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Mietvertrag/Einfamilienhaus - CS-Hausverwaltung

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<strong>Mietvertrag</strong>/<strong>Einfamilienhaus</strong><br />

Zwischen ..................................................................................<br />

(Vor- und Zuname)<br />

wohnhaft in ..........................................................................................<br />

...................................................................................... als Vermieter<br />

und ............................................................................................<br />

(Vor- und Zuname)<br />

sowie ..........................................................................................<br />

(Vor- und Zuname)<br />

wohnhaft in .................................................................................<br />

.................................................................................... als Mieter<br />

wird folgender <strong>Mietvertrag</strong> geschlossen:<br />

§ 1<br />

Mieträume<br />

1. Vermietet wird das Haus in der ............................................................... Str. Nr.<br />

............... in ......................................................................................... mit einer<br />

Wohnfläche von ca. ....................... m² zur Nutzung durch ......................... Personen.<br />

Die Grundstücksgröße beträgt ca. ............................ m².<br />

Die Mieter erklären hiermit ausdrücklich, dass sie bei Abschluss des<br />

<strong>Mietvertrag</strong>s keinerlei Absichten oder Gründe haben, weitere Personen<br />

aufzunehmen. Gleiches gilt für die Bildung einer Wohngemeinschaft.<br />

a) zu Wohnzwecken:<br />

............... Zimmer, ............... Flure, ............... Dielen, ...............<br />

Küche,<br />

............... Bad, ............... WC, ............... Hobbyraum, ............... Terrasse,<br />

................ Balkon, ............... Garten, ................. Bodenabteil, .................<br />

Kellerabteil.<br />

Die Einliegerwohnung mit:<br />

............... Zimmer, ............... Flur, ............... Küche, ............... Dusche,<br />

............... Bad/WC, ............... Keller, ............... Speicherabteil.<br />

b) ............... Garage Nr. ......, ............... Abstellplatz Nr. ............... zusammen mit der<br />

Wohnung<br />

c) zu Geschäftszwecken:<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

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2. Während der Dauer der Mietzeit steht der Ernteertrag aus dem Garten<br />

dem Vermieter dem Mieter zu.<br />

3. Darf der Mieter nach dem <strong>Mietvertrag</strong> von den gemieteten Räumen die einen zu<br />

Wohnzwecken, die anderen gewerblich nutzen, so gilt das ganze<br />

Vertragsverhältnis dann nicht als Wohnraummiete, sondern als gewerbliche Miete,<br />

wenn der Schwerpunkt bei der gewerblichen Nutzung liegt. Also wenn die<br />

gewerblich genutzte Fläche mehr als 50 % der Gesamtfläche (Nutz- und<br />

Wohnfläche) ausmacht.<br />

(Zutreffendes bitte ankreuzen, nicht Zutreffendes bitte streichen)<br />

§ 2<br />

Mietzeit<br />

Alternative 1: <strong>Mietvertrag</strong> auf unbestimmte Zeit<br />

Das Mietverhältnis beginnt am .................. 20....... . Der <strong>Mietvertrag</strong> läuft auf<br />

unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der<br />

gesetzlichen Bestimmungen (siehe Ziffer 1) gekündigt werden.<br />

Alternative 2: <strong>Mietvertrag</strong> auf unbestimmte Zeit<br />

Das Mietverhältnis beginnt am ...................... 20....... . Der <strong>Mietvertrag</strong> läuft auf<br />

unbestimmte Zeit. Die Mietparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von ..........<br />

Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses<br />

<strong>Mietvertrag</strong>s. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums unter<br />

Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen (siehe<br />

Ziffer 1) zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher<br />

Frist unberührt.<br />

Alternative 3: Zeitmietvertrag gemä ߧ 575 BGB<br />

Das Mietverhältnis beginnt am ...................... 20....... und endet mit Ablauf<br />

des ........................ 20......., ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB verlangen,<br />

weil der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />

die Räume als Wohnung für sich/die zu seinem Hausstand gehörende Person<br />

........................... oder für seinen Familienangehörigen<br />

Herrn/Frau ...................................<br />

nutzen will oder<br />

die Räume in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern – instand<br />

setzen – will, dass die Maßnahmen durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich<br />

erschwert würden (Umbauabsicht näher beschreiben):<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

Der Mieter kann vom Vermieter frühestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung<br />

verlangen, dass dieser ihm binnen 1 Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund<br />

noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung<br />

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des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.<br />

Tritt der Grund der Befristung erst später ein, kann der Mieter eine Verlängerung<br />

des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der<br />

Grund, kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die<br />

Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrunds und die Dauer der Verzögerung<br />

trifft den Vermieter.<br />

1. Die Kündigung des Mietverhältnisses gemä ߧ 2 Alternative 1 muss in jedem Fall schriftlich bis zum 3.<br />

Werktag des 1. Monats der Kündigungsfrist erfolgen und ist nur zum Ende eines Kalendermonats<br />

zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf ihre Absendung, sondern auf ihren<br />

Zugang an. Deshalb sind beide Vertragsteile verpflichtet, im Falle längerer Ortsabwesenheit dafür zu<br />

sorgen, dass sie gleichwohl für Schreiben der Gegenseite erreichbar bleiben. Scheitert der Zugang an<br />

dieser Vorkehrung des Empfängers, muss sich dieser so behandeln lassen, wie wenn ihm die<br />

Erklärung des Absenders rechtzeitig zugegangen wäre. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.<br />

Nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sie sich bei der<br />

Wohnungsmiete für den Vermieter um jeweils weitere 3 Monate.<br />

2. Für den Fall, dass die Mieträume nicht rechtzeitig bezugsfertig oder durch den Vormieter nicht<br />

rechtzeitig geräumt werden, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />

Das Recht des Mieters, sich in einem solchen Fall von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.<br />

§ 3<br />

Außerordentliches Kündigungsrecht<br />

Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung<br />

kündigen, wenn der Mieter<br />

1. ungeachtet einer Abmahnung die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße<br />

verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt<br />

erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt,<br />

2. für 2 aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils<br />

der Miete in Verzug ist,<br />

3.in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der<br />

Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht,<br />

4. schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den<br />

Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Vermieter die Fortsetzung des<br />

Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung<br />

nicht zugemutet werden kann.<br />

§ 4<br />

Miete<br />

1. Die Miete ohne die Vorauszahlungen beträgt monatlich für das Haus<br />

(in Worten .......................................................................... Euro) ...................... €<br />

für die Garage / den Abstellplatz<br />

(in Worten .......................................................................... Euro) ...................... €<br />

für den Garten<br />

(in Worten ........................................................................... Euro) ...................... €<br />

für die besonderen Einrichtungsgegenstände gem. § 8 Ziffer 4<br />

(in Worten .......................................................................... Euro) ...................... €<br />

insgesamt ......................<br />

€<br />

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2. Der Vermieter ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Vorschriften zu erhöhen. Dies gilt auch für Mietverhältnisse nach § 2 Alternative 2<br />

und 3 des Vertrags.<br />

§ 4a<br />

Staffelmiete<br />

1. Es wird folgende Staffelmiete vereinbart:<br />

Die Ausgangsmiete beträgt netto für das Haus ................................. €,<br />

für die Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />

für den Garten ................................. €<br />

Sie beträgt ab ........................... für das Haus ................................. €,<br />

für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />

für den Garten ................................. €,<br />

ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />

für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />

für den Garten ................................. €,<br />

ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />

für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />

für den Garten ................................. €,<br />

ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />

für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />

für den Garten ................................. €,<br />

ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />

für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />

für den Garten ................................. €,<br />

ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />

für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />

für den Garten ................................. €,<br />

ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />

für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />

für den Garten ................................. €,<br />

ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />

für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />

für den Garten ................................. €,<br />

Die Miete muss jeweils 1 Jahr unverändert bleiben.<br />

2. Das Kündigungsrecht des Mieters wird für 4 Jahre seit Abschluss dieser Staffelmietvereinbarung<br />

ausgeschlossen.<br />

3. Während der Vertragszeit, für welche die Staffelmiete vereinbart ist, ist eine Erhöhung der Miete<br />

nach den §§ 558 bis 559 b BGB ausgeschlossen.<br />

4. Sollte in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass die Vereinbarung zur<br />

Staffelmiete wegen Überschreitens der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 5 WiStG)<br />

nichtig ist, gilt die noch zulässige Staffelmiete als vereinbart.<br />

§ 4 b<br />

Indexmiete<br />

1. Sofern keine Staffelmiete nach § 4 a vereinbart wurde, vereinbaren die Vertragsparteien hiermit eine<br />

Indexmiete gemä ߧ 557 b BGB.<br />

Danach verändert sich die Miete gemä ßdem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für<br />

die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Während der Geltung der Indexmiete<br />

muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens 1<br />

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Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter<br />

bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine<br />

Erhöhung nach § 558 BGB ist ausgeschlossen.<br />

Als Ausgangsindex vereinbaren die Parteien den Indexstand für die Lebenshaltung aller privaten<br />

Haushalte in Deutschland zum Zeitpunkt des <strong>Mietvertrag</strong>sbeginns.<br />

2. Eine Änderung der Miete nach Ziffer 1 muss durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden.<br />

Dabei sind die eingetretenen Änderungen des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die<br />

Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten<br />

Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.<br />

§ 4 c<br />

Mieterhöhung nach §§ 558 ff BGB<br />

Sofern weder eine Staffelmiete vereinbart wurde noch eine Indexmiete gelten soll, müssen die<br />

vorstehenden §§ 4 a und 4 b durchgestrichen werden. In diesem Fall gelten die §§ 558 ff BGB für<br />

die Durchführung einer Mieterhöhung.<br />

§ 5<br />

Betriebskosten<br />

1. Der Mieter trägt alle auf dem Mietwohngrundstück anfallenden Betriebskosten im Sinn<br />

der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung, die Bestandteil des<br />

<strong>Mietvertrag</strong>s ist unmittelbar und direkt. Er ist verpflichtet, mit den<br />

Versorgungsunternehmen entsprechende Versorgungsverträge abzuschließen. Sofern<br />

der Vermieter mit Betriebskosten belastet wird, kann er diese sofort vom Mieter erstattet<br />

verlangen, sofern hierauf nicht nachfolgend eine Vorauszahlung vereinbart wurde.<br />

Zu den Betriebskosten gehören insbesondere:<br />

a) Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z. B. Grundsteuer)<br />

b) Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung<br />

c) Kosten für Heizung- und Warmwasserversorgung sowie deren Reinigung und<br />

Wartung<br />

d) Die Kosten der Straßen- und Gehwegreinigung<br />

e) Die Kosten der Müll- und Abfallentsorgung<br />

f) Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung<br />

g) Die Kosten der Gartenpflege<br />

h) Die Kosten der Beleuchtung und Stromversorgung<br />

i) Die Kosten der Schornsteinreinigung<br />

j) Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung<br />

k) Die Kosten für den Hauswart<br />

l) Die Kosten des Betriebs der Antenne/Satellitenanlage als monatlicher Festbetrag<br />

m)Die Kosten des Breitbandkabelanschlusses<br />

n) Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung<br />

o) Sonstige Betriebskosten namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen<br />

und Einrichtungen, z.B. die Feuerlöscherwartung, Wartung der Elektroinstallation,<br />

Öltankreinigung, und die Dachrinnenreinigung.<br />

Die monatlichen Vorauszahlungen betragen für:<br />

aa) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks<br />

(z.B.<br />

Grundsteuer) .......................... €<br />

bb) die Sach- und Haftpflichtversicherungen ..........................<br />

€<br />

cc) Weitere Betriebskosten gemä ßZiffer 1 Buchstaben .......................... €<br />

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€<br />

dd) die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne /<br />

Satellitenanlage als monatlicher Festbetrag ..........................<br />

Vorauszahlungsbetrag insgesamt .......................... €<br />

2. Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen während der Vertragszeit<br />

neue Betriebskosten, so können diese vom Vermieter umgelegt und angemessene<br />

Vorauszahlungen neu festgesetzt werden.<br />

3.Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden nach den Bestimmungen der Verordnung<br />

über Heizkostenabrechnungen aufgrund des Ergebnisses der Ausstattung zur Verbrauchserfassung<br />

mit 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch und mit 30 % nach dem Verhältnis der beheizten<br />

Wohn- bzw. Geschäftsfläche auf die Nutzer verteilt. Sofern keine Ausstattung zur<br />

Verbrauchserfassung vorhanden ist, werden die Kosten nach dem Verhältnis der beheizten Wohnbzw.<br />

Geschäftsflächen verteilt.<br />

4.Alle anderen als die in Ziffer 3 aufgezählten Betriebskosten hat der Mieter anteilig nach<br />

dem Verhältnis der Wohn- bzw. der Geschäftsflächen zueinander an den Vermieter zu<br />

entrichten, soweit sie nicht verbrauchsabhängig ermittelt werden. Handelt es sich um<br />

eine Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, so ist der für den<br />

Vermieter festgesetzte Umlegungsschlüssel anzuwenden.<br />

5.Soweit der Wasserverbrauch der einzelnen Mietparteien durch Zwischenzähler ermittelt<br />

wird, ist er hiernach umzulegen. Weicht jedoch die Summe der Ergebnisse der einzelnen<br />

Zwischenzähler von dem Ergebnis des Hauptzählers ab, wird die Differenz auf die<br />

einzelnen Mietparteien im Verhältnis ihres gemessenen Einzelverbrauchs umgelegt.<br />

6.Die Wohnfläche gemä ßden vorstehenden Ziffern 3 und 4 errechnet sich nach den §§ 42<br />

bis 44 der II. Berechnungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für<br />

die Ermittlung der Fläche der Geschäftsräume.<br />

7. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen unter<br />

Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Die Abrechnung ist dem<br />

Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des<br />

Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung<br />

einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter<br />

hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu<br />

Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der<br />

Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der<br />

Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht<br />

mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht<br />

zu vertreten.<br />

8.Der Mieter ist berechtigt, nach Zugang der Abrechnung die Unterlagen während der<br />

üblichen Geschäftszeiten bei dem Vermieter oder der von ihm bestimmten Stelle<br />

einzusehen.<br />

9.Der Vermieter ist berechtigt, den Abrechnungsmaßstab nach § 556 a Absatz 2 BGB zu ändern.<br />

10. Der Vermieter ist berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungen entsprechend dem Ergebnis der<br />

jährlichen Betriebskostenabrechnung anzupassen.<br />

11. Sofern der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses oder später einzelne vertraglich vereinbarte<br />

Betriebskostenarten auf den Mieter nicht umlegt, ist er gleichwohl berechtigt, diese<br />

Betriebskostenarten für die Zukunft wieder umzulegen.<br />

12. Betriebskosten sind auch die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Nacheichung von Geräten,<br />

insbesondere von Zählern und sonstigen Messeinrichtungen, einschließlich des Aus- und<br />

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Wiedereinbaus der Geräte oder die Kosten des Austauschs der technischen Funktionseinheit, soweit<br />

dies wirtschaftlicher ist.<br />

§ 6<br />

Zahlung der Miete und der Nebenkosten<br />

1.Die Miete und die vereinbarten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten entsprechend §<br />

5 dieses Vertrag sind monatlich mit .......................... € im Voraus, spätestens am 3.<br />

Werktag des Monats, an den Vermieter oder an die von ihm ermächtigte Person oder<br />

Stelle zu zahlen. Bis auf weiteres soll der genannte Betrag auf das Konto Nr.<br />

.......................................... bei der ...................................................... (BLZ .............................. ) gezahlt werden.<br />

2. Alle Nebenabgaben sind zusammen mit dem Mietzins zu zahlen, im Übrigen binnen 1 Woche nach<br />

Anforderung.<br />

3. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang bzw. die Gutschrift maßgebend.<br />

4. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr<br />

von 2,50 € zuzüglich Verzugszinsen zu verlangen. Diese betragen 5 % über dem<br />

Basiszinssatz gemä ߧ 247 BGB, wenn nicht im Einzelfall der Vermieter einen höheren<br />

oder der Mieter einen niedrigeren Schaden nachweist.<br />

5.Zahlungen des Mieters, die ohne Zweckbestimmung erfolgen, sind in der nachstehenden<br />

Tilgungsfolge zu verrechnen: Prozess- und Verzugskosten, Kaution, Neben- und<br />

Betriebskosten, Mietzinsrückstand, laufende Miete.<br />

6. Der Mieter verpflichtet sich, zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten zu erteilen:<br />

einen Dauerauftrag<br />

eine Abbuchungsermächtigung über sein Konto Nr. ........................................<br />

bei der ................................................................................ (BLZ ..........................................)<br />

(Falls nichts angekreuzt wurde, gilt die Erteilung eines Dauerauftrags als vereinbart)<br />

§ 7<br />

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters<br />

1. Der Mieter kann gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aufgrund der §§ 536 a,<br />

539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Miete<br />

aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben,<br />

wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens 1 Monat vor der Fälligkeit der Miete<br />

schriftlich angezeigt hat. Eine Aufrechnung oder Ausübung eines<br />

Zurückbehaltungsrechts aus anderen Gründen ist ausgeschlossen.<br />

2.Der Mieter hat gegenüber dem Kautionsanspruch des Vermieters kein Zurückbehaltungsoder<br />

Aufrechnungsrecht wegen Mängeln des Mietobjekts.<br />

§ 8<br />

Zustand der Mieträume<br />

1. Die Mieträume befinden sich bei Übergabe in folgendem Renovierungszustand<br />

(ansonsten siehe Übergabeprotokoll):<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

2. Der Vermieter verpflichtet sich, vor dem Einzug des Mieters oder, wenn dies aus<br />

Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, bis spätestens<br />

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zum ................................ folgende Arbeiten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

3. Der Mieter verpflichtet sich, vor dem Einzug oder, falls dies nicht möglich ist, bis<br />

spätestens zum ..................... folgende Arbeiten an den Mieträumen vornehmen zu<br />

lassen: .........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

4. Die Mieträume sind ausgestattet<br />

mit .........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

Der Baderaum ist ausgestattet<br />

mit .........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

5. Die Gartenanlage und ihre Bepflanzung befinden sich in folgendem Zustand bzw. ist wie<br />

folgt bepflanzt:<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

§ 9<br />

Benutzung der Mieträume, Untervermietung<br />

1. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der gemeindlichen und polizeilichen<br />

Vorschriften, insbesondere der Ruhezeiten. Er verpflichtet sich weiter zur Einhaltung der<br />

nachbarlichen Vorschriften und zu einem guten nachbarlichen Miteinander.<br />

2. Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit<br />

schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen. Wird die Erlaubnis vom Vermieter<br />

verweigert, berechtigt dies den Mieter nicht zur vorzeitigen Kündigung des<br />

Mietverhältnisses. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die gemeinschaftlichen<br />

Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln und für Reinigung und Lüftung zu<br />

sorgen.<br />

3. Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zur Untervermietung<br />

noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise<br />

sich aufhaltende Personen (höchstens 3 Wochen), berechtigt. Die Erlaubnis wird jeweils<br />

nur für den Einzelfall erteilt.<br />

4. Ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung besteht nur<br />

ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 553 BGB. Im Falle einer – erlaubten<br />

oder unerlaubten – Untervermietung ist der Vermieter zur Erhebung eines<br />

angemessenen Untermietzuschlages dann berechtigt, wenn die Untervermietung ihm<br />

sonst nicht mehr zuzumuten wäre. Bei unbefugter Gebrauchsüberlassung kann der<br />

Vermieter verlangen, dass der Mieter den Dritten binnen Monatsfrist aus den<br />

Mieträumen entfernt. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos<br />

kündigen.<br />

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5. Der Mieter ist verpflichtet, jeweils binnen 1 Woche dem Vermieter Veränderungen in der<br />

Wohnungsbelegung mitzuteilen und polizeiliche Meldebescheinigungen – auch für sich –<br />

vorzulegen, sich beim Auszug polizeilich abzumelden und die neue Anschrift anzugeben.<br />

Bei Unterlassung haftet er dem Vermieter für dadurch entstehende Schäden.<br />

§ 10<br />

Benutzung der Leitungsnetze für Elektrizität, Gas, Wasser<br />

1. Der Mieter hat im Fall von Betriebsstörungen der Versorgungsunternehmen keinen<br />

Anspruch gegen den Vermieter auf eine ununterbrochene Versorgungsleistung oder<br />

weitergehende Ersatzansprüche.<br />

2. Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser dürfen vom Mieter nur<br />

in dem Umfang in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt.<br />

3. Der Mieter hat vor Vertragsunterzeichnung bei einer Hausbesichtigung den Umfang der<br />

vorhandenen Versorgungsleitungen und deren Belastbarkeit im Hinblick auf seine<br />

Anschlusswünsche geprüft und hat den vorhandenen Zustand als ausreichend<br />

befunden. Entsteht auf Seiten des Mieters dennoch ein Mehrbedarf, so kann er diesen<br />

durch Erweiterung der Zuleitungen auf eigene Kosten nach vorheriger schriftlicher<br />

Einwilligung durch den Vermieter decken.<br />

4. Das vorhandene Leitungsnetz für Elektrizität, Gas und Wasser darf ohne vorherige<br />

schriftliche Einwilligung des Vermieters weder anders verlegt noch neu installiert werden.<br />

5. Bei Störungen oder Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Mieter für eine<br />

sofortige Abschaltung zu sorgen und den Vermieter oder seinen Beauftragten<br />

unverzüglich von der Störung zu benachrichtigen.<br />

6. Ein Ausfall beziehungsweise eine mangelhafte Lieferung von Strom, Gas oder Wasser<br />

oder ein Ausfall der Entwässerung berechtigen den Mieter nicht zu<br />

Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter, sofern dieser den Umstand nicht<br />

zu vertreten hat.<br />

§ 11<br />

Abstellen von Fahrzeugen, Anbringen von Schildern<br />

1. Mit Ausnahme der Personenkraftfahrzeuge des Mieters dürfen sonstige Fahrzeuge nur<br />

mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters und nur unter Beachtung der gesetzlichen<br />

Vorschriften auf dem Grundstück abgestellt werden.<br />

2. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters<br />

Schilder, Aufschriften oder andere Vorrichtungen für Reklamezwecke, Blumenkästen,<br />

Schaukästen, Warenautomaten anzubringen, aufzuhängen oder aufzustellen. Der<br />

Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Erlaubnis zu widerrufen, wenn sich für das<br />

Gebäude oder die Nachbarn Unzuträglichkeiten ergeben.<br />

3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den vorstehenden Ziffern<br />

1 und 2 entstehen. Er verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im<br />

Fall des Widerrufs der Erlaubnis den früheren Zustand wieder herzustellen.<br />

§ 12<br />

Gartenpflege, Reinhaltung von Verkehrsflächen, Verkehrssicherungspflicht<br />

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1. Der Mieter ist verpflichtet, den Garten auf seine Kosten nach gärtnerischen Grundsätzen<br />

zu pflegen und zu unterhalten. Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters ist<br />

der Mieter nicht berechtigt, von der bisherigen Nutzungs- und Anlageart abzuweichen<br />

und eine andere Pflanzung vorzunehmen.<br />

2. Vom Mieter eingesetzte mehrjährige Pflanzen gehen bei <strong>Mietvertrag</strong>sende<br />

entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.<br />

3. Der Mieter hat die Straßen- und Gehwegreinigung, die Schnee- und Eisbeseitigung der<br />

öffentlichen Verkehrsflächen gemä ßden geltenden ortsrechtlichen Bestimmungen auf<br />

seine Kosten vorzunehmen. Er übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht des<br />

Vermieters. Er haftet dem Vermieter für Schäden, die aufgrund von Verstößen hiergegen<br />

entstehen.<br />

4. Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter aus<br />

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das Objekt frei.<br />

5. Sofern der Vermieter gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt die Übertragung der<br />

Schneeräumungs- und Streupflicht auf den Mieter beantragt, verpflichtet sich der Mieter<br />

bereits jetzt, gegenüber dem Ordnungsamt eine Übernahmeerklärung abzugeben.<br />

6. Der Mieter ist weiter verpflichtet, die Verkehrsflächen des Grundstücks, die Balkone,<br />

Loggien, Dachgarten, gedeckte Freisitze und Dachrinnen von Schnee, Eis, Unrat und<br />

Unkraut auf seine Kosten frei zu halten und zu säubern.<br />

§ 13<br />

Betrieb von Feuerstätten, Kläranlagen-Reinigung<br />

1. Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters sowie Vorlage einer eventuell<br />

notwendigen baubehördlichen Genehmigung darf der Mieter keine neuen Feuerstätten<br />

errichten, vorhandene Feuerstätten verlegen, neue Kaminanschlussöffnungen sowie<br />

Außenwandabzüge und Ruß- oder Rauchabstellschieber anbringen.<br />

2. Behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten beizubringen und dabei<br />

alle gesetzlichen Vorschriften sowie Anordnungen zu beachten.<br />

3. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden, der durch die unberechtigte<br />

Aufstellung, den Betrieb oder den Abbau von Feuerstätten entsteht.<br />

4. Erfolgt die Entwässerung über eine hauseigene Kläranlage, ist der Mieter verpflichtet,<br />

diese nach Bedarf, mindestens jedoch entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen, auf seine Kosten entleeren zu lassen. Auf Verlangen des Vermieters<br />

sind diesem die entsprechenden Nachweise vorzulegen.<br />

§ 14<br />

Tierhaltung<br />

1. Für die Haltung von Haustieren bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters.<br />

2. Die Erteilung der Erlaubnis steht im Ermessen des Vermieters. Sie ist in der Regel zu<br />

erteilen, wenn Belästigungen der Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache,<br />

einschließlich des Grundstücks, nicht zu erwarten sind.<br />

3. Für die Haltung von Kleintieren (Tierhaltung im Käfig) ist keine Erlaubnis erforderlich,<br />

soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält.<br />

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4. Eine etwa erteilte Erlaubnis kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden.<br />

Sie erlischt mit dem Tod oder der Abschaffung des Tieres.<br />

5. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.<br />

§ 15<br />

Ausbesserungen und bauliche Veränderungen<br />

1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung<br />

oder zum Ausbau des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender<br />

Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung<br />

des Mieters vornehmen.<br />

2. Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder sonstiger Gebäudeteile, zur<br />

Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung von neuem Wohnraum hat der<br />

Mieter unter den Voraussetzungen des § 554 BGB zu dulden.<br />

3. Der Mieter hat die im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen durchzuführenden<br />

Arbeiten zu dulden und die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten. Er darf<br />

die Arbeit nicht hindern oder verzögern. Der Mieter ist verpflichtet, soweit erforderlich,<br />

bei der Durchführung der Arbeiten mitzuwirken, wie zum Beispiel Abdecken der Möbel,<br />

vorübergehendes Umräumen. Verletzt er diese Pflicht, haftet er dem Vermieter für<br />

etwaige Mehrkosten.<br />

4. Es besteht keine Modernisierungspflicht des Vermieters.<br />

5. Der Mieter darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters an den<br />

Mieträumen oder am Grundstück keine bauliche Veränderungen vornehmen, keine<br />

vorhandenen Einrichtungen (z. B. Öfen) beseitigen oder durch andere ersetzen. Die<br />

Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen,<br />

oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustands bei Beendigung des<br />

Mietverhältnisses verpflichtet. Für eigenmächtig vorgenommene Veränderungen hat der<br />

Mieter keinen Ersatzanspruch.<br />

§ 16<br />

Heizung und Warmwasserversorgung<br />

1. Der Mieter betreibt die Heizungsanlage und Warmwasserversorgung<br />

eigenverantwortlich und auf seine Kosten. Die Heizung ist während der Heizperiode<br />

ständig und außerhalb dieser Zeit in Betrieb zu halten, wenn es die Witterung erfordert.<br />

2. Der Mieter hat die Heizanlage sachgemä ßund pfleglich zu behandeln und auf seine<br />

Kosten mindestens 1-mal jährlich warten zu lassen. Er verpflichtet sich, hierzu mit einer<br />

Fachfirma einen Wartungsvertrag abzuschließen bzw. einen bereits bestehenden<br />

Wartungsvertrag zu übernehmen. Der Nachweis über die durchgeführte jährliche<br />

Wartung ist auf Verlangen des Vermieters durch den Mieter zu erbringen.<br />

3. Erfolgt die Beheizung durch Einzelöfen, ist der Mieter verpflichtet, diese in<br />

einwandfreiem Zustand zu halten und gegebenenfalls warten zu lassen. Gleiches gilt für<br />

Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung.<br />

4. Die Brennstoffe hat der Mieter auf eigene Rechnung und Verantwortung zu beschaffen.<br />

Der beim Mietbeginn bzw. bei der Beendigung des Mietverhältnisses vorhandene<br />

Bestand an Heizmaterial ist zwischen Mieter und Vermieter zum jeweiligen<br />

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Einstandspreis abzurechnen.<br />

5. Der Mieter ist verpflichtet, alle Kosten für den Betrieb der Heizungsanlage selbst zu<br />

tragen. Hierzu gehören: die Kosten für Brennstoffe einschließlich Kosten für Anfuhr und<br />

Trinkgeld; die Kosten für Bedienung einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung<br />

und Berufsgenossenschaft für den Heizer; weiter die Kosten für die infolge der Anfuhr<br />

notwendige Reinigung des Hauses, für die Reinigung der Heizungsanlage und des<br />

Betriebsraums einschließlich der Tankreinigung, für die Tankversicherung, für den<br />

Betriebsstrom, für die Wartung und technische Überwachung der Anlage mit<br />

regelmäßiger Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der<br />

Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz, der Tankschutzmittel, der Ölschadensversicherung, die Kosten<br />

für die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen und die Kosten für die Verwendung<br />

von Wärmemessern, für deren Ablesung und der Abrechnung.<br />

6. Die Reinigung des Öltanks erfolgt alle 5 Jahre im Auftrag des Vermieters durch eine<br />

Fachfirma. Der Mieter hat sämtliche dadurch entstehende Kosten zu tragen bzw. bei<br />

Verauslagung durch den Vermieter diesem nach Aufforderung unverzüglich zu erstatten.<br />

7. Beheizung und Warmwasserversorgung können nicht verlangt werden bei Störungen,<br />

höherer Gewalt und bei sonstiger Unmöglichkeit der Leistung, die der Vermieter nicht zu<br />

vertreten hat. In diesen Fällen ist der Vermieter zur Ersatzleistung nicht verpflichtet und<br />

der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Mieter hat<br />

Störungen sofort anzuzeigen. Der Vermieter hat Störungen umgehend zu beseitigen.<br />

8. Der Mieter ist zur Benutzung der Heizungsanlage verpflichtet. Die Lüftung der Räume<br />

darf nicht zur Durchkühlung führen. Die Heizkörper dürfen bei Frost nicht abgestellt<br />

werden. Das gilt auch bei Etagenheizung.<br />

9. Die kalenderjährliche Kostenlast des Mieters für Wartungsarbeiten gemä<br />

ßvorstehender Ziffern 2 und 3 wird auf 300 € begrenzt.<br />

§ 17<br />

Schönheitsreparaturen<br />

1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter<br />

während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten<br />

auszuführen.<br />

Es gehören zu den Schönheitsreparaturen: Das Entfernen alter Tapeten, Tapezieren<br />

und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb des Hauses, das Streichen der<br />

Heizkörper und Heizrohre sowie anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren, der<br />

Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen) und Außentüren von innen sowie<br />

der übrigen Holzteile. Bei übermäßigen Abnutzungsspuren das Abziehen bzw.<br />

Abschleifen der Parkettfußböden und der Innentreppen und danach deren Versiegelung,<br />

die Reinigung der Teppichböden. Diese Arbeiten müssen in fachmännischer<br />

Qualitätsarbeit – handwerksgerecht – ausgeführt werden.<br />

Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Vertragszeit nach Ablauf<br />

folgender Zeitspannen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten<br />

Durchführung ausführen zu lassen:<br />

Küche, Bad bzw. Duschräume,<br />

alle übrigen Wohnräume, Flure, Toiletten<br />

alle 3 Jahre<br />

alle 5 Jahre<br />

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2. Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich hinsichtlich Heizkörper, Heizrohre,<br />

Parkettfußböden, Innentreppen sowie Türen und Fenster um Regelfristen. Dem Mieter<br />

obliegt der Beweis dafür, dass eine Renovierung nach Ablauf der Regelfrist nicht<br />

erforderlich ist.<br />

3. Hat der Mieter ein unrenoviertes Haus übernommen und sich vertraglich zur<br />

Durchführung einer Anfangsrenovierung verpflichtet, so verlängern sich die in Ziffer 1<br />

genannten Renovierungsfristen für die seit Vertragsbeginn erstmals fällige Vornahme<br />

von Schönheitsreparaturen einmalig von 3 auf 6 bzw. von 5 auf 10 Jahre, sofern der<br />

Mieter die Anfangsrenovierung auch tatsächlich entsprechend der vertraglichen<br />

Vereinbarung handwerksgerecht durchgeführt hat. Werden nur Teile der Mietsache in<br />

der in Satz 1 genannten Weise vom Mieter übernommen, so gilt die Fristenverlängerung<br />

nur für diese Teile.<br />

4. Endet das Mietverhältnis nach Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der<br />

Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, bei Beendigung die<br />

Schönheitsreparaturen auszuführen, sofern nicht der Vermieter nach Ablauf der<br />

Renovierungsfrist eine Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt bzw. der Mieter<br />

diese durchgeführt hat. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass die Schönheitsreparaturen<br />

fachmännisch und innerhalb der Renovierungsfristen durchgeführt worden sind.<br />

5. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von<br />

Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die<br />

Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter<br />

auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu<br />

zahlen:<br />

Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer<br />

späteren Vornahme länger zurückliegen als:<br />

bei Küche, Bad, WC:<br />

6 Monate mit 20 % 22 Monate mit 60 %<br />

10 Monate mit 30 % 26 Monate mit 70 %<br />

14 Monate mit 40 % 30 Monate mit 80 %<br />

18 Monate mit 50 % 34 Monate mit 90 %<br />

bei allen anderen Räumen:<br />

6 Monate mit 10 % 33 Monate mit 60 %<br />

12 Monate mit 20 % 42 Monate mit 70 %<br />

18 Monate mit 30 % 48 Monate mit 80 %<br />

24 Monate mit 40 % 54 Monate mit 90 %<br />

30 Monate mit 50 %<br />

Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlags durch den<br />

Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebs für die gleichen Arbeiten einen geringeren<br />

Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker<br />

die Ausführungen der Arbeiten ablehnt.<br />

Der Mieter kann sich von dieser anteiligen Verpflichtung dadurch befreien, indem er vor<br />

dem Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen in fachmännischer<br />

Qualitätsarbeit selbst durchführt.<br />

Die Regelung in Ziffer 3 hinsichtlich einer Anfangsrenovierung durch den Mieter gilt auch<br />

hier entsprechend.<br />

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6. Unberührt von dieser Regelung bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters<br />

wegen Verzugsschadens.<br />

7. Den Anspruch auf Geldersatz hat der Vermieter auch dann, wenn die für den Mieter bei<br />

Vertragsende fällig gewordenen Schönheitsreparaturen deshalb nicht zur Durchführung<br />

kommen können, weil der Vermieter in den Mieträumen bauliche Veränderungen<br />

vornimmt und deshalb die zuvor vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparaturen wieder<br />

zerstört würden.<br />

§ 18<br />

Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume<br />

1 Der Mieter hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung zu<br />

sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich<br />

zu behandeln. An Außenwänden aufgehängte Gegenstände müssen hinterlüftet sein,<br />

Schrankwände müssen so aufgestellt werden, dass die Luftzirkulation vom Boden zur<br />

Decke nicht behindert wird, da ansonsten Feuchtigkeitsschäden drohen.<br />

2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, seine Familienmitglieder,<br />

Hausgehilfen, Untermieter, Besucher sowie die von ihm beauftragten Handwerker usw.<br />

schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch<br />

fahrlässiges Umgehen mit Wasser-, Gas- oder elektrischen Licht- und Kraftleitungen, mit<br />

der Klosett- oder Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen und Fenstern<br />

oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht<br />

(Beleuchtung usw.), durch Pfennigabsätze, Stöckelschuhe, Stockspitzen oder sonstige<br />

spitze Gegenstände entstehen.<br />

Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden nur auf den<br />

vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.<br />

3. Leitungsverstopfungen hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen. Er trägt die<br />

Beweislast dafür, dass ihn an der Verstopfung kein Verschulden trifft.<br />

4. Der Mieter verpflichtet sich, kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten<br />

(Reparaturen, Wartungsarbeiten) innerhalb der Wohnräume bis zu einem Betrag von 80<br />

€ im Einzelfall zu tragen und dem Vermieter die angefallenen Kosten zu erstatten, ohne<br />

dass es auf sein Verschulden ankommt.<br />

Diese Verpflichtung beschränkt sich auf die Teile der Mietsache, die dem häufigen<br />

Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, dies sind insbesondere die Installationsgegenstände<br />

für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, sowie<br />

Kücheneinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von<br />

Rollläden und Fensterläden. Die Kosten, die der Mieter für solche Instandhaltungs- und<br />

Instandsetzungsarbeiten aufzuwenden hat, sind für jedes Vertragsjahr begrenzt auf 300<br />

€, jedoch nicht mehr als 10 % der jeweils geschuldeten Jahresmiete.<br />

5. Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter, soweit er nicht selbst<br />

zu dessen Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für<br />

einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Schaden ist der Mieter<br />

ersatzpflichtig. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe<br />

schaffen konnte, ist der Mieter weder zur Minderung noch zur Geltendmachung von<br />

Schadenersatz wegen Nichterfüllung berechtigt noch besteht ein Recht des Mieters zur<br />

fristlosen Kündigung gemä ߧ 543 Absatz Satz 1 BGB.<br />

Nimmt der Mieter selbst Instandsetzungen vor, ohne zuvor den Vermieter zur Abhilfe<br />

innerhalb angemessener Frist aufgefordert zu haben, so steht ihm ein Ersatzanspruch<br />

für Aufwendungen nicht zu.<br />

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6. Der Mieter hat sich für Schäden zu versichern, die durch das Aufstellen oder den<br />

Betrieb von Wasch- oder Geschirrspülmaschinen, Ölöfen oder Öltanks sowie sonstigen<br />

gefahrträchtigen Anlagen entstehen können. Unterlässt er dies, haftet er auch ohne<br />

Vorliegen eines Verschuldens im Einzelfall für solche Schäden.<br />

§ 19<br />

Gewährleistung<br />

1 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden<br />

Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig<br />

welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkung ist, es sei denn, dass<br />

der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.<br />

2. Für Mängel der Mietsache, die bereits bei dem Abschluss des Vertrags vorhanden sind,<br />

haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />

3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines<br />

später entstehenden Mangels oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung<br />

eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht von dem Vermieter<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist.<br />

§ 20<br />

Antenne, Breitbandkabel, Parabolantenne<br />

1. Wenn eine Antenne, eine Parabolantenne oder ein Anschluss an ein Breitbandkabelnetz<br />

vorhanden ist, ist der Mieter verpflichtet, bei Betrieb eines Rundfunkempfängers, eines<br />

Fernsehgerätes oder eines anderen anschlussfähigen Gerätes, diese Einrichtung zu<br />

benutzen. Die aus dem Betrieb der Einrichtung entstehenden Kosten einschließlich<br />

etwaiger Anschlussgebühren, sonstiger einmaliger Kosten und Kosten der Erweiterung<br />

und Verstärkung hat der Mieter zu tragen.<br />

2. Wenn eine Antenne, Parabolantenne oder ein Anschluss an ein Breitbandkabelnetz<br />

nicht vorhanden sind, ist der Mieter berechtigt, auf seine Kosten eine<br />

Antenne/Parabolantenne/Breitbandkabelanschluss fachgemä ßanbringen zu lassen. Er<br />

hat zuvor dem Vermieter einen Plan der Anlage vorzulegen und dessen Genehmigung<br />

hierzu einzuholen. Der Vermieter kann die Genehmigung verweigern, wenn das Haus<br />

über einen Breitbandkabelanschluss verfügt oder wenn sonstige sachbezogene Gründe<br />

gegen die Installation sprechen. Hinsichtlich des Anbringungsortes hat der Vermieter ein<br />

einseitiges Bestimmungsrecht, welches vom Mieter im Falle einer Genehmigung<br />

unbedingt zu beachten ist.<br />

Der Mieter hat die maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Die Arbeiten<br />

müssen durch eine Fachfirma ausgeführt werden. Der Mieter haftet für Beschädigungen<br />

am Eigentum des Vermieters, die im Zug der Installation entstehen. Der Mieter hat<br />

unverzüglich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und dem Vermieter auf dessen<br />

Verlangen Sicherheit zu leisten für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung<br />

der Anlage. Bei <strong>Mietvertrag</strong>sende kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die<br />

Antenne auf seine Kosten entfernt und den alten Zustand wiederherstellt.<br />

3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die dem Mieter bei Vertragsbeginn<br />

zur Verfügung stehenden Fernseh- und Hörfunkprogramme geändert, eingeschränkt<br />

oder gänzlich wegfallen können. Sie sind sich weiterhin darüber einig, dass der Mieter<br />

urheberrechtliche Gebühren bezüglich dieser Programme zu tragen hat.<br />

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§ 21<br />

Betreten der Mieträume durch den Vermieter<br />

1. Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres<br />

Zustands oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach<br />

rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten betreten. Dasselbe gilt,<br />

wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen<br />

von der Mietsache vertragswidrig Gebrauch machen oder die ihnen obliegenden<br />

Obhuts- und Sorgfaltspflichten vernachlässigen.<br />

2. Will der Vermieter das Grundstück verkaufen oder ist der <strong>Mietvertrag</strong> gekündigt, so sind<br />

der Vermieter oder die von ihm Beauftragten auch zusammen mit Kauf- oder<br />

Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung an<br />

Werktagen in der Zeit von 14 bis 18 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13<br />

Uhr zu besichtigen. Ebenso hat der Mieter das Betreten der Mietsache durch einen<br />

Sachverständigen zur Feststellung des Mietwerts nach §§ 558 ff BGB zu dulden.<br />

3. Bei Durchführung von Arbeiten besteht für den Vermieter, seine Beauftragten sowie die<br />

betreffenden Handwerker ein Betretungs- und Besichtigungsrecht während der<br />

Arbeitszeit der Handwerker.<br />

4. Bei mehrtägiger Abwesenheit des Mieters sind die Schlüssel unter schriftlicher<br />

Benachrichtigung des Vermieters leicht erreichbar zur Verfügung zu halten, anderenfalls<br />

darf der Vermieter in dringenden Fällen die Mieträume auf Kosten des Mieters öffnen<br />

lassen.<br />

§ 22<br />

Beendigung des Mietverhältnisses<br />

1. Die Mieträume sind bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter in einwandfrei<br />

gereinigtem Zustand sowie frei von Untermietern mit sämtlichen, auch den von ihm<br />

selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung<br />

nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die<br />

Mieträume öffnen, reinigen und neue Schlösser anbringen lassen. Öfen und vom Mieter<br />

selbst betriebene Heizanlagen müssen beim Auszug innen und außen gereinigt sein.<br />

2. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, haftet der Mieter bis<br />

zum Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Vertragszeit für den Schaden, den der<br />

Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang<br />

leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung entfällt, wenn der<br />

Vermieter sich nicht genügend um einen Ersatzmieter bemüht oder einen ihm<br />

zumutbaren Ersatzmieter abgelehnt hat, obwohl er zu dessen Annahme verpflichtet<br />

gewesen wäre.<br />

3. Bei Auszug vor Ablauf der Vertragszeit oder einer gewährten Räumungsfrist ist der<br />

Mieter verpflichtet, dem Vermieter einen Hausschlüssel für die Vorbereitung der<br />

künftigen Nutzung/Vermietung zur Verfügung zu stellen. Die Beheizungs- und<br />

Hausordnungspflicht des Mieters besteht bis zum Ablauf der Vertragszeit weiter. Der<br />

Mieter haftet für alle Schäden, die aus dem vorzeitigen Auszug entstehen.<br />

4. Holt der Mieter bei der Räumung zurückgelassene Gegenstände nicht spätestens<br />

innerhalb von 4 Wochen nach dem Auszug oder aber trotz schriftlicher Aufforderung mit<br />

Fristsetzung nicht ab, ist der Vermieter berechtigt, diese ohne weitere Benachrichtigung<br />

durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere zur öffentlichen Versteigerung befugte<br />

Person verwerten zu lassen. Bescheinigt die zur Versteigerung befugte Person, dass der<br />

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Wert der Gegenstände die voraussichtlichen Kosten nicht deckt, ist der Vermieter befugt,<br />

frei darüber zu verfügen. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der Kosten an den Mieter<br />

auszuzahlen. Hierzu ermächtigt der Mieter den Vermieter überdies schon im Voraus.<br />

5. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der<br />

Vermieter kann aber verlangen, dass die Sachen gegen eine angemessene<br />

Entschädigung in den Räumen zurückgelassen werden, wenn der Mieter kein<br />

berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen. Um dem Vermieter sein<br />

Übernahmerecht zu sichern, hat der Mieter ihn rechtzeitig – mindestens 1 Monat vor der<br />

Wegnahme – von seiner Absicht, die Sachen wegzunehmen, zu benachrichtigen.<br />

Nimmt der Mieter die Einrichtungen mit, hat er den früheren Zustand wiederherzustellen.<br />

Neutapezierungen, Verfliesungen und Ähnliches stellen keine Einrichtungen dar, geben<br />

dem Mieter deshalb kein Wegnahmerecht, noch geben sie ihm einen Anspruch auf<br />

Erstattung seiner Aufwendungen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart<br />

ist.<br />

6. Sofern der Mieter auf seine Kosten eigene Fußbodenbeläge eingebracht hat, hat er<br />

diese zum Vertragsende zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen.<br />

Dies gilt auch bei einer Türverkürzung aus Anlass des Fußbodenbelags. Echte Holztüren<br />

sind dabei zu ersetzen.<br />

7. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter durch den verspäteten Auszug des<br />

Mieters oder dessen Untermieters entstehen und hat auch von der Beendigung des<br />

Mietverhältnisses an eine Nutzungsvergütung in Höhe der bei Neuvermietung<br />

erzielbaren oder vergleichbaren ortsüblichen Miete zu zahlen. Dies vorbehaltlich der<br />

Vorschriften des §§ 546 a, 571 BGB.<br />

8. Wird das Haus vom Mieter über den Kündigungstermin bzw. Ablauf der Mietzeit,<br />

über einen in einem Mietaufhebungsvertrag vereinbarten Termin oder einer<br />

gewährten Räumungsfrist hinaus weiterhin bewohnt bzw. nicht zurückgegeben, so<br />

tritt keine Verlängerung des Mietverhältnisses ein. Die Vorschrift des § 545 BGB<br />

findet keine Anwendung. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses bedarf einer<br />

ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.<br />

9. Erfolgt die Rückgabe der Mieträume nicht auf Ende eines Monats, ist die Miete<br />

gleichwohl für den ganzen Monat zu zahlen.<br />

10. Zum Zwecke der Schadensminderung ermächtigt der Mieter im Falle seines Todes<br />

den Vermieter zur Räumung der Wohnung auf Kosten der Erben, sofern dies nicht bis<br />

zum Ende des 2. Kalendermonats nach dem Todesfall durch die Erben geschehen ist<br />

und die Erben bis dahin noch nicht feststehen.<br />

11. Vermieter und Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen des jeweils anderen Teils an der<br />

Erstellung eines Rückgabe-Protokolls mitzuwirken.<br />

§ 23<br />

Personenmehrheiten, Willenserklärungen und Vollmacht<br />

1. Mehrere Personen, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong><br />

als Gesamtschuldner.<br />

2. Zieht einer von mehreren Mietern vorzeitig aus, so bleibt er nach wie vor<br />

Vertragspartner des Vermieters. Er haftet weiter für die Verpflichtungen aus dem<br />

<strong>Mietvertrag</strong> bis zu dessen Beendigung und Rückgabe der Mietsache, solange der<br />

Vermieter ihn nicht schriftlich aus der Haftung und aus dem <strong>Mietvertrag</strong> entlässt.<br />

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3. Willenserklärungen müssen bei einer Mehrheit von Vermietern oder Mietern von oder<br />

gegenüber allen Vertragsparteien abgegeben werden. Die einzelnen Vertragspartner<br />

bevollmächtigen sich jedoch hiermit unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs jeweils<br />

gegenüber dem anderen Vertragsteil bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme<br />

oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt insbesondere für die<br />

Entgegennahme einer Kündigung, die Geltendmachung der Erhöhung der Miete und der<br />

Nebenkosten sowie einer Vereinbarung hierüber, nicht jedoch für Kündigungen und für<br />

den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen.<br />

4. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines<br />

Familienangehörigen oder eines berechtigten Nutzers der Mietsache, die das<br />

Mietverhältnis berühren oder einen Schadenersatzanspruch begründen, für und gegen<br />

sich gelten lassen.<br />

§ 24<br />

Kaution<br />

1. Der Mieter hat für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Kaution zu zahlen. Diese<br />

beträgt ...................... € (sie darf das Dreifache des netto auf einen Monat entfallenden<br />

Mietzinses nicht übersteigen). Der Mieter ist berechtigt, diesen Betrag in 3 gleichen<br />

aufeinander folgenden monatlichen Raten zu zahlen. Die 1. Rate ist zu Beginn des<br />

Mietverhältnisses fällig.<br />

2. Der Vermieter hat diese Gelder von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut<br />

zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.<br />

Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Die Kaution ist nach<br />

Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zuzüglich der erzielten Zinsen spätestens<br />

nach Ablauf von 6 Monaten zurückzuerstatten, es sei denn, der Vermieter hat<br />

begründete Gegenansprüche mit denen er aufrechnen kann oder die ein<br />

Zurückbehaltungsrecht begründen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn und<br />

solange der Vermieter Ansprüche aus Neben- und Betriebskosten noch nicht beziffern<br />

kann. Während des Mietverhältnisses ist eine Aufrechnung mit der noch nicht fälligen<br />

Rückzahlungsforderung des Mieters durch diesen ausgeschlossen.<br />

§ 25<br />

Sonstige Vereinbarungen<br />

1. Die nachstehende Grundstücks- und Garagenordnung ist Bestandteil dieses<br />

Vertrags. Der Vermieter ist berechtigt, die Hausordnung abzuändern oder zu ergänzen.<br />

Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich die vermieteten Räume befinden. Kosten und<br />

Abgaben, die mit dem Abschluss dieses Vertrags verbunden sind, gehen zu Lasten des<br />

Mieters.<br />

2. Vorübergehende Gestattungen und stillschweigende Duldungen durch den Vermieter<br />

sind jederzeit widerruflich.<br />

3. Unabdingbare gesetzliche Vorschriften treten an die Stelle ihnen entgegen stehender<br />

Vertragsbestimmungen.<br />

4. Bei Bestehen bisheriger schriftlicher oder mündlicher Mietvereinbarungen treten diese<br />

mit Wirksamwerden des vorliegenden Vertrags außer Kraft.<br />

§ 26<br />

Ersatzvornahme, Verhinderung des Mieters<br />

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1. Der Vermieter ist berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters die<br />

diesem obliegenden Arbeiten ausführen zu lassen oder selbst auszuführen, wenn der<br />

Mieter trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung seinen Vertragspflichten nicht<br />

oder nur unzureichend nachkommt. Gleiches gilt, wenn der Mieter zu erkennen gibt,<br />

dass er diese Arbeiten während der Vertragszeit nicht ausführen wird.<br />

2. Im Falle seiner Abwesenheit, Alter, Krankheit usw. hat der Mieter dafür zu sorgen, dass<br />

alle ihm nach diesem <strong>Mietvertrag</strong> auferlegten Tätigkeiten, insbesondere auch nach der<br />

Hausordnung oder nach sonstigen Bestimmungen, erfüllt werden.<br />

§ 27<br />

Änderungen und Ergänzungen des <strong>Mietvertrag</strong>s<br />

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags müssen schriftlich erfolgen.<br />

Soweit Änderungen oder Zusätze dem Formulartext widersprechen, gelten diese anstelle<br />

des Formulartextes. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses<br />

Vertrags wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.<br />

§ 28<br />

Besondere Vereinbarungen<br />

(z.B. Regelung der Gartenpflege, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Tierhaltung,<br />

Parkettfußböden, Haus-, Straßen- und Gehwegreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung,<br />

gewerbliche Nutzung, Untervermietung)<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

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.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

.........................................................................................................<br />

§ 29<br />

Erklärung der <strong>Mietvertrag</strong>sparteien zum Vertragsabschluss<br />

Der/die unterzeichnende(n) Mieter erklären, dass sie vor Vertragsunterzeichnung<br />

ausreichend Gelegenheit hatten, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und diesen zu prüfen. Der<br />

Vertrag wurde eingehend mit dem Vermieter durchgesprochen, insbesondere wurde vom<br />

Vermieter auf die im Vertrag enthaltenen Ermächtigungen und Willenserklärungen<br />

ausdrücklich hingewiesen. Das Ergebnis beidseitiger eingehender Besprechung<br />

(Aushandelns) sind die unter § 28 festgehaltenen Individualvereinbarungen.<br />

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......................................, den ............................................<br />

.................................................... ......................................................<br />

(Vermieter)<br />

(Mieter)<br />

.................................................... ......................................................<br />

(Vermieter)<br />

(Mieter)<br />

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Grundstücksordnung/Garagenordnung<br />

1. Verpflichtung zur nachbarlichen Gemeinschaft. Der Mieter hat für den<br />

Mietgegenstand so zu sorgen und sich auf dem Grundstück so zu verhalten, wie wenn<br />

es sein Eigentum wäre. Er hat dabei unter Beachtung der nachbarschaftlichen<br />

Grundsätze mit allen Nachbarn ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis anzustreben.<br />

2. Schutz vor Lärm. Auf dem Mietgegenstand ist größtmögliche Ruhe zu wahren.<br />

Geräuschimmissionen müssen sich im gesetzlichen Rahmen halten. Unbedingte Ruhe<br />

ist im Interesse der Nachbarn von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 8 Uhr sowie an Sonnund<br />

Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten. In den Ruhezeiten ist Musizieren untersagt.<br />

Fernseh-, Radio- und Tonbandgeräte, CD-Spieler usw. sind stets auf Zimmerlautstärke<br />

zu beschränken. Die Benutzung dieser Geräte im Freien (Balkon, Garten usw.) darf<br />

andere Nachbarn nicht stören.<br />

3. Gartenpflege. Die gärtnerischen Anlagen sind laufend zu pflegen. Unkraut ist zu<br />

entfernen und abgehende Pflanzen sind zu ersetzen. Der Grenzbewuchs ist im Rahmen<br />

der nachbarrechtlichen Vorschriften zu beschneiden. Lebende Grenzhecken sind<br />

mindestens 1-mal jährlich im Frühjahr oder im Herbst auf die vorgeschriebene Höhe<br />

zurück zu schneiden und die auf das Nachbargrundstück reichenden Zweige<br />

abzuschneiden. Der Rasen ist mindestens alle 2 Wochen zu mähen.<br />

4. Der Hausschlüssel darf hausfremden Personen nicht dauernd überlassen werden. Bei<br />

längerer Abwesenheit sind die Schlüssel dem Vermieter zur Verfügung zu stellen oder<br />

bei einer Person des Vertrauens in der Nachbarschaft zu hinterlegen, wobei Name und<br />

Anschrift der Vertrauensperson dem Vermieter zu benennen sind.<br />

5. Schutz vor Frost und Unwetter. Sämtliche Fenster, auch Dach-, Gang- und<br />

Kellerfenster, sind bei Unwetter sofort zu schließen und, soweit vorhanden, die Läden<br />

und Rollläden zu schließen. Gleiches gilt bei Frostgefahr für alle Fenster. Diese dürfen<br />

nur zum Lüften geöffnet werden. Bei starkem Frost müssen die entsprechenden Räume<br />

so beheizt werden, dass die Wasserleitungen nicht einfrieren. Die Hof- und<br />

Gartenleitungen sind abzustellen und leer laufen zu lassen.<br />

6. Pflege und Schutz der Mieträume. Das Trocknen der Wäsche hat im dafür<br />

vorgesehenen Trockenraum bzw. im Außenbereich zu erfolgen.<br />

In das WC dürfen Gegenstände, die geeignet sind, eine Verstopfung herbeizuführen,<br />

nicht geworfen werden. Der Mieter hat stets dafür Sorge zu tragen, dass ein<br />

ungehinderter Abfluss gewährleistet ist. Jede verschuldete Verstopfung und<br />

Beschädigung hat der Mieter auf seine Kosten zu beheben.<br />

Fußböden sind trocken zu halten und sachgemä ßzu behandeln.<br />

7. Beseitigen von Abfällen. Hierfür sind ausschließlich Mülleimer entsprechend der<br />

örtlichen Regelung zu verwenden. Das Verbringen von Abfällen und dergleichen auf das<br />

Grundstück ist verboten. Die Mülleimer sind nach dem Entleeren alsbald wieder vom<br />

Mieter von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.<br />

8. Außenbeleuchtung. Der Mieter hat auf seine Kosten stets dafür Sorge zu tragen, dass<br />

die Außenbeleuchtung voll funktionsfähig ist.<br />

9. Das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Polstermöbeln usw. darf nur an dem hierfür<br />

bestimmten Platz, z. B. im Hof und nur während den behördlich erlaubten Zeiten<br />

erfolgen.<br />

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10.Feuergefährliche und explosive Stoffe dürfen im ganzen Haus und auf dem<br />

Grundstück nicht aufbewahrt werden. Alle polizeilichen und behördlichen Vorschriften,<br />

insbesondere jene zum Feuerschutz, sind von den Mietern auch dann zu beachten,<br />

wenn sie in dieser Hausordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind.<br />

11.Garagenordnung. Die Garagentore sind immer geschlossen zu halten. Der Mieter hat<br />

die Zufahrt zur Garage sauber und von Eis bzw. Schnee freizuhalten und im Winter bei<br />

Bedarf auch zu streuen. In der Garage ist die Benutzung von Feuer sowie das Rauchen<br />

verboten. Feuergefährliche Gegenstände, z. B. Treibstoffe, Farben und Lacke, dürfen<br />

dort nicht aufbewahrt werden. Die Garage darf auch nicht als Lager-, Werkstatt- oder<br />

Abstellraum benutzt werden. Jeder vermeidbare Lärm, insbesondere geräuschvolles<br />

Laufenlassen des Motors in der Garage, ist untersagt. Auf der Zufahrt zur Garage darf<br />

kein Fahrzeug abgestellt werden.<br />

12.Das Grillen ist nur dann erlaubt, wenn von den Nachbarn hierüber keine<br />

Beschwerde geführt wird, und es zu keiner Beeinträchtigung der Haussubstanz<br />

kommt.<br />

13.Haftung und Verkehrssicherungspflicht. Der Mieter haftet für alle Personen- und<br />

Sachschäden, die aus der Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Haus- und<br />

Garagenordnung entstehen. Dies gilt auch für solche Schäden, die durch Drittpersonen<br />

verursacht werden, die sich berechtigterweise auf dem Grundstück aufhalten. Die Mieter<br />

sind daher verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und<br />

dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.<br />

14.Folgen bei Verstößen gegen die Hausordnung, Änderungsrecht des Vermieters.<br />

Der Vermieter darf die Hausordnung zum Zwecke ordnungsgemäßer Verwaltung ändern<br />

oder ergänzen. Falls der Mieter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung seinen<br />

Hausordnungspflichten nicht oder nur unvollständig nachkommt, hat der Vermieter das<br />

Recht, ab dem auf die 2. erfolglose Abmahnung folgenden Monat die entsprechenden<br />

Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme im Namen und auf Kosten des Mieters<br />

durchführen zu lassen oder selbst auszuführen. Zu diesem Vorgehen wird der Vermieter<br />

durch den Mieter mit Vertragsunterzeichnung im Voraus ermächtigt. Der Vermieter hat in<br />

den Abmahnungsschreiben auf die Folgen erfolgloser Abmahnung hinzuweisen.<br />

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Aufstellung der Neben- und Betriebskosten<br />

i. S. der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung<br />

Gemä ߧ 5 des <strong>Mietvertrag</strong>s<br />

Neben- und Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer<br />

(Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den<br />

bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der<br />

Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. In<br />

Ergänzung des § 5 dieses <strong>Mietvertrag</strong>s werden die dort aufgeführten Kosten wie folgt<br />

erläutert:<br />

1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks:<br />

a) Grundsteuer nach dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde<br />

b) Andere laufende öffentliche Lasten<br />

2.1 Kosten der Wasserversorgung:<br />

Kosten des Wasserverbrauchs, Grundgebühren, Kosten der Anmietung oder anderer<br />

Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern, Kosten ihrer Verwendung<br />

einschl. der Berechnung und Aufteilung, Kosten des Betriebs einer hauseigenen<br />

Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschl.<br />

Aufbereitungsstoffe.<br />

2.2 Kosten der Entwässerung:<br />

Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten<br />

des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des<br />

Betriebs einer Entwässerungspumpe.<br />

3.1 Kosten für die Wärmeversorgung:<br />

a) Betrieb zentraler Heizungsanlagen einschl. Abgasanlage<br />

b) Betrieb zentraler Brennstoffversorgungsanlage<br />

c) Fernwärmeversorgung<br />

d) Reinigung und Wartung von Etagenheizungen<br />

3.2 Kosten für die Warmwasserversorgung<br />

a) Betrieb zentraler Warmwasserversorgungsanlage<br />

b) Fernwärmeversorgung<br />

c) Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten<br />

3.3 Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage<br />

4. Kosten maschineller Aufzüge:<br />

Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung<br />

und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und<br />

Betriebssicherheit einschl. der Einstellung durch einen Fachmann sowie Kosten der<br />

Reinigung der Anlage.<br />

5. Kosten der Straßenreinigung:<br />

Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung oder Kosten entsprechender nicht<br />

öffentlicher Maßnahmen.<br />

6. Kosten der Müllabfuhr und Abfallentsorgung:<br />

Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr oder Kosten entsprechender nicht öffentlicher<br />

Maßnahmen.<br />

7. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung:<br />

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Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,<br />

Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.<br />

8. Kosten der Gartenpflege:<br />

Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von<br />

Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von<br />

Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen<br />

Verkehr dienen.<br />

9. Kosten der Beleuchtung:<br />

Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den<br />

Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller,<br />

Bodenräume, Waschküchen.<br />

10.Kosten der Schornsteinreinigung:<br />

Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als<br />

Kosten in Nummer 3 enthalten sind.<br />

11.Kosten der Sach- u. Haftpflichtversicherung:<br />

Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden,<br />

der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und<br />

den Aufzug.<br />

12.Kosten für den Hauswart:<br />

Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer-<br />

Erbbauberechtigte - dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die<br />

Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die<br />

<strong>Hausverwaltung</strong> betrifft.<br />

13.Kosten für gemeinschaftliche Fernseh- und Rundfunkempfangsanlage:<br />

Die Kosten des Betriebsstroms der Gemeinschaftsantenne und die Kosten der<br />

regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch<br />

einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit<br />

gehörende Antennenanlage.<br />

Unter den Begriff der Gemeinschaftsantenne fällt sowohl die herkömmliche<br />

Antennenanlage als auch eine Satellitenanlage.<br />

14.Breitbandkabelnetz:<br />

Die monatliche Grundgebühr sowie die laufenden Betriebskosten entsprechend Nr. 13.<br />

15.Kosten der maschinellen Wascheinrichtung:<br />

Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der<br />

maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und<br />

Betriebssicherheit sowie Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nr. 2, soweit sie<br />

nicht dort bereits berücksichtigt sind.<br />

16.Sonstige Betriebskosten:<br />

Das sind die in den Nummern 1 bis 15 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die<br />

Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen, z. B.<br />

Feuerlöscherwartung, Öltankreinigung, Wartung der Elektroinstallation,<br />

Dachrinnenreinigung.<br />

Nachfolgende Unterschriften gelten auch für den <strong>Mietvertrag</strong>, falls dieser unter § 29 von<br />

den Vertragsparteien versehentlich nicht unterzeichnet wurde.<br />

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...................................... , den ..............................<br />

.............................................................. ............................................................<br />

(Vermieter)<br />

(Mieter)<br />

.............................................................. ............................................................<br />

(Vermieter)<br />

(Mieter)<br />

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Übergabeprotokoll<br />

Der Mieter Herr/Frau/Firma ............................................<br />

........................................................................................ oder sein Vertreter<br />

Herr/Frau .........................................<br />

........................................................................................sowie der Vermieter<br />

Herr/Frau/Firma ............................. oder sein Vertreter<br />

Herr/Frau ............................................................................. besichtigen eingehend<br />

am ............................. um .................................. Uhr gemeinsam das im Vertrag genannte<br />

Mietobjekt.<br />

Die Vertragsparteien halten folgenden Zustand des Mietobjekts fest:<br />

1. Zum dekorativen Zustand des Mietobjekts ist<br />

festzuhalten:<br />

Der dekorative Zustand ist in Ordnung.<br />

Es ist folgendes zu beanstanden:<br />

..................................................................................<br />

..................................................................................<br />

2. Die Begutachtung der Teppich- und Parkettfußböden,<br />

sowie der sonstigen Fußböden ergab:<br />

Der Zustand ist in Ordnung.<br />

Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />

..................................................................................<br />

..................................................................................<br />

3. Zum Zustand der Fenster und Türen ist festzuhalten:<br />

Der Zustand ist in Ordnung.<br />

Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />

..................................................................................<br />

..................................................................................<br />

4. Der Zustand er sanitären Einrichtungen ist<br />

in Ordnung.<br />

Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />

..................................................................................<br />

..................................................................................<br />

Die sanitären Einrichtungen sind ausgestattet mit:<br />

..................................................................................<br />

..................................................................................<br />

5. Bezüglich dem Zustand von vorhandenen Einrichtungen wird festgestellt:<br />

Der Zustand ist ordnungsgemäß.<br />

Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />

..................................................................................<br />

..................................................................................<br />

6. Zum Zustand vorhandener elektrischer Anlagen wie elektrische Rollläden, Licht usw.<br />

wird<br />

festgestellt:<br />

Diese sind voll funktionsfähig.<br />

Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />

..................................................................................<br />

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..................................................................................<br />

7. Zustand der Außen- bzw. Gartenanlage wird festgestellt:<br />

Der Pflegezustand ist ordnungsgemäß.<br />

Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />

..................................................................................<br />

..................................................................................<br />

8. Der<br />

Mieter<br />

Vermieter<br />

verpflichtet sich, folgende Arbeiten bis spätestens ....................... auszuführen:<br />

..................................................................................<br />

..................................................................................<br />

9. Der Mieter übernimmt folgende Einbauten auf eigene Gefahr. Das Eigentum und die<br />

Instandhaltungspflicht geht mit Übergabe des Mietobjekts auf den Mieter über:<br />

..................................................................................<br />

..................................................................................<br />

10. Folgende Zählerstände wurden bei Übergabe abgelesen:<br />

Wasser: .........................................<br />

Gas: ...............................................<br />

Strom: ...........................................<br />

11. Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit<br />

ausgehändigt:<br />

............ Haupteingangsschlüssel,<br />

............ Wohnungsschlüssel,<br />

............ Gartentorschlüssel,<br />

............ Bodenschlüssel,<br />

............ Kellerschlüssel,<br />

............ Briefkastenschlüssel,<br />

............ Garagenschlüssel,<br />

............ sonstige Schlüssel: ...........................................<br />

Bezüglich der Schlüssel für Innentüren im Mietobjekt<br />

wird festgestellt:<br />

Die Schlüssel der Innentüren sämtlicher Mieträume<br />

sind vorhanden.<br />

Es fehlen die Schlüssel der Innentüren für folgende<br />

Räume:<br />

....................................................................................<br />

Weitere Schlüssel dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters beschafft werden und sind<br />

diesem bei Auszug in jedem Fall zurück zu geben, wobei der Mieter nur dann einen<br />

Anspruch auf Kostenerstattung hat, wenn der Vermieter der Beschaffung weiterer<br />

Schlüssel zugestimmt hat. Bei Verlust von Schlüsseln hat der Vermieter das Recht, auf<br />

Kosten des Mieters die betreffenden Schlösser - erforderlichenfalls die Schließanlage -<br />

nebst Schlüsseln ändern oder ersetzen zu lassen, es sei denn, eine missbräuchliche<br />

Verwendung des verloren gegangenen Schlüssels ist nicht zu befürchten. Letzteres hat<br />

der Mieter zu beweisen.<br />

11. Der/die unterzeichnende/n Mieter bestätigt/bestätigen nach eingehender Besichtigung,<br />

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dass sich die Mietsache bis auf vorstehend näher bezeichneten Beanstandungen in<br />

ordnungsgemäßem Zustand befindet.<br />

12. Der/die Mieter erklärt/erklären, dass die beim Einzug in das Haus eingebrachten<br />

Sachen sein/ihr freies Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind, mit folgenden<br />

Ausnahmen:<br />

........................................................................................<br />

........................................................................................<br />

Der/die Mieter verpflichtet/verpflichten sich, eine spätere Pfändung oder Verpfändung<br />

eingebrachter Sachen unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.<br />

13. Der/die Mieter unterzeichnenden Mieter erkennen nach eingehender Besichtigung die<br />

vorgenannten Angeben als richtig und den Zustand des Mietobjekts – bis auf die unter<br />

Ziffer 8 genannten, noch auszuführenden Arbeiten – als vertragsgemä ßan.<br />

14. Nachfolgende Unterschrift(en) des/der Mieter(s) gelten/gilt auch für den <strong>Mietvertrag</strong>,<br />

falls<br />

dieser unter § 29 versehentlich von dem/den Mieter(n) nicht unterzeichnet wurde.<br />

...................................., den ..............................................<br />

........................................ ...............................................<br />

Vermieter<br />

Mieter<br />

........................................ ...............................................<br />

Vermieter<br />

Mieter<br />

Bei der Übergabe waren außer den Unterzeichnenden noch anwesend:<br />

............................................................................................<br />

............................................................................................<br />

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Bürgschaftserklärung<br />

Statt der Zahlung einer Kaution übernehme(n) ich/wir hiermit gegenüber dem Vermieter<br />

Herrn/Frau ..................................................................................... in freiwilliger Weise die<br />

selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft auf „erstes Anfordern“<br />

unter Verzicht auf das Hinterlegungsrecht für die Erfüllung der dem Mieter/den Mietern<br />

Herrn/Frau ................................................................................................... nach diesem<br />

Vertrag obliegenden Verpflichtungen in Höhe von ............................... €.<br />

Name: .............................................................................................<br />

Straße/Hausnummer: ......................................................................<br />

PLZ, Wohnort: .................................................................................<br />

....................................................................<br />

(Ort, Datum)<br />

.........................................................................................................<br />

(Unterschrift)<br />

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