Mietvertrag/Einfamilienhaus - CS-Hausverwaltung
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<strong>Mietvertrag</strong>/<strong>Einfamilienhaus</strong><br />
Zwischen ..................................................................................<br />
(Vor- und Zuname)<br />
wohnhaft in ..........................................................................................<br />
...................................................................................... als Vermieter<br />
und ............................................................................................<br />
(Vor- und Zuname)<br />
sowie ..........................................................................................<br />
(Vor- und Zuname)<br />
wohnhaft in .................................................................................<br />
.................................................................................... als Mieter<br />
wird folgender <strong>Mietvertrag</strong> geschlossen:<br />
§ 1<br />
Mieträume<br />
1. Vermietet wird das Haus in der ............................................................... Str. Nr.<br />
............... in ......................................................................................... mit einer<br />
Wohnfläche von ca. ....................... m² zur Nutzung durch ......................... Personen.<br />
Die Grundstücksgröße beträgt ca. ............................ m².<br />
Die Mieter erklären hiermit ausdrücklich, dass sie bei Abschluss des<br />
<strong>Mietvertrag</strong>s keinerlei Absichten oder Gründe haben, weitere Personen<br />
aufzunehmen. Gleiches gilt für die Bildung einer Wohngemeinschaft.<br />
a) zu Wohnzwecken:<br />
............... Zimmer, ............... Flure, ............... Dielen, ...............<br />
Küche,<br />
............... Bad, ............... WC, ............... Hobbyraum, ............... Terrasse,<br />
................ Balkon, ............... Garten, ................. Bodenabteil, .................<br />
Kellerabteil.<br />
Die Einliegerwohnung mit:<br />
............... Zimmer, ............... Flur, ............... Küche, ............... Dusche,<br />
............... Bad/WC, ............... Keller, ............... Speicherabteil.<br />
b) ............... Garage Nr. ......, ............... Abstellplatz Nr. ............... zusammen mit der<br />
Wohnung<br />
c) zu Geschäftszwecken:<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
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2. Während der Dauer der Mietzeit steht der Ernteertrag aus dem Garten<br />
dem Vermieter dem Mieter zu.<br />
3. Darf der Mieter nach dem <strong>Mietvertrag</strong> von den gemieteten Räumen die einen zu<br />
Wohnzwecken, die anderen gewerblich nutzen, so gilt das ganze<br />
Vertragsverhältnis dann nicht als Wohnraummiete, sondern als gewerbliche Miete,<br />
wenn der Schwerpunkt bei der gewerblichen Nutzung liegt. Also wenn die<br />
gewerblich genutzte Fläche mehr als 50 % der Gesamtfläche (Nutz- und<br />
Wohnfläche) ausmacht.<br />
(Zutreffendes bitte ankreuzen, nicht Zutreffendes bitte streichen)<br />
§ 2<br />
Mietzeit<br />
Alternative 1: <strong>Mietvertrag</strong> auf unbestimmte Zeit<br />
Das Mietverhältnis beginnt am .................. 20....... . Der <strong>Mietvertrag</strong> läuft auf<br />
unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der<br />
gesetzlichen Bestimmungen (siehe Ziffer 1) gekündigt werden.<br />
Alternative 2: <strong>Mietvertrag</strong> auf unbestimmte Zeit<br />
Das Mietverhältnis beginnt am ...................... 20....... . Der <strong>Mietvertrag</strong> läuft auf<br />
unbestimmte Zeit. Die Mietparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von ..........<br />
Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses<br />
<strong>Mietvertrag</strong>s. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums unter<br />
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen (siehe<br />
Ziffer 1) zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen<br />
Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher<br />
Frist unberührt.<br />
Alternative 3: Zeitmietvertrag gemä ߧ 575 BGB<br />
Das Mietverhältnis beginnt am ...................... 20....... und endet mit Ablauf<br />
des ........................ 20......., ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />
Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB verlangen,<br />
weil der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />
die Räume als Wohnung für sich/die zu seinem Hausstand gehörende Person<br />
........................... oder für seinen Familienangehörigen<br />
Herrn/Frau ...................................<br />
nutzen will oder<br />
die Räume in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern – instand<br />
setzen – will, dass die Maßnahmen durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich<br />
erschwert würden (Umbauabsicht näher beschreiben):<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung<br />
verlangen, dass dieser ihm binnen 1 Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund<br />
noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung<br />
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des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.<br />
Tritt der Grund der Befristung erst später ein, kann der Mieter eine Verlängerung<br />
des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der<br />
Grund, kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die<br />
Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrunds und die Dauer der Verzögerung<br />
trifft den Vermieter.<br />
1. Die Kündigung des Mietverhältnisses gemä ߧ 2 Alternative 1 muss in jedem Fall schriftlich bis zum 3.<br />
Werktag des 1. Monats der Kündigungsfrist erfolgen und ist nur zum Ende eines Kalendermonats<br />
zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf ihre Absendung, sondern auf ihren<br />
Zugang an. Deshalb sind beide Vertragsteile verpflichtet, im Falle längerer Ortsabwesenheit dafür zu<br />
sorgen, dass sie gleichwohl für Schreiben der Gegenseite erreichbar bleiben. Scheitert der Zugang an<br />
dieser Vorkehrung des Empfängers, muss sich dieser so behandeln lassen, wie wenn ihm die<br />
Erklärung des Absenders rechtzeitig zugegangen wäre. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.<br />
Nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sie sich bei der<br />
Wohnungsmiete für den Vermieter um jeweils weitere 3 Monate.<br />
2. Für den Fall, dass die Mieträume nicht rechtzeitig bezugsfertig oder durch den Vormieter nicht<br />
rechtzeitig geräumt werden, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />
Das Recht des Mieters, sich in einem solchen Fall von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.<br />
§ 3<br />
Außerordentliches Kündigungsrecht<br />
Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung<br />
kündigen, wenn der Mieter<br />
1. ungeachtet einer Abmahnung die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße<br />
verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt<br />
erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt,<br />
2. für 2 aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils<br />
der Miete in Verzug ist,<br />
3.in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der<br />
Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht,<br />
4. schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den<br />
Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Vermieter die Fortsetzung des<br />
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung<br />
nicht zugemutet werden kann.<br />
§ 4<br />
Miete<br />
1. Die Miete ohne die Vorauszahlungen beträgt monatlich für das Haus<br />
(in Worten .......................................................................... Euro) ...................... €<br />
für die Garage / den Abstellplatz<br />
(in Worten .......................................................................... Euro) ...................... €<br />
für den Garten<br />
(in Worten ........................................................................... Euro) ...................... €<br />
für die besonderen Einrichtungsgegenstände gem. § 8 Ziffer 4<br />
(in Worten .......................................................................... Euro) ...................... €<br />
insgesamt ......................<br />
€<br />
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2. Der Vermieter ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Vorschriften zu erhöhen. Dies gilt auch für Mietverhältnisse nach § 2 Alternative 2<br />
und 3 des Vertrags.<br />
§ 4a<br />
Staffelmiete<br />
1. Es wird folgende Staffelmiete vereinbart:<br />
Die Ausgangsmiete beträgt netto für das Haus ................................. €,<br />
für die Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />
für den Garten ................................. €<br />
Sie beträgt ab ........................... für das Haus ................................. €,<br />
für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />
für den Garten ................................. €,<br />
ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />
für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />
für den Garten ................................. €,<br />
ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />
für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />
für den Garten ................................. €,<br />
ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />
für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />
für den Garten ................................. €,<br />
ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />
für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />
für den Garten ................................. €,<br />
ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />
für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />
für den Garten ................................. €,<br />
ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />
für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />
für den Garten ................................. €,<br />
ab .......................... für das Haus ................................. €,<br />
für Garage/den Stellplatz ................................. €,<br />
für den Garten ................................. €,<br />
Die Miete muss jeweils 1 Jahr unverändert bleiben.<br />
2. Das Kündigungsrecht des Mieters wird für 4 Jahre seit Abschluss dieser Staffelmietvereinbarung<br />
ausgeschlossen.<br />
3. Während der Vertragszeit, für welche die Staffelmiete vereinbart ist, ist eine Erhöhung der Miete<br />
nach den §§ 558 bis 559 b BGB ausgeschlossen.<br />
4. Sollte in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass die Vereinbarung zur<br />
Staffelmiete wegen Überschreitens der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 5 WiStG)<br />
nichtig ist, gilt die noch zulässige Staffelmiete als vereinbart.<br />
§ 4 b<br />
Indexmiete<br />
1. Sofern keine Staffelmiete nach § 4 a vereinbart wurde, vereinbaren die Vertragsparteien hiermit eine<br />
Indexmiete gemä ߧ 557 b BGB.<br />
Danach verändert sich die Miete gemä ßdem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für<br />
die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Während der Geltung der Indexmiete<br />
muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens 1<br />
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Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter<br />
bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine<br />
Erhöhung nach § 558 BGB ist ausgeschlossen.<br />
Als Ausgangsindex vereinbaren die Parteien den Indexstand für die Lebenshaltung aller privaten<br />
Haushalte in Deutschland zum Zeitpunkt des <strong>Mietvertrag</strong>sbeginns.<br />
2. Eine Änderung der Miete nach Ziffer 1 muss durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden.<br />
Dabei sind die eingetretenen Änderungen des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die<br />
Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten<br />
Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.<br />
§ 4 c<br />
Mieterhöhung nach §§ 558 ff BGB<br />
Sofern weder eine Staffelmiete vereinbart wurde noch eine Indexmiete gelten soll, müssen die<br />
vorstehenden §§ 4 a und 4 b durchgestrichen werden. In diesem Fall gelten die §§ 558 ff BGB für<br />
die Durchführung einer Mieterhöhung.<br />
§ 5<br />
Betriebskosten<br />
1. Der Mieter trägt alle auf dem Mietwohngrundstück anfallenden Betriebskosten im Sinn<br />
der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung, die Bestandteil des<br />
<strong>Mietvertrag</strong>s ist unmittelbar und direkt. Er ist verpflichtet, mit den<br />
Versorgungsunternehmen entsprechende Versorgungsverträge abzuschließen. Sofern<br />
der Vermieter mit Betriebskosten belastet wird, kann er diese sofort vom Mieter erstattet<br />
verlangen, sofern hierauf nicht nachfolgend eine Vorauszahlung vereinbart wurde.<br />
Zu den Betriebskosten gehören insbesondere:<br />
a) Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z. B. Grundsteuer)<br />
b) Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung<br />
c) Kosten für Heizung- und Warmwasserversorgung sowie deren Reinigung und<br />
Wartung<br />
d) Die Kosten der Straßen- und Gehwegreinigung<br />
e) Die Kosten der Müll- und Abfallentsorgung<br />
f) Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung<br />
g) Die Kosten der Gartenpflege<br />
h) Die Kosten der Beleuchtung und Stromversorgung<br />
i) Die Kosten der Schornsteinreinigung<br />
j) Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung<br />
k) Die Kosten für den Hauswart<br />
l) Die Kosten des Betriebs der Antenne/Satellitenanlage als monatlicher Festbetrag<br />
m)Die Kosten des Breitbandkabelanschlusses<br />
n) Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung<br />
o) Sonstige Betriebskosten namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen<br />
und Einrichtungen, z.B. die Feuerlöscherwartung, Wartung der Elektroinstallation,<br />
Öltankreinigung, und die Dachrinnenreinigung.<br />
Die monatlichen Vorauszahlungen betragen für:<br />
aa) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks<br />
(z.B.<br />
Grundsteuer) .......................... €<br />
bb) die Sach- und Haftpflichtversicherungen ..........................<br />
€<br />
cc) Weitere Betriebskosten gemä ßZiffer 1 Buchstaben .......................... €<br />
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€<br />
dd) die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne /<br />
Satellitenanlage als monatlicher Festbetrag ..........................<br />
Vorauszahlungsbetrag insgesamt .......................... €<br />
2. Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen während der Vertragszeit<br />
neue Betriebskosten, so können diese vom Vermieter umgelegt und angemessene<br />
Vorauszahlungen neu festgesetzt werden.<br />
3.Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden nach den Bestimmungen der Verordnung<br />
über Heizkostenabrechnungen aufgrund des Ergebnisses der Ausstattung zur Verbrauchserfassung<br />
mit 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch und mit 30 % nach dem Verhältnis der beheizten<br />
Wohn- bzw. Geschäftsfläche auf die Nutzer verteilt. Sofern keine Ausstattung zur<br />
Verbrauchserfassung vorhanden ist, werden die Kosten nach dem Verhältnis der beheizten Wohnbzw.<br />
Geschäftsflächen verteilt.<br />
4.Alle anderen als die in Ziffer 3 aufgezählten Betriebskosten hat der Mieter anteilig nach<br />
dem Verhältnis der Wohn- bzw. der Geschäftsflächen zueinander an den Vermieter zu<br />
entrichten, soweit sie nicht verbrauchsabhängig ermittelt werden. Handelt es sich um<br />
eine Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, so ist der für den<br />
Vermieter festgesetzte Umlegungsschlüssel anzuwenden.<br />
5.Soweit der Wasserverbrauch der einzelnen Mietparteien durch Zwischenzähler ermittelt<br />
wird, ist er hiernach umzulegen. Weicht jedoch die Summe der Ergebnisse der einzelnen<br />
Zwischenzähler von dem Ergebnis des Hauptzählers ab, wird die Differenz auf die<br />
einzelnen Mietparteien im Verhältnis ihres gemessenen Einzelverbrauchs umgelegt.<br />
6.Die Wohnfläche gemä ßden vorstehenden Ziffern 3 und 4 errechnet sich nach den §§ 42<br />
bis 44 der II. Berechnungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für<br />
die Ermittlung der Fläche der Geschäftsräume.<br />
7. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen unter<br />
Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Die Abrechnung ist dem<br />
Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des<br />
Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung<br />
einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter<br />
hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu<br />
Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der<br />
Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der<br />
Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht<br />
mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht<br />
zu vertreten.<br />
8.Der Mieter ist berechtigt, nach Zugang der Abrechnung die Unterlagen während der<br />
üblichen Geschäftszeiten bei dem Vermieter oder der von ihm bestimmten Stelle<br />
einzusehen.<br />
9.Der Vermieter ist berechtigt, den Abrechnungsmaßstab nach § 556 a Absatz 2 BGB zu ändern.<br />
10. Der Vermieter ist berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungen entsprechend dem Ergebnis der<br />
jährlichen Betriebskostenabrechnung anzupassen.<br />
11. Sofern der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses oder später einzelne vertraglich vereinbarte<br />
Betriebskostenarten auf den Mieter nicht umlegt, ist er gleichwohl berechtigt, diese<br />
Betriebskostenarten für die Zukunft wieder umzulegen.<br />
12. Betriebskosten sind auch die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Nacheichung von Geräten,<br />
insbesondere von Zählern und sonstigen Messeinrichtungen, einschließlich des Aus- und<br />
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Wiedereinbaus der Geräte oder die Kosten des Austauschs der technischen Funktionseinheit, soweit<br />
dies wirtschaftlicher ist.<br />
§ 6<br />
Zahlung der Miete und der Nebenkosten<br />
1.Die Miete und die vereinbarten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten entsprechend §<br />
5 dieses Vertrag sind monatlich mit .......................... € im Voraus, spätestens am 3.<br />
Werktag des Monats, an den Vermieter oder an die von ihm ermächtigte Person oder<br />
Stelle zu zahlen. Bis auf weiteres soll der genannte Betrag auf das Konto Nr.<br />
.......................................... bei der ...................................................... (BLZ .............................. ) gezahlt werden.<br />
2. Alle Nebenabgaben sind zusammen mit dem Mietzins zu zahlen, im Übrigen binnen 1 Woche nach<br />
Anforderung.<br />
3. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang bzw. die Gutschrift maßgebend.<br />
4. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr<br />
von 2,50 € zuzüglich Verzugszinsen zu verlangen. Diese betragen 5 % über dem<br />
Basiszinssatz gemä ߧ 247 BGB, wenn nicht im Einzelfall der Vermieter einen höheren<br />
oder der Mieter einen niedrigeren Schaden nachweist.<br />
5.Zahlungen des Mieters, die ohne Zweckbestimmung erfolgen, sind in der nachstehenden<br />
Tilgungsfolge zu verrechnen: Prozess- und Verzugskosten, Kaution, Neben- und<br />
Betriebskosten, Mietzinsrückstand, laufende Miete.<br />
6. Der Mieter verpflichtet sich, zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten zu erteilen:<br />
einen Dauerauftrag<br />
eine Abbuchungsermächtigung über sein Konto Nr. ........................................<br />
bei der ................................................................................ (BLZ ..........................................)<br />
(Falls nichts angekreuzt wurde, gilt die Erteilung eines Dauerauftrags als vereinbart)<br />
§ 7<br />
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters<br />
1. Der Mieter kann gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aufgrund der §§ 536 a,<br />
539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Miete<br />
aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben,<br />
wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens 1 Monat vor der Fälligkeit der Miete<br />
schriftlich angezeigt hat. Eine Aufrechnung oder Ausübung eines<br />
Zurückbehaltungsrechts aus anderen Gründen ist ausgeschlossen.<br />
2.Der Mieter hat gegenüber dem Kautionsanspruch des Vermieters kein Zurückbehaltungsoder<br />
Aufrechnungsrecht wegen Mängeln des Mietobjekts.<br />
§ 8<br />
Zustand der Mieträume<br />
1. Die Mieträume befinden sich bei Übergabe in folgendem Renovierungszustand<br />
(ansonsten siehe Übergabeprotokoll):<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
2. Der Vermieter verpflichtet sich, vor dem Einzug des Mieters oder, wenn dies aus<br />
Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, bis spätestens<br />
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zum ................................ folgende Arbeiten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
3. Der Mieter verpflichtet sich, vor dem Einzug oder, falls dies nicht möglich ist, bis<br />
spätestens zum ..................... folgende Arbeiten an den Mieträumen vornehmen zu<br />
lassen: .........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
4. Die Mieträume sind ausgestattet<br />
mit .........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
Der Baderaum ist ausgestattet<br />
mit .........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
5. Die Gartenanlage und ihre Bepflanzung befinden sich in folgendem Zustand bzw. ist wie<br />
folgt bepflanzt:<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
§ 9<br />
Benutzung der Mieträume, Untervermietung<br />
1. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der gemeindlichen und polizeilichen<br />
Vorschriften, insbesondere der Ruhezeiten. Er verpflichtet sich weiter zur Einhaltung der<br />
nachbarlichen Vorschriften und zu einem guten nachbarlichen Miteinander.<br />
2. Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit<br />
schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen. Wird die Erlaubnis vom Vermieter<br />
verweigert, berechtigt dies den Mieter nicht zur vorzeitigen Kündigung des<br />
Mietverhältnisses. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die gemeinschaftlichen<br />
Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln und für Reinigung und Lüftung zu<br />
sorgen.<br />
3. Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zur Untervermietung<br />
noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise<br />
sich aufhaltende Personen (höchstens 3 Wochen), berechtigt. Die Erlaubnis wird jeweils<br />
nur für den Einzelfall erteilt.<br />
4. Ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung besteht nur<br />
ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 553 BGB. Im Falle einer – erlaubten<br />
oder unerlaubten – Untervermietung ist der Vermieter zur Erhebung eines<br />
angemessenen Untermietzuschlages dann berechtigt, wenn die Untervermietung ihm<br />
sonst nicht mehr zuzumuten wäre. Bei unbefugter Gebrauchsüberlassung kann der<br />
Vermieter verlangen, dass der Mieter den Dritten binnen Monatsfrist aus den<br />
Mieträumen entfernt. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos<br />
kündigen.<br />
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5. Der Mieter ist verpflichtet, jeweils binnen 1 Woche dem Vermieter Veränderungen in der<br />
Wohnungsbelegung mitzuteilen und polizeiliche Meldebescheinigungen – auch für sich –<br />
vorzulegen, sich beim Auszug polizeilich abzumelden und die neue Anschrift anzugeben.<br />
Bei Unterlassung haftet er dem Vermieter für dadurch entstehende Schäden.<br />
§ 10<br />
Benutzung der Leitungsnetze für Elektrizität, Gas, Wasser<br />
1. Der Mieter hat im Fall von Betriebsstörungen der Versorgungsunternehmen keinen<br />
Anspruch gegen den Vermieter auf eine ununterbrochene Versorgungsleistung oder<br />
weitergehende Ersatzansprüche.<br />
2. Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser dürfen vom Mieter nur<br />
in dem Umfang in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt.<br />
3. Der Mieter hat vor Vertragsunterzeichnung bei einer Hausbesichtigung den Umfang der<br />
vorhandenen Versorgungsleitungen und deren Belastbarkeit im Hinblick auf seine<br />
Anschlusswünsche geprüft und hat den vorhandenen Zustand als ausreichend<br />
befunden. Entsteht auf Seiten des Mieters dennoch ein Mehrbedarf, so kann er diesen<br />
durch Erweiterung der Zuleitungen auf eigene Kosten nach vorheriger schriftlicher<br />
Einwilligung durch den Vermieter decken.<br />
4. Das vorhandene Leitungsnetz für Elektrizität, Gas und Wasser darf ohne vorherige<br />
schriftliche Einwilligung des Vermieters weder anders verlegt noch neu installiert werden.<br />
5. Bei Störungen oder Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Mieter für eine<br />
sofortige Abschaltung zu sorgen und den Vermieter oder seinen Beauftragten<br />
unverzüglich von der Störung zu benachrichtigen.<br />
6. Ein Ausfall beziehungsweise eine mangelhafte Lieferung von Strom, Gas oder Wasser<br />
oder ein Ausfall der Entwässerung berechtigen den Mieter nicht zu<br />
Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter, sofern dieser den Umstand nicht<br />
zu vertreten hat.<br />
§ 11<br />
Abstellen von Fahrzeugen, Anbringen von Schildern<br />
1. Mit Ausnahme der Personenkraftfahrzeuge des Mieters dürfen sonstige Fahrzeuge nur<br />
mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters und nur unter Beachtung der gesetzlichen<br />
Vorschriften auf dem Grundstück abgestellt werden.<br />
2. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters<br />
Schilder, Aufschriften oder andere Vorrichtungen für Reklamezwecke, Blumenkästen,<br />
Schaukästen, Warenautomaten anzubringen, aufzuhängen oder aufzustellen. Der<br />
Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Erlaubnis zu widerrufen, wenn sich für das<br />
Gebäude oder die Nachbarn Unzuträglichkeiten ergeben.<br />
3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den vorstehenden Ziffern<br />
1 und 2 entstehen. Er verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im<br />
Fall des Widerrufs der Erlaubnis den früheren Zustand wieder herzustellen.<br />
§ 12<br />
Gartenpflege, Reinhaltung von Verkehrsflächen, Verkehrssicherungspflicht<br />
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1. Der Mieter ist verpflichtet, den Garten auf seine Kosten nach gärtnerischen Grundsätzen<br />
zu pflegen und zu unterhalten. Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters ist<br />
der Mieter nicht berechtigt, von der bisherigen Nutzungs- und Anlageart abzuweichen<br />
und eine andere Pflanzung vorzunehmen.<br />
2. Vom Mieter eingesetzte mehrjährige Pflanzen gehen bei <strong>Mietvertrag</strong>sende<br />
entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.<br />
3. Der Mieter hat die Straßen- und Gehwegreinigung, die Schnee- und Eisbeseitigung der<br />
öffentlichen Verkehrsflächen gemä ßden geltenden ortsrechtlichen Bestimmungen auf<br />
seine Kosten vorzunehmen. Er übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht des<br />
Vermieters. Er haftet dem Vermieter für Schäden, die aufgrund von Verstößen hiergegen<br />
entstehen.<br />
4. Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter aus<br />
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das Objekt frei.<br />
5. Sofern der Vermieter gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt die Übertragung der<br />
Schneeräumungs- und Streupflicht auf den Mieter beantragt, verpflichtet sich der Mieter<br />
bereits jetzt, gegenüber dem Ordnungsamt eine Übernahmeerklärung abzugeben.<br />
6. Der Mieter ist weiter verpflichtet, die Verkehrsflächen des Grundstücks, die Balkone,<br />
Loggien, Dachgarten, gedeckte Freisitze und Dachrinnen von Schnee, Eis, Unrat und<br />
Unkraut auf seine Kosten frei zu halten und zu säubern.<br />
§ 13<br />
Betrieb von Feuerstätten, Kläranlagen-Reinigung<br />
1. Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters sowie Vorlage einer eventuell<br />
notwendigen baubehördlichen Genehmigung darf der Mieter keine neuen Feuerstätten<br />
errichten, vorhandene Feuerstätten verlegen, neue Kaminanschlussöffnungen sowie<br />
Außenwandabzüge und Ruß- oder Rauchabstellschieber anbringen.<br />
2. Behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten beizubringen und dabei<br />
alle gesetzlichen Vorschriften sowie Anordnungen zu beachten.<br />
3. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden, der durch die unberechtigte<br />
Aufstellung, den Betrieb oder den Abbau von Feuerstätten entsteht.<br />
4. Erfolgt die Entwässerung über eine hauseigene Kläranlage, ist der Mieter verpflichtet,<br />
diese nach Bedarf, mindestens jedoch entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen, auf seine Kosten entleeren zu lassen. Auf Verlangen des Vermieters<br />
sind diesem die entsprechenden Nachweise vorzulegen.<br />
§ 14<br />
Tierhaltung<br />
1. Für die Haltung von Haustieren bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters.<br />
2. Die Erteilung der Erlaubnis steht im Ermessen des Vermieters. Sie ist in der Regel zu<br />
erteilen, wenn Belästigungen der Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache,<br />
einschließlich des Grundstücks, nicht zu erwarten sind.<br />
3. Für die Haltung von Kleintieren (Tierhaltung im Käfig) ist keine Erlaubnis erforderlich,<br />
soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält.<br />
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4. Eine etwa erteilte Erlaubnis kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden.<br />
Sie erlischt mit dem Tod oder der Abschaffung des Tieres.<br />
5. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.<br />
§ 15<br />
Ausbesserungen und bauliche Veränderungen<br />
1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung<br />
oder zum Ausbau des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender<br />
Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung<br />
des Mieters vornehmen.<br />
2. Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder sonstiger Gebäudeteile, zur<br />
Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung von neuem Wohnraum hat der<br />
Mieter unter den Voraussetzungen des § 554 BGB zu dulden.<br />
3. Der Mieter hat die im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen durchzuführenden<br />
Arbeiten zu dulden und die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten. Er darf<br />
die Arbeit nicht hindern oder verzögern. Der Mieter ist verpflichtet, soweit erforderlich,<br />
bei der Durchführung der Arbeiten mitzuwirken, wie zum Beispiel Abdecken der Möbel,<br />
vorübergehendes Umräumen. Verletzt er diese Pflicht, haftet er dem Vermieter für<br />
etwaige Mehrkosten.<br />
4. Es besteht keine Modernisierungspflicht des Vermieters.<br />
5. Der Mieter darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters an den<br />
Mieträumen oder am Grundstück keine bauliche Veränderungen vornehmen, keine<br />
vorhandenen Einrichtungen (z. B. Öfen) beseitigen oder durch andere ersetzen. Die<br />
Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen,<br />
oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustands bei Beendigung des<br />
Mietverhältnisses verpflichtet. Für eigenmächtig vorgenommene Veränderungen hat der<br />
Mieter keinen Ersatzanspruch.<br />
§ 16<br />
Heizung und Warmwasserversorgung<br />
1. Der Mieter betreibt die Heizungsanlage und Warmwasserversorgung<br />
eigenverantwortlich und auf seine Kosten. Die Heizung ist während der Heizperiode<br />
ständig und außerhalb dieser Zeit in Betrieb zu halten, wenn es die Witterung erfordert.<br />
2. Der Mieter hat die Heizanlage sachgemä ßund pfleglich zu behandeln und auf seine<br />
Kosten mindestens 1-mal jährlich warten zu lassen. Er verpflichtet sich, hierzu mit einer<br />
Fachfirma einen Wartungsvertrag abzuschließen bzw. einen bereits bestehenden<br />
Wartungsvertrag zu übernehmen. Der Nachweis über die durchgeführte jährliche<br />
Wartung ist auf Verlangen des Vermieters durch den Mieter zu erbringen.<br />
3. Erfolgt die Beheizung durch Einzelöfen, ist der Mieter verpflichtet, diese in<br />
einwandfreiem Zustand zu halten und gegebenenfalls warten zu lassen. Gleiches gilt für<br />
Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung.<br />
4. Die Brennstoffe hat der Mieter auf eigene Rechnung und Verantwortung zu beschaffen.<br />
Der beim Mietbeginn bzw. bei der Beendigung des Mietverhältnisses vorhandene<br />
Bestand an Heizmaterial ist zwischen Mieter und Vermieter zum jeweiligen<br />
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Einstandspreis abzurechnen.<br />
5. Der Mieter ist verpflichtet, alle Kosten für den Betrieb der Heizungsanlage selbst zu<br />
tragen. Hierzu gehören: die Kosten für Brennstoffe einschließlich Kosten für Anfuhr und<br />
Trinkgeld; die Kosten für Bedienung einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung<br />
und Berufsgenossenschaft für den Heizer; weiter die Kosten für die infolge der Anfuhr<br />
notwendige Reinigung des Hauses, für die Reinigung der Heizungsanlage und des<br />
Betriebsraums einschließlich der Tankreinigung, für die Tankversicherung, für den<br />
Betriebsstrom, für die Wartung und technische Überwachung der Anlage mit<br />
regelmäßiger Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der<br />
Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetz, der Tankschutzmittel, der Ölschadensversicherung, die Kosten<br />
für die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen und die Kosten für die Verwendung<br />
von Wärmemessern, für deren Ablesung und der Abrechnung.<br />
6. Die Reinigung des Öltanks erfolgt alle 5 Jahre im Auftrag des Vermieters durch eine<br />
Fachfirma. Der Mieter hat sämtliche dadurch entstehende Kosten zu tragen bzw. bei<br />
Verauslagung durch den Vermieter diesem nach Aufforderung unverzüglich zu erstatten.<br />
7. Beheizung und Warmwasserversorgung können nicht verlangt werden bei Störungen,<br />
höherer Gewalt und bei sonstiger Unmöglichkeit der Leistung, die der Vermieter nicht zu<br />
vertreten hat. In diesen Fällen ist der Vermieter zur Ersatzleistung nicht verpflichtet und<br />
der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Mieter hat<br />
Störungen sofort anzuzeigen. Der Vermieter hat Störungen umgehend zu beseitigen.<br />
8. Der Mieter ist zur Benutzung der Heizungsanlage verpflichtet. Die Lüftung der Räume<br />
darf nicht zur Durchkühlung führen. Die Heizkörper dürfen bei Frost nicht abgestellt<br />
werden. Das gilt auch bei Etagenheizung.<br />
9. Die kalenderjährliche Kostenlast des Mieters für Wartungsarbeiten gemä<br />
ßvorstehender Ziffern 2 und 3 wird auf 300 € begrenzt.<br />
§ 17<br />
Schönheitsreparaturen<br />
1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter<br />
während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten<br />
auszuführen.<br />
Es gehören zu den Schönheitsreparaturen: Das Entfernen alter Tapeten, Tapezieren<br />
und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb des Hauses, das Streichen der<br />
Heizkörper und Heizrohre sowie anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren, der<br />
Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen) und Außentüren von innen sowie<br />
der übrigen Holzteile. Bei übermäßigen Abnutzungsspuren das Abziehen bzw.<br />
Abschleifen der Parkettfußböden und der Innentreppen und danach deren Versiegelung,<br />
die Reinigung der Teppichböden. Diese Arbeiten müssen in fachmännischer<br />
Qualitätsarbeit – handwerksgerecht – ausgeführt werden.<br />
Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Vertragszeit nach Ablauf<br />
folgender Zeitspannen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten<br />
Durchführung ausführen zu lassen:<br />
Küche, Bad bzw. Duschräume,<br />
alle übrigen Wohnräume, Flure, Toiletten<br />
alle 3 Jahre<br />
alle 5 Jahre<br />
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2. Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich hinsichtlich Heizkörper, Heizrohre,<br />
Parkettfußböden, Innentreppen sowie Türen und Fenster um Regelfristen. Dem Mieter<br />
obliegt der Beweis dafür, dass eine Renovierung nach Ablauf der Regelfrist nicht<br />
erforderlich ist.<br />
3. Hat der Mieter ein unrenoviertes Haus übernommen und sich vertraglich zur<br />
Durchführung einer Anfangsrenovierung verpflichtet, so verlängern sich die in Ziffer 1<br />
genannten Renovierungsfristen für die seit Vertragsbeginn erstmals fällige Vornahme<br />
von Schönheitsreparaturen einmalig von 3 auf 6 bzw. von 5 auf 10 Jahre, sofern der<br />
Mieter die Anfangsrenovierung auch tatsächlich entsprechend der vertraglichen<br />
Vereinbarung handwerksgerecht durchgeführt hat. Werden nur Teile der Mietsache in<br />
der in Satz 1 genannten Weise vom Mieter übernommen, so gilt die Fristenverlängerung<br />
nur für diese Teile.<br />
4. Endet das Mietverhältnis nach Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der<br />
Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, bei Beendigung die<br />
Schönheitsreparaturen auszuführen, sofern nicht der Vermieter nach Ablauf der<br />
Renovierungsfrist eine Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt bzw. der Mieter<br />
diese durchgeführt hat. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass die Schönheitsreparaturen<br />
fachmännisch und innerhalb der Renovierungsfristen durchgeführt worden sind.<br />
5. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von<br />
Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die<br />
Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter<br />
auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu<br />
zahlen:<br />
Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer<br />
späteren Vornahme länger zurückliegen als:<br />
bei Küche, Bad, WC:<br />
6 Monate mit 20 % 22 Monate mit 60 %<br />
10 Monate mit 30 % 26 Monate mit 70 %<br />
14 Monate mit 40 % 30 Monate mit 80 %<br />
18 Monate mit 50 % 34 Monate mit 90 %<br />
bei allen anderen Räumen:<br />
6 Monate mit 10 % 33 Monate mit 60 %<br />
12 Monate mit 20 % 42 Monate mit 70 %<br />
18 Monate mit 30 % 48 Monate mit 80 %<br />
24 Monate mit 40 % 54 Monate mit 90 %<br />
30 Monate mit 50 %<br />
Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlags durch den<br />
Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebs für die gleichen Arbeiten einen geringeren<br />
Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker<br />
die Ausführungen der Arbeiten ablehnt.<br />
Der Mieter kann sich von dieser anteiligen Verpflichtung dadurch befreien, indem er vor<br />
dem Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen in fachmännischer<br />
Qualitätsarbeit selbst durchführt.<br />
Die Regelung in Ziffer 3 hinsichtlich einer Anfangsrenovierung durch den Mieter gilt auch<br />
hier entsprechend.<br />
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6. Unberührt von dieser Regelung bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters<br />
wegen Verzugsschadens.<br />
7. Den Anspruch auf Geldersatz hat der Vermieter auch dann, wenn die für den Mieter bei<br />
Vertragsende fällig gewordenen Schönheitsreparaturen deshalb nicht zur Durchführung<br />
kommen können, weil der Vermieter in den Mieträumen bauliche Veränderungen<br />
vornimmt und deshalb die zuvor vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparaturen wieder<br />
zerstört würden.<br />
§ 18<br />
Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume<br />
1 Der Mieter hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung zu<br />
sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich<br />
zu behandeln. An Außenwänden aufgehängte Gegenstände müssen hinterlüftet sein,<br />
Schrankwände müssen so aufgestellt werden, dass die Luftzirkulation vom Boden zur<br />
Decke nicht behindert wird, da ansonsten Feuchtigkeitsschäden drohen.<br />
2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, seine Familienmitglieder,<br />
Hausgehilfen, Untermieter, Besucher sowie die von ihm beauftragten Handwerker usw.<br />
schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch<br />
fahrlässiges Umgehen mit Wasser-, Gas- oder elektrischen Licht- und Kraftleitungen, mit<br />
der Klosett- oder Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen und Fenstern<br />
oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht<br />
(Beleuchtung usw.), durch Pfennigabsätze, Stöckelschuhe, Stockspitzen oder sonstige<br />
spitze Gegenstände entstehen.<br />
Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden nur auf den<br />
vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.<br />
3. Leitungsverstopfungen hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen. Er trägt die<br />
Beweislast dafür, dass ihn an der Verstopfung kein Verschulden trifft.<br />
4. Der Mieter verpflichtet sich, kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten<br />
(Reparaturen, Wartungsarbeiten) innerhalb der Wohnräume bis zu einem Betrag von 80<br />
€ im Einzelfall zu tragen und dem Vermieter die angefallenen Kosten zu erstatten, ohne<br />
dass es auf sein Verschulden ankommt.<br />
Diese Verpflichtung beschränkt sich auf die Teile der Mietsache, die dem häufigen<br />
Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, dies sind insbesondere die Installationsgegenstände<br />
für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, sowie<br />
Kücheneinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von<br />
Rollläden und Fensterläden. Die Kosten, die der Mieter für solche Instandhaltungs- und<br />
Instandsetzungsarbeiten aufzuwenden hat, sind für jedes Vertragsjahr begrenzt auf 300<br />
€, jedoch nicht mehr als 10 % der jeweils geschuldeten Jahresmiete.<br />
5. Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter, soweit er nicht selbst<br />
zu dessen Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für<br />
einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Schaden ist der Mieter<br />
ersatzpflichtig. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe<br />
schaffen konnte, ist der Mieter weder zur Minderung noch zur Geltendmachung von<br />
Schadenersatz wegen Nichterfüllung berechtigt noch besteht ein Recht des Mieters zur<br />
fristlosen Kündigung gemä ߧ 543 Absatz Satz 1 BGB.<br />
Nimmt der Mieter selbst Instandsetzungen vor, ohne zuvor den Vermieter zur Abhilfe<br />
innerhalb angemessener Frist aufgefordert zu haben, so steht ihm ein Ersatzanspruch<br />
für Aufwendungen nicht zu.<br />
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6. Der Mieter hat sich für Schäden zu versichern, die durch das Aufstellen oder den<br />
Betrieb von Wasch- oder Geschirrspülmaschinen, Ölöfen oder Öltanks sowie sonstigen<br />
gefahrträchtigen Anlagen entstehen können. Unterlässt er dies, haftet er auch ohne<br />
Vorliegen eines Verschuldens im Einzelfall für solche Schäden.<br />
§ 19<br />
Gewährleistung<br />
1 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden<br />
Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig<br />
welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkung ist, es sei denn, dass<br />
der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.<br />
2. Für Mängel der Mietsache, die bereits bei dem Abschluss des Vertrags vorhanden sind,<br />
haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />
3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines<br />
später entstehenden Mangels oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung<br />
eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht von dem Vermieter<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist.<br />
§ 20<br />
Antenne, Breitbandkabel, Parabolantenne<br />
1. Wenn eine Antenne, eine Parabolantenne oder ein Anschluss an ein Breitbandkabelnetz<br />
vorhanden ist, ist der Mieter verpflichtet, bei Betrieb eines Rundfunkempfängers, eines<br />
Fernsehgerätes oder eines anderen anschlussfähigen Gerätes, diese Einrichtung zu<br />
benutzen. Die aus dem Betrieb der Einrichtung entstehenden Kosten einschließlich<br />
etwaiger Anschlussgebühren, sonstiger einmaliger Kosten und Kosten der Erweiterung<br />
und Verstärkung hat der Mieter zu tragen.<br />
2. Wenn eine Antenne, Parabolantenne oder ein Anschluss an ein Breitbandkabelnetz<br />
nicht vorhanden sind, ist der Mieter berechtigt, auf seine Kosten eine<br />
Antenne/Parabolantenne/Breitbandkabelanschluss fachgemä ßanbringen zu lassen. Er<br />
hat zuvor dem Vermieter einen Plan der Anlage vorzulegen und dessen Genehmigung<br />
hierzu einzuholen. Der Vermieter kann die Genehmigung verweigern, wenn das Haus<br />
über einen Breitbandkabelanschluss verfügt oder wenn sonstige sachbezogene Gründe<br />
gegen die Installation sprechen. Hinsichtlich des Anbringungsortes hat der Vermieter ein<br />
einseitiges Bestimmungsrecht, welches vom Mieter im Falle einer Genehmigung<br />
unbedingt zu beachten ist.<br />
Der Mieter hat die maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Die Arbeiten<br />
müssen durch eine Fachfirma ausgeführt werden. Der Mieter haftet für Beschädigungen<br />
am Eigentum des Vermieters, die im Zug der Installation entstehen. Der Mieter hat<br />
unverzüglich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und dem Vermieter auf dessen<br />
Verlangen Sicherheit zu leisten für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung<br />
der Anlage. Bei <strong>Mietvertrag</strong>sende kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die<br />
Antenne auf seine Kosten entfernt und den alten Zustand wiederherstellt.<br />
3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die dem Mieter bei Vertragsbeginn<br />
zur Verfügung stehenden Fernseh- und Hörfunkprogramme geändert, eingeschränkt<br />
oder gänzlich wegfallen können. Sie sind sich weiterhin darüber einig, dass der Mieter<br />
urheberrechtliche Gebühren bezüglich dieser Programme zu tragen hat.<br />
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§ 21<br />
Betreten der Mieträume durch den Vermieter<br />
1. Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres<br />
Zustands oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach<br />
rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten betreten. Dasselbe gilt,<br />
wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen<br />
von der Mietsache vertragswidrig Gebrauch machen oder die ihnen obliegenden<br />
Obhuts- und Sorgfaltspflichten vernachlässigen.<br />
2. Will der Vermieter das Grundstück verkaufen oder ist der <strong>Mietvertrag</strong> gekündigt, so sind<br />
der Vermieter oder die von ihm Beauftragten auch zusammen mit Kauf- oder<br />
Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung an<br />
Werktagen in der Zeit von 14 bis 18 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13<br />
Uhr zu besichtigen. Ebenso hat der Mieter das Betreten der Mietsache durch einen<br />
Sachverständigen zur Feststellung des Mietwerts nach §§ 558 ff BGB zu dulden.<br />
3. Bei Durchführung von Arbeiten besteht für den Vermieter, seine Beauftragten sowie die<br />
betreffenden Handwerker ein Betretungs- und Besichtigungsrecht während der<br />
Arbeitszeit der Handwerker.<br />
4. Bei mehrtägiger Abwesenheit des Mieters sind die Schlüssel unter schriftlicher<br />
Benachrichtigung des Vermieters leicht erreichbar zur Verfügung zu halten, anderenfalls<br />
darf der Vermieter in dringenden Fällen die Mieträume auf Kosten des Mieters öffnen<br />
lassen.<br />
§ 22<br />
Beendigung des Mietverhältnisses<br />
1. Die Mieträume sind bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter in einwandfrei<br />
gereinigtem Zustand sowie frei von Untermietern mit sämtlichen, auch den von ihm<br />
selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung<br />
nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die<br />
Mieträume öffnen, reinigen und neue Schlösser anbringen lassen. Öfen und vom Mieter<br />
selbst betriebene Heizanlagen müssen beim Auszug innen und außen gereinigt sein.<br />
2. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, haftet der Mieter bis<br />
zum Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Vertragszeit für den Schaden, den der<br />
Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang<br />
leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung entfällt, wenn der<br />
Vermieter sich nicht genügend um einen Ersatzmieter bemüht oder einen ihm<br />
zumutbaren Ersatzmieter abgelehnt hat, obwohl er zu dessen Annahme verpflichtet<br />
gewesen wäre.<br />
3. Bei Auszug vor Ablauf der Vertragszeit oder einer gewährten Räumungsfrist ist der<br />
Mieter verpflichtet, dem Vermieter einen Hausschlüssel für die Vorbereitung der<br />
künftigen Nutzung/Vermietung zur Verfügung zu stellen. Die Beheizungs- und<br />
Hausordnungspflicht des Mieters besteht bis zum Ablauf der Vertragszeit weiter. Der<br />
Mieter haftet für alle Schäden, die aus dem vorzeitigen Auszug entstehen.<br />
4. Holt der Mieter bei der Räumung zurückgelassene Gegenstände nicht spätestens<br />
innerhalb von 4 Wochen nach dem Auszug oder aber trotz schriftlicher Aufforderung mit<br />
Fristsetzung nicht ab, ist der Vermieter berechtigt, diese ohne weitere Benachrichtigung<br />
durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere zur öffentlichen Versteigerung befugte<br />
Person verwerten zu lassen. Bescheinigt die zur Versteigerung befugte Person, dass der<br />
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Wert der Gegenstände die voraussichtlichen Kosten nicht deckt, ist der Vermieter befugt,<br />
frei darüber zu verfügen. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der Kosten an den Mieter<br />
auszuzahlen. Hierzu ermächtigt der Mieter den Vermieter überdies schon im Voraus.<br />
5. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der<br />
Vermieter kann aber verlangen, dass die Sachen gegen eine angemessene<br />
Entschädigung in den Räumen zurückgelassen werden, wenn der Mieter kein<br />
berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen. Um dem Vermieter sein<br />
Übernahmerecht zu sichern, hat der Mieter ihn rechtzeitig – mindestens 1 Monat vor der<br />
Wegnahme – von seiner Absicht, die Sachen wegzunehmen, zu benachrichtigen.<br />
Nimmt der Mieter die Einrichtungen mit, hat er den früheren Zustand wiederherzustellen.<br />
Neutapezierungen, Verfliesungen und Ähnliches stellen keine Einrichtungen dar, geben<br />
dem Mieter deshalb kein Wegnahmerecht, noch geben sie ihm einen Anspruch auf<br />
Erstattung seiner Aufwendungen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart<br />
ist.<br />
6. Sofern der Mieter auf seine Kosten eigene Fußbodenbeläge eingebracht hat, hat er<br />
diese zum Vertragsende zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen.<br />
Dies gilt auch bei einer Türverkürzung aus Anlass des Fußbodenbelags. Echte Holztüren<br />
sind dabei zu ersetzen.<br />
7. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter durch den verspäteten Auszug des<br />
Mieters oder dessen Untermieters entstehen und hat auch von der Beendigung des<br />
Mietverhältnisses an eine Nutzungsvergütung in Höhe der bei Neuvermietung<br />
erzielbaren oder vergleichbaren ortsüblichen Miete zu zahlen. Dies vorbehaltlich der<br />
Vorschriften des §§ 546 a, 571 BGB.<br />
8. Wird das Haus vom Mieter über den Kündigungstermin bzw. Ablauf der Mietzeit,<br />
über einen in einem Mietaufhebungsvertrag vereinbarten Termin oder einer<br />
gewährten Räumungsfrist hinaus weiterhin bewohnt bzw. nicht zurückgegeben, so<br />
tritt keine Verlängerung des Mietverhältnisses ein. Die Vorschrift des § 545 BGB<br />
findet keine Anwendung. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses bedarf einer<br />
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.<br />
9. Erfolgt die Rückgabe der Mieträume nicht auf Ende eines Monats, ist die Miete<br />
gleichwohl für den ganzen Monat zu zahlen.<br />
10. Zum Zwecke der Schadensminderung ermächtigt der Mieter im Falle seines Todes<br />
den Vermieter zur Räumung der Wohnung auf Kosten der Erben, sofern dies nicht bis<br />
zum Ende des 2. Kalendermonats nach dem Todesfall durch die Erben geschehen ist<br />
und die Erben bis dahin noch nicht feststehen.<br />
11. Vermieter und Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen des jeweils anderen Teils an der<br />
Erstellung eines Rückgabe-Protokolls mitzuwirken.<br />
§ 23<br />
Personenmehrheiten, Willenserklärungen und Vollmacht<br />
1. Mehrere Personen, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong><br />
als Gesamtschuldner.<br />
2. Zieht einer von mehreren Mietern vorzeitig aus, so bleibt er nach wie vor<br />
Vertragspartner des Vermieters. Er haftet weiter für die Verpflichtungen aus dem<br />
<strong>Mietvertrag</strong> bis zu dessen Beendigung und Rückgabe der Mietsache, solange der<br />
Vermieter ihn nicht schriftlich aus der Haftung und aus dem <strong>Mietvertrag</strong> entlässt.<br />
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3. Willenserklärungen müssen bei einer Mehrheit von Vermietern oder Mietern von oder<br />
gegenüber allen Vertragsparteien abgegeben werden. Die einzelnen Vertragspartner<br />
bevollmächtigen sich jedoch hiermit unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs jeweils<br />
gegenüber dem anderen Vertragsteil bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme<br />
oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt insbesondere für die<br />
Entgegennahme einer Kündigung, die Geltendmachung der Erhöhung der Miete und der<br />
Nebenkosten sowie einer Vereinbarung hierüber, nicht jedoch für Kündigungen und für<br />
den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen.<br />
4. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines<br />
Familienangehörigen oder eines berechtigten Nutzers der Mietsache, die das<br />
Mietverhältnis berühren oder einen Schadenersatzanspruch begründen, für und gegen<br />
sich gelten lassen.<br />
§ 24<br />
Kaution<br />
1. Der Mieter hat für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Kaution zu zahlen. Diese<br />
beträgt ...................... € (sie darf das Dreifache des netto auf einen Monat entfallenden<br />
Mietzinses nicht übersteigen). Der Mieter ist berechtigt, diesen Betrag in 3 gleichen<br />
aufeinander folgenden monatlichen Raten zu zahlen. Die 1. Rate ist zu Beginn des<br />
Mietverhältnisses fällig.<br />
2. Der Vermieter hat diese Gelder von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut<br />
zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.<br />
Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Die Kaution ist nach<br />
Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zuzüglich der erzielten Zinsen spätestens<br />
nach Ablauf von 6 Monaten zurückzuerstatten, es sei denn, der Vermieter hat<br />
begründete Gegenansprüche mit denen er aufrechnen kann oder die ein<br />
Zurückbehaltungsrecht begründen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn und<br />
solange der Vermieter Ansprüche aus Neben- und Betriebskosten noch nicht beziffern<br />
kann. Während des Mietverhältnisses ist eine Aufrechnung mit der noch nicht fälligen<br />
Rückzahlungsforderung des Mieters durch diesen ausgeschlossen.<br />
§ 25<br />
Sonstige Vereinbarungen<br />
1. Die nachstehende Grundstücks- und Garagenordnung ist Bestandteil dieses<br />
Vertrags. Der Vermieter ist berechtigt, die Hausordnung abzuändern oder zu ergänzen.<br />
Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich die vermieteten Räume befinden. Kosten und<br />
Abgaben, die mit dem Abschluss dieses Vertrags verbunden sind, gehen zu Lasten des<br />
Mieters.<br />
2. Vorübergehende Gestattungen und stillschweigende Duldungen durch den Vermieter<br />
sind jederzeit widerruflich.<br />
3. Unabdingbare gesetzliche Vorschriften treten an die Stelle ihnen entgegen stehender<br />
Vertragsbestimmungen.<br />
4. Bei Bestehen bisheriger schriftlicher oder mündlicher Mietvereinbarungen treten diese<br />
mit Wirksamwerden des vorliegenden Vertrags außer Kraft.<br />
§ 26<br />
Ersatzvornahme, Verhinderung des Mieters<br />
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1. Der Vermieter ist berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters die<br />
diesem obliegenden Arbeiten ausführen zu lassen oder selbst auszuführen, wenn der<br />
Mieter trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung seinen Vertragspflichten nicht<br />
oder nur unzureichend nachkommt. Gleiches gilt, wenn der Mieter zu erkennen gibt,<br />
dass er diese Arbeiten während der Vertragszeit nicht ausführen wird.<br />
2. Im Falle seiner Abwesenheit, Alter, Krankheit usw. hat der Mieter dafür zu sorgen, dass<br />
alle ihm nach diesem <strong>Mietvertrag</strong> auferlegten Tätigkeiten, insbesondere auch nach der<br />
Hausordnung oder nach sonstigen Bestimmungen, erfüllt werden.<br />
§ 27<br />
Änderungen und Ergänzungen des <strong>Mietvertrag</strong>s<br />
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags müssen schriftlich erfolgen.<br />
Soweit Änderungen oder Zusätze dem Formulartext widersprechen, gelten diese anstelle<br />
des Formulartextes. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses<br />
Vertrags wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.<br />
§ 28<br />
Besondere Vereinbarungen<br />
(z.B. Regelung der Gartenpflege, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Tierhaltung,<br />
Parkettfußböden, Haus-, Straßen- und Gehwegreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung,<br />
gewerbliche Nutzung, Untervermietung)<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
.........................................................................................................<br />
§ 29<br />
Erklärung der <strong>Mietvertrag</strong>sparteien zum Vertragsabschluss<br />
Der/die unterzeichnende(n) Mieter erklären, dass sie vor Vertragsunterzeichnung<br />
ausreichend Gelegenheit hatten, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und diesen zu prüfen. Der<br />
Vertrag wurde eingehend mit dem Vermieter durchgesprochen, insbesondere wurde vom<br />
Vermieter auf die im Vertrag enthaltenen Ermächtigungen und Willenserklärungen<br />
ausdrücklich hingewiesen. Das Ergebnis beidseitiger eingehender Besprechung<br />
(Aushandelns) sind die unter § 28 festgehaltenen Individualvereinbarungen.<br />
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......................................, den ............................................<br />
.................................................... ......................................................<br />
(Vermieter)<br />
(Mieter)<br />
.................................................... ......................................................<br />
(Vermieter)<br />
(Mieter)<br />
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Grundstücksordnung/Garagenordnung<br />
1. Verpflichtung zur nachbarlichen Gemeinschaft. Der Mieter hat für den<br />
Mietgegenstand so zu sorgen und sich auf dem Grundstück so zu verhalten, wie wenn<br />
es sein Eigentum wäre. Er hat dabei unter Beachtung der nachbarschaftlichen<br />
Grundsätze mit allen Nachbarn ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis anzustreben.<br />
2. Schutz vor Lärm. Auf dem Mietgegenstand ist größtmögliche Ruhe zu wahren.<br />
Geräuschimmissionen müssen sich im gesetzlichen Rahmen halten. Unbedingte Ruhe<br />
ist im Interesse der Nachbarn von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 8 Uhr sowie an Sonnund<br />
Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten. In den Ruhezeiten ist Musizieren untersagt.<br />
Fernseh-, Radio- und Tonbandgeräte, CD-Spieler usw. sind stets auf Zimmerlautstärke<br />
zu beschränken. Die Benutzung dieser Geräte im Freien (Balkon, Garten usw.) darf<br />
andere Nachbarn nicht stören.<br />
3. Gartenpflege. Die gärtnerischen Anlagen sind laufend zu pflegen. Unkraut ist zu<br />
entfernen und abgehende Pflanzen sind zu ersetzen. Der Grenzbewuchs ist im Rahmen<br />
der nachbarrechtlichen Vorschriften zu beschneiden. Lebende Grenzhecken sind<br />
mindestens 1-mal jährlich im Frühjahr oder im Herbst auf die vorgeschriebene Höhe<br />
zurück zu schneiden und die auf das Nachbargrundstück reichenden Zweige<br />
abzuschneiden. Der Rasen ist mindestens alle 2 Wochen zu mähen.<br />
4. Der Hausschlüssel darf hausfremden Personen nicht dauernd überlassen werden. Bei<br />
längerer Abwesenheit sind die Schlüssel dem Vermieter zur Verfügung zu stellen oder<br />
bei einer Person des Vertrauens in der Nachbarschaft zu hinterlegen, wobei Name und<br />
Anschrift der Vertrauensperson dem Vermieter zu benennen sind.<br />
5. Schutz vor Frost und Unwetter. Sämtliche Fenster, auch Dach-, Gang- und<br />
Kellerfenster, sind bei Unwetter sofort zu schließen und, soweit vorhanden, die Läden<br />
und Rollläden zu schließen. Gleiches gilt bei Frostgefahr für alle Fenster. Diese dürfen<br />
nur zum Lüften geöffnet werden. Bei starkem Frost müssen die entsprechenden Räume<br />
so beheizt werden, dass die Wasserleitungen nicht einfrieren. Die Hof- und<br />
Gartenleitungen sind abzustellen und leer laufen zu lassen.<br />
6. Pflege und Schutz der Mieträume. Das Trocknen der Wäsche hat im dafür<br />
vorgesehenen Trockenraum bzw. im Außenbereich zu erfolgen.<br />
In das WC dürfen Gegenstände, die geeignet sind, eine Verstopfung herbeizuführen,<br />
nicht geworfen werden. Der Mieter hat stets dafür Sorge zu tragen, dass ein<br />
ungehinderter Abfluss gewährleistet ist. Jede verschuldete Verstopfung und<br />
Beschädigung hat der Mieter auf seine Kosten zu beheben.<br />
Fußböden sind trocken zu halten und sachgemä ßzu behandeln.<br />
7. Beseitigen von Abfällen. Hierfür sind ausschließlich Mülleimer entsprechend der<br />
örtlichen Regelung zu verwenden. Das Verbringen von Abfällen und dergleichen auf das<br />
Grundstück ist verboten. Die Mülleimer sind nach dem Entleeren alsbald wieder vom<br />
Mieter von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.<br />
8. Außenbeleuchtung. Der Mieter hat auf seine Kosten stets dafür Sorge zu tragen, dass<br />
die Außenbeleuchtung voll funktionsfähig ist.<br />
9. Das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Polstermöbeln usw. darf nur an dem hierfür<br />
bestimmten Platz, z. B. im Hof und nur während den behördlich erlaubten Zeiten<br />
erfolgen.<br />
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10.Feuergefährliche und explosive Stoffe dürfen im ganzen Haus und auf dem<br />
Grundstück nicht aufbewahrt werden. Alle polizeilichen und behördlichen Vorschriften,<br />
insbesondere jene zum Feuerschutz, sind von den Mietern auch dann zu beachten,<br />
wenn sie in dieser Hausordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind.<br />
11.Garagenordnung. Die Garagentore sind immer geschlossen zu halten. Der Mieter hat<br />
die Zufahrt zur Garage sauber und von Eis bzw. Schnee freizuhalten und im Winter bei<br />
Bedarf auch zu streuen. In der Garage ist die Benutzung von Feuer sowie das Rauchen<br />
verboten. Feuergefährliche Gegenstände, z. B. Treibstoffe, Farben und Lacke, dürfen<br />
dort nicht aufbewahrt werden. Die Garage darf auch nicht als Lager-, Werkstatt- oder<br />
Abstellraum benutzt werden. Jeder vermeidbare Lärm, insbesondere geräuschvolles<br />
Laufenlassen des Motors in der Garage, ist untersagt. Auf der Zufahrt zur Garage darf<br />
kein Fahrzeug abgestellt werden.<br />
12.Das Grillen ist nur dann erlaubt, wenn von den Nachbarn hierüber keine<br />
Beschwerde geführt wird, und es zu keiner Beeinträchtigung der Haussubstanz<br />
kommt.<br />
13.Haftung und Verkehrssicherungspflicht. Der Mieter haftet für alle Personen- und<br />
Sachschäden, die aus der Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Haus- und<br />
Garagenordnung entstehen. Dies gilt auch für solche Schäden, die durch Drittpersonen<br />
verursacht werden, die sich berechtigterweise auf dem Grundstück aufhalten. Die Mieter<br />
sind daher verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und<br />
dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.<br />
14.Folgen bei Verstößen gegen die Hausordnung, Änderungsrecht des Vermieters.<br />
Der Vermieter darf die Hausordnung zum Zwecke ordnungsgemäßer Verwaltung ändern<br />
oder ergänzen. Falls der Mieter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung seinen<br />
Hausordnungspflichten nicht oder nur unvollständig nachkommt, hat der Vermieter das<br />
Recht, ab dem auf die 2. erfolglose Abmahnung folgenden Monat die entsprechenden<br />
Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme im Namen und auf Kosten des Mieters<br />
durchführen zu lassen oder selbst auszuführen. Zu diesem Vorgehen wird der Vermieter<br />
durch den Mieter mit Vertragsunterzeichnung im Voraus ermächtigt. Der Vermieter hat in<br />
den Abmahnungsschreiben auf die Folgen erfolgloser Abmahnung hinzuweisen.<br />
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Aufstellung der Neben- und Betriebskosten<br />
i. S. der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung<br />
Gemä ߧ 5 des <strong>Mietvertrag</strong>s<br />
Neben- und Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer<br />
(Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den<br />
bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der<br />
Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. In<br />
Ergänzung des § 5 dieses <strong>Mietvertrag</strong>s werden die dort aufgeführten Kosten wie folgt<br />
erläutert:<br />
1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks:<br />
a) Grundsteuer nach dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde<br />
b) Andere laufende öffentliche Lasten<br />
2.1 Kosten der Wasserversorgung:<br />
Kosten des Wasserverbrauchs, Grundgebühren, Kosten der Anmietung oder anderer<br />
Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern, Kosten ihrer Verwendung<br />
einschl. der Berechnung und Aufteilung, Kosten des Betriebs einer hauseigenen<br />
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschl.<br />
Aufbereitungsstoffe.<br />
2.2 Kosten der Entwässerung:<br />
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten<br />
des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des<br />
Betriebs einer Entwässerungspumpe.<br />
3.1 Kosten für die Wärmeversorgung:<br />
a) Betrieb zentraler Heizungsanlagen einschl. Abgasanlage<br />
b) Betrieb zentraler Brennstoffversorgungsanlage<br />
c) Fernwärmeversorgung<br />
d) Reinigung und Wartung von Etagenheizungen<br />
3.2 Kosten für die Warmwasserversorgung<br />
a) Betrieb zentraler Warmwasserversorgungsanlage<br />
b) Fernwärmeversorgung<br />
c) Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten<br />
3.3 Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage<br />
4. Kosten maschineller Aufzüge:<br />
Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung<br />
und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und<br />
Betriebssicherheit einschl. der Einstellung durch einen Fachmann sowie Kosten der<br />
Reinigung der Anlage.<br />
5. Kosten der Straßenreinigung:<br />
Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung oder Kosten entsprechender nicht<br />
öffentlicher Maßnahmen.<br />
6. Kosten der Müllabfuhr und Abfallentsorgung:<br />
Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr oder Kosten entsprechender nicht öffentlicher<br />
Maßnahmen.<br />
7. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung:<br />
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Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,<br />
Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.<br />
8. Kosten der Gartenpflege:<br />
Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von<br />
Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von<br />
Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen<br />
Verkehr dienen.<br />
9. Kosten der Beleuchtung:<br />
Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den<br />
Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller,<br />
Bodenräume, Waschküchen.<br />
10.Kosten der Schornsteinreinigung:<br />
Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als<br />
Kosten in Nummer 3 enthalten sind.<br />
11.Kosten der Sach- u. Haftpflichtversicherung:<br />
Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden,<br />
der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und<br />
den Aufzug.<br />
12.Kosten für den Hauswart:<br />
Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer-<br />
Erbbauberechtigte - dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die<br />
Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die<br />
<strong>Hausverwaltung</strong> betrifft.<br />
13.Kosten für gemeinschaftliche Fernseh- und Rundfunkempfangsanlage:<br />
Die Kosten des Betriebsstroms der Gemeinschaftsantenne und die Kosten der<br />
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch<br />
einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit<br />
gehörende Antennenanlage.<br />
Unter den Begriff der Gemeinschaftsantenne fällt sowohl die herkömmliche<br />
Antennenanlage als auch eine Satellitenanlage.<br />
14.Breitbandkabelnetz:<br />
Die monatliche Grundgebühr sowie die laufenden Betriebskosten entsprechend Nr. 13.<br />
15.Kosten der maschinellen Wascheinrichtung:<br />
Kosten des Betriebsstroms, Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der<br />
maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und<br />
Betriebssicherheit sowie Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nr. 2, soweit sie<br />
nicht dort bereits berücksichtigt sind.<br />
16.Sonstige Betriebskosten:<br />
Das sind die in den Nummern 1 bis 15 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die<br />
Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen, z. B.<br />
Feuerlöscherwartung, Öltankreinigung, Wartung der Elektroinstallation,<br />
Dachrinnenreinigung.<br />
Nachfolgende Unterschriften gelten auch für den <strong>Mietvertrag</strong>, falls dieser unter § 29 von<br />
den Vertragsparteien versehentlich nicht unterzeichnet wurde.<br />
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...................................... , den ..............................<br />
.............................................................. ............................................................<br />
(Vermieter)<br />
(Mieter)<br />
.............................................................. ............................................................<br />
(Vermieter)<br />
(Mieter)<br />
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Übergabeprotokoll<br />
Der Mieter Herr/Frau/Firma ............................................<br />
........................................................................................ oder sein Vertreter<br />
Herr/Frau .........................................<br />
........................................................................................sowie der Vermieter<br />
Herr/Frau/Firma ............................. oder sein Vertreter<br />
Herr/Frau ............................................................................. besichtigen eingehend<br />
am ............................. um .................................. Uhr gemeinsam das im Vertrag genannte<br />
Mietobjekt.<br />
Die Vertragsparteien halten folgenden Zustand des Mietobjekts fest:<br />
1. Zum dekorativen Zustand des Mietobjekts ist<br />
festzuhalten:<br />
Der dekorative Zustand ist in Ordnung.<br />
Es ist folgendes zu beanstanden:<br />
..................................................................................<br />
..................................................................................<br />
2. Die Begutachtung der Teppich- und Parkettfußböden,<br />
sowie der sonstigen Fußböden ergab:<br />
Der Zustand ist in Ordnung.<br />
Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />
..................................................................................<br />
..................................................................................<br />
3. Zum Zustand der Fenster und Türen ist festzuhalten:<br />
Der Zustand ist in Ordnung.<br />
Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />
..................................................................................<br />
..................................................................................<br />
4. Der Zustand er sanitären Einrichtungen ist<br />
in Ordnung.<br />
Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />
..................................................................................<br />
..................................................................................<br />
Die sanitären Einrichtungen sind ausgestattet mit:<br />
..................................................................................<br />
..................................................................................<br />
5. Bezüglich dem Zustand von vorhandenen Einrichtungen wird festgestellt:<br />
Der Zustand ist ordnungsgemäß.<br />
Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />
..................................................................................<br />
..................................................................................<br />
6. Zum Zustand vorhandener elektrischer Anlagen wie elektrische Rollläden, Licht usw.<br />
wird<br />
festgestellt:<br />
Diese sind voll funktionsfähig.<br />
Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />
..................................................................................<br />
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..................................................................................<br />
7. Zustand der Außen- bzw. Gartenanlage wird festgestellt:<br />
Der Pflegezustand ist ordnungsgemäß.<br />
Es ist Folgendes zu beanstanden:<br />
..................................................................................<br />
..................................................................................<br />
8. Der<br />
Mieter<br />
Vermieter<br />
verpflichtet sich, folgende Arbeiten bis spätestens ....................... auszuführen:<br />
..................................................................................<br />
..................................................................................<br />
9. Der Mieter übernimmt folgende Einbauten auf eigene Gefahr. Das Eigentum und die<br />
Instandhaltungspflicht geht mit Übergabe des Mietobjekts auf den Mieter über:<br />
..................................................................................<br />
..................................................................................<br />
10. Folgende Zählerstände wurden bei Übergabe abgelesen:<br />
Wasser: .........................................<br />
Gas: ...............................................<br />
Strom: ...........................................<br />
11. Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit<br />
ausgehändigt:<br />
............ Haupteingangsschlüssel,<br />
............ Wohnungsschlüssel,<br />
............ Gartentorschlüssel,<br />
............ Bodenschlüssel,<br />
............ Kellerschlüssel,<br />
............ Briefkastenschlüssel,<br />
............ Garagenschlüssel,<br />
............ sonstige Schlüssel: ...........................................<br />
Bezüglich der Schlüssel für Innentüren im Mietobjekt<br />
wird festgestellt:<br />
Die Schlüssel der Innentüren sämtlicher Mieträume<br />
sind vorhanden.<br />
Es fehlen die Schlüssel der Innentüren für folgende<br />
Räume:<br />
....................................................................................<br />
Weitere Schlüssel dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters beschafft werden und sind<br />
diesem bei Auszug in jedem Fall zurück zu geben, wobei der Mieter nur dann einen<br />
Anspruch auf Kostenerstattung hat, wenn der Vermieter der Beschaffung weiterer<br />
Schlüssel zugestimmt hat. Bei Verlust von Schlüsseln hat der Vermieter das Recht, auf<br />
Kosten des Mieters die betreffenden Schlösser - erforderlichenfalls die Schließanlage -<br />
nebst Schlüsseln ändern oder ersetzen zu lassen, es sei denn, eine missbräuchliche<br />
Verwendung des verloren gegangenen Schlüssels ist nicht zu befürchten. Letzteres hat<br />
der Mieter zu beweisen.<br />
11. Der/die unterzeichnende/n Mieter bestätigt/bestätigen nach eingehender Besichtigung,<br />
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dass sich die Mietsache bis auf vorstehend näher bezeichneten Beanstandungen in<br />
ordnungsgemäßem Zustand befindet.<br />
12. Der/die Mieter erklärt/erklären, dass die beim Einzug in das Haus eingebrachten<br />
Sachen sein/ihr freies Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind, mit folgenden<br />
Ausnahmen:<br />
........................................................................................<br />
........................................................................................<br />
Der/die Mieter verpflichtet/verpflichten sich, eine spätere Pfändung oder Verpfändung<br />
eingebrachter Sachen unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.<br />
13. Der/die Mieter unterzeichnenden Mieter erkennen nach eingehender Besichtigung die<br />
vorgenannten Angeben als richtig und den Zustand des Mietobjekts – bis auf die unter<br />
Ziffer 8 genannten, noch auszuführenden Arbeiten – als vertragsgemä ßan.<br />
14. Nachfolgende Unterschrift(en) des/der Mieter(s) gelten/gilt auch für den <strong>Mietvertrag</strong>,<br />
falls<br />
dieser unter § 29 versehentlich von dem/den Mieter(n) nicht unterzeichnet wurde.<br />
...................................., den ..............................................<br />
........................................ ...............................................<br />
Vermieter<br />
Mieter<br />
........................................ ...............................................<br />
Vermieter<br />
Mieter<br />
Bei der Übergabe waren außer den Unterzeichnenden noch anwesend:<br />
............................................................................................<br />
............................................................................................<br />
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Bürgschaftserklärung<br />
Statt der Zahlung einer Kaution übernehme(n) ich/wir hiermit gegenüber dem Vermieter<br />
Herrn/Frau ..................................................................................... in freiwilliger Weise die<br />
selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft auf „erstes Anfordern“<br />
unter Verzicht auf das Hinterlegungsrecht für die Erfüllung der dem Mieter/den Mietern<br />
Herrn/Frau ................................................................................................... nach diesem<br />
Vertrag obliegenden Verpflichtungen in Höhe von ............................... €.<br />
Name: .............................................................................................<br />
Straße/Hausnummer: ......................................................................<br />
PLZ, Wohnort: .................................................................................<br />
....................................................................<br />
(Ort, Datum)<br />
.........................................................................................................<br />
(Unterschrift)<br />
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