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Einfamilienhaus-Mietvertrag - CS-Hausverwaltung

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zwischen …………………………….<br />

(Vor- und Zuname)<br />

……………………………………..<br />

<strong>Einfamilienhaus</strong>-<strong>Mietvertrag</strong><br />

in ………………………………. als Vermieter<br />

und ……………………und …………………………..<br />

(Vor- und Zuname)<br />

…………………………………………..<br />

in ………………………………. als Mieter<br />

wird folgender <strong>Mietvertrag</strong> geschlossen:<br />

§ 1<br />

Mieträume<br />

1. Vermietet wird das Haus in der ----------------------- in -------------------------- mit einer Wohnfläche von ca. -------m²<br />

ohne Spitzboden zur Nutzung durch -------------Personen. Die Grundstücksgröße beträgt ca. -------------m².<br />

Die Mieter erklären hiermit ausdrücklich, daß sie bei Abschluß des <strong>Mietvertrag</strong>s keinerlei Absichten oder<br />

Gründe haben, weitere Personen aufzunehmen. Gleiches gilt für die Bildung einer Wohngemeinschaft.<br />

a) Zu Wohnzwecken:<br />

.. Zimmer, 1 Flur, . Diele,<br />

.. Küche, . Bad, . WC,<br />

.. Hauswirtschaftsraum, . Terrasse/Loggia, . Balkon,<br />

- Speicher, - Keller, 1 Garten<br />

b) 1 Garage, .... Abstellplatz Nr. ......<br />

2. Während der Dauer der Mietzeit steht der Ernteertrag aus dem Garten<br />

� dem Vermieter zu.<br />

� dem Mieter zu.<br />

(Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />

Der Mieter übernimmt die Gartenpflege<br />

3. Darf der Mieter laut <strong>Mietvertrag</strong> von den gemieteten Räumen die einen zu Wohnzwecken, die anderen<br />

gewerblich nutzen, so gilt das ganze Vertragsverhältnis dann nicht als Wohnraum-, sondern als<br />

gewerbliche Miete, wenn der Schwerpunkt bei der gewerblichen Nutzung liegt. Also wenn die gewerblich<br />

genutzte Fläche mehr als 50 % der Gesamtfläche (Nutz- und Wohnfläche) ausmacht.<br />

§ 2<br />

Mietzeit<br />

<strong>Mietvertrag</strong> auf unbestimmte Zeit<br />

Das Mietverhältnis beginnt am ………………………….. Der <strong>Mietvertrag</strong> läuft auf unbestimmte Zeit und kann<br />

unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden.<br />

Die Kündigung des Mietverhältnisses muß in jedem Fall schriftlich bis zum 3. Werktag des 1. Monats der<br />

Kündigungsfrist erfolgen und ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der<br />

Kündigung kommt es nicht auf ihre Absendung, sondern auf ihren Zugang an. Deshalb sind beide<br />

1


Vertragsteile verpflichtet, im Falle längerer Ortsabwesenheit dafür zu sorgen, daß sie gleichwohl für Schreiben<br />

der Gegenseite erreichbar bleiben. Scheitert der Zugang an dieser Vorkehrung des Empfängers, muß sich<br />

dieser so behandeln lassen, wie wenn ihm die Erklärung des Absenders rechtzeitig zugegangen wäre. Die<br />

Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert<br />

sie sich bei der Wohnungsmiete um jeweils weitere 3 Monate.<br />

§ 3<br />

Außerordentliches Kündigungsrecht<br />

Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen,<br />

wenn der Mieter<br />

1. ungeachtet einer Abmahnung den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, der die Rechte des<br />

Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten weiterhin den Gebrauch unbefugt<br />

überläßt oder die Mietsache durch Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht gefährdet,<br />

2. für 2 aufeinander folgende Termine mit dem Mietzins oder einem nicht unerheblichen Teil oder für mehrere<br />

Termine mit mindestens 2 Monatsmieten in Verzug ist,<br />

3. seine Verpflichtungen schuldhaft in solchem Maße verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört,<br />

daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.<br />

§ 4<br />

Miete, Mietanpassung<br />

Die Miete beträgt monatlich für das Haus<br />

(in Worten ……………………………………. Euro) ……………….. €<br />

für die Garage/den Abstellplatz<br />

(in Worten ……………. Euro) ….. €<br />

für den Garten -,- -,-<br />

für die besonderen Einrichtungsgegenstände gem. § 8<br />

insgesamt ………………….€<br />

Mietanpassung:<br />

Der Vermieter ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen.<br />

Bei Änderung der Gesetzeslage und sofern dann gesetzlich zulässig, ist der Vermieter berechtigt, eine<br />

Neufestsetzung der Miete zu verlangen, wenn seit Vertragsabschluß oder zuletzt vereinbarter Erhöhung der<br />

Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland auf der Basis 1995 = 100,<br />

veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt, um mehr als 5 Punkte gestiegen ist. Die Neufestsetzung der<br />

Miete gilt vom 1. des Monats an, der dem Tage des Zugangs der berechtigten schriftlichen Mitteilung folgt.<br />

Falls hierüber keine Einigung erfolgt entscheidet ein Sachverständiger der zuständigen Industrie- und<br />

Handelskammer endgültig (§ 317 BGB), wobei die Kosten vom Mieter zu tragen sind.<br />

§ 5<br />

Betriebskosten<br />

1. Der Mieter trägt alle auf dem Mietwohngrundstück anfallenden Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27<br />

Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung, die Bestandteil des <strong>Mietvertrag</strong>s ist, unmittelbar und direkt. Sofern<br />

der Vermieter mit Betriebskosten belastet wird, kann er diese sofort vom Mieter erstattet verlangen, sofern<br />

nicht hierauf nachfolgend eine Vorauszahlung vereinbart wurde.<br />

Zu den Betriebskosten gehören insbesondere:<br />

a) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z.B. Grundsteuer),<br />

b) Kosten für die Wasserversorgung und die Entwässerung,<br />

c) Kosten für die Heizung- und die Warmwasserversorgung sowie deren Reinigung und Wartung,<br />

d) die Kosten der Straßen- und Gehwegreinigung,<br />

e) die Kosten der Müll- und Abfallentsorgung,<br />

f) die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,<br />

2


g) die Kosten der Gartenpflege,<br />

h) die Kosten der Beleuchtung und Stromversorgung,<br />

i) die Kosten der Schornsteinreinigung,<br />

j) die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,<br />

k) die Kosten für den Hauswart,<br />

l) die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne/Satellitenanlage als jährlicher Festbetrag (max. 11%<br />

der Erstellungskosten zu 50%),<br />

m) die Kosten für den Anschluß des Hauses an das Breitbandkabel<br />

n) die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung,<br />

o) sonstige Betriebskosten namentlich sind das die Kosten für:<br />

.............................................................................<br />

.............................................................................<br />

Als monatliche Vorauszahlungen werden vereinbart für:<br />

a) bis o) Vorauszahlung<br />

Insgesamt …………………… €<br />

2. Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt, entstehen während der Vertragszeit neue umlagefähige<br />

Betriebskosten oder erhöhen sich die Betriebskosten, so hat der Mieter diese ebenfalls ab dem Zeitpunkt<br />

ihres Entstehens unmittelbar und direkt zu tragen bzw. ist zu deren sofortiger Erstattung gegenüber dem<br />

Vermieter verpflichtet.<br />

3. Die jährliche Abrechnung der Betriebskosten hat zu erfolgen, sobald dem Vermieter alle<br />

Abrechnungsunterlagen vorliegen. Verzögert sich die Abrechnung, soll der Vermieter den Mieter darauf<br />

hinweisen, daß die Abrechnung noch aussteht, um diesem die Einrede der Verwirkung zu nehmen. Der Mieter<br />

ist berechtigt, die Unterlagen nach Zugang der Abrechnung während der üblichen Geschäftszeiten bei dem<br />

Vermieter oder der von ihm bestimmten Stelle einzusehen. Ergibt sich aus der Abrechnung für den Mieter<br />

eine Nachzahlung bzw. für den Vermieter eine Rückzahlung, sind beide Beträge 3 Wochen nach Erteilung der<br />

Abrechnung zur Zahlung fällig. Der Mieter kann Einwendungen nur bis zum Ablauf dieser Frist und nur<br />

schriftlich geltend machen. Erhebt der Mieter keine Einwendungen, gilt die Abrechnung als genehmigt, wenn<br />

der Vermieter den Mieter bei Übersendung der Abrechnung nochmals eigens auf die Folgen der Unterlassung<br />

von Einwendungen innerhalb der 4-Wochen-Frist hingewiesen hat.<br />

4. Der Abrechnungszeitraum kann vom Vermieter nach billigem Ermessen festgesetzt werden, wenn dies<br />

vertraglich nicht oder nicht vollständig geregelt ist. Er kann nach billigem Ermessen geändert werden, wenn<br />

eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dies erfordert.<br />

5. Der Vermieter ist berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungen im Rahmen des § 4 MHG entsprechend dem<br />

Ergebnis der jährlichen Betriebskostenabrechnung anzupassen.<br />

6. Sofern der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses oder später einzelne vertraglich vereinbarte<br />

Betriebskostenarten auf den Mieter nicht umlegt, ist er gleichwohl berechtigt, diese Betriebskostenarten für die<br />

Zukunft wieder umzulegen.<br />

§ 6<br />

Zahlung der Miete und der Nebenkosten<br />

1. Die Miete und die vereinbarten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten einschließlich etwaiger monatlicher<br />

Festbeträge sind monatlich mit ……………… Euro im voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats, an<br />

den Vermieter oder an die von ihm ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Bis auf weiteres soll der<br />

genannte Betrag auf das Konto Nr. ……………………. bei der ……………………….., BLZ ………………,<br />

Kontoinhaber …………………………… gezahlt werden.<br />

2. Alle Nebenabgaben sind zusammen mit dem Mietzins zu zahlen, im übrigen binnen 1 Woche nach<br />

Anforderung.<br />

3. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang bzw. die Gutschrift maßgebend.<br />

4. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr von 5,00<br />

Euro zuzüglich Verzugszinsen zu verlangen. Diese betragen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aufgrund<br />

des Artikels 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes, wenn nicht im Einzelfall der Vermieter einen höheren<br />

oder der Mieter einen niedrigeren Schaden nachweist.<br />

5. Zahlungen des Mieters, die ohne Zweckbestimmung erfolgen, sind in der nachstehenden<br />

Tilgungsfolge zu verrechnen: Prozeß- und Verzugskosten, Kaution, Neben- und Betriebskosten,<br />

Mietzinsrückstand, laufende Miete.<br />

3


6. Der Mieter verpflichtet sich, zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten zu erteilen:<br />

� einen Dauerauftrag<br />

� eine Abbuchungsermächtigung über sein Konto Nr. ................................ bei der ............................., BLZ<br />

.....................<br />

(Falls nichts angekreuzt wurde, gilt die Erteilung eines Dauerauftrags als vereinbart)<br />

§ 7<br />

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters<br />

1. Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung mit einer Gegenforderung nach § 538 BGB nur aufrechnen,<br />

wenn er dem Vermieter diese Absicht mindestens 1 Monat vor Mietzinsfälligkeit angezeigt hat.<br />

2. Soweit es sich um sonstige Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis handelt, kann der Mieter nur mit einer<br />

unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.<br />

3. Die unter den Ziffern 1 und 2 vereinbarten Aufrechnungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die<br />

Gegenforderung des Mieters auf § 537 BGB beruht.<br />

4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur ausüben, soweit es auf dem Mietverhältnis beruht.<br />

5. Der Mieter hat gegenüber dem Kautionsanspruch des Vermieters kein Zurückbehaltungs- oder<br />

Aufrechnungsrecht wegen Mangels des Mietobjekts.<br />

§ 8<br />

Zustand der Mieträume<br />

1. Die Mieträume befinden sich bei Übergabe in folgendem Renovierungszustand (ansonsten siehe<br />

Übergabeprotokoll):<br />

� Der Mieter verpflichtet sich, vor dem Einzug, auf eigene Kosten, oder falls dies nicht möglich ist, bis<br />

spätestens zum ............. folgende Arbeiten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:<br />

§ 9<br />

Benutzung der Mieträume - Untervermietung<br />

1. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der gemeindlichen und polizeilichen Vorschriften, insbesondere der<br />

Ruhezeiten. Er verpflichtet sich weiter zur Einhaltung der nachbarlichen Vorschriften und zu einem guten<br />

nachbarlichen Miteinander.<br />

2. Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis<br />

des Vermieters benutzen. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, berechtigt dies den Mieter nicht zur<br />

vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die<br />

gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln und für Reinigung und Lüftung zu<br />

sorgen.<br />

3. Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zur Untervermietung noch zu einer<br />

sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen<br />

(höchstens 3 Wochen), berechtigt. Dies gilt auch für die Aufnahme eines Verlobten oder eines nichtehelichen<br />

Lebensgefährten. Die Erlaubnis wird jeweils nur für den Einzelfall erteilt.<br />

4. Ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung besteht nur ausnahmsweise unter<br />

den Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 BGB. Im Falle einer - erlaubten oder unerlaubten - Untervermietung<br />

ist der Vermieter zur Erhebung eines angemessenen Untermietzuschlags dann berechtigt, wenn ihm die<br />

Untervermietung sonst nicht mehr zumutbar wäre. Der Vermieter kann bei unbefugter Gebrauchsüberlassung<br />

verlangen, daß der Mieter den Dritten binnen Monatsfrist aus den Mieträumen entfernt. Geschieht dies nicht,<br />

kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.<br />

4


5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jeweils binnen 1 Woche Veränderungen in der Wohnungsbelegung<br />

mitzuteilen und polizeiliche Meldebescheinigungen - auch für sich - vorzulegen, sich beim Auszug polizeilich<br />

abzumelden und die neue Anschrift anzugeben. Bei Unterlassung haftet er dem Vermieter für dadurch<br />

entstehende Schäden.<br />

§ 10<br />

Benutzung der Leitungsnetze für Elektrizität, Gas, Wasser<br />

1. Der Mieter hat im Fall von Betriebsstörungen der Versorgungsunternehmen keinen Anspruch gegen den<br />

Vermieter auf eine ununterbrochene Versorgungsleistung oder weitergehende Ersatzansprüche.<br />

2. Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser dürfen vom Mieter nur in dem Umfang in<br />

Anspruch genommen werden, daß keine Überlastung eintritt.<br />

3. Der Mieter hat bei einer Hausbesichtigung vor Vertragsunterzeichnung den Umfang der vorhandenen<br />

Versorgungsleitungen und deren Belastbarkeit im Hinblick auf seine Anschlußwünsche geprüft und<br />

hat den vorhandenen Zustand als ausreichend befunden. Entsteht auf seiten des Mieters dennoch ein<br />

Mehrbedarf, so kann er diesen durch Erweiterung der Zuleitungen auf eigene Kosten nach vorheriger<br />

schriftlicher Einwilligung durch den Vermieter decken.<br />

4. Das vorhandene Leitungsnetz für Elektrizität, Gas und Wasser darf ohne vorherige schriftliche Einwilligung<br />

des Vermieters weder anders verlegt noch neu installiert werden.<br />

5. Bei Störungen oder Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Mieter für eine sofortige Abschaltung zu<br />

sorgen und den Vermieter oder seinen Beauftragten unverzüglich über die Störung zu informieren.<br />

6. Der Ausfall beziehungsweise eine mangelhafte Lieferung von Strom, Gas oder Wasser oder ein Ausfall der<br />

Entwässerung berechtigen den Mieter nicht zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter, sofern<br />

dieser den Umstand nicht zu vertreten hat.<br />

§ 11<br />

Abstellen von Fahrzeugen, Anbringen von Schildern<br />

1. Mit Ausnahme der Personenkraftfahrzeuge des Mieters dürfen sonstige Fahrzeuge nur mit schriftlicher<br />

Einwilligung des Vermieters und nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auf dem Grundstück<br />

abgestellt werden. Zusätzliche Abstell- und Garagenplätze, über die in § 1 genannten hinaus, müssen<br />

gesondert gemietet werden.<br />

2. Der Mieter ist ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, Schilder, Aufschriften oder<br />

andere Vorrichtungen für Reklamezwecke, Blumenkästen, Schaukästen oder Warenautomaten anzubringen,<br />

aufzuhängen oder aufzustellen. Der Vermieter ist berechtigt, die Erlaubnis jederzeit zu widerrufen, wenn sich<br />

für das Gebäude oder die Nachbarn Unzuträglichkeiten ergeben.<br />

3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den vorstehenden Ziffern 1 und 2 entstehen. Er<br />

verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle des Widerrufs der Erlaubnis den<br />

früheren Zustand wieder herzustellen.<br />

§ 12<br />

Gartenpflege, Reinhaltung von Verkehrsflächen<br />

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Garten auf seine Kosten nach gärtnerischen Grundsätzen zu pflegen und zu<br />

unterhalten. Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, von der<br />

bisherigen Nutzungs- und Anlageart abzuweichen und eine andere Pflanzung vorzunehmen.<br />

2. Vom Mieter eingesetzte mehrjährige Pflanzen gehen bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />

entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.<br />

3. Der Mieter hat die Straßen- und Gehwegreinigung sowie die Schnee- und Eisbeseitigung der öffentlichen<br />

Verkehrsflächen gemäß den geltenden ortsrechtlichen Bestimmungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Er<br />

übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters. Er haftet dem Vermieter für Schäden, die<br />

aufgrund von Verstößen hiergegen entstehen.<br />

4. Sofern der Vermieter gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt die Übertragung der Schneeräumungs- und<br />

Streupflicht auf den Mieter beantragt, verpflichtet sich der Mieter bereits jetzt, gegenüber dem Ordnungsamt<br />

eine Übernahmeerklärung abzugeben.<br />

5


5. Der Mieter ist weiter verpflichtet, die Verkehrsflächen des Grundstücks, die Balkone, Loggien, den<br />

Dachgarten, gedeckte Freisitze und Dachrinnen von Schnee, Eis, Unrat und Unkraut auf eigene Kosten frei zu<br />

halten und zu säubern.<br />

Der Mieter verpflichtet sich, bei Nichteinhaltung seiner o. g. Verpflichtungen, die Kosten für die<br />

Gartenpflege, die Hausreinigung, den Winterdienst und alle sonstigen mit den Punkten 1 bis 5 des § 12<br />

im Zusammenhang entstehenden Aufwendungen zu übernehmen, wenn diese durch den Vermieter, den<br />

Verwalter, eine Fremdfirma oder eine Privatperson ausgeführt werden.<br />

§ 13<br />

Betrieb von Feuerstätten, Kläranlagen-Reinigung<br />

1. Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters sowie Vorlage einer eventuell notwendigen<br />

baubehördlichen Genehmigung darf der Mieter keine neuen Feuerstätten errichten, vorhandene Feuerstätten<br />

verlegen, neue Kaminanschlußöffnungen sowie Außenwandabzüge und Ruß- oder Rauchabstellschieber<br />

anbringen.<br />

2. Behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten beizubringen und dabei alle gesetzlichen<br />

Vorschriften sowie Anordnungen zu beachten.<br />

3. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden, der durch die unberechtigte Aufstellung, den Betrieb oder<br />

den Abbau von Feuerstätten entsteht.<br />

4. Erfolgt die Entwässerung über eine hauseigene Kläranlage, ist der Mieter verpflichtet, diese nach Bedarf,<br />

mindestens jedoch entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, auf eigene Kosten<br />

entleeren zu lassen. Die entsprechenden Nachweise muß er dem Vermieter auf dessen Aufforderung hin<br />

vorlegen.<br />

§ 14<br />

Tierhaltung<br />

Das Halten von Hunden, Katzen und anderen Tieren, welche Störungen, Unreinlichkeit und Belästigungen im<br />

Haus und gegenüber den Nachbarn verursachen können, ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Vermieters<br />

gestattet. Dies gilt auch für eine nur vorübergehende Verwahrung von Tieren. Eine etwa erteilte Erlaubnis kann<br />

bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden und erlischt mit dem Tod oder der Abschaffung des Tieres.<br />

Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.<br />

§ 15<br />

Ausbesserungen und bauliche Veränderungen<br />

1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder zum Ausbau des<br />

Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden<br />

notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.<br />

2. Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder sonstiger Gebäudeteile, zur Einsparung von Heizenergie<br />

oder Wasser oder zur Schaffung von Wohnraum hat der Mieter unter den Voraussetzungen des § 541 b BGB<br />

zu dulden.<br />

3. Der Mieter hat die im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen durchzuführenden Arbeiten zu dulden und<br />

die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten. Er darf die Arbeit nicht hindern oder verzögern. Der<br />

Mieter ist verpflichtet, soweit erforderlich, bei der Durchführung der Arbeiten mitzuwirken, wie zum Beispiel<br />

Abdecken der Möbel, vorübergehendes Umräumen. Verletzt er diese Pflicht, so haftet er dem Vermieter für<br />

etwaige Mehrkosten.<br />

4. Eine Modernisierungspflicht des Vermieters besteht nicht.<br />

5. Der Mieter darf an den Mieträumen oder am Grundstück weder bauliche Veränderungen ohne vorherige<br />

schriftliche Genehmigung des Vermieters vornehmen noch vorhandene Einrichtungen (z.B. Öfen) beseitigen<br />

oder durch andere ersetzen. Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß sich der Mieter<br />

verpflichtet, den früheren Zustand bei Beendigung des Mietverhältnisses völlig oder teilweise wieder<br />

herzustellen. Für eigenmächtig vorgenommene Veränderungen hat der Mieter keinen Ersatzanspruch.<br />

§ 16<br />

Heizung und Warmwasserversorgung<br />

1. Der Mieter betreibt die Heizungsanlage und Warmwasserversorgung eigenverantwortlich und auf eigene<br />

Kosten. Die Heizung ist während der Heizperiode ständig und außerhalb dieser Zeit, wenn es die Witterung<br />

erfordert, in Betrieb zu halten.<br />

6


2. Der Mieter hat die Heizanlage sachgemäß und pfleglich zu behandeln und mindestens einmal jährlich auf<br />

eigene Kosten warten zu lassen. Er verpflichtet sich, hierzu mit einer Fachfirma einen Wartungsvertrag<br />

abzuschließen bzw. einen bereits bestehenden Wartungsvertrag zu übernehmen. Der Nachweis über die<br />

durchgeführte jährliche Wartung ist auf Verlangen des Vermieters durch den Mieter zu erbringen.<br />

3. Erfolgt die Beheizung durch Einzelöfen, ist der Mieter verpflichtet, diese in einwandfreiem Zustand zu halten<br />

und gegebenenfalls warten zu lassen. Gleiches gilt für Durchlauferhitzer oder Boiler zur<br />

Warmwasserbereitung.<br />

4. Die Brennstoffe hat der Mieter auf eigene Rechnung und Verantwortung zu beschaffen. Der beim Mietbeginn<br />

bzw. bei der Beendigung des Mietverhältnisses vorhandene Bestand an Heizmaterial ist zwischen Mieter und<br />

Vermieter zum jeweiligen Einstandspreis abzurechnen.<br />

5. Der Mieter ist verpflichtet, alle Kosten für den Betrieb der Heizungsanlage selbst zu bezahlen. Hierzu gehören:<br />

Die Kosten für die Brennstoffe einschließlich der Kosten für die Anfuhr und das Trinkgeld. Die Kosten für die<br />

Bedienung einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft für den Heizer.<br />

Weiter die Kosten für die infolge der Anfuhr notwendige Reinigung des Hauses, für die Reinigung der<br />

Heizungsanlage und des Betriebsraums einschließlich der Tankreinigung, für die Tankversicherung, für den<br />

Betriebsstrom, für die Wartung und technische Überwachung der Anlage mit regelmäßiger Prüfung der<br />

Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die<br />

Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Tankschutzmittel, der<br />

Ölschadensversicherung, die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen und die Kosten für<br />

die Verwendung von Wärmemessern, für deren Ablesung und deren Abrechnung.<br />

6. Die Reinigung des Öltanks erfolgt alle 5 Jahre im Auftrag des Vermieters durch eine Fachfirma. Der Mieter hat<br />

sämtliche dadurch entstehende Kosten zu tragen bzw. bei Verauslagung durch den Vermieter diesem die<br />

Kosten nach Aufforderung unverzüglich zu erstatten.<br />

7. Beheizung und Warmwasserversorgung können nicht verlangt werden bei Störungen, höherer Gewalt und bei<br />

sonstiger Unmöglichkeit der Leistung, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der<br />

Vermieter zur Ersatzleistung nicht verpflichtet und der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche<br />

geltend zu machen. Der Mieter hat Störungen sofort anzuzeigen. Der Vermieter hat Störungen umgehend zu<br />

beseitigen.<br />

8. Der Mieter ist zur Benutzung der Heizungsanlage verpflichtet. Die Lüftung der Räume darf nicht zur<br />

Durchkühlung führen. Die Heizkörper dürfen bei Frost nicht abgestellt werden. Das gilt auch bei einer<br />

Etagenheizung.<br />

9. Die kalenderjährliche Kostenlast des Mieters für Wartungsarbeiten geht voll zu seinen Lasten.<br />

§ 17<br />

Schönheitsreparaturen<br />

1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter die<br />

Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses auf eigene Kosten auszuführen.<br />

Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Entfernen alter Tapeten, Tapezieren und Anstreichen der Wände<br />

und Decken innerhalb des Hauses, das Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre sowie anderer<br />

Versorgungsleitungen, der Innentüren, der Fenster – auch Doppelfenster und Vorfenster – und Außentüren<br />

von innen sowie der übrigen Holzteile, bei übermäßigen Abnutzungsspuren das Abziehen bzw. Abschleifen<br />

der Parkettfußböden und der Innentreppen, danach deren Versiegelung und die Reinigung der Teppichböden.<br />

Diese Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit - handwerksgerecht - ausgeführt werden.<br />

Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Vertragszeit nach Ablauf folgender Zeitspannen seit<br />

Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung ausführen zu lassen:<br />

Küche, Bad, Duschräume, Toilette alle 3 Jahre<br />

alle übrigen Wohnräume und Flur alle 5 Jahre<br />

2. Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich hinsichtlich Heizkörper, Heizungsrohre, Parkettfußböden,<br />

Innentreppen sowie Türen und Fenster um Regelfristen. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, daß eine<br />

Renovierung nach Ablauf der Regelfrist nicht erforderlich ist.<br />

3. Hat der Mieter ein nicht renoviertes Haus übernommen und sich vertraglich zur Durchführung einer<br />

Anfangsrenovierung verpflichtet, so verlängern sich die in Ziffer 1 genannten Renovierungsfristen für die seit<br />

Vertragsbeginn erstmals fällige Vornahme von Schönheitsreparaturen einmalig von 3 auf 6 bzw. von 5 auf 10<br />

7


Jahre, sofern der Mieter die Anfangsrenovierung auch tatsächlich entsprechend der vertraglichen<br />

Vereinbarung handwerksgerecht durchgeführt hat. Werden nur Teile der Mietsache in der in Satz 1 genannten<br />

Weise vom Mieter übernommen, so gilt die Fristenverlängerung nur für diese Teile.<br />

4. Endet das Mietverhältnis nach Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist<br />

der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen spätestens bei Beendigung auszuführen, sofern der<br />

Vermieter nach Ablauf der Renovierungsfrist keine Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt bzw. der<br />

Mieter diese durchgeführt hat. Dem Mieter obliegt der Beweis, daß die Schönheitsreparaturen fachmännisch<br />

und innerhalb der Renovierungsfristen durchgeführt worden sind.<br />

5. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der<br />

Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund des Kostenvoranschlags<br />

eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu<br />

zahlen:<br />

Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren Vornahme länger<br />

zurückliegen als:<br />

bei Küche, Bad, Duschräumen, WC:<br />

7 Monate mit 20% 23 Monate mit 60%<br />

11 Monate mit 30% 27 Monate mit 70%<br />

15 Monate mit 40% 31 Monate mit 80%<br />

19 Monate mit 50% 34 Monate mit 90%<br />

bei allen anderen Räumen:<br />

12 Monate mit 20% 36 Monate mit 60%<br />

18 Monate mit 30% 42 Monate mit 70%<br />

24 Monate mit 40% 48 Monate mit 80%<br />

30 Monate mit 50% 54 Monate mit 90%<br />

Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlags durch den Voranschlag eines anderen<br />

Malerfachbetriebs für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend.<br />

Es sei denn, dieser Handwerker lehnt die Ausführungen der Arbeiten ab.<br />

Der Mieter kann sich von dieser anteiligen Verpflichtung befreien, indem er die Schönheitsreparaturen vor<br />

dem Ende des Mietverhältnisses in fachmännischer Qualitätsarbeit selbst durchführt.<br />

Die Regelung in Ziffer 3 hinsichtlich einer Anfangsrenovierung durch den Mieter gilt auch hier entsprechend.<br />

6. Unberührt von dieser Regelung bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen<br />

Verzugsschadens.<br />

7. Den Anspruch auf Geldersatz hat der Vermieter auch dann, wenn die für den Mieter bei Vertragsende fällig<br />

gewordenen Schönheitsreparaturen deshalb nicht zur Durchführung kommen können, weil der Vermieter in<br />

den Mieträumen bauliche Veränderungen vornimmt und deshalb die zuvor vom Mieter ausgeführten<br />

Schönheitsreparaturen wieder zerstört würden.<br />

§ 18<br />

Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume<br />

1. Der Mieter hat in den Mieträumen für die ordnungsgemäße Reinigung, Lüftung und Beheizung zu sorgen und<br />

die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. An<br />

Außenwänden aufgehängte Gegenstände müssen hinterlüftet sein, Schrankwände müssen so<br />

aufgestellt werden, daß die Luftzirkulation vom Boden zur Decke nicht behindert wird, da ansonsten<br />

Feuchtigkeitsschäden drohen.<br />

2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, seine Familienmitglieder, Hausgehilfen,<br />

Untermieter, Besucher sowie die von ihm beauftragten Handwerker usw. schuldhaft verursacht werden.<br />

Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit Wasser-, Gas- oder elektrischen<br />

Licht- und Kraftleitungen, mit der Klosett- oder Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen und<br />

Fenstern oder durch Versäumen einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.)<br />

entstehen.<br />

Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, daß der einzelne Schaden nur auf den vertragsgemäßen Gebrauch<br />

zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.<br />

3. Vom Mieter verschuldete Leitungsverstopfungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen. Er trägt die<br />

Beweislast dafür, daß ihn an der Verstopfung kein Verschulden trifft.<br />

8


4. Der Mieter verpflichtet sich, kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen,<br />

Wartungsarbeiten) innerhalb der Wohnräume bis zu einem Betrag von 150 € im Einzelfall zu tragen und dem<br />

Vermieter die angefallenen Kosten dafür zu erstatten, ohne daß es auf sein Verschulden ankommt.<br />

Diese Verpflichtung beschränkt sich auf die Teile der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters<br />

ausgesetzt sind. Dies sind insbesondere die Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz-,<br />

Koch- sowie Kücheneinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlußvorrichtungen von<br />

Fensterläden. Die Kosten, die der Mieter für solche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten<br />

aufzuwenden hat, sind für jedes Vertragsjahr begrenzt auf 500 €, dürfen jedoch nicht mehr als 10% der<br />

jeweils geschuldeten Jahresmiete beantragen.<br />

5. Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zu dessen Beseitigung<br />

verpflichtet ist, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige<br />

verursachten Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der<br />

Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter weder zur Minderung noch zur Geltendmachung von<br />

Schadenersatz wegen Nichterfüllung berechtigt noch besteht ein Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung<br />

gemäß § 542 Absatz 1 Satz 3 BGB.<br />

Nimmt der Mieter selbst Instandsetzungen vor, ohne zuvor den Vermieter zur Abhilfe innerhalb einer<br />

angemessenen Frist aufgefordert zu haben, so steht ihm kein Ersatzanspruch für Aufwendungen zu.<br />

6. Der Mieter hat sich für Schäden zu versichern, die durch die Aufstellung oder den Betrieb von Wasch- oder<br />

Geschirrspülmaschinen, Ölöfen, Öltanks oder durch sonstige gefahrträchtige Anlagen entstehen können. Er<br />

verpflichtet sich, dem Vermieter einen solchen Versicherungsnachweis jährlich unaufgefordert vorzulegen.<br />

Unterläßt er es, sich für derartige Schadensfälle zu versichern, haftet er auch ohne Vorliegen eines<br />

Verschuldens im Einzelfall für solche Schäden.<br />

§ 19<br />

Gewährleistung<br />

1. Der Vermieter haftet für keine Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen<br />

durch Feuchtigkeitseinwirkungen oder Überflutungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und<br />

welchen Umfangs die Einwirkung ist. Es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig herbeigeführt.<br />

2. Für Mängel der Mietsache, die bereits bei dem Abschluß des Vertrags vorhanden sind, haftet der Vermieter<br />

nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />

3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines später entstehenden<br />

Mangels oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern<br />

der Mangel nicht von dem Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.<br />

§ 20<br />

Antenne, Breitbandkabel, Parabolantenne<br />

1. Ist eine Antenne, eine Parabolantenne oder ein Anschluß an ein Breitbandkabelnetz vorhanden, ist der Mieter<br />

verpflichtet, diese Einrichtung bei Betrieb eines Rundfunkempfängers, eines Fernsehgeräts oder eines<br />

anderen anschlußfähigen Geräts zu benutzen. Die aus dem Betrieb der Einrichtung entstehenden Kosten,<br />

einschließlich etwaiger Anschlußgebühren, sonstiger einmaliger Kosten und der Kosten der Erweiterung und<br />

Verstärkung, hat der Mieter zu tragen.<br />

2. Ist weder eine Antenne, eine Parabolantenne noch ein Anschluß an ein Breitbandkabelnetz vorhanden, ist der<br />

Mieter berechtigt, eine(n) Antenne/Parabolantenne/Breitbandkabelanschluß auf eigene Kosten fachgemäß<br />

anbringen zu lassen. Er hat dem Vermieter zuvor einen Plan der Anlage vorzulegen und dessen<br />

Genehmigung hierzu einzuholen. Der Vermieter kann die Genehmigung verweigern, wenn das Haus über<br />

einen Breitbandkabelanschluß verfügt oder wenn sonstige sachbezogene Gründe gegen die Installation<br />

sprechen. Hinsichtlich des Anbringungsorts hat der Vermieter ein einseitiges Bestimmungsrecht, welches vom<br />

Mieter im Falle einer Genehmigung unbedingt zu beachten ist.<br />

Der Mieter hat die maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Die Arbeiten müssen durch eine<br />

Fachfirma ausgeführt werden. Der Mieter haftet für Beschädigungen am Eigentum des Vermieters, die<br />

im Zuge der Installation entstehen. Der Mieter hat unverzüglich eine Haftpflichtversicherung<br />

abzuschließen und dem Vermieter auf dessen Verlangen Sicherheit zu leisten für die voraussichtlichen<br />

Kosten der Entfernung der Anlage. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter verlangen, daß<br />

der Mieter die Antenne auf eigene Kosten entfernt und den alten Zustand wieder herstellt.<br />

9


3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die dem Mieter bei Vertragsbeginn zur Verfügung stehenden<br />

Fernseh- und Hörfunkprogramme geändert, eingeschränkt oder gänzlich wegfallen können. Sie sind sich<br />

weiterhin darüber einig, daß der Mieter urheberrechtliche Gebühren bezüglich dieser Programme zu tragen<br />

hat.<br />

§ 21<br />

Betreten der Mieträume durch den Vermieter<br />

1. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht in angemessenen Abständen oder aus besonderem Anlaß die<br />

Besichtigung der Mieträume nach vorheriger Anmeldung zu verkehrsüblicher Tageszeit an Werktagen frei.<br />

2. Im Falle der Kündigung und Weitervermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf des Grundstücks hat der<br />

Mieter die Besichtigung an Werktagen in der Zeit von 14 bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13<br />

Uhr, zu gestatten. Bei Durchführung von Arbeiten besteht diese Verpflichtung während der Arbeitszeit der<br />

betreffenden Handwerker, in Fällen dringender Gefahr zu jeder Tages- und Nachtzeit.<br />

Bei der mehrtägiger Abwesenheit des Mieters sind die Schlüssel unter schriftlicher Benachrichtigung des<br />

Vermieters leicht erreichbar zur Verfügung zu halten, andernfalls darf der Vermieter in dringenden Fällen die<br />

Mieträume auf Kosten des Mieters öffnen lassen.<br />

§ 22<br />

Beendigung des Mietverhältnisses<br />

1. Die Mieträume sind bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter in einwandfrei gereinigtem Zustand<br />

sowie frei von Untermietern mit sämtlichen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben.<br />

Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter die Mieträume<br />

auf Kosten des Mieters öffnen, reinigen und neue Schlösser anbringen lassen. Öfen und vom Mieter selbst<br />

betriebene Heizanlagen müssen beim Auszug innen und außen gereinigt sein.<br />

2. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der<br />

gesetzlichen oder vereinbarten Vertragszeit für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, daß die<br />

Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die<br />

Haftung entfällt, wenn der Vermieter sich nicht genügend um einen Ersatzmieter bemüht oder einen ihm<br />

zumutbaren Ersatzmieter abgelehnt hat, obwohl er zu dessen Annahme verpflichtet gewesen wäre.<br />

3. Bei Auszug vor Ablauf der Vertragszeit oder einer gewährten Räumungsfrist ist der Mieter verpflichtet, dem<br />

Vermieter einen Hausschlüssel für die Vorbereitung der künftigen Nutzung/Vermietung zur Verfügung zu<br />

stellen. Die Beheizungs- und Hausordnungspflicht des Mieters besteht bis zum Ablauf der Vertragszeit weiter.<br />

Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus dem vorzeitigen Auszug entstehen.<br />

4. Holt der Mieter bei der Räumung zurückgelassene Gegenstände nicht spätestens innerhalb von 4 Wochen<br />

nach dem Auszug oder aber trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung nicht ab, ist der Vermieter<br />

berechtigt, diese ohne weitere Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere zur<br />

öffentlichen Versteigerung befugte Person verwerten zu lassen. Bescheinigt die zur Versteigerung befugte<br />

Person, daß der Wert der Gegenstände die voraussichtlichen Kosten nicht deckt, ist der Vermieter befugt, frei<br />

darüber zu verfügen. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der Kosten an den Mieter auszuzahlen. Hierzu<br />

ermächtigt der Mieter den Vermieter überdies schon im voraus.<br />

5. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter kann aber<br />

verlangen, daß die Sachen gegen eine angemessene Entschädigung in den Räumen zurückgelassen werden,<br />

wenn der Mieter nicht ein berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen. Um dem Vermieter sein<br />

Übernahmerecht zu sichern, hat der Mieter ihn rechtzeitig - mindestens 1 Monat vor der Wegnahme - über<br />

seine Absicht, die Sachen wegzunehmen, zu informieren.<br />

Nimmt der Mieter die Einrichtungen mit, hat er den früheren Zustand wieder herzustellen. Neutapezierungen,<br />

Verfliesungen und ähnliches stellen keine Einrichtungen dar, geben dem Mieter deshalb weder ein<br />

Wegnahmerecht, noch geben sie ihm einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, es sei denn, daß<br />

etwas anderes schriftlich vereinbart ist.<br />

6. Sofern der Mieter eigene Fußbodenbeläge auf seine Kosten eingebracht hat, hat er diese zum Vertragsende<br />

zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Dies gilt auch bei einer Türverkürzung aus Anlaß<br />

des Fußbodenbelags. Echte Holztüren sind dabei zu ersetzen.<br />

7. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter durch den verspäteten Auszug des Mieters oder dessen<br />

Untermieters entstehen und hat von der Beendigung des Mietverhältnisses an eine Nutzungsvergütung zu<br />

zahlen – mindestens in Höhe der ortsüblichen Miete. Dies vorbehaltlich der Vorschriften des § 557 BGB.<br />

10


8. Wird das Haus vom Mieter über den Kündigungstermin bzw. den Ablauf der Mietzeit, über einen in<br />

einem Mietaufhebungsvertrag vereinbarten Termin oder eine gewährte Räumungsfrist hinaus<br />

weiterhin bewohnt bzw. nicht zurückgegeben, so tritt keine Verlängerung des Mietverhältnisses ein.<br />

Die Vorschrift des § 568 BGB findet keine Anwendung. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses<br />

bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.<br />

9. Erfolgt die Rückgabe der Mieträume nicht auf Ende eines Monats, ist die Miete gleichwohl für den ganzen<br />

Monat zu zahlen.<br />

10.Zum Zwecke der Schadensminderung ermächtigt der Mieter den Vermieter im Falle seines Todes zur<br />

Räumung der Wohnung auf Kosten der Erben, sofern dies nicht bis zum Ende des 2. Kalendermonats nach<br />

dem Todesfall durch die Erben geschehen ist und die Erben bis dahin noch nicht feststehen.<br />

§ 23<br />

Personenmehrheiten, Willenserklärungen und Vollmacht<br />

1. Mehrere Personen, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong> als<br />

Gesamtschuldner.<br />

2. Zieht einer von mehreren Mietern vorzeitig aus, so bleibt er nach wie vor Vertragspartner des Vermieters. Er<br />

haftet weiter für die Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong> bis zu dessen Beendigung und Rückgabe der<br />

Mietsache, solange der Vermieter ihn nicht schriftlich aus der Haftung und aus dem <strong>Mietvertrag</strong> entläßt.<br />

3. Willenserklärungen müssen bei einer Mehrheit von Vermietern oder Mietern von oder gegenüber allen<br />

Vertragsparteien abgegeben werden. Die einzelnen Vertragspartner bevollmächtigen sich jedoch hiermit<br />

unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs jeweils gegenüber dem anderen Vertragsteil bis auf<br />

weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt<br />

insbesondere für die Entgegennahme der Kündigung, die Geltendmachung der Erhöhung der Miete<br />

und der Nebenkosten sowie einer Vereinbarung hierüber, nicht jedoch für Kündigungen und für den<br />

Abschluß von Mietaufhebungsverträgen.<br />

4. Jeder Mieter muß Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Familienangehörigen oder eines<br />

berechtigten Benutzers der Mietsache, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadenersatzanspruch<br />

begründen, für und gegen sich gelten lassen.<br />

§ 24<br />

Kaution<br />

Der Mieter hat für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Kaution zu zahlen. Diese beträgt ......... Euro (sie darf<br />

das Dreifache des netto auf einen Monat entfallenden Mietzinses nicht übersteigen). Der Mieter ist berechtigt,<br />

diesen Betrag in 3 gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die 1. Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.<br />

Der Vermieter hat die Kaution von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen<br />

mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die<br />

Sicherheit. Die Kaution ist nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zuzüglich der erzielten Zinsen<br />

spätestens nach Ablauf von 6 Monaten zurückzuerstatten, es sei denn, der Vermieter hat begründete<br />

Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen kann oder die ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Dies ist<br />

insbesondere dann der Fall, wenn und solange der Vermieter Ansprüche aus Neben- und Betriebskosten noch<br />

nicht beziffern kann. Während des Mietverhältnisses ist eine Aufrechnung mit der noch nicht fälligen<br />

Rückzahlungsforderung des Mieters durch diesen ausgeschlossen.<br />

§ 25<br />

Sonstige Vereinbarungen<br />

1. Die nachstehende Grundstücks- und Garagenordnung ist Bestandteil dieses Vertrags. Auf die<br />

Verpflichtung zur Beteiligung an den durch die Grundstücksordnung festgelegten allgemeinen<br />

Verpflichtungen (Gehwegreinigung u.a.) wird besonders hingewiesen. Der Vermieter ist berechtigt, die<br />

Grundstücksordnung abzuändern oder zu ergänzen. Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich die vermieteten<br />

Räume befinden. Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluß dieses Vertrags verbunden sind, gehen zu<br />

Lasten des Mieters.<br />

2. Vorübergehende Gestattungen und stillschweigende Duldungen durch den Vermieter sind jederzeit<br />

widerruflich.<br />

3. Unabdingbare gesetzliche Vorschriften treten an die Stelle ihnen entgegenstehender Vertragsbestimmungen.<br />

11


4. Bei Bestehen bisheriger schriftlicher oder mündlicher Mietvereinbarungen treten diese mit Wirksamwerden<br />

des vorliegenden Vertrags außer Kraft.<br />

§ 26<br />

Ersatzvornahme, Verhinderung des Mieters<br />

1. Der Vermieter ist berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters die diesem obliegenden<br />

Arbeiten ausführen zu lassen oder selbst auszuführen, wenn der Mieter seinen Vertragspflichten trotz<br />

Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachkommt. Gleiches gilt, wenn der<br />

Mieter zu erkennen gibt, daß er diese Arbeiten während der Vertragszeit nicht ausführen wird.<br />

2. Im Falle seiner Abwesenheit, Alter, Krankheit usw. hat der Mieter dafür zu sorgen, daß alle ihm nach diesem<br />

<strong>Mietvertrag</strong> auferlegten Tätigkeiten, insbesondere auch solche nach der Grundstücksordnung oder nach<br />

sonstigen Bestimmungen, erfüllt werden.<br />

§ 27<br />

Änderungen und Ergänzungen des <strong>Mietvertrag</strong>s<br />

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags müssen schriftlich erfolgen. Soweit Änderungen<br />

oder Zusätze dem Formulartext widersprechen, gelten diese anstelle des Formulartextes. Durch etwaige<br />

Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt.<br />

§ 28<br />

Besondere Vereinbarungen<br />

(Z.B. Regelung der Gartenpflege, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Tierhaltung, Parkettfußböden, Haus-,<br />

Straßen- und Gehwegreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, gewerbliche Nutzung, Untervermietung)<br />

• Die Gartenpflege wird vom Mieter, auf dessen Kosten, übernommen.<br />

• Zusätzliche Stellplätze müssen gesondert gemietet werden.<br />

• Der Mieter rechnet Strom und Gas und Wasser direkt mit den Versorgungsunternehmen ab und<br />

schließt hierzu entsprechende Versorgungsverträge mit dem …………….. und der …………….. ab.<br />

§ 29<br />

Vertragsabschlußkosten<br />

Kosten, die dem Vermieter für den Abschluß dieses Vertrags entstehen, trägt der Mieter<br />

§ 30<br />

Erklärung der <strong>Mietvertrag</strong>sparteien zum Vertragsabschluß<br />

Der/die unterzeichnende(n) Mieter erklären, daß sie vor Vertragsunterzeichnung ausreichend Gelegenheit hatten,<br />

vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und diesen zu prüfen. Der Vertrag wurde mit dem Vermieter eingehend<br />

durchgesprochen, insbesondere wurde vom Vermieter auf die im Vertrag enthaltenen Ermächtigungen und<br />

Willenserklärungen ausdrücklich hingewiesen. Das Ergebnis beidseitiger eingehender Besprechung<br />

(Aushandelns) sind die unter § 28 festgehaltenen Individualvereinbarungen.<br />

Bünde, den ...............................<br />

........................................ ........................................<br />

(Vermieter) (Mieter)<br />

........................................<br />

(Mieter)<br />

12


1. Verpflichtung zur nachbarlichen Gemeinschaft<br />

Grundstücks- und Garagenordnung<br />

Der Mieter hat für den Mietgegenstand so zu sorgen und sich auf dem Grundstück so zu verhalten, wie wenn<br />

es sein Eigentum wäre.<br />

Er hat dabei unter Beachtung der nachbarschaftlichen Grundsätze mit allen Nachbarn ein gutes<br />

nachbarschaftliches Verhältnis anzustreben.<br />

2. Schutz vor Lärm<br />

Auf dem Mietgegenstand ist größtmögliche Ruhe zu wahren. Geräuschimmissionen müssen sich im<br />

gesetzlichen Rahmen halten.<br />

Unbedingte Ruhe ist im Interesse der Nachbarn von 13–15 Uhr und von 22–8 Uhr sowie an Sonn- und<br />

Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten. In den Ruhezeiten ist Musizieren untersagt.<br />

Fernseh-, Radio- und Tonbandgeräte, CD-Spieler usw. sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Die<br />

Benutzung dieser Geräte im Freien (Balkon, Garten usw.) darf andere Nachbarn nicht stören.<br />

3. Gartenpflege<br />

Die gärtnerischen Anlagen sind laufend zu pflegen. Unkraut ist zu entfernen und abgestorbene Pflanzen sind<br />

zu ersetzen.<br />

Der Grenzbewuchs ist im Rahmen der nachbarrechtlichen Vorschriften zu beschneiden. Lebende<br />

Grenzhecken sind mindestens 1mal jährlich im Frühjahr oder im Herbst auf die vorgeschriebene Höhe<br />

zurückzuschneiden und die auf das Nachbargrundstück reichenden Zweige abzuschneiden.<br />

Der Rasen ist mindestens alle 2 Wochen zu mähen.<br />

4. Hausschlüssel<br />

Der Hausschlüssel darf hausfremden Personen nicht dauernd überlassen werden. Bei längerer Abwesenheit<br />

sind die Schlüssel dem Vermieter zur Verfügung zu stellen oder bei einer Person des Vertrauens in der<br />

Nachbarschaft zu hinterlegen, wobei Name und Anschrift der Vertrauensperson dem Vermieter zu benennen<br />

sind.<br />

5. Schutz vor Frost und Unwetter<br />

Sämtliche Fenster, auch Dach-, Gang- und Kellerfenster sowie – soweit vorhanden – die Läden und Rolläden<br />

sind bei Unwetter sofort zu schließen.<br />

Gleiches gilt bei Frostgefahr für alle Fenster. Diese dürfen nur zum Lüften geöffnet werden. Bei starkem Frost<br />

müssen die entsprechenden Räume so beheizt werden, daß die Wasserleitungen nicht einfrieren.<br />

Die Hof- und Gartenleitungen sind bei Frostgefahr abzustellen und leerlaufen zu lassen.<br />

6. Pflege und Schutz der Mieträume<br />

Das Trocknen der Wäsche hat im dafür vorgesehenen Trockenraum bzw. im Außenbereich zu erfolgen.<br />

In das WC dürfen keine Gegenstände geworfen werden, die eine Verstopfung verursachen könnten. Der<br />

Mieter hat stets dafür Sorge zu tragen, daß ein ungehinderter Abfluß gewährleistet ist. Jede Verstopfung und<br />

Beschädigung hat der Mieter auf eigene Kosten zu beheben.<br />

Fußböden sind trockenzuhalten und sachgemäß zu behandeln.<br />

7. Beseitigen von Abfällen<br />

Hierfür sind ausschließlich Mülleimer entsprechend der örtlichen Regelung zu verwenden.<br />

Das Verbringen von Abfällen und dergleichen auf das Grundstück ist verboten.<br />

13


Die Mülleimer sind nach der Entleerung alsbald wieder vom Mieter von der öffentlichen Verkehrsfläche zu<br />

entfernen.<br />

8. Außenbeleuchtung<br />

Der Mieter hat auf eigene Kosten stets Sorge dafür zu tragen, daß die Außenbeleuchtung voll funktionsfähig<br />

ist.<br />

9. Ausklopfen von Teppichen und Polstermöbeln<br />

Das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Polstermöbeln usw. darf nur an dem hierfür bestimmten Platz, z.B.<br />

im Hof, und nur während den behördlich erlaubten Zeiten erfolgen.<br />

10.Feuerschutz<br />

Feuergefährliche und explosive Stoffe dürfen im ganzen Haus, der Garage und auf dem Grundstück nicht<br />

aufbewahrt werden.<br />

Alle polizeilichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere jene zum Feuerschutz, sind von den Mietern<br />

auch dann zu beachten, wenn sie in dieser Grundstücksordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind.<br />

11.Garagenordnung<br />

Die Garagentore sind immer geschlossen zu halten.<br />

Der Mieter hat die Zufahrt zur Garage sauber und von Eis bzw. Schnee freizuhalten und im Winter bei Bedarf<br />

auch zu streuen.<br />

In der Garage ist die Benutzung von Feuer sowie das Rauchen verboten. Feuergefährliche Gegenstände, z.<br />

B. Treibstoffe, Farben und Lacke, dürfen dort nicht aufbewahrt werden. Die Garage darf auch nicht als Lager-<br />

oder Abstellraum benutzt werden.<br />

Jeder vermeidbare Lärm, insbesondere geräuschvolles Laufenlassen des Motors in der Garage, ist untersagt.<br />

Auf der Zufahrt zur Garage darf kein Fahrzeug abgestellt werden.<br />

12.Grillen<br />

Das Grillen ist nur dann erlaubt, wenn von den Nachbarn hierüber keine Beschwerde geführt wird und es zu<br />

keiner Beeinträchtigung der Haussubstanz kommt.<br />

13.Haftung und Verkehrssicherungspflicht<br />

Der Mieter haftet für alle Personen- und Sachschäden, die aus der Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser<br />

Grundstücks- und Garagenordnung entstehen.<br />

Dies gilt auch für solche Schäden, die durch Drittpersonen verursacht werden, die sich berechtigterweise auf<br />

dem Grundstück aufhalten.<br />

Die Mieter sind daher verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und diesen dem<br />

Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.<br />

14.Folgen bei Verstößen gegen die Grundstücksordnung, Änderungsrecht des Vermieters<br />

Der Vermieter darf die Grundstücksordnung zum Zweck der ordnungsgemäßen Verwaltung ändern oder<br />

ergänzen.<br />

Falls der Mieter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung seinen Grundstücksordnungspflichten<br />

nicht oder nur unvollständig nachkommt, hat der Vermieter das Recht, ab dem auf die 2. erfolglose<br />

Abmahnung folgenden Monat, die entsprechenden Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme im Namen<br />

und auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen oder selbst auszuführen.<br />

Zu diesem Vorgehen wird der Vermieter durch den Mieter mit Vertragsunterzeichnung im voraus<br />

ermächtigt.<br />

Der Vermieter hat in den Abmahnschreiben auf die Folgen der erfolglosen Abmahnung hinzuweisen.<br />

14


Aufstellung der Neben- und Betriebskosten<br />

i.S. der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung in der Fassung vom 13.7.1992;<br />

§ 5 Ziffer 1 des <strong>Mietvertrag</strong>s<br />

Neben- und Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das<br />

Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder<br />

der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. In<br />

Ergänzung zu § 5 Ziffer 1 dieses <strong>Mietvertrag</strong>s werden die dort aufgeführten Kosten wie folgt erläutert:<br />

1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks<br />

a) Grundsteuer nach dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde<br />

b) Andere laufende öffentliche Lasten<br />

2.1 Kosten der Wasserversorgung<br />

Kosten des Wasserverbrauchs, Grundgebühren, Kosten der Anmietung oder anderer Arten der<br />

Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern, Kosten ihrer Verwendung einschl. der Berechnung und<br />

Aufteilung, Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer<br />

Wasseraufbereitungsanlage einschl. Aufbereitungsstoffe.<br />

2.2 Kosten der Entwässerung<br />

Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer<br />

entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.<br />

3.1 Kosten für die Wärmeversorgung<br />

a) Betrieb einer zentralen Heizungsanlage einschl. Abgasanlage<br />

b) Betrieb einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage<br />

c) Fernwärmeversorgung<br />

d) Reinigung und Wartung von Etagenheizungen<br />

3.2 Kosten für die Warmwasserversorgung<br />

a) Betrieb einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage<br />

b) Fernwärmeversorgung<br />

c) Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten<br />

3.3 Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage<br />

4. Aufzugskosten<br />

Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der<br />

Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschl. der Einstellung<br />

durch einen Fachmann sowie Kosten der Reinigung der Anlage.<br />

5. Kosten der Straßenreinigung<br />

Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung oder Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.<br />

6. Kosten der Müllabfuhr und Abfallentsorgung<br />

Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr oder Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.<br />

7. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung<br />

Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen,<br />

Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.<br />

8. Kosten der Gartenpflege<br />

Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und<br />

Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen,<br />

Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.<br />

9. Kosten der Beleuchtung<br />

15


Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam<br />

benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.<br />

10. Kosten der Schornsteinreinigung<br />

Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten in Nummer 3<br />

enthalten sind.<br />

11. Kosten der Sach- u. Haftpflichtversicherung<br />

Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung,<br />

der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.<br />

12. Kosten für den Hauswart<br />

Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem<br />

Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung,<br />

Schönheitsreparaturen oder die <strong>Hausverwaltung</strong> betrifft.<br />

13. Kosten für gemeinschaftliche Fernseh- und Rundfunkempfangsanlage<br />

Die Kosten des Betriebsstroms der Gemeinschaftsantenne und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer<br />

Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine<br />

nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage.<br />

Unter den Begriff der Gemeinschaftsantenne fällt sowohl die herkömmliche Antennenanlage als auch eine<br />

Satellitenanlage.<br />

14. Breitbandkabelnetz<br />

Die monatliche Grundgebühr sowie die laufenden Betriebskosten entsprechend Nr. 13.<br />

15. Kosten der maschinellen Wascheinrichtung<br />

Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung,<br />

der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie Kosten der<br />

Wasserversorgung entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.<br />

16. Sonstige Betriebskosten<br />

Das sind die in den Nummern 1 bis 15 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von<br />

Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen, z.B. Feuerlöscherwartung, Wartung der Elektroinstallation,<br />

Dachrinnenreinigung.<br />

Bünde, den ...............................<br />

........................................ ........................................<br />

(Vermieter) (Mieter)<br />

........................................<br />

(Mieter)<br />

16


Übergabeprotokoll<br />

1. Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit ausgehändigt:<br />

.... Hausschlüssel, .... Zimmerschlüssel,<br />

.... Speicherschlüssel, .... Kellerschlüssel,<br />

.... Briefkastenschlüssel, .... Garagenschlüssel,<br />

.... sonstige Schlüssel.<br />

Weitere Schlüssel dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters beschafft werden und sind diesem beim Auszug<br />

in jedem Fall zurückzugeben, wobei der Mieter nur dann einen Anspruch auf Kostenerstattung hat, wenn der<br />

Vermieter der Beschaffung weiterer Schlüssel zugestimmt hat.<br />

Bei Verlust von Schlüsseln hat der Vermieter das Recht, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlösser -<br />

erforderlichenfalls die Schließanlage - nebst Schlüsseln ändern oder ersetzen zu lassen, es sei denn, eine<br />

mißbräuchliche Verwendung des verlorengegangenen Schlüssels ist nicht zu befürchten. Letzteres hat der<br />

Mieter zu beweisen.<br />

2. Der/die unterzeichnende/n Mieter bestätigt/bestätigen nach eingehender Besichtigung, daß sich die Mietsache<br />

bis auf nachstehende näher bezeichnete Beanstandungen in ordnungsgemäßem Zustand befindet.<br />

Es wurden<br />

� keine Beanstandungen<br />

� folgende Beanstandungen<br />

festgestellt:<br />

2.1 Malerarbeiten: .....................................................<br />

................................................................................<br />

2.2 Bodenbeläge: ........................................................<br />

................................................................................<br />

2.3 Gartenanlage: ......................................................<br />

................................................................................<br />

2.4 Sonstige Mängel und Beanstandungen: ......................<br />

................................................................................<br />

................................................................................<br />

3. Der/die Mieter akzeptiert/akzeptieren den vorhandenen Zustand des Hauses und der Gartenanlage als<br />

vertragsgemäß.<br />

4. Der/die Vermieter wird/werden die folgenden Beanstandungen unverzüglich oder bis zum .............. beseitigen<br />

lassen:<br />

................................................................................<br />

................................................................................<br />

................................................................................<br />

................................................................................<br />

5. Der/die Mieter erklärt/erklären, daß die beim Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein/ihr freies<br />

Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind, mit folgenden Ausnahmen:<br />

17


................................................................................<br />

................................................................................<br />

Der/die Mieter verpflichtet/verpflichten sich, eine spätere Pfändung oder Verpfändung eingebrachter Sachen<br />

unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.<br />

6. Nachfolgende Unterschrift(en) des/der Mieter(s) gilt/gelten auch für den <strong>Mietvertrag</strong>, falls dieser unter § 23<br />

versehentlich von dem/den Mieter(n) nicht unterzeichnet wurde.<br />

Bünde., den ...................................<br />

........................................ ........................................<br />

(Vermieter) (Mieter)<br />

........................................<br />

(Mieter)<br />

Bei der Übergabe waren außer den Unterzeichnenden noch anwesend:<br />

....................................................................................<br />

....................................................................................<br />

....................................................................................<br />

18


Bürgschaftserklärung<br />

Ich/wir übernehme(n) hiermit gegenüber dem Vermieter in freiwilliger Weise die selbstschuldnerische,<br />

unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft auf “erstes Anfordern” unter Verzicht auf das Hinterlegungsrecht für<br />

die Erfüllung der dem Mieter/den Mietern nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen.<br />

Name/Anschrift ..............................................................<br />

....................................................................................<br />

....................................................................................<br />

Ort/Datum/Unterschrift ..................................................<br />

....................................................................................<br />

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