Einfamilienhaus-Mietvertrag - CS-Hausverwaltung
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zwischen …………………………….<br />
(Vor- und Zuname)<br />
……………………………………..<br />
<strong>Einfamilienhaus</strong>-<strong>Mietvertrag</strong><br />
in ………………………………. als Vermieter<br />
und ……………………und …………………………..<br />
(Vor- und Zuname)<br />
…………………………………………..<br />
in ………………………………. als Mieter<br />
wird folgender <strong>Mietvertrag</strong> geschlossen:<br />
§ 1<br />
Mieträume<br />
1. Vermietet wird das Haus in der ----------------------- in -------------------------- mit einer Wohnfläche von ca. -------m²<br />
ohne Spitzboden zur Nutzung durch -------------Personen. Die Grundstücksgröße beträgt ca. -------------m².<br />
Die Mieter erklären hiermit ausdrücklich, daß sie bei Abschluß des <strong>Mietvertrag</strong>s keinerlei Absichten oder<br />
Gründe haben, weitere Personen aufzunehmen. Gleiches gilt für die Bildung einer Wohngemeinschaft.<br />
a) Zu Wohnzwecken:<br />
.. Zimmer, 1 Flur, . Diele,<br />
.. Küche, . Bad, . WC,<br />
.. Hauswirtschaftsraum, . Terrasse/Loggia, . Balkon,<br />
- Speicher, - Keller, 1 Garten<br />
b) 1 Garage, .... Abstellplatz Nr. ......<br />
2. Während der Dauer der Mietzeit steht der Ernteertrag aus dem Garten<br />
� dem Vermieter zu.<br />
� dem Mieter zu.<br />
(Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />
Der Mieter übernimmt die Gartenpflege<br />
3. Darf der Mieter laut <strong>Mietvertrag</strong> von den gemieteten Räumen die einen zu Wohnzwecken, die anderen<br />
gewerblich nutzen, so gilt das ganze Vertragsverhältnis dann nicht als Wohnraum-, sondern als<br />
gewerbliche Miete, wenn der Schwerpunkt bei der gewerblichen Nutzung liegt. Also wenn die gewerblich<br />
genutzte Fläche mehr als 50 % der Gesamtfläche (Nutz- und Wohnfläche) ausmacht.<br />
§ 2<br />
Mietzeit<br />
<strong>Mietvertrag</strong> auf unbestimmte Zeit<br />
Das Mietverhältnis beginnt am ………………………….. Der <strong>Mietvertrag</strong> läuft auf unbestimmte Zeit und kann<br />
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden.<br />
Die Kündigung des Mietverhältnisses muß in jedem Fall schriftlich bis zum 3. Werktag des 1. Monats der<br />
Kündigungsfrist erfolgen und ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der<br />
Kündigung kommt es nicht auf ihre Absendung, sondern auf ihren Zugang an. Deshalb sind beide<br />
1
Vertragsteile verpflichtet, im Falle längerer Ortsabwesenheit dafür zu sorgen, daß sie gleichwohl für Schreiben<br />
der Gegenseite erreichbar bleiben. Scheitert der Zugang an dieser Vorkehrung des Empfängers, muß sich<br />
dieser so behandeln lassen, wie wenn ihm die Erklärung des Absenders rechtzeitig zugegangen wäre. Die<br />
Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert<br />
sie sich bei der Wohnungsmiete um jeweils weitere 3 Monate.<br />
§ 3<br />
Außerordentliches Kündigungsrecht<br />
Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen,<br />
wenn der Mieter<br />
1. ungeachtet einer Abmahnung den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, der die Rechte des<br />
Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten weiterhin den Gebrauch unbefugt<br />
überläßt oder die Mietsache durch Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht gefährdet,<br />
2. für 2 aufeinander folgende Termine mit dem Mietzins oder einem nicht unerheblichen Teil oder für mehrere<br />
Termine mit mindestens 2 Monatsmieten in Verzug ist,<br />
3. seine Verpflichtungen schuldhaft in solchem Maße verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört,<br />
daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.<br />
§ 4<br />
Miete, Mietanpassung<br />
Die Miete beträgt monatlich für das Haus<br />
(in Worten ……………………………………. Euro) ……………….. €<br />
für die Garage/den Abstellplatz<br />
(in Worten ……………. Euro) ….. €<br />
für den Garten -,- -,-<br />
für die besonderen Einrichtungsgegenstände gem. § 8<br />
insgesamt ………………….€<br />
Mietanpassung:<br />
Der Vermieter ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen.<br />
Bei Änderung der Gesetzeslage und sofern dann gesetzlich zulässig, ist der Vermieter berechtigt, eine<br />
Neufestsetzung der Miete zu verlangen, wenn seit Vertragsabschluß oder zuletzt vereinbarter Erhöhung der<br />
Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland auf der Basis 1995 = 100,<br />
veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt, um mehr als 5 Punkte gestiegen ist. Die Neufestsetzung der<br />
Miete gilt vom 1. des Monats an, der dem Tage des Zugangs der berechtigten schriftlichen Mitteilung folgt.<br />
Falls hierüber keine Einigung erfolgt entscheidet ein Sachverständiger der zuständigen Industrie- und<br />
Handelskammer endgültig (§ 317 BGB), wobei die Kosten vom Mieter zu tragen sind.<br />
§ 5<br />
Betriebskosten<br />
1. Der Mieter trägt alle auf dem Mietwohngrundstück anfallenden Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27<br />
Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung, die Bestandteil des <strong>Mietvertrag</strong>s ist, unmittelbar und direkt. Sofern<br />
der Vermieter mit Betriebskosten belastet wird, kann er diese sofort vom Mieter erstattet verlangen, sofern<br />
nicht hierauf nachfolgend eine Vorauszahlung vereinbart wurde.<br />
Zu den Betriebskosten gehören insbesondere:<br />
a) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z.B. Grundsteuer),<br />
b) Kosten für die Wasserversorgung und die Entwässerung,<br />
c) Kosten für die Heizung- und die Warmwasserversorgung sowie deren Reinigung und Wartung,<br />
d) die Kosten der Straßen- und Gehwegreinigung,<br />
e) die Kosten der Müll- und Abfallentsorgung,<br />
f) die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,<br />
2
g) die Kosten der Gartenpflege,<br />
h) die Kosten der Beleuchtung und Stromversorgung,<br />
i) die Kosten der Schornsteinreinigung,<br />
j) die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,<br />
k) die Kosten für den Hauswart,<br />
l) die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne/Satellitenanlage als jährlicher Festbetrag (max. 11%<br />
der Erstellungskosten zu 50%),<br />
m) die Kosten für den Anschluß des Hauses an das Breitbandkabel<br />
n) die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung,<br />
o) sonstige Betriebskosten namentlich sind das die Kosten für:<br />
.............................................................................<br />
.............................................................................<br />
Als monatliche Vorauszahlungen werden vereinbart für:<br />
a) bis o) Vorauszahlung<br />
Insgesamt …………………… €<br />
2. Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt, entstehen während der Vertragszeit neue umlagefähige<br />
Betriebskosten oder erhöhen sich die Betriebskosten, so hat der Mieter diese ebenfalls ab dem Zeitpunkt<br />
ihres Entstehens unmittelbar und direkt zu tragen bzw. ist zu deren sofortiger Erstattung gegenüber dem<br />
Vermieter verpflichtet.<br />
3. Die jährliche Abrechnung der Betriebskosten hat zu erfolgen, sobald dem Vermieter alle<br />
Abrechnungsunterlagen vorliegen. Verzögert sich die Abrechnung, soll der Vermieter den Mieter darauf<br />
hinweisen, daß die Abrechnung noch aussteht, um diesem die Einrede der Verwirkung zu nehmen. Der Mieter<br />
ist berechtigt, die Unterlagen nach Zugang der Abrechnung während der üblichen Geschäftszeiten bei dem<br />
Vermieter oder der von ihm bestimmten Stelle einzusehen. Ergibt sich aus der Abrechnung für den Mieter<br />
eine Nachzahlung bzw. für den Vermieter eine Rückzahlung, sind beide Beträge 3 Wochen nach Erteilung der<br />
Abrechnung zur Zahlung fällig. Der Mieter kann Einwendungen nur bis zum Ablauf dieser Frist und nur<br />
schriftlich geltend machen. Erhebt der Mieter keine Einwendungen, gilt die Abrechnung als genehmigt, wenn<br />
der Vermieter den Mieter bei Übersendung der Abrechnung nochmals eigens auf die Folgen der Unterlassung<br />
von Einwendungen innerhalb der 4-Wochen-Frist hingewiesen hat.<br />
4. Der Abrechnungszeitraum kann vom Vermieter nach billigem Ermessen festgesetzt werden, wenn dies<br />
vertraglich nicht oder nicht vollständig geregelt ist. Er kann nach billigem Ermessen geändert werden, wenn<br />
eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dies erfordert.<br />
5. Der Vermieter ist berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungen im Rahmen des § 4 MHG entsprechend dem<br />
Ergebnis der jährlichen Betriebskostenabrechnung anzupassen.<br />
6. Sofern der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses oder später einzelne vertraglich vereinbarte<br />
Betriebskostenarten auf den Mieter nicht umlegt, ist er gleichwohl berechtigt, diese Betriebskostenarten für die<br />
Zukunft wieder umzulegen.<br />
§ 6<br />
Zahlung der Miete und der Nebenkosten<br />
1. Die Miete und die vereinbarten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten einschließlich etwaiger monatlicher<br />
Festbeträge sind monatlich mit ……………… Euro im voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats, an<br />
den Vermieter oder an die von ihm ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Bis auf weiteres soll der<br />
genannte Betrag auf das Konto Nr. ……………………. bei der ……………………….., BLZ ………………,<br />
Kontoinhaber …………………………… gezahlt werden.<br />
2. Alle Nebenabgaben sind zusammen mit dem Mietzins zu zahlen, im übrigen binnen 1 Woche nach<br />
Anforderung.<br />
3. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang bzw. die Gutschrift maßgebend.<br />
4. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr von 5,00<br />
Euro zuzüglich Verzugszinsen zu verlangen. Diese betragen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aufgrund<br />
des Artikels 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes, wenn nicht im Einzelfall der Vermieter einen höheren<br />
oder der Mieter einen niedrigeren Schaden nachweist.<br />
5. Zahlungen des Mieters, die ohne Zweckbestimmung erfolgen, sind in der nachstehenden<br />
Tilgungsfolge zu verrechnen: Prozeß- und Verzugskosten, Kaution, Neben- und Betriebskosten,<br />
Mietzinsrückstand, laufende Miete.<br />
3
6. Der Mieter verpflichtet sich, zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten zu erteilen:<br />
� einen Dauerauftrag<br />
� eine Abbuchungsermächtigung über sein Konto Nr. ................................ bei der ............................., BLZ<br />
.....................<br />
(Falls nichts angekreuzt wurde, gilt die Erteilung eines Dauerauftrags als vereinbart)<br />
§ 7<br />
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters<br />
1. Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung mit einer Gegenforderung nach § 538 BGB nur aufrechnen,<br />
wenn er dem Vermieter diese Absicht mindestens 1 Monat vor Mietzinsfälligkeit angezeigt hat.<br />
2. Soweit es sich um sonstige Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis handelt, kann der Mieter nur mit einer<br />
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.<br />
3. Die unter den Ziffern 1 und 2 vereinbarten Aufrechnungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die<br />
Gegenforderung des Mieters auf § 537 BGB beruht.<br />
4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur ausüben, soweit es auf dem Mietverhältnis beruht.<br />
5. Der Mieter hat gegenüber dem Kautionsanspruch des Vermieters kein Zurückbehaltungs- oder<br />
Aufrechnungsrecht wegen Mangels des Mietobjekts.<br />
§ 8<br />
Zustand der Mieträume<br />
1. Die Mieträume befinden sich bei Übergabe in folgendem Renovierungszustand (ansonsten siehe<br />
Übergabeprotokoll):<br />
� Der Mieter verpflichtet sich, vor dem Einzug, auf eigene Kosten, oder falls dies nicht möglich ist, bis<br />
spätestens zum ............. folgende Arbeiten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:<br />
§ 9<br />
Benutzung der Mieträume - Untervermietung<br />
1. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der gemeindlichen und polizeilichen Vorschriften, insbesondere der<br />
Ruhezeiten. Er verpflichtet sich weiter zur Einhaltung der nachbarlichen Vorschriften und zu einem guten<br />
nachbarlichen Miteinander.<br />
2. Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis<br />
des Vermieters benutzen. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, berechtigt dies den Mieter nicht zur<br />
vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die<br />
gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln und für Reinigung und Lüftung zu<br />
sorgen.<br />
3. Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zur Untervermietung noch zu einer<br />
sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen<br />
(höchstens 3 Wochen), berechtigt. Dies gilt auch für die Aufnahme eines Verlobten oder eines nichtehelichen<br />
Lebensgefährten. Die Erlaubnis wird jeweils nur für den Einzelfall erteilt.<br />
4. Ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung besteht nur ausnahmsweise unter<br />
den Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 BGB. Im Falle einer - erlaubten oder unerlaubten - Untervermietung<br />
ist der Vermieter zur Erhebung eines angemessenen Untermietzuschlags dann berechtigt, wenn ihm die<br />
Untervermietung sonst nicht mehr zumutbar wäre. Der Vermieter kann bei unbefugter Gebrauchsüberlassung<br />
verlangen, daß der Mieter den Dritten binnen Monatsfrist aus den Mieträumen entfernt. Geschieht dies nicht,<br />
kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.<br />
4
5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jeweils binnen 1 Woche Veränderungen in der Wohnungsbelegung<br />
mitzuteilen und polizeiliche Meldebescheinigungen - auch für sich - vorzulegen, sich beim Auszug polizeilich<br />
abzumelden und die neue Anschrift anzugeben. Bei Unterlassung haftet er dem Vermieter für dadurch<br />
entstehende Schäden.<br />
§ 10<br />
Benutzung der Leitungsnetze für Elektrizität, Gas, Wasser<br />
1. Der Mieter hat im Fall von Betriebsstörungen der Versorgungsunternehmen keinen Anspruch gegen den<br />
Vermieter auf eine ununterbrochene Versorgungsleistung oder weitergehende Ersatzansprüche.<br />
2. Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser dürfen vom Mieter nur in dem Umfang in<br />
Anspruch genommen werden, daß keine Überlastung eintritt.<br />
3. Der Mieter hat bei einer Hausbesichtigung vor Vertragsunterzeichnung den Umfang der vorhandenen<br />
Versorgungsleitungen und deren Belastbarkeit im Hinblick auf seine Anschlußwünsche geprüft und<br />
hat den vorhandenen Zustand als ausreichend befunden. Entsteht auf seiten des Mieters dennoch ein<br />
Mehrbedarf, so kann er diesen durch Erweiterung der Zuleitungen auf eigene Kosten nach vorheriger<br />
schriftlicher Einwilligung durch den Vermieter decken.<br />
4. Das vorhandene Leitungsnetz für Elektrizität, Gas und Wasser darf ohne vorherige schriftliche Einwilligung<br />
des Vermieters weder anders verlegt noch neu installiert werden.<br />
5. Bei Störungen oder Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Mieter für eine sofortige Abschaltung zu<br />
sorgen und den Vermieter oder seinen Beauftragten unverzüglich über die Störung zu informieren.<br />
6. Der Ausfall beziehungsweise eine mangelhafte Lieferung von Strom, Gas oder Wasser oder ein Ausfall der<br />
Entwässerung berechtigen den Mieter nicht zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter, sofern<br />
dieser den Umstand nicht zu vertreten hat.<br />
§ 11<br />
Abstellen von Fahrzeugen, Anbringen von Schildern<br />
1. Mit Ausnahme der Personenkraftfahrzeuge des Mieters dürfen sonstige Fahrzeuge nur mit schriftlicher<br />
Einwilligung des Vermieters und nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auf dem Grundstück<br />
abgestellt werden. Zusätzliche Abstell- und Garagenplätze, über die in § 1 genannten hinaus, müssen<br />
gesondert gemietet werden.<br />
2. Der Mieter ist ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, Schilder, Aufschriften oder<br />
andere Vorrichtungen für Reklamezwecke, Blumenkästen, Schaukästen oder Warenautomaten anzubringen,<br />
aufzuhängen oder aufzustellen. Der Vermieter ist berechtigt, die Erlaubnis jederzeit zu widerrufen, wenn sich<br />
für das Gebäude oder die Nachbarn Unzuträglichkeiten ergeben.<br />
3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den vorstehenden Ziffern 1 und 2 entstehen. Er<br />
verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle des Widerrufs der Erlaubnis den<br />
früheren Zustand wieder herzustellen.<br />
§ 12<br />
Gartenpflege, Reinhaltung von Verkehrsflächen<br />
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Garten auf seine Kosten nach gärtnerischen Grundsätzen zu pflegen und zu<br />
unterhalten. Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, von der<br />
bisherigen Nutzungs- und Anlageart abzuweichen und eine andere Pflanzung vorzunehmen.<br />
2. Vom Mieter eingesetzte mehrjährige Pflanzen gehen bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />
entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.<br />
3. Der Mieter hat die Straßen- und Gehwegreinigung sowie die Schnee- und Eisbeseitigung der öffentlichen<br />
Verkehrsflächen gemäß den geltenden ortsrechtlichen Bestimmungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Er<br />
übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters. Er haftet dem Vermieter für Schäden, die<br />
aufgrund von Verstößen hiergegen entstehen.<br />
4. Sofern der Vermieter gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt die Übertragung der Schneeräumungs- und<br />
Streupflicht auf den Mieter beantragt, verpflichtet sich der Mieter bereits jetzt, gegenüber dem Ordnungsamt<br />
eine Übernahmeerklärung abzugeben.<br />
5
5. Der Mieter ist weiter verpflichtet, die Verkehrsflächen des Grundstücks, die Balkone, Loggien, den<br />
Dachgarten, gedeckte Freisitze und Dachrinnen von Schnee, Eis, Unrat und Unkraut auf eigene Kosten frei zu<br />
halten und zu säubern.<br />
Der Mieter verpflichtet sich, bei Nichteinhaltung seiner o. g. Verpflichtungen, die Kosten für die<br />
Gartenpflege, die Hausreinigung, den Winterdienst und alle sonstigen mit den Punkten 1 bis 5 des § 12<br />
im Zusammenhang entstehenden Aufwendungen zu übernehmen, wenn diese durch den Vermieter, den<br />
Verwalter, eine Fremdfirma oder eine Privatperson ausgeführt werden.<br />
§ 13<br />
Betrieb von Feuerstätten, Kläranlagen-Reinigung<br />
1. Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters sowie Vorlage einer eventuell notwendigen<br />
baubehördlichen Genehmigung darf der Mieter keine neuen Feuerstätten errichten, vorhandene Feuerstätten<br />
verlegen, neue Kaminanschlußöffnungen sowie Außenwandabzüge und Ruß- oder Rauchabstellschieber<br />
anbringen.<br />
2. Behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten beizubringen und dabei alle gesetzlichen<br />
Vorschriften sowie Anordnungen zu beachten.<br />
3. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden, der durch die unberechtigte Aufstellung, den Betrieb oder<br />
den Abbau von Feuerstätten entsteht.<br />
4. Erfolgt die Entwässerung über eine hauseigene Kläranlage, ist der Mieter verpflichtet, diese nach Bedarf,<br />
mindestens jedoch entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, auf eigene Kosten<br />
entleeren zu lassen. Die entsprechenden Nachweise muß er dem Vermieter auf dessen Aufforderung hin<br />
vorlegen.<br />
§ 14<br />
Tierhaltung<br />
Das Halten von Hunden, Katzen und anderen Tieren, welche Störungen, Unreinlichkeit und Belästigungen im<br />
Haus und gegenüber den Nachbarn verursachen können, ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Vermieters<br />
gestattet. Dies gilt auch für eine nur vorübergehende Verwahrung von Tieren. Eine etwa erteilte Erlaubnis kann<br />
bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden und erlischt mit dem Tod oder der Abschaffung des Tieres.<br />
Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.<br />
§ 15<br />
Ausbesserungen und bauliche Veränderungen<br />
1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder zum Ausbau des<br />
Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden<br />
notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.<br />
2. Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder sonstiger Gebäudeteile, zur Einsparung von Heizenergie<br />
oder Wasser oder zur Schaffung von Wohnraum hat der Mieter unter den Voraussetzungen des § 541 b BGB<br />
zu dulden.<br />
3. Der Mieter hat die im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen durchzuführenden Arbeiten zu dulden und<br />
die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten. Er darf die Arbeit nicht hindern oder verzögern. Der<br />
Mieter ist verpflichtet, soweit erforderlich, bei der Durchführung der Arbeiten mitzuwirken, wie zum Beispiel<br />
Abdecken der Möbel, vorübergehendes Umräumen. Verletzt er diese Pflicht, so haftet er dem Vermieter für<br />
etwaige Mehrkosten.<br />
4. Eine Modernisierungspflicht des Vermieters besteht nicht.<br />
5. Der Mieter darf an den Mieträumen oder am Grundstück weder bauliche Veränderungen ohne vorherige<br />
schriftliche Genehmigung des Vermieters vornehmen noch vorhandene Einrichtungen (z.B. Öfen) beseitigen<br />
oder durch andere ersetzen. Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß sich der Mieter<br />
verpflichtet, den früheren Zustand bei Beendigung des Mietverhältnisses völlig oder teilweise wieder<br />
herzustellen. Für eigenmächtig vorgenommene Veränderungen hat der Mieter keinen Ersatzanspruch.<br />
§ 16<br />
Heizung und Warmwasserversorgung<br />
1. Der Mieter betreibt die Heizungsanlage und Warmwasserversorgung eigenverantwortlich und auf eigene<br />
Kosten. Die Heizung ist während der Heizperiode ständig und außerhalb dieser Zeit, wenn es die Witterung<br />
erfordert, in Betrieb zu halten.<br />
6
2. Der Mieter hat die Heizanlage sachgemäß und pfleglich zu behandeln und mindestens einmal jährlich auf<br />
eigene Kosten warten zu lassen. Er verpflichtet sich, hierzu mit einer Fachfirma einen Wartungsvertrag<br />
abzuschließen bzw. einen bereits bestehenden Wartungsvertrag zu übernehmen. Der Nachweis über die<br />
durchgeführte jährliche Wartung ist auf Verlangen des Vermieters durch den Mieter zu erbringen.<br />
3. Erfolgt die Beheizung durch Einzelöfen, ist der Mieter verpflichtet, diese in einwandfreiem Zustand zu halten<br />
und gegebenenfalls warten zu lassen. Gleiches gilt für Durchlauferhitzer oder Boiler zur<br />
Warmwasserbereitung.<br />
4. Die Brennstoffe hat der Mieter auf eigene Rechnung und Verantwortung zu beschaffen. Der beim Mietbeginn<br />
bzw. bei der Beendigung des Mietverhältnisses vorhandene Bestand an Heizmaterial ist zwischen Mieter und<br />
Vermieter zum jeweiligen Einstandspreis abzurechnen.<br />
5. Der Mieter ist verpflichtet, alle Kosten für den Betrieb der Heizungsanlage selbst zu bezahlen. Hierzu gehören:<br />
Die Kosten für die Brennstoffe einschließlich der Kosten für die Anfuhr und das Trinkgeld. Die Kosten für die<br />
Bedienung einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft für den Heizer.<br />
Weiter die Kosten für die infolge der Anfuhr notwendige Reinigung des Hauses, für die Reinigung der<br />
Heizungsanlage und des Betriebsraums einschließlich der Tankreinigung, für die Tankversicherung, für den<br />
Betriebsstrom, für die Wartung und technische Überwachung der Anlage mit regelmäßiger Prüfung der<br />
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die<br />
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Tankschutzmittel, der<br />
Ölschadensversicherung, die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen und die Kosten für<br />
die Verwendung von Wärmemessern, für deren Ablesung und deren Abrechnung.<br />
6. Die Reinigung des Öltanks erfolgt alle 5 Jahre im Auftrag des Vermieters durch eine Fachfirma. Der Mieter hat<br />
sämtliche dadurch entstehende Kosten zu tragen bzw. bei Verauslagung durch den Vermieter diesem die<br />
Kosten nach Aufforderung unverzüglich zu erstatten.<br />
7. Beheizung und Warmwasserversorgung können nicht verlangt werden bei Störungen, höherer Gewalt und bei<br />
sonstiger Unmöglichkeit der Leistung, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der<br />
Vermieter zur Ersatzleistung nicht verpflichtet und der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche<br />
geltend zu machen. Der Mieter hat Störungen sofort anzuzeigen. Der Vermieter hat Störungen umgehend zu<br />
beseitigen.<br />
8. Der Mieter ist zur Benutzung der Heizungsanlage verpflichtet. Die Lüftung der Räume darf nicht zur<br />
Durchkühlung führen. Die Heizkörper dürfen bei Frost nicht abgestellt werden. Das gilt auch bei einer<br />
Etagenheizung.<br />
9. Die kalenderjährliche Kostenlast des Mieters für Wartungsarbeiten geht voll zu seinen Lasten.<br />
§ 17<br />
Schönheitsreparaturen<br />
1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter die<br />
Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses auf eigene Kosten auszuführen.<br />
Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Entfernen alter Tapeten, Tapezieren und Anstreichen der Wände<br />
und Decken innerhalb des Hauses, das Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre sowie anderer<br />
Versorgungsleitungen, der Innentüren, der Fenster – auch Doppelfenster und Vorfenster – und Außentüren<br />
von innen sowie der übrigen Holzteile, bei übermäßigen Abnutzungsspuren das Abziehen bzw. Abschleifen<br />
der Parkettfußböden und der Innentreppen, danach deren Versiegelung und die Reinigung der Teppichböden.<br />
Diese Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit - handwerksgerecht - ausgeführt werden.<br />
Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Vertragszeit nach Ablauf folgender Zeitspannen seit<br />
Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung ausführen zu lassen:<br />
Küche, Bad, Duschräume, Toilette alle 3 Jahre<br />
alle übrigen Wohnräume und Flur alle 5 Jahre<br />
2. Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich hinsichtlich Heizkörper, Heizungsrohre, Parkettfußböden,<br />
Innentreppen sowie Türen und Fenster um Regelfristen. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, daß eine<br />
Renovierung nach Ablauf der Regelfrist nicht erforderlich ist.<br />
3. Hat der Mieter ein nicht renoviertes Haus übernommen und sich vertraglich zur Durchführung einer<br />
Anfangsrenovierung verpflichtet, so verlängern sich die in Ziffer 1 genannten Renovierungsfristen für die seit<br />
Vertragsbeginn erstmals fällige Vornahme von Schönheitsreparaturen einmalig von 3 auf 6 bzw. von 5 auf 10<br />
7
Jahre, sofern der Mieter die Anfangsrenovierung auch tatsächlich entsprechend der vertraglichen<br />
Vereinbarung handwerksgerecht durchgeführt hat. Werden nur Teile der Mietsache in der in Satz 1 genannten<br />
Weise vom Mieter übernommen, so gilt die Fristenverlängerung nur für diese Teile.<br />
4. Endet das Mietverhältnis nach Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist<br />
der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen spätestens bei Beendigung auszuführen, sofern der<br />
Vermieter nach Ablauf der Renovierungsfrist keine Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt bzw. der<br />
Mieter diese durchgeführt hat. Dem Mieter obliegt der Beweis, daß die Schönheitsreparaturen fachmännisch<br />
und innerhalb der Renovierungsfristen durchgeführt worden sind.<br />
5. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der<br />
Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund des Kostenvoranschlags<br />
eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu<br />
zahlen:<br />
Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren Vornahme länger<br />
zurückliegen als:<br />
bei Küche, Bad, Duschräumen, WC:<br />
7 Monate mit 20% 23 Monate mit 60%<br />
11 Monate mit 30% 27 Monate mit 70%<br />
15 Monate mit 40% 31 Monate mit 80%<br />
19 Monate mit 50% 34 Monate mit 90%<br />
bei allen anderen Räumen:<br />
12 Monate mit 20% 36 Monate mit 60%<br />
18 Monate mit 30% 42 Monate mit 70%<br />
24 Monate mit 40% 48 Monate mit 80%<br />
30 Monate mit 50% 54 Monate mit 90%<br />
Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlags durch den Voranschlag eines anderen<br />
Malerfachbetriebs für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend.<br />
Es sei denn, dieser Handwerker lehnt die Ausführungen der Arbeiten ab.<br />
Der Mieter kann sich von dieser anteiligen Verpflichtung befreien, indem er die Schönheitsreparaturen vor<br />
dem Ende des Mietverhältnisses in fachmännischer Qualitätsarbeit selbst durchführt.<br />
Die Regelung in Ziffer 3 hinsichtlich einer Anfangsrenovierung durch den Mieter gilt auch hier entsprechend.<br />
6. Unberührt von dieser Regelung bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen<br />
Verzugsschadens.<br />
7. Den Anspruch auf Geldersatz hat der Vermieter auch dann, wenn die für den Mieter bei Vertragsende fällig<br />
gewordenen Schönheitsreparaturen deshalb nicht zur Durchführung kommen können, weil der Vermieter in<br />
den Mieträumen bauliche Veränderungen vornimmt und deshalb die zuvor vom Mieter ausgeführten<br />
Schönheitsreparaturen wieder zerstört würden.<br />
§ 18<br />
Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume<br />
1. Der Mieter hat in den Mieträumen für die ordnungsgemäße Reinigung, Lüftung und Beheizung zu sorgen und<br />
die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. An<br />
Außenwänden aufgehängte Gegenstände müssen hinterlüftet sein, Schrankwände müssen so<br />
aufgestellt werden, daß die Luftzirkulation vom Boden zur Decke nicht behindert wird, da ansonsten<br />
Feuchtigkeitsschäden drohen.<br />
2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, seine Familienmitglieder, Hausgehilfen,<br />
Untermieter, Besucher sowie die von ihm beauftragten Handwerker usw. schuldhaft verursacht werden.<br />
Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit Wasser-, Gas- oder elektrischen<br />
Licht- und Kraftleitungen, mit der Klosett- oder Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen und<br />
Fenstern oder durch Versäumen einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.)<br />
entstehen.<br />
Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, daß der einzelne Schaden nur auf den vertragsgemäßen Gebrauch<br />
zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.<br />
3. Vom Mieter verschuldete Leitungsverstopfungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen. Er trägt die<br />
Beweislast dafür, daß ihn an der Verstopfung kein Verschulden trifft.<br />
8
4. Der Mieter verpflichtet sich, kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen,<br />
Wartungsarbeiten) innerhalb der Wohnräume bis zu einem Betrag von 150 € im Einzelfall zu tragen und dem<br />
Vermieter die angefallenen Kosten dafür zu erstatten, ohne daß es auf sein Verschulden ankommt.<br />
Diese Verpflichtung beschränkt sich auf die Teile der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters<br />
ausgesetzt sind. Dies sind insbesondere die Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz-,<br />
Koch- sowie Kücheneinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlußvorrichtungen von<br />
Fensterläden. Die Kosten, die der Mieter für solche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten<br />
aufzuwenden hat, sind für jedes Vertragsjahr begrenzt auf 500 €, dürfen jedoch nicht mehr als 10% der<br />
jeweils geschuldeten Jahresmiete beantragen.<br />
5. Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zu dessen Beseitigung<br />
verpflichtet ist, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige<br />
verursachten Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der<br />
Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter weder zur Minderung noch zur Geltendmachung von<br />
Schadenersatz wegen Nichterfüllung berechtigt noch besteht ein Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung<br />
gemäß § 542 Absatz 1 Satz 3 BGB.<br />
Nimmt der Mieter selbst Instandsetzungen vor, ohne zuvor den Vermieter zur Abhilfe innerhalb einer<br />
angemessenen Frist aufgefordert zu haben, so steht ihm kein Ersatzanspruch für Aufwendungen zu.<br />
6. Der Mieter hat sich für Schäden zu versichern, die durch die Aufstellung oder den Betrieb von Wasch- oder<br />
Geschirrspülmaschinen, Ölöfen, Öltanks oder durch sonstige gefahrträchtige Anlagen entstehen können. Er<br />
verpflichtet sich, dem Vermieter einen solchen Versicherungsnachweis jährlich unaufgefordert vorzulegen.<br />
Unterläßt er es, sich für derartige Schadensfälle zu versichern, haftet er auch ohne Vorliegen eines<br />
Verschuldens im Einzelfall für solche Schäden.<br />
§ 19<br />
Gewährleistung<br />
1. Der Vermieter haftet für keine Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen<br />
durch Feuchtigkeitseinwirkungen oder Überflutungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und<br />
welchen Umfangs die Einwirkung ist. Es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob<br />
fahrlässig herbeigeführt.<br />
2. Für Mängel der Mietsache, die bereits bei dem Abschluß des Vertrags vorhanden sind, haftet der Vermieter<br />
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />
3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines später entstehenden<br />
Mangels oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern<br />
der Mangel nicht von dem Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.<br />
§ 20<br />
Antenne, Breitbandkabel, Parabolantenne<br />
1. Ist eine Antenne, eine Parabolantenne oder ein Anschluß an ein Breitbandkabelnetz vorhanden, ist der Mieter<br />
verpflichtet, diese Einrichtung bei Betrieb eines Rundfunkempfängers, eines Fernsehgeräts oder eines<br />
anderen anschlußfähigen Geräts zu benutzen. Die aus dem Betrieb der Einrichtung entstehenden Kosten,<br />
einschließlich etwaiger Anschlußgebühren, sonstiger einmaliger Kosten und der Kosten der Erweiterung und<br />
Verstärkung, hat der Mieter zu tragen.<br />
2. Ist weder eine Antenne, eine Parabolantenne noch ein Anschluß an ein Breitbandkabelnetz vorhanden, ist der<br />
Mieter berechtigt, eine(n) Antenne/Parabolantenne/Breitbandkabelanschluß auf eigene Kosten fachgemäß<br />
anbringen zu lassen. Er hat dem Vermieter zuvor einen Plan der Anlage vorzulegen und dessen<br />
Genehmigung hierzu einzuholen. Der Vermieter kann die Genehmigung verweigern, wenn das Haus über<br />
einen Breitbandkabelanschluß verfügt oder wenn sonstige sachbezogene Gründe gegen die Installation<br />
sprechen. Hinsichtlich des Anbringungsorts hat der Vermieter ein einseitiges Bestimmungsrecht, welches vom<br />
Mieter im Falle einer Genehmigung unbedingt zu beachten ist.<br />
Der Mieter hat die maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Die Arbeiten müssen durch eine<br />
Fachfirma ausgeführt werden. Der Mieter haftet für Beschädigungen am Eigentum des Vermieters, die<br />
im Zuge der Installation entstehen. Der Mieter hat unverzüglich eine Haftpflichtversicherung<br />
abzuschließen und dem Vermieter auf dessen Verlangen Sicherheit zu leisten für die voraussichtlichen<br />
Kosten der Entfernung der Anlage. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter verlangen, daß<br />
der Mieter die Antenne auf eigene Kosten entfernt und den alten Zustand wieder herstellt.<br />
9
3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die dem Mieter bei Vertragsbeginn zur Verfügung stehenden<br />
Fernseh- und Hörfunkprogramme geändert, eingeschränkt oder gänzlich wegfallen können. Sie sind sich<br />
weiterhin darüber einig, daß der Mieter urheberrechtliche Gebühren bezüglich dieser Programme zu tragen<br />
hat.<br />
§ 21<br />
Betreten der Mieträume durch den Vermieter<br />
1. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht in angemessenen Abständen oder aus besonderem Anlaß die<br />
Besichtigung der Mieträume nach vorheriger Anmeldung zu verkehrsüblicher Tageszeit an Werktagen frei.<br />
2. Im Falle der Kündigung und Weitervermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf des Grundstücks hat der<br />
Mieter die Besichtigung an Werktagen in der Zeit von 14 bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13<br />
Uhr, zu gestatten. Bei Durchführung von Arbeiten besteht diese Verpflichtung während der Arbeitszeit der<br />
betreffenden Handwerker, in Fällen dringender Gefahr zu jeder Tages- und Nachtzeit.<br />
Bei der mehrtägiger Abwesenheit des Mieters sind die Schlüssel unter schriftlicher Benachrichtigung des<br />
Vermieters leicht erreichbar zur Verfügung zu halten, andernfalls darf der Vermieter in dringenden Fällen die<br />
Mieträume auf Kosten des Mieters öffnen lassen.<br />
§ 22<br />
Beendigung des Mietverhältnisses<br />
1. Die Mieträume sind bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter in einwandfrei gereinigtem Zustand<br />
sowie frei von Untermietern mit sämtlichen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben.<br />
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter die Mieträume<br />
auf Kosten des Mieters öffnen, reinigen und neue Schlösser anbringen lassen. Öfen und vom Mieter selbst<br />
betriebene Heizanlagen müssen beim Auszug innen und außen gereinigt sein.<br />
2. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der<br />
gesetzlichen oder vereinbarten Vertragszeit für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, daß die<br />
Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die<br />
Haftung entfällt, wenn der Vermieter sich nicht genügend um einen Ersatzmieter bemüht oder einen ihm<br />
zumutbaren Ersatzmieter abgelehnt hat, obwohl er zu dessen Annahme verpflichtet gewesen wäre.<br />
3. Bei Auszug vor Ablauf der Vertragszeit oder einer gewährten Räumungsfrist ist der Mieter verpflichtet, dem<br />
Vermieter einen Hausschlüssel für die Vorbereitung der künftigen Nutzung/Vermietung zur Verfügung zu<br />
stellen. Die Beheizungs- und Hausordnungspflicht des Mieters besteht bis zum Ablauf der Vertragszeit weiter.<br />
Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus dem vorzeitigen Auszug entstehen.<br />
4. Holt der Mieter bei der Räumung zurückgelassene Gegenstände nicht spätestens innerhalb von 4 Wochen<br />
nach dem Auszug oder aber trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung nicht ab, ist der Vermieter<br />
berechtigt, diese ohne weitere Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere zur<br />
öffentlichen Versteigerung befugte Person verwerten zu lassen. Bescheinigt die zur Versteigerung befugte<br />
Person, daß der Wert der Gegenstände die voraussichtlichen Kosten nicht deckt, ist der Vermieter befugt, frei<br />
darüber zu verfügen. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der Kosten an den Mieter auszuzahlen. Hierzu<br />
ermächtigt der Mieter den Vermieter überdies schon im voraus.<br />
5. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter kann aber<br />
verlangen, daß die Sachen gegen eine angemessene Entschädigung in den Räumen zurückgelassen werden,<br />
wenn der Mieter nicht ein berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen. Um dem Vermieter sein<br />
Übernahmerecht zu sichern, hat der Mieter ihn rechtzeitig - mindestens 1 Monat vor der Wegnahme - über<br />
seine Absicht, die Sachen wegzunehmen, zu informieren.<br />
Nimmt der Mieter die Einrichtungen mit, hat er den früheren Zustand wieder herzustellen. Neutapezierungen,<br />
Verfliesungen und ähnliches stellen keine Einrichtungen dar, geben dem Mieter deshalb weder ein<br />
Wegnahmerecht, noch geben sie ihm einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, es sei denn, daß<br />
etwas anderes schriftlich vereinbart ist.<br />
6. Sofern der Mieter eigene Fußbodenbeläge auf seine Kosten eingebracht hat, hat er diese zum Vertragsende<br />
zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Dies gilt auch bei einer Türverkürzung aus Anlaß<br />
des Fußbodenbelags. Echte Holztüren sind dabei zu ersetzen.<br />
7. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter durch den verspäteten Auszug des Mieters oder dessen<br />
Untermieters entstehen und hat von der Beendigung des Mietverhältnisses an eine Nutzungsvergütung zu<br />
zahlen – mindestens in Höhe der ortsüblichen Miete. Dies vorbehaltlich der Vorschriften des § 557 BGB.<br />
10
8. Wird das Haus vom Mieter über den Kündigungstermin bzw. den Ablauf der Mietzeit, über einen in<br />
einem Mietaufhebungsvertrag vereinbarten Termin oder eine gewährte Räumungsfrist hinaus<br />
weiterhin bewohnt bzw. nicht zurückgegeben, so tritt keine Verlängerung des Mietverhältnisses ein.<br />
Die Vorschrift des § 568 BGB findet keine Anwendung. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses<br />
bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.<br />
9. Erfolgt die Rückgabe der Mieträume nicht auf Ende eines Monats, ist die Miete gleichwohl für den ganzen<br />
Monat zu zahlen.<br />
10.Zum Zwecke der Schadensminderung ermächtigt der Mieter den Vermieter im Falle seines Todes zur<br />
Räumung der Wohnung auf Kosten der Erben, sofern dies nicht bis zum Ende des 2. Kalendermonats nach<br />
dem Todesfall durch die Erben geschehen ist und die Erben bis dahin noch nicht feststehen.<br />
§ 23<br />
Personenmehrheiten, Willenserklärungen und Vollmacht<br />
1. Mehrere Personen, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong> als<br />
Gesamtschuldner.<br />
2. Zieht einer von mehreren Mietern vorzeitig aus, so bleibt er nach wie vor Vertragspartner des Vermieters. Er<br />
haftet weiter für die Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong> bis zu dessen Beendigung und Rückgabe der<br />
Mietsache, solange der Vermieter ihn nicht schriftlich aus der Haftung und aus dem <strong>Mietvertrag</strong> entläßt.<br />
3. Willenserklärungen müssen bei einer Mehrheit von Vermietern oder Mietern von oder gegenüber allen<br />
Vertragsparteien abgegeben werden. Die einzelnen Vertragspartner bevollmächtigen sich jedoch hiermit<br />
unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs jeweils gegenüber dem anderen Vertragsteil bis auf<br />
weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt<br />
insbesondere für die Entgegennahme der Kündigung, die Geltendmachung der Erhöhung der Miete<br />
und der Nebenkosten sowie einer Vereinbarung hierüber, nicht jedoch für Kündigungen und für den<br />
Abschluß von Mietaufhebungsverträgen.<br />
4. Jeder Mieter muß Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Familienangehörigen oder eines<br />
berechtigten Benutzers der Mietsache, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadenersatzanspruch<br />
begründen, für und gegen sich gelten lassen.<br />
§ 24<br />
Kaution<br />
Der Mieter hat für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Kaution zu zahlen. Diese beträgt ......... Euro (sie darf<br />
das Dreifache des netto auf einen Monat entfallenden Mietzinses nicht übersteigen). Der Mieter ist berechtigt,<br />
diesen Betrag in 3 gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die 1. Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.<br />
Der Vermieter hat die Kaution von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen<br />
mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die<br />
Sicherheit. Die Kaution ist nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zuzüglich der erzielten Zinsen<br />
spätestens nach Ablauf von 6 Monaten zurückzuerstatten, es sei denn, der Vermieter hat begründete<br />
Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen kann oder die ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Dies ist<br />
insbesondere dann der Fall, wenn und solange der Vermieter Ansprüche aus Neben- und Betriebskosten noch<br />
nicht beziffern kann. Während des Mietverhältnisses ist eine Aufrechnung mit der noch nicht fälligen<br />
Rückzahlungsforderung des Mieters durch diesen ausgeschlossen.<br />
§ 25<br />
Sonstige Vereinbarungen<br />
1. Die nachstehende Grundstücks- und Garagenordnung ist Bestandteil dieses Vertrags. Auf die<br />
Verpflichtung zur Beteiligung an den durch die Grundstücksordnung festgelegten allgemeinen<br />
Verpflichtungen (Gehwegreinigung u.a.) wird besonders hingewiesen. Der Vermieter ist berechtigt, die<br />
Grundstücksordnung abzuändern oder zu ergänzen. Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich die vermieteten<br />
Räume befinden. Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluß dieses Vertrags verbunden sind, gehen zu<br />
Lasten des Mieters.<br />
2. Vorübergehende Gestattungen und stillschweigende Duldungen durch den Vermieter sind jederzeit<br />
widerruflich.<br />
3. Unabdingbare gesetzliche Vorschriften treten an die Stelle ihnen entgegenstehender Vertragsbestimmungen.<br />
11
4. Bei Bestehen bisheriger schriftlicher oder mündlicher Mietvereinbarungen treten diese mit Wirksamwerden<br />
des vorliegenden Vertrags außer Kraft.<br />
§ 26<br />
Ersatzvornahme, Verhinderung des Mieters<br />
1. Der Vermieter ist berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters die diesem obliegenden<br />
Arbeiten ausführen zu lassen oder selbst auszuführen, wenn der Mieter seinen Vertragspflichten trotz<br />
Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachkommt. Gleiches gilt, wenn der<br />
Mieter zu erkennen gibt, daß er diese Arbeiten während der Vertragszeit nicht ausführen wird.<br />
2. Im Falle seiner Abwesenheit, Alter, Krankheit usw. hat der Mieter dafür zu sorgen, daß alle ihm nach diesem<br />
<strong>Mietvertrag</strong> auferlegten Tätigkeiten, insbesondere auch solche nach der Grundstücksordnung oder nach<br />
sonstigen Bestimmungen, erfüllt werden.<br />
§ 27<br />
Änderungen und Ergänzungen des <strong>Mietvertrag</strong>s<br />
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags müssen schriftlich erfolgen. Soweit Änderungen<br />
oder Zusätze dem Formulartext widersprechen, gelten diese anstelle des Formulartextes. Durch etwaige<br />
Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />
nicht berührt.<br />
§ 28<br />
Besondere Vereinbarungen<br />
(Z.B. Regelung der Gartenpflege, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Tierhaltung, Parkettfußböden, Haus-,<br />
Straßen- und Gehwegreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, gewerbliche Nutzung, Untervermietung)<br />
• Die Gartenpflege wird vom Mieter, auf dessen Kosten, übernommen.<br />
• Zusätzliche Stellplätze müssen gesondert gemietet werden.<br />
• Der Mieter rechnet Strom und Gas und Wasser direkt mit den Versorgungsunternehmen ab und<br />
schließt hierzu entsprechende Versorgungsverträge mit dem …………….. und der …………….. ab.<br />
§ 29<br />
Vertragsabschlußkosten<br />
Kosten, die dem Vermieter für den Abschluß dieses Vertrags entstehen, trägt der Mieter<br />
§ 30<br />
Erklärung der <strong>Mietvertrag</strong>sparteien zum Vertragsabschluß<br />
Der/die unterzeichnende(n) Mieter erklären, daß sie vor Vertragsunterzeichnung ausreichend Gelegenheit hatten,<br />
vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und diesen zu prüfen. Der Vertrag wurde mit dem Vermieter eingehend<br />
durchgesprochen, insbesondere wurde vom Vermieter auf die im Vertrag enthaltenen Ermächtigungen und<br />
Willenserklärungen ausdrücklich hingewiesen. Das Ergebnis beidseitiger eingehender Besprechung<br />
(Aushandelns) sind die unter § 28 festgehaltenen Individualvereinbarungen.<br />
Bünde, den ...............................<br />
........................................ ........................................<br />
(Vermieter) (Mieter)<br />
........................................<br />
(Mieter)<br />
12
1. Verpflichtung zur nachbarlichen Gemeinschaft<br />
Grundstücks- und Garagenordnung<br />
Der Mieter hat für den Mietgegenstand so zu sorgen und sich auf dem Grundstück so zu verhalten, wie wenn<br />
es sein Eigentum wäre.<br />
Er hat dabei unter Beachtung der nachbarschaftlichen Grundsätze mit allen Nachbarn ein gutes<br />
nachbarschaftliches Verhältnis anzustreben.<br />
2. Schutz vor Lärm<br />
Auf dem Mietgegenstand ist größtmögliche Ruhe zu wahren. Geräuschimmissionen müssen sich im<br />
gesetzlichen Rahmen halten.<br />
Unbedingte Ruhe ist im Interesse der Nachbarn von 13–15 Uhr und von 22–8 Uhr sowie an Sonn- und<br />
Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten. In den Ruhezeiten ist Musizieren untersagt.<br />
Fernseh-, Radio- und Tonbandgeräte, CD-Spieler usw. sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Die<br />
Benutzung dieser Geräte im Freien (Balkon, Garten usw.) darf andere Nachbarn nicht stören.<br />
3. Gartenpflege<br />
Die gärtnerischen Anlagen sind laufend zu pflegen. Unkraut ist zu entfernen und abgestorbene Pflanzen sind<br />
zu ersetzen.<br />
Der Grenzbewuchs ist im Rahmen der nachbarrechtlichen Vorschriften zu beschneiden. Lebende<br />
Grenzhecken sind mindestens 1mal jährlich im Frühjahr oder im Herbst auf die vorgeschriebene Höhe<br />
zurückzuschneiden und die auf das Nachbargrundstück reichenden Zweige abzuschneiden.<br />
Der Rasen ist mindestens alle 2 Wochen zu mähen.<br />
4. Hausschlüssel<br />
Der Hausschlüssel darf hausfremden Personen nicht dauernd überlassen werden. Bei längerer Abwesenheit<br />
sind die Schlüssel dem Vermieter zur Verfügung zu stellen oder bei einer Person des Vertrauens in der<br />
Nachbarschaft zu hinterlegen, wobei Name und Anschrift der Vertrauensperson dem Vermieter zu benennen<br />
sind.<br />
5. Schutz vor Frost und Unwetter<br />
Sämtliche Fenster, auch Dach-, Gang- und Kellerfenster sowie – soweit vorhanden – die Läden und Rolläden<br />
sind bei Unwetter sofort zu schließen.<br />
Gleiches gilt bei Frostgefahr für alle Fenster. Diese dürfen nur zum Lüften geöffnet werden. Bei starkem Frost<br />
müssen die entsprechenden Räume so beheizt werden, daß die Wasserleitungen nicht einfrieren.<br />
Die Hof- und Gartenleitungen sind bei Frostgefahr abzustellen und leerlaufen zu lassen.<br />
6. Pflege und Schutz der Mieträume<br />
Das Trocknen der Wäsche hat im dafür vorgesehenen Trockenraum bzw. im Außenbereich zu erfolgen.<br />
In das WC dürfen keine Gegenstände geworfen werden, die eine Verstopfung verursachen könnten. Der<br />
Mieter hat stets dafür Sorge zu tragen, daß ein ungehinderter Abfluß gewährleistet ist. Jede Verstopfung und<br />
Beschädigung hat der Mieter auf eigene Kosten zu beheben.<br />
Fußböden sind trockenzuhalten und sachgemäß zu behandeln.<br />
7. Beseitigen von Abfällen<br />
Hierfür sind ausschließlich Mülleimer entsprechend der örtlichen Regelung zu verwenden.<br />
Das Verbringen von Abfällen und dergleichen auf das Grundstück ist verboten.<br />
13
Die Mülleimer sind nach der Entleerung alsbald wieder vom Mieter von der öffentlichen Verkehrsfläche zu<br />
entfernen.<br />
8. Außenbeleuchtung<br />
Der Mieter hat auf eigene Kosten stets Sorge dafür zu tragen, daß die Außenbeleuchtung voll funktionsfähig<br />
ist.<br />
9. Ausklopfen von Teppichen und Polstermöbeln<br />
Das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Polstermöbeln usw. darf nur an dem hierfür bestimmten Platz, z.B.<br />
im Hof, und nur während den behördlich erlaubten Zeiten erfolgen.<br />
10.Feuerschutz<br />
Feuergefährliche und explosive Stoffe dürfen im ganzen Haus, der Garage und auf dem Grundstück nicht<br />
aufbewahrt werden.<br />
Alle polizeilichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere jene zum Feuerschutz, sind von den Mietern<br />
auch dann zu beachten, wenn sie in dieser Grundstücksordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind.<br />
11.Garagenordnung<br />
Die Garagentore sind immer geschlossen zu halten.<br />
Der Mieter hat die Zufahrt zur Garage sauber und von Eis bzw. Schnee freizuhalten und im Winter bei Bedarf<br />
auch zu streuen.<br />
In der Garage ist die Benutzung von Feuer sowie das Rauchen verboten. Feuergefährliche Gegenstände, z.<br />
B. Treibstoffe, Farben und Lacke, dürfen dort nicht aufbewahrt werden. Die Garage darf auch nicht als Lager-<br />
oder Abstellraum benutzt werden.<br />
Jeder vermeidbare Lärm, insbesondere geräuschvolles Laufenlassen des Motors in der Garage, ist untersagt.<br />
Auf der Zufahrt zur Garage darf kein Fahrzeug abgestellt werden.<br />
12.Grillen<br />
Das Grillen ist nur dann erlaubt, wenn von den Nachbarn hierüber keine Beschwerde geführt wird und es zu<br />
keiner Beeinträchtigung der Haussubstanz kommt.<br />
13.Haftung und Verkehrssicherungspflicht<br />
Der Mieter haftet für alle Personen- und Sachschäden, die aus der Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser<br />
Grundstücks- und Garagenordnung entstehen.<br />
Dies gilt auch für solche Schäden, die durch Drittpersonen verursacht werden, die sich berechtigterweise auf<br />
dem Grundstück aufhalten.<br />
Die Mieter sind daher verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und diesen dem<br />
Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.<br />
14.Folgen bei Verstößen gegen die Grundstücksordnung, Änderungsrecht des Vermieters<br />
Der Vermieter darf die Grundstücksordnung zum Zweck der ordnungsgemäßen Verwaltung ändern oder<br />
ergänzen.<br />
Falls der Mieter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung seinen Grundstücksordnungspflichten<br />
nicht oder nur unvollständig nachkommt, hat der Vermieter das Recht, ab dem auf die 2. erfolglose<br />
Abmahnung folgenden Monat, die entsprechenden Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme im Namen<br />
und auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen oder selbst auszuführen.<br />
Zu diesem Vorgehen wird der Vermieter durch den Mieter mit Vertragsunterzeichnung im voraus<br />
ermächtigt.<br />
Der Vermieter hat in den Abmahnschreiben auf die Folgen der erfolglosen Abmahnung hinzuweisen.<br />
14
Aufstellung der Neben- und Betriebskosten<br />
i.S. der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung in der Fassung vom 13.7.1992;<br />
§ 5 Ziffer 1 des <strong>Mietvertrag</strong>s<br />
Neben- und Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das<br />
Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder<br />
der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. In<br />
Ergänzung zu § 5 Ziffer 1 dieses <strong>Mietvertrag</strong>s werden die dort aufgeführten Kosten wie folgt erläutert:<br />
1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks<br />
a) Grundsteuer nach dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde<br />
b) Andere laufende öffentliche Lasten<br />
2.1 Kosten der Wasserversorgung<br />
Kosten des Wasserverbrauchs, Grundgebühren, Kosten der Anmietung oder anderer Arten der<br />
Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern, Kosten ihrer Verwendung einschl. der Berechnung und<br />
Aufteilung, Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer<br />
Wasseraufbereitungsanlage einschl. Aufbereitungsstoffe.<br />
2.2 Kosten der Entwässerung<br />
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer<br />
entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.<br />
3.1 Kosten für die Wärmeversorgung<br />
a) Betrieb einer zentralen Heizungsanlage einschl. Abgasanlage<br />
b) Betrieb einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage<br />
c) Fernwärmeversorgung<br />
d) Reinigung und Wartung von Etagenheizungen<br />
3.2 Kosten für die Warmwasserversorgung<br />
a) Betrieb einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage<br />
b) Fernwärmeversorgung<br />
c) Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten<br />
3.3 Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage<br />
4. Aufzugskosten<br />
Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der<br />
Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschl. der Einstellung<br />
durch einen Fachmann sowie Kosten der Reinigung der Anlage.<br />
5. Kosten der Straßenreinigung<br />
Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung oder Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.<br />
6. Kosten der Müllabfuhr und Abfallentsorgung<br />
Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr oder Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.<br />
7. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung<br />
Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen,<br />
Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.<br />
8. Kosten der Gartenpflege<br />
Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und<br />
Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen,<br />
Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.<br />
9. Kosten der Beleuchtung<br />
15
Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam<br />
benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.<br />
10. Kosten der Schornsteinreinigung<br />
Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten in Nummer 3<br />
enthalten sind.<br />
11. Kosten der Sach- u. Haftpflichtversicherung<br />
Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung,<br />
der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.<br />
12. Kosten für den Hauswart<br />
Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem<br />
Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung,<br />
Schönheitsreparaturen oder die <strong>Hausverwaltung</strong> betrifft.<br />
13. Kosten für gemeinschaftliche Fernseh- und Rundfunkempfangsanlage<br />
Die Kosten des Betriebsstroms der Gemeinschaftsantenne und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer<br />
Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine<br />
nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage.<br />
Unter den Begriff der Gemeinschaftsantenne fällt sowohl die herkömmliche Antennenanlage als auch eine<br />
Satellitenanlage.<br />
14. Breitbandkabelnetz<br />
Die monatliche Grundgebühr sowie die laufenden Betriebskosten entsprechend Nr. 13.<br />
15. Kosten der maschinellen Wascheinrichtung<br />
Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung,<br />
der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie Kosten der<br />
Wasserversorgung entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.<br />
16. Sonstige Betriebskosten<br />
Das sind die in den Nummern 1 bis 15 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von<br />
Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen, z.B. Feuerlöscherwartung, Wartung der Elektroinstallation,<br />
Dachrinnenreinigung.<br />
Bünde, den ...............................<br />
........................................ ........................................<br />
(Vermieter) (Mieter)<br />
........................................<br />
(Mieter)<br />
16
Übergabeprotokoll<br />
1. Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit ausgehändigt:<br />
.... Hausschlüssel, .... Zimmerschlüssel,<br />
.... Speicherschlüssel, .... Kellerschlüssel,<br />
.... Briefkastenschlüssel, .... Garagenschlüssel,<br />
.... sonstige Schlüssel.<br />
Weitere Schlüssel dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters beschafft werden und sind diesem beim Auszug<br />
in jedem Fall zurückzugeben, wobei der Mieter nur dann einen Anspruch auf Kostenerstattung hat, wenn der<br />
Vermieter der Beschaffung weiterer Schlüssel zugestimmt hat.<br />
Bei Verlust von Schlüsseln hat der Vermieter das Recht, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlösser -<br />
erforderlichenfalls die Schließanlage - nebst Schlüsseln ändern oder ersetzen zu lassen, es sei denn, eine<br />
mißbräuchliche Verwendung des verlorengegangenen Schlüssels ist nicht zu befürchten. Letzteres hat der<br />
Mieter zu beweisen.<br />
2. Der/die unterzeichnende/n Mieter bestätigt/bestätigen nach eingehender Besichtigung, daß sich die Mietsache<br />
bis auf nachstehende näher bezeichnete Beanstandungen in ordnungsgemäßem Zustand befindet.<br />
Es wurden<br />
� keine Beanstandungen<br />
� folgende Beanstandungen<br />
festgestellt:<br />
2.1 Malerarbeiten: .....................................................<br />
................................................................................<br />
2.2 Bodenbeläge: ........................................................<br />
................................................................................<br />
2.3 Gartenanlage: ......................................................<br />
................................................................................<br />
2.4 Sonstige Mängel und Beanstandungen: ......................<br />
................................................................................<br />
................................................................................<br />
3. Der/die Mieter akzeptiert/akzeptieren den vorhandenen Zustand des Hauses und der Gartenanlage als<br />
vertragsgemäß.<br />
4. Der/die Vermieter wird/werden die folgenden Beanstandungen unverzüglich oder bis zum .............. beseitigen<br />
lassen:<br />
................................................................................<br />
................................................................................<br />
................................................................................<br />
................................................................................<br />
5. Der/die Mieter erklärt/erklären, daß die beim Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein/ihr freies<br />
Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind, mit folgenden Ausnahmen:<br />
17
................................................................................<br />
................................................................................<br />
Der/die Mieter verpflichtet/verpflichten sich, eine spätere Pfändung oder Verpfändung eingebrachter Sachen<br />
unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.<br />
6. Nachfolgende Unterschrift(en) des/der Mieter(s) gilt/gelten auch für den <strong>Mietvertrag</strong>, falls dieser unter § 23<br />
versehentlich von dem/den Mieter(n) nicht unterzeichnet wurde.<br />
Bünde., den ...................................<br />
........................................ ........................................<br />
(Vermieter) (Mieter)<br />
........................................<br />
(Mieter)<br />
Bei der Übergabe waren außer den Unterzeichnenden noch anwesend:<br />
....................................................................................<br />
....................................................................................<br />
....................................................................................<br />
18
Bürgschaftserklärung<br />
Ich/wir übernehme(n) hiermit gegenüber dem Vermieter in freiwilliger Weise die selbstschuldnerische,<br />
unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft auf “erstes Anfordern” unter Verzicht auf das Hinterlegungsrecht für<br />
die Erfüllung der dem Mieter/den Mietern nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen.<br />
Name/Anschrift ..............................................................<br />
....................................................................................<br />
....................................................................................<br />
Ort/Datum/Unterschrift ..................................................<br />
....................................................................................<br />
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