritten binnen Monatsfrist aus den Mieträumen entfernt. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter das<br />
Mietverhältnis fristlos kündigen.<br />
5. Der Mieter ist verpflichtet, jeweils binnen 1 Woche dem Vermieter Veränderungen in der Wohnungsbelegung<br />
mitzuteilen und polizeiliche Meldebescheinigungen – auch für sich – vorzulegen, sich beim Auszug polizeilich<br />
abzumelden und die neue Anschrift anzugeben. Bei Unterlassung haftet er dem Vermieter für dadurch entstandene<br />
Schäden.<br />
§ 10 Tierhaltung<br />
Das Halten von Hunden, Katzen und anderen Tieren, welche Störungen, Unreinlichkeit und Belästigungen anderer<br />
Mitbewohner verursachen können, ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Vermieters gestattet. Dies gilt auch für eine nur<br />
vorübergehende Verwahrung von Tieren. Eine etwa erteilte Erlaubnis kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten<br />
widerrufen werden. Eine etwa erteilte Erlaubnis erlischt mit dem Tod oder der Abschaffung des Tieres. Der Mieter<br />
haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.<br />
§ 11 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen<br />
1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder zum Ausbau des<br />
Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden<br />
notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.<br />
2. Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder sonstiger Gebäudeteile, zur Einsparung von Energie oder<br />
Wasser oder zur Schaffung von neuem Wohnraum hat der Mieter unter den Voraussetzungen des § 554 BGB zu<br />
dulden.<br />
3. Der Mieter hat die im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen durchzuführenden Arbeiten zu dulden und die in<br />
Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten. Er darf die Arbeit nicht hindern oder verzögern. Der Mieter ist<br />
verpflichtet, soweit erforderlich, bei der Durchführung der Arbeiten mitzuwirken, wie z.B. Abdecken der Möbel,<br />
vorübergehendes Umräumen. Verletzt er diese Pflicht, so haftet er dem Vermieter für etwaige Mehrkosten.<br />
4. Eine Modernisierungspflicht des Vermieters besteht nicht.<br />
5. Der Mieter darf an den Mieträumen oder am Grundstück bauliche Veränderungen ohne vorherige schriftliche<br />
Genehmigung des Vermieters nicht vornehmen und vorhandene Einrichtungen (z.B. Öfen) nicht beseitigen oder durch<br />
andere ersetzen. Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen oder<br />
teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustands bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet. Für<br />
eigenmächtig vorgenommene Veränderungen<br />
hat der Mieter keinen Ersatzanspruch.<br />
6. Das Anbringen von Vertäfelungen und Deckenplatten durch den Mieter ist ausdrücklich untersagt.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 8
§ 12 Sammel- oder Etagenheizung mit Warmwasserversorgung<br />
1. Der Vermieter hat die Sammelheizung vom 1. Oktober bis 30. April einschließlich und außerhalb dieser Zeit in<br />
Betrieb zu halten, wenn es die Witterung erfordert. In den Wohnräumen gilt eine Temperatur von mindestens 20 Grad<br />
Celsius für die Zeit von 7 Uhr bis 22 Uhr als vertragsgemäß. In der übrigen Zeit und für die sonstigen Räume genügt<br />
eine angemessene, der technischen Anlage entsprechende Erwärmung. Die Warmwasserversorgung erfolgt während<br />
des ganzen Tages. Für gleichmäßige Temperatur wird keine Gewähr geleistet. Wenn keine Warmwasseruhren<br />
vorhanden sind, hat der Mieter die nach dem Verhältnis der Wohnflächen anteiligen Kosten auch dann zu zahlen,<br />
wenn er kein Wasser abnimmt. Beheizung<br />
und Warmwasserversorgung können nicht verlangt werden bei Störungen, höherer Gewalt und bei sonstiger<br />
Unmöglichkeit der Leistung, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der Vermieter zur<br />
Ersatzleistung nicht verpflichtet und der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der<br />
Mieter hat Störungen sofort anzuzeigen. Der Vermieter hat Störungen umgehend zu beseitigen.<br />
2. Der Mieter ist zur Benutzung der Heizungsanlage verpflichtet. Nichtbenutzung befreit nicht von der<br />
Heizkostenverpflichtung. Die Lüftung der Räume darf nicht zur Durchkühlung führen. Die Heizkörper dürfen bei Frost<br />
nicht abgestellt werden. Das gilt auch bei Etagenheizungen.<br />
3. Zu den Kosten für die Heizung gehören: die Kosten für Brennstoffe einschließlich Kosten für Anfuhr und Trinkgeld;<br />
die Kosten für Bedienung einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft für den<br />
Heizer; weiter die Kosten für die infolge der Anfuhr notwendige Reinigung des Hauses, für die Reinigung der<br />
Heizungsanlage und des Betriebsraums einschließlich der Tankreinigung, für die Tankversicherung, für den<br />
Betriebsstrom, für die Wartung und technische<br />
Überwachung der Anlage mit regelmäßiger Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der<br />
Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der<br />
Tankschutzmittel, der Ölschadensversicherung, die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen und<br />
die Kosten für die Verwendung von Wärmemessern, für deren Ablesung und der Abrechnung.<br />
4. Der Vermieter hat das Recht, statt der monatlichen Vorschüsse auf die Heizkosten unter Vorlage der Rechnung für<br />
den Brennstoff vom Mieter die Zahlung des Teilbetrags der Rechnung anzufordern, der seinem Anteil an der letzten<br />
Heizkostenabrechnung entspricht. Dieses Wahlrecht muss vom Vermieter noch vor Beginn der Heizkostenperiode<br />
schriftlich ausgeübt werden. Die Zahlung des Anteils an den Brennstoffkosten kann der Vermieter jeweils binnen 1<br />
Woche nach Anlieferung verlangen.<br />
Bleibt der Vermieter bei dem monatlichen Vorschuss, soll dieser mindestens 1/12 von den für die vorausgegangene<br />
Heizperiode abgerechneten Kosten des Mieters betragen. Im Fall einer erheblichen Erhöhung oder Senkung der<br />
Brennstoffpreise sind die Vorschüsse vom Vermieter neu festzusetzen.<br />
5. Betreibt der Mieter die Heizung und Warmwasserversorgung selbst (z.B. Etagenheizung, Einzelgeräte,<br />
Einfamilienhaus), so ist er verpflichtet, diese ordnungsgemäß in Betrieb zu halten, zu reinigen und warten zu lassen<br />
und alle dabei anfallenden Kosten nach Ziffer 3 zu tragen. Die Wartung ist jährlich am Ende der Heizperiode<br />
vorzunehmen und dem Vermieter unaufgefordert nachzuweisen. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für einzelne<br />
Heizgeräte, z.B. Gas-, Öl-, Elektroöfen usw.<br />
Die kalenderjährliche Kostenlast des Mieters wird für diese Fälle auf 300 € begrenzt.<br />
6. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters mit einer Fachfirma einen jährlichen Wartungsvertrag<br />
abzuschließen und die Beauftragung nachzuweisen. Der Vermieter trifft die Auswahl der Firma, sofern der Mieter<br />
keine preisgünstigere Firma nachweist.<br />
7. Bei Auszug eines Mieters kann der Vermieter auf den Zeitpunkt des Auszugs eine Zwischenabrechnung<br />
vornehmen, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Die bei Wohnungswechsel entstehenden Kosten für die<br />
Zwischenabrechnung einschließlich der Kosten für die Zwischenablesung trägt der ausziehende Mieter.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 9
§ 13<br />
Schönheitsreparaturen<br />
1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter während der Dauer des<br />
Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen.<br />
Es gehören zu den Schönheitsreparaturen: Das Entfernen alter Tapeten, Tapezieren und Anstreichen der Wände<br />
und Decken innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie anderer<br />
Versorgungsleitungen, der Innentüren, der Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen) und<br />
Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile.<br />
2. Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter nach Zweck, Art und Benutzung der Mieträume dann auszuführen,<br />
wenn das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist.<br />
Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen – Regel-Renovierungsfristen – der Fall:<br />
in Küche, Bad bzw. Dusche alle 3 Jahre<br />
in Wohn- u. Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre<br />
in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre<br />
bei Heizkörpern, Heizrohren, Türen, Fenster alle 7 Jahre.<br />
Hinweis: Die genannten Regel – Renovierungsfristen sind beispielhafte Zeiten deren Einhaltung der jeweilige<br />
Zustand der Mieträume zu Grunde zu legen ist. Eine Verpflichtung des Mieters zur Einhaltung besteht nicht. Dies<br />
entbindet den Mieter jedoch nicht davon Schönheitsreparaturen auszuführen.<br />
3. Die Regel-Renovierungsfristen beginnen frühestens mit dem Einzug des Mieters zu laufen. Sie beginnen jeweils<br />
wieder von neuem zu laufen für die einzelnen Räume, in denen der Mieter Renovierungsarbeiten fachgerecht<br />
durchgeführt hat.<br />
4. Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit – handwerksgerecht – ausgeführt werden. Das Holzwerk<br />
darf nur weiß oder cremefarbig gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert. Heizkörper und<br />
Heizrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in weiß oder in einem anderen<br />
neutralen Farbton zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso<br />
die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten.<br />
5. Hat der Mieter eine nicht renovierte Wohnung übernommen und sich vertraglich zur Durchführung einer<br />
Anfangsrenovierung verpflichtet, so verlängern sich die in Ziffer 2 genannten normalerweise einzuhaltenden Regel<br />
– Renovierungsfristen einmalig von 3 auf 6 bzw. von 5 auf 10 Jahre sowie von 7 auf 14 Jahre, sofern der Mieter<br />
die Anfangsrenovierung auch tatsächlich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung handwerksgerecht<br />
durchgeführt hat. Werden nur Teile der Mietsache in der in Satz 1 genannten Weise vom Mieter übernommen, so<br />
gilt die Fristenverlängerung nur für diese Teile.<br />
6. Endet das Mietverhältnis nach Ablauf der Regel-Renovierungsfristen, so ist der Mieter verpflichtet, bei Beendigung<br />
die fälligen und erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass die<br />
erforderlichen Schönheitsreparaturen fachmännisch und innerhalb der Regel-Renovierungsfristen durchgeführt<br />
worden sind.<br />
7. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Regel-Renovierungsfristen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen<br />
Kosten für die bis dahin im allgemeinen angefallenen und erforderlichen Schönheitsreparaturen aufgrund eines<br />
Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender<br />
Maßgabe zu bezahlen: Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer<br />
späteren Vornahme länger zurückliegen als:<br />
Mieter: ……………………………………………….. 10
ei Küche, Bad, Dusche:<br />
6 Monate mit 20 % 22 Monate mit 60 %<br />
10 Monate mit 30 % 26 Monate mit 70 %<br />
14 Monate mit 40 % 30 Monate mit 80 %<br />
18 Monate mit 50 % 34 Monate mit 90 %<br />
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, WC:<br />
12 Monate mit 20 % 36 Monate mit 60 %<br />
18 Monate mit 30 % 42 Monate mit 70 %<br />
24 Monate mit 40 % 48 Monate mit 80 %<br />
30 Monate mit 50 % 54 Monate mit 90 %<br />
bei allen anderen Nebenräumen, Heizkörpern, Heizrohren, Türen, Fenstern:<br />
12 Monate mit 15 % 48 Monate mit 60 %<br />
24 Monate mit 30 % 60 Monate mit 75 %<br />
36 Monate mit 45 % 72 Monate mit 90 %<br />
8. Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlags durch den Voranschlag eines anderen<br />
Malerfachbetriebs für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es<br />
sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführungen der Arbeiten ablehnt.<br />
9. Weist der Mieter nach, dass der tatsächliche Abnutzungsgrad der Mietsache geringer ist als der prozentual<br />
ermittelte, gilt dieser für die Berechnung der Abgeltung.<br />
10. Der Mieter kann sich von dieser anteiligen Verpflichtung dadurch befreien, in dem er vor dem Ende des<br />
Mietverhältnisses die erforderlichen Schönheitsreparaturen in fachmännischer Qualitätsarbeit selbst durchführt.<br />
Bei durchgeführter Anfangsrenovierung durch den Mieter gemäß Ziffer 5 verdoppeln sich die vorgenannten<br />
Zeiträume einmalig.<br />
11. Unberührt von dieser Regelung bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen Verzugsschadens.<br />
Den Anspruch auf Geldersatz hat der Vermieter auch dann, wenn die für den Mieter bei Vertragsende fällig<br />
gewordenen Schönheitsreparaturen deshalb nicht zur Durchführung kommen können, weil der Vermieter in den<br />
Mieträumen bauliche Veränderungen vornimmt und deshalb die zuvor vom Mieter ausführten<br />
Schönheitsreparaturen wieder zerstört würden.<br />
12. Das Recht des Mieters, den Umfang der erforderlichen Schönheitsreparaturen im Einzelnen darzulegen, bleibt<br />
unberührt.<br />
13. Die vorstehenden Ziffern sind nicht anwendbar, sofern und soweit die Vertragsschließenden eine andere<br />
individuelle Vereinbarung ausgehandelt und schriftlich in § 21 festgehalten haben.<br />
§ 13 a Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume<br />
1. Der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinsamen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und<br />
Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat in den Mieträumen für eine saubere Reinigung und<br />
ausreichende Lüftung und Heizung zu sorgen. Dies gilt insbesondere bei modernen Fenstern zur Vermeidung von<br />
Feuchtigkeitsschäden (z.B. Schimmelbildung).<br />
Beim Aufstellen von Möbeln an Außenwänden ist ein Mindestabstand von 10 cm einzuhalten. Die Reinigung<br />
des Treppenhauses und der zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume und Anlagen obliegt ihm nach<br />
Maßgabe der Hausordnung, die Bestandteil des <strong>Mietvertrag</strong>s ist.<br />
2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, seine Familienmitglieder, Hausgehilfen, Untermieter,<br />
Besucher sowie die von ihm beauftragten Handwerker usw. schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er für<br />
Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit Wasser-, Gas- oder elektrischen Licht- und Kraftleitungen, mit der<br />
Klosett- oder Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen und Fenstern oder durch Versäumung einer vom<br />
Mieter: ……………………………………………….. 11
Mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.), durch Pfennigabsätze, Stöckelschuhe, Stockspitzen oder<br />
sonstige spitze Gegenstände entstehen.<br />
Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden nur auf den vertragsgemäßen Gebrauch<br />
zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.<br />
3. Der Mieter verpflichtet sich, kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb der Wohnräume bis zu<br />
einem Betrag von 80 € im Einzelfall zu tragen und dem Vermieter die angefallenen Kosten zu erstatten, ohne dass es<br />
auf sein Verschulden ankommt.<br />
Diese Verpflichtung beschränkt sich auf die Teile der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt<br />
sind, dies sind insbesondere die Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und<br />
Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Rollläden und Fensterläden. Die<br />
Kosten, die der Mieter für solche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten aufzuwenden hat, sind für jedes<br />
Vertragsjahr begrenzt auf 300 €, jedoch nicht mehr als 10 % der jeweils geschuldeten Jahresmiete.<br />
4. Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zu dessen Beseitigung<br />
verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten<br />
Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe<br />
schaffen konnte, ist der Mieter weder zur Minderung noch zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen<br />
Nichterfüllung berechtigt noch besteht ein Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung nach § 543 Absatz 3 Satz 1<br />
BGB.<br />
Nimmt der Mieter selbst Instandsetzungen vor, ohne zuvor den Vermieter zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen<br />
Frist aufgefordert zu haben, so steht ihm kein Ersatzanspruch für Aufwendungen zu.<br />
5. Der Mieter hat sich für Schäden zu versichern, die durch Aufstellung oder Betrieb von Wasch- oder<br />
Geschirrspülmaschinen, Ölöfen oder Öltanks sowie sonstigen gefahrträchtigen Anlagen entstehen können. Unterlässt<br />
er dies, haftet er auch ohne Vorliegen eines Verschuldens im Einzelfall für solche Schäden.<br />
§ 13 b Gewährleistung<br />
1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch<br />
Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkung<br />
ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.<br />
2. Für Mängel der Mietsache, die bereits bei dem Abschluss des Vertrags vorhanden sind, haftet der Vermieter nur<br />
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />
3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines später entstehenden Mangels<br />
oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht<br />
von dem Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist.<br />
4. Sofern es sich um Schäden oder Mängel handelt, gegen die sich der Mieter weder durch eigene<br />
Vorsichtsmaßnahmen noch durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung schützen kann, gelten die Ziff. 1 bis<br />
3 nicht.<br />
§ 14 Gemeinschaftsantenne, Breitbandkabel, Parabolantenne<br />
1. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, eine Gemeinschaftsantenne zu errichten, sofern nicht ein berechtigtes<br />
Interesse des Mieters nach § 554 BGB dem entgegensteht. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, seine<br />
Einzelantenne ohne Erstattungsansprüche auf seine Kosten zu entfernen. Der Mieter ist dann verpflichtet, nur die<br />
Gemeinschaftsantenne zu benutzen und für seinen Anteil an den Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne den<br />
in § 5 Ziff. 1 q) cc vereinbarten Festbetrag zu zahlen, falls er ein Rundfunk- oder ein Fernsehgerät betreibt. Im<br />
Übrigen wird auf die Hausordnung verwiesen.<br />
2. So lange, im Haus, in dem sich die Mietwohnung befindet, für das Breitbandkabel das dafür notwendige<br />
Hausinnennetz nicht installiert ist und nicht alle Mieter im Haus einen Anschluss an das Breitbandkabel wünschen, hat<br />
der Mieter keinen Anspruch auf einen solchen Anschluss für seine Wohnung. Es sei denn, er oder einer der anderen<br />
Mieter im Hause gewähren dem Vermieter in Höhe der für das Innennetz zu erwartenden Kosten einen verlorenen<br />
oder einen abwohnbaren Baukostenzuschuss. In letzterem Fall ist beim Auszug des Mieters, sofern er den Zuschuss<br />
gewährt hat, Art. VI, § 2 des Gesetzes zur Änderung des 2. <strong>Wohnungsbau</strong>gesetzes vom 21.7.1996 betreffend<br />
Rückerstattung von Baukostenzuschüssen entsprechend anzuwenden. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, einen<br />
Anschluss an das Breitbandkabel herzustellen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Mieters nach § 554 BGB<br />
dem entgegensteht.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 12
Ist die Wohnung an das Breitbandkabel angeschlossen, ist der Mieter verpflichtet, nur dieses für sein Rundfunk- oder<br />
Fernsehgerät zu benutzen und seinen Anteil an den Betriebskosten (§ 5 Ziff. 1, oben) zu zahlen. Eine zuvor von ihm<br />
unterhaltene eigene Antenne hat er auf Verlangen des Vermieters ordnungsgemäß auf seine Kosten zu beseitigen.<br />
3. Unberührt vom Recht des Vermieters, sowohl bei der Hausantenne als auch beim Anschluss an das<br />
Breitbandkabel die Betriebskosten dafür anteilig auf die Mieter umzulegen, bleibt sein Anspruch auf den Mietzuschlag<br />
(11 % des Aufwands) nach § 559 BGB.<br />
4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die dem Mieter bei Vertragsbeginn zur Verfügung stehenden<br />
Fernseh- und Hörfunkprogramme geändert, eingeschränkt oder ganz wegfallen können. Sie sind sich weiterhin<br />
darüber einig, dass der Mieter urheberrechtliche Gebühren bezüglich dieser Programme zu tragen hat.<br />
5. Die Anbringung einer Außen-Parabolantenne oder ähnlicher Vorrichtungen für den Satelliten-Empfang<br />
durch den Mieter bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vermieter. Der Vermieter kann die<br />
Genehmigung verweigern, wenn das Haus über einen Breitbandkabelanschluss verfügt oder wenn sonstige<br />
sachbezogene Gründe gegen die Installation sprechen. Hinsichtlich des Anbringungsorts hat der Vermieter ein<br />
einseitiges Bestimmungsrecht, das vom Mieter im Fall einer Genehmigung unbedingt zu beachten ist.<br />
Bei Anbringung einer Antennenanlage hat der Mieter die maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Die<br />
Arbeiten müssen durch eine Fachfirma ausgeführt werden. Der Mieter haftet für Beschädigungen am Eigentum<br />
des Vermieters, die bei der Installation entstehen. Der Mieter hat unverzüglich eine Haftpflichtversicherung<br />
abzuschließen und dem Vermieter auf dessen Verlangen für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der<br />
Anlage Sicherheit zu leisten. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter<br />
die Antenne auf seine Kosten entfernt<br />
und den alten Zustand wiederherstellt.<br />
§ 15 Betreten der Mieträume durch den Vermieter<br />
1. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht in angemessenen Abständen oder aus besonderem Anlass die<br />
Besichtigung der Mieträume nach vorheriger Anmeldung zu verkehrsüblicher Tageszeit an Werktagen frei.<br />
2. Im Fall der Kündigung und Weitervermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf des Grundstücks bzw. der<br />
Eigentumswohnung hat der Mieter die Besichtigung an Werktagen in der Zeit von 14 bis 18 Uhr, an Sonn- und<br />
Feiertagen von 11 bis 13 Uhr zu gestatten. Bei Durchführung von Arbeiten besteht diese Verpflichtung während der<br />
Arbeitszeit der betreffenden Handwerker, in Fällen dringender Gefahr zu jeder Tages- und Nachtzeit. Bei mehrtägiger<br />
Abwesenheit des Mieters sind die Schlüssel unter schriftlicher Benachrichtigung des Vermieters leicht erreichbar zur<br />
Verfügung zu halten, andernfalls darf der Vermieter in dringenden Fällen die Mieträume auf Kosten des Mieters öffnen<br />
lassen.<br />
§ 16 Beendigung des Mietverhältnisses<br />
1. Die Mieträume sind bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter in einwandfrei gereinigtem Zustand sowie<br />
frei von Untermietern mit sämtlichen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der<br />
Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die<br />
Mieträume öffnen, reinigen und neue Schlösser anbringen lassen. Öfen und vom Mieter selbst betriebene<br />
Heizanlagen müssen beim Auszug innen und außen gereinigt sein.<br />
2. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, haftet der Mieter bis zum Ablauf der<br />
gesetzlichen oder vereinbarten Vertragszeit für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume<br />
nach dem Auszug des Mieters eine Zeit lang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung entfällt,<br />
wenn der Vermieter sich nicht genügend um einen Ersatzmieter bemüht oder einen ihm zumutbaren Ersatzmieter<br />
abgelehnt hat, obwohl er zu dessen Annahme verpflichtet gewesen wäre.<br />
3. Bei Auszug vor Ablauf der Vertragszeit oder einer gewährten Räumungsfrist ist der Mieter verpflichtet, dem<br />
Vermieter einen Wohnungsschlüssel für die Vorbereitung der künftigen Nutzung/Vermietung zur Verfügung zu stellen.<br />
Die Beheizungs- und Hausordnungspflicht des Mieters besteht bis zum Ablauf der Vertragszeit weiter. Der Mieter<br />
haftet für alle Schäden, die aus dem vorzeitigen Auszug entstehen.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 13
4. Holt der Mieter bei der Räumung zurückgelassene Gegenstände nicht spätestens innerhalb von 4 Wochen nach<br />
dem Auszug oder aber trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung nicht ab, ist der Vermieter berechtigt, diese<br />
ohne weitere Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere zur öffentlichen Versteigerung befugte<br />
Person verwerten zu lassen. Bescheinigt die zur Versteigerung befugte Person, dass der Wert der Gegenstände die<br />
voraussichtlichen Kosten nicht deckt, ist der Vermieter befugt, frei darüber zu verfügen. Ein etwaiger Erlös ist nach<br />
Abzug der Kosten an den Mieter auszuzahlen. Hierzu ermächtigt der Mieter den Vermieter schon im Voraus.<br />
5. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er entfernen. Der Vermieter kann aber<br />
verlangen, dass die Sachen gegen eine angemessene Entschädigung in den Räumen zurückgelassen werden, wenn<br />
der Mieter nicht ein berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen. Um dem Vermieter sein Übernahmerecht zu<br />
sichern, hat der Mieter ihn rechtzeitig – mindestens 1 Monat vor der Wegnahme – von seiner Absicht, die Sachen<br />
wegzunehmen, zu benachrichtigen. Nimmt der Mieter die Einrichtungen mit, hat er den früheren Zustand<br />
wiederherzustellen. Neutapezierungen, Plättelungen und Ähnliches stellen keine Einrichtungen dar. Sie geben dem<br />
Mieter deshalb weder ein Wegnahmerecht noch geben sie ihm einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen,<br />
es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart ist.<br />
6. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter durch den verspäteten Auszug des Mieters oder dessen<br />
Untermieters entstehen und hat auch von der Beendigung des Mietverhältnisses an eine Nutzungsvergütung in Höhe<br />
der bei Neuvermietung erzielbaren Miete zu zahlen. Dies vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 546 a, 571 BGB.<br />
7. Wird die Wohnung vom Mieter über den Kündigungstermin bzw. den Ablauf der Mietzeit, über einen in<br />
einem Mietaufhebungsvertrag vereinbarten Termin oder einer gewährten Räumungsfrist hinaus weiterhin<br />
bewohnt bzw. nicht zurückgegeben, tritt keine Verlängerung des Mietverhältnisses ein. Die Vorschrift des §<br />
545 BGB findet keine Anwendung. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses bedarf einer ausdrücklichen<br />
schriftlichen Vereinbarung.<br />
8. Erfolgt die Rückgabe der Mieträume nicht auf Ende eines Monats, ist die Miete trotzdem für den ganzen Monat zu<br />
zahlen.<br />
9. Vermieter und Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen des jeweils anderen Teils an der Erstellung eines<br />
Rückgabeprotokolls mitzuwirken.<br />
§ 17 Personenmehrheiten, Willenserklärungen und Vollmacht<br />
1. Mehrere Personen, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong> als Gesamtschuldner.<br />
2. Zieht einer von mehreren Mietern vorzeitig aus, so bleibt er nach wie vor Vertragspartner des Vermieters. Er haftet<br />
weiter für die Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong> bis zu dessen Beendigung und Rückgabe der Mietsache, solange<br />
der Vermieter ihn nicht schriftlich aus der Haftung und aus dem <strong>Mietvertrag</strong> entlässt.<br />
3. Willenserklärungen müssen bei einer Mehrheit von Vermietern oder Mietern von oder gegenüber allen<br />
Vertragsparteien abgegeben werden. Die einzelnen Vertragspartner bevollmächtigen sich jedoch hiermit unter<br />
Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs jeweils gegenüber dem anderen Vertragsteil bis auf weiteres<br />
gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt insbesondere für die<br />
Entgegennahme einer Kündigung, die Geltendmachung der Erhöhung der Miete und der Nebenkosten sowie<br />
einer Vereinbarung hierüber, nicht jedoch für Kündigungen und für den Abschluss von<br />
Mietaufhebungsverträgen.<br />
4. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Familienangehörigen oder eines<br />
berechtigten Benutzers der Mietsache, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadenersatzanspruch<br />
begründen, für und gegen sich gelten lassen.<br />
§ 18 Kaution<br />
Der Mieter hat für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Kaution zu zahlen. Diese beträgt .................. € (maximal<br />
das Dreifache der monatlichen Miete ohne die Vorauszahlungen). Der Mieter ist berechtigt, diesen Betrag in 3<br />
gleichen aufeinander folgenden monatlichen Raten zu zahlen. Die 1. Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.<br />
Der Vermieter hat diese Gelder von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit<br />
3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die<br />
Sicherheit. Die Kaution ist nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zuzüglich der erzielten Zinsen spätestens<br />
nach Ablauf von 6 Monaten zurückzuerstatten, es sei denn, der Vermieter hat begründete Gegenansprüche, mit<br />
denen er aufrechnen kann oder die ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn<br />
und solange der Vermieter Ansprüche aus Neben- und Betriebskosten noch nicht beziffern kann. Während des<br />
Mietverhältnisses ist eine Aufrechnung mit der noch nicht fälligen Rückzahlungsforderung<br />
des Mieters durch diesen ausgeschlossen.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 14
§ 19 Sonstige Vereinbarungen<br />
1. Die nachstehende Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrags. Auf die Verpflichtung zur Beteiligung an<br />
den durch die Hausordnung festgelegten allgemeinen Verpflichtungen (Gehwegreinigung und Ähnliches)<br />
wird besonders hingewiesen. Der Vermieter ist berechtigt, die Hausordnung abzuändern oder zu ergänzen.<br />
Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich die vermieteten Räume befinden. Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluss<br />
dieses Vertrags verbunden sind, gehen zulasten des Mieters.<br />
2. Sofern es sich bei den vermieteten Räumen um eine Eigentumswohnung handelt, unterwirft sich der Mieter der in<br />
der Teilungserklärung niedergelegten, diesem Vertrag als Anlage beigefügten Benutzungsordnung und der von der<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Hausordnung. Diese Regelungen haben Vorrang vor den in<br />
diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen, sofern diese abweichen.<br />
3. Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft – auch solche, die nach Abschluss des <strong>Mietvertrag</strong>s<br />
ergehen – sind für den Mieter verbindlich und bewirken eine entsprechende Änderung oder Ergänzung des<br />
Mietverhältnisses. Sie sind dem Mieter jeweils bekannt zu machen.<br />
§ 20 Änderungen und Ergänzungen des <strong>Mietvertrag</strong>s<br />
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags müssen schriftlich erfolgen. Soweit Änderungen oder<br />
Zusätze dem Formulartext widersprechen, gelten diese anstelle des Formulartextes. Durch etwaige Ungültigkeit einer<br />
oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.<br />
§ 21 Besondere Vereinbarungen<br />
(z.B. Kündigungsverzicht, Regelung der Gartenpflege, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Tierhaltung,<br />
Parkettfußböden, Haus-, Straßen- und Gehwegreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung)<br />
• Krafträder, Motorroller, Mopeds, Fahrräder mit Hilfsmotor u.ä. Fahrzeuge sowie Heizöl und andere<br />
feuergefährliche Stoffe dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in den von diesem dazu bestimmten und<br />
den polizeilichen Vorschriften entsprechenden Räumen untergestellt werden; das gilt auch für das Abstellen<br />
außerhalb des Gebäudes.<br />
• Das Waschen von Wäsche in der Wohnung ist mit Ausnahme von Säuglings- und Kleinwäsche nicht gestattet.<br />
Dies gilt nicht für die sachgemäße Benutzung einer neuzeitlichen, für den Gebrauch in der Wohnung<br />
eingerichteten Gas- oder Elektro-Haushaltswaschmaschine und Trockenschleuder, sofern hierdurch die<br />
Mieträume oder sonstigen Räume nicht gefährdet und die Hausbewohner nicht belästigt werden. Das<br />
Aufstellen solcher Maschinen ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und durch diesen zu<br />
genehmigen. Das Aufhängen der Wäsche zum Trocknen in der Wohnung, Loggia und auf dem Balkon ist<br />
unzulässig. Der Mieter haftet ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die durch von ihm<br />
eingebrachte Maschinen und Geräte verursacht werden. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen<br />
Installationen und die Montage fachmännisch ausgeführt werden.<br />
• Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, an- und aufbohren von<br />
Wandplatten jeglicher Art (z.B. Kunststoff- oder Natursteinplatten, Kacheln, Fliesen), Anbringen und Entfernen<br />
von Installationen, Markisen und dergleichen, dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters<br />
vorgenommen werden. Das anbringen von Deckenplatten und Vertäfelungen ist ausdrücklich untersagt. Bei<br />
Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher<br />
ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Fliesen durch gleichartige zu ersetzen.<br />
Die Erlaubnis zur Veränderung an und in den Mieträumen kann davon abhängig gemacht werden, dass der<br />
Mieter sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung im Falle seines Auszuges verpflichtet.<br />
• Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />
wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die<br />
Einrichtungen übernehmen will, hat er dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen<br />
Betrages für die Abnutzung zu erstatten. Macht der Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch, so kann er von<br />
dem Mieter die Wegnahme der Einrichtung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 15
• Jeder Mieter hat für die Reinigung seines Kellers und der Lichtschächte der zugehörigen Kellerfenster Sorge zu<br />
tragen.<br />
• Allen Mietern obliegt nach einer vom Vermieter aufzustellenden Reinigungsordnung:<br />
a) die Reinigung der Hauszugänge und Hauseinfahrten, der Haus- und Hoftür; der vor dem Hauseingang<br />
befindlichen Treppe und des Erdgeschossflures;<br />
b) die Beseitigung von Schnee und Eis bei Schneewetter und Glatteis und falls erforderlich, wiederholtes<br />
Bestreuen der Straße, des Bürgersteiges, des Hofes und der Haustreppe mit abstumpfenden Mitteln. Sie<br />
haben sich hierzu der zuständigen Ordnungsbehörde gegenüber zu verpflichten.<br />
(Beschaffung des Streugutes und der notwendigen Geräte erfolgt durch den Mieter)<br />
• Die vorgenannten Verpflichtungen entfallen nicht bei Abwesenheit des jeweils vertraglich verpflichteten Mieters.<br />
• Die Vertragsparteien vereinbaren folgendes: Der Vermieter kann externe Firmen oder Personen mit der<br />
Hausreinigung und dem Winterdienst beauftragen. Der Mieter ist damit einverstanden und stimmt dieser Lösung<br />
zu. Der Mieter verpflichtet sich die Kosten für die Hausreinigung und den Winterdienst anteilig zu übernehmen,<br />
wenn diese durch den Eigentümer, den Verwalter, eine Fremdfirma oder eine Privatperson ausgeführt werden.<br />
Der Vermieter behält sich das Recht vor bei nicht Einhaltung der Reinigungs- und Winterdienstordnung eine<br />
Externe Firma oder Privatperson mit den Arbeiten zu beauftragen. Die entstehenden Kosten sind, unbenommen<br />
einer Mitverantwortung, anteilig vom Mieter zu tragen.<br />
•<br />
§ 22<br />
Vertragsabschlusskosten<br />
Kosten, die dem Vermieter für den Abschluss dieses Vertrags entstehen, trägt der Mieter bis zur Höhe von<br />
100 Euro.<br />
Im <strong>soz</strong>ialen <strong>Wohnungsbau</strong> entstehen dem Mieter keine Kosten.<br />
§ 23 Erklärung der <strong>Mietvertrag</strong>sparteien zum Vertragsabschluss<br />
1. Der/die unterzeichnende(n) Mieter erklärt/erklären, dass er/sie vor Vertragsunterzeichnung ausreichend<br />
Gelegenheit hatte(n), vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und diesen zu prüfen. Der Vertrag wurde eingehend mit dem<br />
Vermieter durchgesprochen, insbesondere wurde vom Vermieter auf die im Vertrag enthaltenen Ermächtigungen und<br />
Willenserklärungen ausdrücklich hingewiesen. Das Ergebnis beidseitiger eingehender Besprechung (Aushandelns)<br />
sind die unter § 21 festgehaltenen Individualvereinbarungen.<br />
..............................................................................., den .................................................................................<br />
................................................................................ .................................................................................<br />
(Vermieter/in) (Mieter/in)<br />
................................................................................ .................................................................................<br />
(Vermieter/in) (Mieter/in)<br />
Mieter: ……………………………………………….. 16
1. Verpflichtung zur Hausgemeinschaft<br />
Haus-, Wohn- und Garagenordnung<br />
Die vertrauensvolle Hausgemeinschaft im Sinn des <strong>Mietvertrag</strong>s setzt voraus, dass von allen Hausbewohnern<br />
weitgehende Rücksichtnahme geübt wird. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass das den Mietern im Rahmen des<br />
Vertrags zur Verfügung gestellte Eigentum des Vermieters sachgemäß behandelt wird.<br />
2. Schutz vor Lärm<br />
Unbedingte Ruhe ist im Interesse aller Mieter von 13–15 Uhr und von 22–8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9<br />
Uhr einzuhalten. In den Ruhezeiten ist Musizieren untersagt. Fernseh-, Radio- und Tonbandgeräte, Plattenspieler<br />
usw. sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Die Benutzung<br />
dieser Geräte im Freien (Balkon, Garten usw.) darf andere Hausbewohner und Nachbarn nicht stören.<br />
3. Hausschlüssel<br />
Der Hausschlüssel darf hausfremden Personen nicht dauernd überlassen werden. Bei längerer Abwesenheit sind die<br />
Schlüssel dem Vermieter zur Verfügung zu stellen oder bei einer Person des Vertrauens in der Nachbarschaft zu<br />
hinterlegen. Name und Anschrift der Vertrauensperson sind dem Vermieter zu benennen. Der Mieter ist nur nach<br />
Absprache und mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, Hausschlüssel nachmachen zu lassen. Bei<br />
<strong>Mietvertrag</strong>sende muss er alle – auch die auf eigene Kosten nachgemachten – Schlüssel dem Vermieter<br />
unaufgefordert übergeben.<br />
4. Hausreinigung<br />
Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner<br />
unverzüglich zu beseitigen. Das Reinigen der Treppen und Treppenhausfenster haben die Mieter auszuführen.<br />
Wohnen mehrere Mieter auf einem Stockwerk, so hat die Reinigung im Wechsel wochenweise in folgendem<br />
Rhythmus ................................................ zu erfolgen. Gleichfalls sind die Mieter verpflichtet, die Reinigung der<br />
Hausflure, des Speichers, des Kellers und der dazugehörenden Treppen und Zugänge auszuführen.<br />
4a) Wöchentliche Unterhaltsreinigung<br />
Flure und Treppen sind im wöchentlichen Wechsel von den jeweiligen Geschossmietparteien zu reinigen<br />
(Unterhaltsreinigung):<br />
Die Reinigung umfasst das Reinigen und Wischen der Fußbodenbeläge, Treppen und Treppengeländer.<br />
Fußbodenbeläge reinigen, durchfegen oder saugen, ggf. täglich wischen. Schmutz auffangende Einrichtungen<br />
(Roste, Fußmatten u. Sonstige) reinigen. Freie Fensterbänke, Türen (einschl. Rahmen) sind vom Staub zu<br />
befreien und Spinnweben zu entfernen. Griffspuren an Verglasungen sind zu beseitigen, alle Bodenflächen<br />
sind mit Pflegemittel aufzuwischen und zu trocknen. Treppengeländer (und soweit erforderlich auch Wände<br />
und Zählerkästen) werden feucht abgewischt und getrocknet. Türen, Fenster und Fensterrahmen innen und<br />
soweit möglich auch außen sind zu reinigen.<br />
Reinigungsordnung:<br />
Erdgeschoss links 1 Woche<br />
Erdgeschoss mitte 1 Woche<br />
Erdgeschoss rechts 1 Woche<br />
1. Obergeschoss links 1 Woche<br />
1. Obergeschoss mitte 1 Woche<br />
1. Obergeschoss rechts 1 Woche<br />
2.Obergeschoss links 1 Woche<br />
2. Obergeschoss mitte 1 Woche<br />
2.Obergeschoss rechts 1 Woche<br />
Dachgeschoss links 1 Woche<br />
Dachgeschoss rechts 1 Woche<br />
Ihre Mietpartei ist somit alle 2 Wochen für die Reinigung zuständig und dieses setzt sich im darauffolgenden<br />
Jahr in gleicher Weise fort.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 17
4b) Hausflure und Gemeinschaftsflächen, sowie Kellerräume.<br />
Der Hausflur mit Eingangsbereich und Podesten, die Haustür sowie Keller und Kellerflure sind zu reinigen,<br />
dies umfasst folgende Arbeiten:<br />
Die Reinigung umfasst das Reinigen der Fußbodenbeläge, Treppen und Treppengeländer sowie der Keller<br />
(Keller-Tür, Treppen, Gang, Außentür, Fenster, Waschküche, Trockenkeller). Schmutz auffangende<br />
Einrichtungen (Roste, Fußmatten u. Sonstige) reinigen. Freie Fensterbänke, Türen (einschl. Rahmen) sind<br />
vom Staub zu befreien und Spinnweben zu entfernen. Griffspuren an Verglasungen sind zu beseitigen, alle<br />
Bodenflächen sind mit Pflegemittel aufzuwischen und zu trocknen. Treppengeländer (und soweit erforderlich<br />
auch Wände und Zählerkästen) werden feucht abgewischt und getrocknet. Türen, Fenster und Fensterrahmen<br />
innen und soweit möglich auch außen sind zu reinigen. In der Waschküche ist insbesondere auf<br />
Waschmittelrückstände und deren Beseitigung zu achten. In den allgemein zugänglichen Kellerräumen (und<br />
soweit zu den Wohnungen zugehörigen Fahrradeinstellplätzen) ist grundsätzlich keine Lagerung (auch nur<br />
kurzfristig) erlaubt. Der Hof und Bürgersteig ist in seiner gesamten gepflasterten Fläche mit einem Besen zu<br />
reinigen, ggf. Streugut und Laub aufzunehmen. Die Parkplätze reinigen einmal wöchentlich die jeweiligen<br />
Nutzer. Jede Wohnung bekommt den Parkplatz fest zugeteilt (Parkplatzordnung). Das Ausschlagen von<br />
Teppichen, Matten ect. über dem Balkon und Hauswand ist nicht erlaubt.<br />
Reinigungsordnung:<br />
Erdgeschoss links 1 Woche<br />
Erdgeschoss mitte 1 Woche<br />
Erdgeschoss rechts 1 Woche<br />
1. Obergeschoss links 1 Woche<br />
1. Obergeschoss mitte 1 Woche<br />
1. Obergeschoss rechts 1 Woche<br />
2.Obergeschoss links 1 Woche<br />
2. Obergeschoss mitte 1 Woche<br />
2.Obergeschoss rechts 1 Woche<br />
Dachgeschoss links 1 Woche<br />
Dachgeschoss rechts 1 Woche<br />
Ihre Mietpartei ist somit alle 11 Wochen für die Reinigung zuständig und dieses setzt sich im darauffolgenden<br />
Jahr in gleicher Weise fort.<br />
Hinweis: Lt. <strong>Mietvertrag</strong> gilt als vereinbart, dass der Vermieter zur Einhaltung der Reinigungsordnung eine externe<br />
Firma oder Privatperson mit den Arbeiten beauftragen kann. Die entstehenden Kosten sind, unbenommen einer<br />
Mitverantwortung der einzelnen Mieter, anteilig von dem Mieter zu tragen<br />
5. Gehwegreinigung, Streupflicht, Schutz vor Unwetter<br />
In der vom Vermieter zu bestimmenden Reihenfolge hat der Mieter die Straßengehwege zu reinigen, im Winter von<br />
Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Hierbei sind die örtlichen polizeilichen Vorschriften<br />
einzuhalten. Das Gleiche gilt für den Zugang zum Haus, zur Garage und für den Hof. Kehrgeräte und Streugut hat der<br />
Mieter auf seine Kosten zu stellen. Sämtliche Fenster – auch<br />
Dach-, Gang- und Kellerfenster – sind bei Unwetter sofort zu schließen. Gleiches gilt bei Frostgefahr für alle Fenster.<br />
Diese dürfen nur zum Lüften geöffnet werden. Bei starkem Frost müssen die entsprechenden Räume so beheizt<br />
werden, dass die Wasserleitungen nicht einfrieren. Die Hof- und Gartenleitung ist abzustellen und leer laufen zu<br />
lassen.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 18
Winterdienst :<br />
Der Winterdienst mit Schnee- und Glatteisbeseitigung obliegt jedem Mieter nach Maßgabe öffentlicher<br />
Vorschriften und Anweisungen. An der Beseitigung von Schnee und Glatteis sollten auch rechtlich<br />
Nichtverpflichtete aus Gemeinschaftssinn mitwirken, namentlich dann, wenn der Verpflichtete abwesend oder<br />
arbeitsunfähig ist. Der Verkehrssicherung auf dem Gehweg und im Hof ist besondere Aufmerksamkeit bei<br />
Schnee und Glatteis zuzuwenden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen.<br />
Entglättung des Bürgersteiges und der Gehwege auf dem Hof durch räumen und abstreuen. – Bitte<br />
verwenden Sie kein Salz, sondern benutzen Sie Sand und/oder Split. Es ist mit dieser Hausordnung ein Streu-<br />
und Winterdienstplan erstellt. Er beginnt ab 01.November oder mit Winterbeginn und zwar:<br />
Erdgeschoss links 1 Woche<br />
Erdgeschoss mitte 1 Woche<br />
Erdgeschoss rechts 1 Woche<br />
1. Obergeschoss links 1 Woche<br />
1. Obergeschoss mitte 1 Woche<br />
1. Obergeschoss rechts 1 Woche<br />
2.Obergeschoss links 1 Woche<br />
2. Obergeschoss mitte 1 Woche<br />
2.Obergeschoss rechts 1 Woche<br />
Dachgeschoss links 1 Woche<br />
Dachgeschoss rechts 1 Woche<br />
Jede Mietpartei ist somit alle 11 Wochen für den Winterdienst zuständig und dieses setzt sich im darauffolgenden<br />
Jahr in gleicher Weise fort.<br />
Der Winterdienst ist für jede Mietpartei verbindlich (nach Maßgabe der Stadt z. Z. 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr).<br />
Abwesenheit oder Krankheit entbinden nicht von der Streu- und Räumpflicht. Ggf. beauftragen Sie einen Nachbarn<br />
oder eine Vertrauensperson, der die für Sie die Verpflichtung übernimmt. Es ist in mindestens 2 m Breite vor dem<br />
Eingang zu räumen und zu streuen, einen mindestens 80 cm breiten Weg zum Keller und zu den Mülltonnen und ein<br />
1 m breiter Weg zum Bürgersteig zu schaffen Der Bürgersteig ist in seiner ganzen Breite vor dem Grundstück zu<br />
räumen und zu streuen.<br />
Hinweis: Lt. <strong>Mietvertrag</strong> gilt als vereinbart, daß der Vermieter zur Einhaltung der Winterdienstordnung eine externe<br />
Firma oder Privatperson mit den Arbeiten beauftragen kann. Die entstehenden Kosten sind, unbenommen einer<br />
Mitverantwortung der einzelnen Mieter, anteilig von dem Mieter zu tragen.<br />
Hier erneut der Hinweis: An der Beseitigung von Schnee und Glatteis sollten auch rechtlich<br />
Nichtverpflichtete aus Gemeinschaftssinn mitwirken, namentlich dann, wenn der Verpflichtete abwesend<br />
oder arbeitsunfähig ist.<br />
6. Gemeinschaftsräume und -anlagen<br />
In den zu gemeinschaftlichem Gebrauch bestimmten Räumen und Anlagen dürfen Gegenstände aller Art,<br />
insbesondere Fahrräder, Mopeds, Motorräder und sonstige Fahrzeuge, nicht abgestellt werden. Dasselbe gilt für das<br />
Abstellen von Fahrzeugen und anderen Gegenständen außerhalb des Hauses auf dem Grundstück.<br />
7. Abfallbeseitigung<br />
Für die Beseitigung von Abfällen sind ausschließlich Mülleimer entsprechend der örtlichen Regelung zu verwenden.<br />
Sofern Müllbehälter (z.B. grüne Tonnen) von mehreren Mietern gemeinsam genutzt werden, sind diese verpflichtet, im<br />
Wechsel die Müllbehälter zur Müllabfuhr bereitzustellen und anschließend<br />
an den Stellplatz zurückzubringen.<br />
8. Treppenhausbeleuchtung<br />
Der Mieter hat Schäden an der Treppenhausbeleuchtung umgehend dem Vermieter zu melden. Die Haustür ist von<br />
22 Uhr abends bis 7 Uhr morgens verschlossen zu halten.<br />
9. Waschen und Trocknen<br />
Das Waschen und Trocknen von Wäsche hat in der Waschküche bzw. dem Trockenspeicher zu erfolgen, sofern<br />
diese Räume vorhanden sind.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 19
10. Ausklopfen von Teppichen und Polstermöbeln<br />
Das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Polstermöbeln usw. darf nur an dem hierfür bestimmten Platz, z.B. im Hof –<br />
keinesfalls auf dem Balkon oder vor bzw. aus den Fenstern – und während der behördlich erlaubten Zeiten erfolgen.<br />
11. Hinweis- und Verbotsschilder<br />
Das Anbringen von Hinweis- und Verbotsschildern bedarf der Genehmigung des Vermieters.<br />
12. Rundfunk- und Fernsehantennen<br />
Außenantennen, insbesondere Fernsehantennen, dürfen nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters angebracht<br />
werden und nur nach Abschluss eines besonderen Antennenvertrags. Die Ausführung muss fachgerecht erfolgen.<br />
Der Mieter haftet für alle aus der Anbringung und aus dem Vorhandensein der Anlage entstehenden Schäden ohne<br />
Rücksicht auf sein Verschulden. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Zustand der Anlage auf Kosten des<br />
Mieters durch einen Fachmann überprüfen zu lassen.<br />
13. Speicher- und Kellerraum<br />
In Speicher- und Kellerräumen dürfen leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten zur Vermeidung von<br />
Brandgefahr nicht aufbewahrt werden. Jeder Mieter hat nur das ihm zugewiesene Keller- bzw. Speicherabteil zu<br />
nutzen. Alle polizeilichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere jene zum Feuerschutz, sind von den Mietern<br />
auch dann zu beachten, wenn sie in dieser Hausordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind.<br />
14. Garagenordnung<br />
Die Garagentore sind immer geschlossen zu halten. Der Mieter hat die Zufahrt zur Garage sauber und von Eis bzw.<br />
Schnee freizuhalten und im Winter bei Bedarf auch zu streuen. In der Garage ist die Benutzung von Feuer sowie das<br />
Rauchen verboten. Feuergefährliche Gegenstände, z.B.<br />
Treibstoffe, Farben und Lacke, dürfen dort nicht aufbewahrt werden. Die Garage darf auch nicht als Lager- oder<br />
Abstellraum genutzt werden. Jeder vermeidbare Lärm, insbesondere geräuschvolles Laufen lassen des Motors in der<br />
Garage, ist untersagt. Auf der Zufahrt zur Garage darf kein Fahrzeug abgestellt werden.<br />
15. Grillen<br />
Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen oder unmittelbar an das Gebäude angrenzende Flächen<br />
nicht gestattet.<br />
16. Folgen bei Verstößen gegen die Hausordnung,<br />
Änderungsrecht des Vermieters<br />
Der Vermieter darf die Hausordnung zum Zweck ordnungsgemäßer Verwaltung ändern oder ergänzen.<br />
Falls der Mieter trotz 2-maliger schriftlicher Abmahnung seinen Hausordnungspflichten nicht oder nur<br />
unvollständig nachkommt, hat der Vermieter das Recht, ab dem auf die 2. erfolglose Abmahnung folgenden<br />
Monat die entsprechenden Arbeiten im Weg der Ersatzvornahme im Namen und auf Kosten des Mieters<br />
ausführen zu lassen oder selbst auszuführen. Zu diesem Vorgehen wird der Vermieter durch den Mieter mit<br />
Vertragsunterzeichnung im Voraus ermächtigt.<br />
Der Vermieter hat in den Abmahnungsschreiben auf die Folgen erfolgloser Abmahnung hinzuweisen. Das Recht des<br />
Vermieters zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses bleibt hiervon unberührt.<br />
, den<br />
(Vermieter/in) (Mieter/in)<br />
Mieter: ……………………………………………….. 20
Aufstellung der Neben- und Betriebskosten<br />
i.S.d. Betriebskostenverordnung i.d.F. vom 27.11.2003; § 5 Ziffer 1 des <strong>Mietvertrag</strong>s<br />
Nachfolgende Unterschrift(en) der/des Mieter(s) gilt/gelten auch für den <strong>Mietvertrag</strong>, falls dieser versehentlich nicht<br />
von dem/den Mieter(n) unter § 22 unterzeichnet wurde.<br />
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht<br />
am Grundstück oder durch den bestimmungsmässigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen,<br />
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder<br />
Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten,<br />
insbesondere eines Unternehmens, angesetzt werden können; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt<br />
werden.<br />
In Ergänzung zu § 5 Ziffer 1 des <strong>Mietvertrag</strong>s werden die dort aufgeführten Betriebskosten wie folgt erläutert:<br />
1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks<br />
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer.<br />
2. Kosten der Wasserversorgung<br />
Die Kosten des Wasserverbrauchs, Grundgebühren, Kosten der Anmietung oder anderer Arten der<br />
Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern, Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung, der<br />
Kosten der Berechnung und Aufteilung, Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, Kosten des Betriebs einer<br />
hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschl. der Aufbereitungsstoffe.<br />
3. Kosten der Entwässerung<br />
Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen<br />
Anlage, die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.<br />
4. Kosten für die Wärmeversorgung<br />
a) Betrieb der zentraler Heizungsanlagen einschl. Abgasanlage<br />
b) Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage<br />
c) Eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme<br />
d) Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten<br />
5. Kosten für die Warmwasserversorgung<br />
a) Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage<br />
b) Eigenständige gewerbliche Lieferung von Warmwasser<br />
c) Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten<br />
6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen<br />
7. Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs<br />
Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der<br />
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschl. der Einstellung durch eine Fachkraft,<br />
Kosten der Reinigung der Anlage.<br />
8. Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung<br />
Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung, Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, Kosten des<br />
Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen, des Betriebs von<br />
Müllmengenerfassungsanlagen einschl. der Kosten der Berechnung und Aufteilung.<br />
9. Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung<br />
Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen,<br />
Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.<br />
Mieter: ……………………………………………….. 21
10. Kosten der Gartenpflege<br />
Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der<br />
Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und<br />
Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.<br />
11. Kosten der Beleuchtung<br />
Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten<br />
Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.<br />
12. Kosten der Schornsteinreinigung<br />
Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten in Nummer 4 Buchstabe<br />
a enthalten sind.<br />
13. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung<br />
Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der<br />
Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.<br />
14. Kosten für den Hauswart<br />
Vergütung, Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart<br />
für seine Arbeit gewährt, soweit dies nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen<br />
oder die <strong>Hausverwaltung</strong> betrifft. Werden Arbeiten vom Hauswart ausgeführt, dürfen Kosten für die Arbeitsleistungen<br />
nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden.<br />
15. a) Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage<br />
Kosten des Betriebsstroms und der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschl. der Einstellung durch<br />
eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörenden Antennenanlage, Gebühren, die<br />
nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung<br />
entstehen.<br />
16. b) Kosten des Betriebs der mit dem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage<br />
Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse.<br />
17. Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege<br />
Kosten des Betriebsstroms, der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung<br />
ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie<br />
nicht dort bereits berücksichtigt sind.<br />
18. Sonstige Betriebskosten<br />
Betriebskosten, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.<br />
..........................................................................................., den .....................................................................<br />
................................................................................... ..............................................................................<br />
(Vermieter/in) (Mieter/in)<br />
Mieter: ……………………………………………….. 22
Übergabeprotokoll<br />
� Der Mieter Herr/Frau/Firma ........................................................................................................................<br />
� oder sein Vertreter Herr/Frau/Firma ...........................................................................................................<br />
� sowie der Vermieter Herr/Frau/Firma .........................................................................................................<br />
� oder sein Vertreter Herr/Frau/Firma ...........................................................................................................<br />
(Zutreffendes bitte ankreuzen, Lücken gegebenenfalls ausfüllen)<br />
besichtigten eingehend am ................................. um ................ Uhr gemeinsam das in diesem Vertrag genannte<br />
Mietobjekt. Die Vertragsparteien halten folgenden Zustand der Wohnung fest:<br />
1. Zum dekorativen Zustand der Wohnung ist festzuhalten:<br />
� der dekorative Zustand ist in Ordnung. � Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />
........................................................................................................................................................................<br />
2. Die Begutachtung der Teppichböden und sonstigen Fußböden ergab:<br />
� der Zustand ist in Ordnung. � Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />
........................................................................................................................................................................<br />
3. Zum Zustand der Fenster und Türen ist festzuhalten:<br />
� der Zustand der Fenster und Türen ist in Ordnung. � Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />
........................................................................................................................................................................<br />
4. Der Zustand der sanitären Einrichtungen ist<br />
� in Ordnung. � nicht in Ordnung. Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />
........................................................................................................................................................................<br />
5. Folgende Badeinrichtungen sind an den Wänden angebracht:<br />
........................................................................................................................................................................<br />
6. Bezüglich des Zustands der Einbaumöbel wird festgestellt:<br />
� der Zustand ist ordnungsgemäß. � Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />
........................................................................................................................................................................<br />
7. Angaben zum Zustand von Elektrogeräten innerhalb der Wohnung:<br />
� Der Zustand ist in Ordnung. � Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />
........................................................................................................................................................................<br />
Zu den Elektrogeräten gehört folgendes Zubehör:<br />
........................................................................................................................................................................<br />
8. Der Mieter Vermieter verpflichtet sich, folgende Arbeiten bis spätestens ..................................... auszuführen:<br />
........................................................................................................................................................................<br />
Mieter: ……………………………………………….. 23
9. Der Mieter übernimmt folgende bauliche Einrichtungen auf eigene Gefahr. Das Eigentum geht mit Übernahme der<br />
Wohnung auf den Mieter über:<br />
........................................................................................................................................................................<br />
10. Folgende Zählerstände wurden abgelesen:<br />
Wasser ............................ m³ Gas ............................ m³ Strom ............................. kW<br />
11. Bezüglich der vorhandenen bzw. übergebenen Schlüsseln wird festgestellt:<br />
Die Schlüssel der Innentüren sämtlicher Mieträume sind vorhanden. Es fehlen die Schlüssel der Innentüren für<br />
folgende Räume:<br />
........................................................................................................................................................................<br />
Dem Mieter werden vom Vermieter folgende Schlüssel für die Mietzeit ausgehändigt:<br />
............ Hausschlüssel, ...................... Wohnungsschlüssel<br />
............ Zimmerschlüssel, ................... Speicherschlüssel<br />
............ Kellerschlüssel, ................... Briefkastenschlüssel<br />
............ Garagenschlüssel, ............. sonstige Schlüssel: ........................................................<br />
Weitere Schlüssel dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters beschafft werden und sind diesem bei Auszug in jedem<br />
Fall zurückzugeben. Der Mieter hat einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Vermieter der Beschaffung<br />
weiterer Schlüssel zugestimmt hat.<br />
Bei Verlust von Schlüsseln hat der Vermieter das Recht, die betreffenden Schlösser – erforderlichenfalls die<br />
Schließanlage nebst Schlüsseln – auf Kosten des Mieters ändern oder ersetzen zu lassen. Es sei denn, eine<br />
missbräuchliche Verwendung des verloren gegangenen Schlüssels ist nicht zu befürchten. Letzteres hat der Mieter zu<br />
beweisen.<br />
12. Sonstiges: .................................................................................................................................................<br />
.........................................................................................................................................................................<br />
.........................................................................................................................................................................<br />
13. Der/die unterzeichnenden Mieter erkennen nach eingehender Besichtigung die vorgenannten Angaben als richtig<br />
und den Zustand der Wohnung – bis auf die unter Ziffer 8 genannten, noch auszuführenden Arbeiten – als<br />
vertragsgemäß an.<br />
14. Nachfolgende Unterschrift(en) des/der Mieter(s) gilt/gelten auch für den <strong>Mietvertrag</strong>, falls dieser versehentlich von<br />
dem/den Mieter(n) nicht unterzeichnet wurde.<br />
.............................................................................................., den ..................................................................<br />
....................................................................................... ........................................................................<br />
(Vermieter/in) (Mieter/in)<br />
....................................................................................... ........................................................................<br />
(Vermieter/in) (Mieter/in)<br />
Mieter: ……………………………………………….. 24